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Urteil

26 U 49/22

OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2024:0208.26U49.22.00
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Leitsätze
Nach einer auf den großen Schadensersatz Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs gerichteten und in erster Instanz (teilweise) erfolgreichen Klage setzt eine Umstellung der Klage im Berufungsverfahren auf den kleinen Schadensersatz eine zulässige Berufung oder Anschlussberufung voraus, weil in der damit begehrten Verurteilung ohne den Vorbehalt einer Leistung Zug um Zug eine Erweiterung des erstinstanzlichen Klagebegehrens liegt.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 4. August 2022 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.484,01 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 14. April 2022 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Porsche Cayenne mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 4. August 2022 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug hat die Klägerin zu 10 % und die Beklagte zu 90 % zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug hat die Klägerin zu 96,7 % und die Beklagte zu 3,3 % zu tragen. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach einer auf den großen Schadensersatz Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs gerichteten und in erster Instanz (teilweise) erfolgreichen Klage setzt eine Umstellung der Klage im Berufungsverfahren auf den kleinen Schadensersatz eine zulässige Berufung oder Anschlussberufung voraus, weil in der damit begehrten Verurteilung ohne den Vorbehalt einer Leistung Zug um Zug eine Erweiterung des erstinstanzlichen Klagebegehrens liegt. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 4. August 2022 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.484,01 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 14. April 2022 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Porsche Cayenne mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 4. August 2022 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug hat die Klägerin zu 10 % und die Beklagte zu 90 % zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug hat die Klägerin zu 96,7 % und die Beklagte zu 3,3 % zu tragen. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin erwarb das in Rede stehende Fahrzeug - einen gebrauchten Porsche Cayenne mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … am 17. Mai 2018 von der A GmbH in Stadt1 mit einer Laufleistung von 24.691 km zu einem Nettokaufpreis von € 54.986,98 zuzüglich Zulassungskosten in Höhe von € 121,01 netto (Anlage K1). In diesem Fahrzeug ist ein 4,2 Liter V8 Dieselmotor (EU 6) eingebaut, welcher von der Beklagten entwickelt und hergestellt wurde. Dem Fahrzeug wurde die nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 erforderliche EG-Typgenehmigung für die Emissionsklasse EU 6 erteilt. Die zur Erteilung dieser Typgenehmigung durchgeführte Prüfung der Abgasgrenzwerte erfolgt in einem europaweit festgelegten einheitlichen Testverfahren, dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ), auf einem Prüfstand. Das Fahrzeug verfügt über mehrere Technologien zur Minimierung seines Schadstoffausstoßes. So kommen ein Abgasrückführungssystem und ein SCR-Katalysator, der mit AdBlue betrieben wird, zum Einsatz. Außerdem ist das Fahrzeug mit einer Motorsteuerungssoftware versehen, welche durch Erfassung und Messung verschiedener Umgebungs- und Fahrprofil-Parameter erkennt, ob sich das Fahrzeug im NEFZ-Prüfstand befindet. Nur wenn dies der Fall ist, startet das Programm die sog. „Aufheizstrategie", durch welche die Abgasrückführung des Fahrzeugemissionskontrollsystems derart optimiert wird, dass insbesondere die Stickoxidemissionen auf ein grenzwerteinhaltendes Maß reduziert werden. Das in Rede stehende Fahrzeug ist von einem Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes betroffen, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Anlage K 7, BI. 122 ff. d. A.). Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass sie von der Beklagten in sittenwidriger Weise und unter Verstoß gegen rechtliche Vorschriften getäuscht worden sei. Hierzu hat sie behauptet, dass die Beklagte im Rahmen einer von ihr bei der Motorenentwicklung getroffenen strategischen Entscheidung die Typengenehmigung der Fahrzeuge durch arglistige Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamtes erschlichen und hierbei das Vertrauen der Fahrzeugkäufer gezielt ausgenutzt habe. Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilt, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs Marke: Porsche, Fahrzeug-Identifizierungs-Nummer (FIN): …, an die Klagepartei ein Betrag in Höhe von € 56.205,88 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtsfähigkeit unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs zu zahlen, die sich aus folgender Formel ergibt: Kaufpreis x (Kilometerstand im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung minus Kilometerstand bei Kauf) / (in das Ermessen des Gerichts gestellte Gesamtlaufleistung-Kilometerstand bei Kauf), 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei über dem Betrag aus dem Klageantrag zu 1 hinaus alle Schäden zu ersetzen die aus dem Kauf des Fahrzeugs aufgrund einer installierten Manipulationssoftware entstanden sind und noch entstehen werden, 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in den Klageantrag zu 1 genannten Zug um Zug-Leistung in Annahmeverzug befindet, und 4. die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von den Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von € 1.877,11 freizustellen. Die Beklagte, welche die Einrede der Verjährung erhoben hat, hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil vom 4. August 2022 wird ergänzend Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Mit dem angegriffenen Urteil vom 4. August 2022 hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs Porsche Cayenne mit der Fahrzeug-Identifizierungs-Nummer (FIN): … an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 44.770,79 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. April 2022 zu zahlen. Zugleich hat das Landgericht festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs Porsche Cayenne mit der Fahrzeug-Identifizierungs-Nummer (FIN): … in Annahmeverzug befindet, und die Beklagte überdies verurteilt, die Klägerin von den Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von € 1.877,11 freizustellen. Zur Begründung hat das Landgericht u. a. ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagte aus den §§ 826, 31 BGB einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von € 56.205,88 abzüglich gezogener Nutzungen in Höhe von € 11.435,09, mithin € 44.770,79, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des im Tenor näher bezeichneten Fahrzeuges. Die Klägerin sei getäuscht worden. Dass das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen sei, ergebe sich hinreichend aus den Schreiben des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 20. März 2022. Demnach liege nach der Strategie „Überdosierung" eine für 3.000 Sekunden wirksame Strategie zur Erhöhung des Harnstoff-Eindosierung im Speichermodus des SCR-Katalysators vor. Dadurch werde der Füllstand des Katalysators erhöht. Eine Verringerung der Dosierung gesteuert über den Zeitablauf nach Motorstart sei als unzulässige Abschalteinrichtung einzuordnen. Wegen der näheren Einzelheiten der Begründung wird auf das angegriffene Urteil vom 4. August 2022 (Bl. 374 ff. d. A.) verwiesen. Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 5. August 2022 (Bl. 399 d. A.) zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem hier am 25. August 2022 per beA eingegangenen Anwaltsschriftsatz vom selben Tag Berufung eingelegt (Bl. 404 f. d. A.) und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zuletzt bis zum 7. Dezember 2022 (Bl. 417 d. A.) mit Anwaltsschriftsatz vom 7. Dezember 2022 begründet, der beim Senat noch am selben Tage eingegangen ist (Bl. 419 ff. d. A.). Die Beklagte verfolgt mit der Berufung ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter. Zur Begründung rügt die Beklagte u. a., das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin im Jahre 2018 weder positive Kenntnis noch grob fahrlässige Unkenntnis von den Beanstandungen des Kraftfahrt-Bundesamtes gehabt habe. Überdies seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB nicht erfüllt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung der Beklagten wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 7. Dezember 2022 (Bl. 419 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin hat das in Rede stehende Fahrzeug am 11. März 2023 an einen Händler zu einem Preis von € 33.000,00 zuzüglich Mehrwertsteuer - also zu einem Gesamtpreis vom € 39.270,00 - veräußert. Die Laufleistung des Fahrzeugs betrug an diesem Tage 95.000 km. Die Beklagte beantragt, das am 4. August 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Hanau (Az. 7 O 263/22) im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Nachdem die Klägerin zunächst beantragt hatte, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, beantragt sie nunmehr, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 4. August 2022 mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 23.397,64 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. April 2022 zu zahlen, sowie die Beklagte ferner zu verurteilen, die Klägerin von den Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von € 1.877,11 freizustellen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Wegen der Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 3. Januar 2023 (Bl. 490 ff. d. A.) Bezug genommen. Der erkennende Einzelrichter des Senats hat durch Vernehmung der Klägerin als Partei Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2024 verwiesen (Bl. 570 ff. d. A.). II. Die zulässige Berufung der Beklagten erzielt in der Sache den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. 1. Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 826 BGB die Zahlung von € 1.484,01 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 14. April 2022 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs verlangen. a. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB auf Erstattung des für den Erwerb des im Tenor genannten Fahrzeugs verauslagten Kaufpreises abzüglich eines Vorteilsausgleichs (u. a. für die von ihr gezogenen Nutzungen) Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung dieses Fahrzeugs. Die Beklagte hat der Klägerin nämlich in einer im Sinne des § 826 BGB gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zugefügt (vgl. zur Herstellerhaftung aus § 826 BGB im Rahmen des sog. Abgasskandals BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1963 ff.). Der erkennende Einzelrichter ist insoweit gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die Feststellung des Landgerichts gebunden, dass die Klägerin getäuscht worden und dass diese Täuschung kausal für den Abschluss des Kaufvertrages gewesen ist. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellungen begründen. Konkrete Anhaltspunkte in diesem Sinne sind alle objektivierbaren rechtlichen oder tatsächlichen Einwände gegen die erstinstanzlichen Feststellungen (vgl. BGH, Beschluss vom 21.03.2018 - VII ZR 170/17 -, NJW-RR 2018, 651, 652; Beschluss vom 04.09.2019 - VII ZR 69/17 -, NJW-RR 2019, 1343). Derartige konkrete Anhaltspunkte können sich unter anderem aus dem Vortrag der Parteien (vgl. BGH, Beschluss vom 21.03.2018 - VII ZR 170/17 -, NJW-RR 2018, 651, 652), vorbehaltlich der Anwendung von Präklusionsvorschriften auch aus dem Vortrag der Parteien in der Berufungsinstanz (vgl. BGH, Beschluss vom 21.03.2018 - VII ZR 170/17 -, NJW-RR 2018, 651, 652; BVerfGK, Beschluss vom 15.12.2008 - 1 BvR 1404/04 -, BeckRS 2009, 30487; Senat, Urteil vom 11.11.2022 - 26 U 71/21 -, NJOZ 2023, 450, 451) ergeben. Zweifel im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegen schon dann vor, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 21.03.2018 - VII ZR 170/17 -, NJW-RR 2018, 651, 652; Beschluss vom 04.09.2019 - VII ZR 69/17 -, NJW-RR 2019, 1343; Senat, Urteil vom 11.11.2022 - 26 U 71/21 -, NJOZ 2023, 450, 451). Im Streitfall besteht keine „gewisse Wahrscheinlichkeit“, dass eine erneute Feststellung zu einem anderen Ergebnis führt. Der in der Berufungsbegründung der Beklagten formulierte Einwand, es sei angesichts des in dem Fahrzeug verbauten V 8-Turbodieselmotors mit einer Leistung von 385 PS nicht nachvollziehbar, inwiefern das Emissionsverhalten der entscheidende Faktor für den Abschluss des Kaufvertrages gewesen sein solle (S. 34 der Berufungsbegründung, Bl. 452 d. A.), ist nicht stichhaltig. Es kommt nämlich in diesem Zusammenhang nicht auf die konkreten Vorstellungen der Klägerin als Käuferin hinsichtlich der Einhaltung der Grenzwerte oder der Umweltfreundlichkeit des Fahrzeugs an. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Käuferin eines für die Nutzung im Straßenverkehr bestimmten Personenkraftwagen allgemein davon ausgeht, dieser habe die erforderliche Typgenehmigung regulär und nicht durch eine den Zulassungsbehörden verheimlichte Manipulation erhalten. Die Käuferin erwartet gerade keine späteren Unsicherheiten in Bezug auf die Zulassung ihres Fahrzeuges zum Straßenverkehr aufgrund einer Täuschung der Beklagten. In aller Regel werden Kraftfahrzeugkäufer vom Kauf eines Fahrzeugs Abstand nehmen, wenn ihnen bekannt ist, dass das betreffende Fahrzeug zwar formal über eine EG-Typgenehmigung verfügt, aber wegen des Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung diese nicht hätte erhalten dürfen, weshalb Maßnahmen der die Typgenehmigung erteilenden Behörde und dem folgend der Zulassungsstelle bis zur Stilllegung des betroffenen Fahrzeugs drohen. Denn Zweck des Autokaufs ist grundsätzlich der Erwerb zur Fortbewegung im öffentlichen Straßenverkehr (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1968; Senat, Urteil vom 24.09.2020 - 26 U 69/19 -, juris). Im Übrigen wird hinsichtlich der einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 826 BGB zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts auf den S. 6-12 des angegriffenen Urteils genommen. Dem ist die Beklagte in der Berufungsbegründung nicht konkret entgegengetreten, sondern hat lediglich auf Urteile einer Reihe von Gerichten verwiesen, die jeweils zugunsten der Beklagten entschieden hätten. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin aus den §§ 826, 249 ff. BGB richtet sich auf Ersatz des negativen Interesses, wenn der Schaden - wie hier - in dem sittenwidrigen Herbeiführen eines Vertrages besteht (vgl. etwa Sprau, in: Grüneberg, BGB, 83. Aufl. 2024, § 826, Rdnr. 15 m. w. N.). Auf der Rechtsfolgenseite kann die Klägerin also verlangen, so gestellt zu werden, wie sie stehen würde, wenn sie den Kaufvertrag vom 17. Mai 2018 nicht abgeschlossen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1969; Senat, Urteil vom 24.09.2020 - 26 U 69/19 -, juris). Die Klägerin hat daher im Ausgangspunkt einen Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Bruttokaufpreises in Höhe von € 65.578,51. Auch die darin enthaltenen Zulassungskosten (€ 121,01 zuzüglich Umsatzsteuer) sind dabei als Teil der Anschaffungskosten ersatzfähig (vgl. etwa BGH, Urteil vom 16.11.2021 - VI ZR 291/20 -, VersR 2022, 324, 325; Urteil vom 25.07.2022 - VIa ZR 601/21 -, NJW 2022, 2752). Auf diese Forderung muss sich die Klägerin allerdings zum einen die von ihr gezogenen Nutzungen anrechnen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1970 ff.). Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung gelten auch für einen Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1970; Senat, Urteil vom 24.09.2020 - 26 U 69/19 -, juris). Die von der Klägerin gezogenen Vorteile schätzt der erkennende Einzelrichter gem. den §§ 525 Satz 1, 287 ZPO auf € 15.369,20. Dieser Betrag ergibt sich, wenn man den von der Klägerin gezahlten Bruttokaufpreis für das Fahrzeug (€ 65.578,51) durch die voraussichtliche Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt (300.000 km minus 24.691 km = 275.309 km) teilt und diesen Wert mit den gefahrenen Kilometern (95.000 km minus 24.691 km = 70.309 km) multipliziert. Überdies muss sich die Klägerin den durch die Veräußerung des Fahrzeugs am 11. März 2023 erzielten Bruttoverkaufserlös in Höhe von € 39.270,00 anspruchsmindernd anrechnen lassen, denn in diesem Verkaufserlös setzt sich der anzurechnende Vorteil aus dem Fahrzeugerwerb fort (vgl. etwa BGH, Urteil vom 29.07.2021 - VI ZR 575/20 -, MDR 2021, 1261, 1262). Zudem ist im Streitfall noch ein weiterer Betrag in Höhe von € 10.470,52 unter dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen. Durch die Berechtigung zum Vorsteuerabzug der Umsatzsteuer als gewerblicher Nutzer des Fahrzeugs (§ 15 UStG) hat die Klägerin nämlich aus dem Bruttokaufpreis (€ 65.578,51) eine Abzugsmöglichkeit in Höhe von € 10.487,36 erlangt. Den in der Abzugsmöglichkeit liegenden Vorteil muss sich die Geschädigte auf ihren Schaden anrechnen lassen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 06.06.1972 - VI ZR 49/71 -, NJW 1972, 1460, 1461; Urteil vom 18.03.2014 - VI ZR 10/13 -, NJW 2014, 2874, 2875; Senat, Urteil vom 06.03.2023 - 26 U 65/22 -, juris; Grüneberg, in: ders. (Hrsg.), BGB, 83. Aufl. 2024, Vorb v § 249, Rdnr. 95). Daher verbleibt zugunsten der Klägerin ein Hauptforderungsbetrag in Höhe von € 1.484,01 (€ 65.578,51 minus der Summe aus € 15.369,20, € 39.270,00 und € 10.470,52). Zudem stehen der Klägerin auf diesen Betrag gemäß den §§ 288, 291 BGB Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab dem 14. April 2022 zu. Die Verjährungseinrede hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2024 (nach der Vernehmung der Klägerin als Partei) fallengelassen. b. Soweit die Klägerin zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2024 beantragt hat, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 4. August 2022 mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 23.397,64 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. April 2022 zu zahlen, und die Klägerin ferner von den Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von € 1.877,11 € freizustellen, hat die Klägerin diese Anträge in das Berufungsverfahren nicht zulässig eingeführt. Durch den Verzicht auf den einschränkenden Zusatz einer Verurteilung nur Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs hat die Klägerin nämlich ihr Begehren über die erstinstanzliche Verurteilung hinaus zu ihren Gunsten erweitert (vgl. BGH, Urteil vom 11.09.2023 - VIa ZR 83/23 -, juris). Dies setzte jedoch entweder eine zulässige eigene Berufung der Klägerin oder zumindest eine fristgemäße Anschlussberufung voraus. Die Klägerin hat selbst Berufung gegen das landgerichtliche Urteil nicht eingelegt. Bei interessengerechter Auslegung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 10.10.2022 - VIa ZR 652/21 -, juris; Urteil vom 11.09.2023 - VIa ZR 83/23 -, juris) hat sie zwar durch die Änderung ihrer Anträge nach Veräußerung des Fahrzeugs eine Anschließung an die Berufung der Beklagten im Sinne von § 524 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorgenommen. Eine ausdrückliche Erklärung, es werde Anschlussberufung eingelegt, war nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 07.07.2020 - XI ZR 320/18 -, NJW 2020, 3038 Rn. 19; Urteil vom 11.09.2023 - VIa ZR 83/23 -, juris). Die Anschlussberufung ist allerdings unzulässig, weil die Anschlussschrift nach Ablauf der ordnungsgemäß gesetzten Frist gemäß § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO eingereicht worden ist. Der Klägerin ist mit Verfügung des stellvertretenden Vorsitzenden vom 16. Dezember 2022 (Bl. 485 d. A.) eine Frist bis zum 10. Januar 2023 zur Erwiderung auf die Berufungsbegründung gesetzt worden. Darin ist die Klägerin u. a. darauf hingewiesen worden, dass nach Ablauf der gesetzten Frist zur Berufungserwiderung die Anschlussberufung unzulässig ist. Diese Verfügung ist der Klägerin zusammen mit der Berufungsbegründungsschrift der Beklagten am 23. Dezember 2022 zugestellt worden (Bl. 488 d. A.). Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Anschließung findet nicht statt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 25.01.2022 - VIII ZR 359/20 -, NJW 2022, 1620; Ball, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 20. Aufl. 2023, § 524, Rdnr. 23; Heßler, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 524 ZPO, Rdnr. 10). Nach Ablauf der Frist zur Berufungsbegründung ist eine Anschlussberufung nur möglich, wenn sich der neue Antrag ohne Änderung des Klagegrunds als Klagebeschränkung im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO darstellt oder auf ein Surrogat im Sinne des § 264 Nr. 3 ZPO gerichtet ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 09.06.2020 - X ZR 142/18 -, GRUR 2020, 986, 989). So liegt es hier jedoch - wie dargelegt - gerade nicht. Da die Klageänderung der Klägerin wegen der Verfristung der Anschlussberufung nicht wirksam geworden ist, ist über den zunächst verfolgten Anspruch zu entscheiden, der weiterhin rechtshängig ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 07.12.2007 - V ZR 210/06 -, NJW 2008, 1953, 1956). Dieser ergibt sich hier aus dem mit Anwaltsschriftsatz vom 3. Januar 2023 formulierten Antrag, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen (Bl. 490 d. A.). Der erkennende Einzelrichter verkennt nicht, dass dieses Prozessergebnis für die Klägerin unbefriedigend sein dürfte, weil sie auf diese Weise an ihrem ursprünglichen Zug um Zug-Antrag festgehalten wird. Doch dieser Umstand ist die nach geltendem Recht zwingende Konsequenz daraus, dass die Klägerin einerseits weder Berufung noch Anschlussberufung eingelegt und andererseits das oben näher bezeichnete Fahrzeug veräußert hat, obwohl sie dieses nach dem erstinstanzlichen Urteil Zug um Zug gegen die Zahlung von € 44.770,79 nebst Zinsen durch die Beklagte hätte zurückgeben müssen. c. Ein Anspruch der Klägerin auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht - entgegen der Ansicht des Landgerichts - nicht. Erstattungsfähig sind gem. § 249 Abs. 1 BGB diejenigen Rechtsverfolgungskosten, die aus Sicht der Schadensersatzgläubigerin zur Wahrnehmung und Durchsetzung ihrer Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. etwa BGH, Urteil vom 09.04.2019 - VI ZR 89/18 -, NJW-RR 2019, 1187, 1190; Senat, Urteil vom 24.09.2020 - 26 U 69/19 -, NJW-RR 2021, 63, 64). Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der der Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch das Erstatten von Rechtsanwaltskosten umfasst, ist zwischen dem Innenverhältnis der Geschädigten zu dem für sie tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis der Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass die Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht der Geschädigten mit Rücksicht auf ihre spezielle Situation zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war. Die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der konkreten Rechtsverfolgung stellen echte, von der Geschädigten darzulegende und zu beweisende Anspruchsvoraussetzungen dar und nicht lediglich im Rahmen des § 254 BGB bedeutsame, die Ersatzpflicht beschränkende und damit in die Darlegungs- und Beweislast des Schädigers fallende Umstände (s. etwa BGH, Urteil vom 09.04.2019 - VI ZR 89/18 -, NJW-RR 2019, 1187, 1190; Senat, Urteil vom 24.09.2020 - 26 U 69/19 -, NJW-RR 2021, 63, 64). Das Beauftragen eines Rechtsanwalts zur außergerichtlichen Vertretung im Sinne der Nr. 2300 VV RVG soll schnelle und einverständliche Regelungen ohne Einschaltung der Gerichte ermöglichen. Sie ist zweckmäßig und regelmäßig erforderlich, wenn der Versuch einer - vom Gesetzgeber gewünschten (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 2, 147 f.) - außergerichtlichen Streiterledigung nicht von vornherein ausscheidet (vgl. etwa BGH, Urteil vom 17.09.2015 - IX ZR 280/14 -, NJW 2015, 3793, 3795; Urteil vom 15.12.2022 - VII ZR 177/21 -, juris). Ist der Schuldner allerdings bekanntermaßen zahlungsunwillig und erscheint der Versuch einer außergerichtlichen Forderungsdurchsetzung auch nicht aus sonstigen Gründen erfolgversprechend, sind die dadurch verursachten Kosten nicht zweckmäßig (vgl. etwa BGH, Urteil vom 28.05.2013 - XI ZR 148/11 -, juris; Urteil vom 15.12.2022 - VII ZR 177/21 -, juris). So liegt es hier. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass sie am 14. Februar 2022 ein Informationsschreiben an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin übersandt hat. Darin informierte sie die Prozessbevollmächtigten der Klägerin darüber, dass die Beklagte „im Zusammenhang mit sämtlichen Rechtsstreitigkeiten und strittigen Sachverhalten betreffend das Emissionsverhalten von Fahrzeugen mit V6- und V8-Dieselmotoren sowohl vorgerichtliche Vergleichsverhandlungen als auch vorgerichtliche Schadensregulierung ausdrücklich und endgültig ablehnt“. Vor diesem Hintergrund war das sog. Anspruchsschreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 11. März 2022 (Anlage K 14, Bl. 135 ff. d. A.) überflüssig (vgl. BGH, Urteil vom 01.02.1974 - IV ZR 2/72 -, VersR 1974, 639, 642). d. Ein Annahmeverzug der Beklagten kann nicht (mehr) festgestellt werden. In dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt - dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Einzelrichter (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2021 - VI ZR 449/20 -, NJW-RR 2021, 316, 317; Urteil vom 20.04.2021 - VI ZR 521/19 -, NJW-RR 2021, 952, 953) - war das wörtliche Angebot der Klägerin auf Rückgabe des Fahrzeugs an eine unberechtigte Bedingung geknüpft, nämlich an die Rückzahlung des Kaufpreises in einem Umfang, der mit € 44.770,79 die Schadensersatzpflicht der Beklagten (€ € 1.484,01) um ein Vielfaches überstieg. Eine solchermaßen überhöhte Forderung schließt den Annahmeverzug aus (vgl. etwa BGH, Urteil vom 20.04.2021 - VI ZR 521/19 -, NJW-RR 2021, 952, 953). 2. Der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2024 beantragte Schriftsatznachlass „in Bezug auf etwaiges neues Vorbringen aus dem Anwaltsschriftsatz der Gegenseite vom 26. Januar 2024“ war ihr nicht zu gewähren. Die Beklagte hat in dem genannten Anwaltsschriftsatz lediglich neuen Vortrag zu der Frage der Marktgerechtigkeit des Veräußerungserlöses gehalten. Dieser Vortrag ist jedoch für die Entscheidung des Rechtsstreits vollkommen unerheblich. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in den §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711 ZPO. 5. Die Revision ist nicht zuzulassen. Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Sie wirft keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf. Es handelt sich vielmehr um eine von den tatsächlichen Besonderheiten des Einzelfalls geprägte Sache. Die Zulassung der Revision ist im Streitfall auch nicht zur „Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung“ (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) erforderlich. Dieser Zulassungsgrund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Berufungsgericht von einer Entscheidung eines höherrangigen Gerichts, namentlich des Bundesgerichtshofes, abweicht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt dann vor, wenn das Berufungsgericht ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit dem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten Rechtssatz nicht deckt (vgl. BGH, Beschluss vom 04.07.2002 - V ZR 75/02 -, NJW 2002, 2295; Beschluss vom 27.03.2003 - V ZR 291/02 -, NJW 2003, 1943, 1945; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.10.2013 - 15 U 127/13 -, juris). Eine so verstandene Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes findet im Streitfall nicht statt.