Beschluss
26 W 18/24
OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2024:0502.26W18.24.00
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Leitsätze
Gegenüber einem Zahlungsbegehren des Akkreditivbegünstigten greift der Einwand unzuässiger Rechtsausübung nur durch, wenn für jedermann ersichtlich oder zumindest liquide beweisbar ist, dass ihm ein Zahlungsanspruch aus dem Kausalgeschäft nicht zusteht.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. April 2024 (Az. 3-15 O 15/24) abgeändert.
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren - jeweils zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern - zu unterlassen, aufgrund der Präsentation von Rechnungen der … A GmbH vom 11. März 2024 mit den Aktenzeichen „…“ und/oder „…“ Zahlungen aus dem von der Bank1 AG am 19. September 2023 bestätigten und am 20. September 2023 korrigierten Dokumentenakkreditiv Nr. ... einzuziehen und/oder in Empfang zu nehmen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf € 1.140.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gegenüber einem Zahlungsbegehren des Akkreditivbegünstigten greift der Einwand unzuässiger Rechtsausübung nur durch, wenn für jedermann ersichtlich oder zumindest liquide beweisbar ist, dass ihm ein Zahlungsanspruch aus dem Kausalgeschäft nicht zusteht. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. April 2024 (Az. 3-15 O 15/24) abgeändert. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren - jeweils zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern - zu unterlassen, aufgrund der Präsentation von Rechnungen der … A GmbH vom 11. März 2024 mit den Aktenzeichen „…“ und/oder „…“ Zahlungen aus dem von der Bank1 AG am 19. September 2023 bestätigten und am 20. September 2023 korrigierten Dokumentenakkreditiv Nr. ... einzuziehen und/oder in Empfang zu nehmen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf € 1.140.000,00 festgesetzt. I. Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt die Antragstellerin die Unterlassung der Einziehung bzw. Entgegennahme der Höchstsumme aus einem in Höhe von € 5.700.000,00 auf die Antragsgegnerin als Zweitbegünstigte übertragenen Dokumentenakkreditiv. Die Antragstellerin gehört zur X-Gruppe, die zu den führenden Entwicklern und Herstellern von Präzisionskomponenten für Motoren, Getriebe und Fahrwerke für eine Vielzahl von Industrieanwendungen gehört. Die Antragsgegnerin ist ein im Vereinigten Königreich ansässiges Unternehmen, das sich auf den weltweiten Handel von Rohstoffen und den anschließenden Verkauf und die Lieferung dieser Rohstoffe an industrielle Abnehmer wie u. a. Stahlwerke, aber auch auf die Herstellung und Verarbeitung verschiedenster Stahlrohre spezialisiert hat. Die Antragsgegnerin hat Anfang Januar 2023 im Zuge einer übertragenden Sanierung die insolvente … A GmbH - eine Herstellerin diverser Arten von (nahtlosen) Stahlrohren für verschiedenste Industrieanwendungen - übernommen. Hierüber hat die … A GmbH die Antragstellerin mit Schreiben vom 17. Januar 2023 (Anlage ASt 1) informiert. Bereits im Juli 2023 stand die … A GmbH erneut kurz vor einer Insolvenz. Gleichwohl kam im August 2023 zwischen der Antragstellerin und der … A GmbH ein neuer Rahmenvertrag zustande. Unter diesem neuen Rahmenvertrag schlossen die Parteien sodann einen Preis- und Liefervertrag für den Zeitraum vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2026, nach dem die Antragstellerin nebst weiteren Unternehmen der X-Gruppe Einzelbestellungen zu festgelegten Preisen tätigen konnte. Etwaige Kaufpreisverbindlichkeiten der Antragstellerin aufgrund von Lieferungen unter diesem Rahmen- und Liefervertrag sollten mit dem am 19. September 2023 von der Bank1 AG bestätigten und am 20. September 2023 wegen eines Übertragungsfehlers korrigierten Akkreditivauftrag vom 12. September 2023 an die Bank1 AG durch ein zunächst auf ein Jahr befristetes Dokumentenakkreditiv in Höhe von € 7.500.000,00 gesichert werden. Mit E-Mail vom 18. März 2024 teilte die Bank1 AG der Antragstellerin mit, dass ihr Akkreditivdokumente für eine Auszahlung aus dem Akkreditiv in Höhe von € 5.700.000,00 (€ 3.150.000,00 und € 2.550.000,00) vorgelegt worden seien (Anlage ASt 2). Tatsachlich belaufen sich die der Bank1 AG vorgelegten Rechnungsdokumente (Anlage ASt 3), die als vermeintlichen Aussteller die … A GmbH erkennen lassen, auf den Höchstbetrag des Akkreditivs in Höhe von € 7.500.000,00 (€ 4.230.000,00 und € 3.270.000,00). Die Bank1 AG bat die Antragstellerin nachfolgend um Überprüfung der Rechnungen und teilte mit, dass sie beabsichtige, das Akkreditiv auszuzahlen. Die Antragstellerin widersprach der Auszahlung mit E-Mail vom 22. März 2024 (Anlage ASt 4). Zur Begründung führte die Antragstellerin aus, dass sie gar keine Bestellungen bzw. Lieferabrufe getätigt habe, die Zahlungspflichten in dieser Höhe hätten auslösen können, die von der Antragsgegnerin eingereichten Dokumente nicht den im Akkreditiv aufgeführten Anforderungen genügten und erhebliche Zweifel an der Echtheit der eingereichten Dokumente bestünden. Unter dem 3. April 2024 hat die Antragstellerin vor dem Landgericht Frankfurt am Main einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung angebracht. Zur Begründung hat sie u. a. ausgeführt, die Inanspruchnahme des Akkreditivs sei offenkundig rechtsmissbräuchlich. Es seien nicht nur die formalen Auszahlungsvoraussetzungen nicht erfüllt, vielmehr habe die Antragsgegnerin durch einen ihrer Geschäftsführer offenkundig manipulierte Dokumente eingereicht, mit denen sie einen tatsachlich nicht bestehenden Anspruch vortäusche. Wegen der näheren Einzelheiten des Vorbringens der Antragstellerin wird auf die Antragsschrift vom 3. April 2024 Bezug genommen. Die Antragstellerin hat vor dem Landgericht beantragt, der Antragsgegnerin aufzugeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren - jeweils zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern - zu unterlassen, aufgrund der Präsentation von Rechnungen der … A GmbH vom 11. März 2024 mit den Referenzen „…“ und/oder „…“ Zahlungen aus dem von der Bank1 AG am 19. September 2023 bestätigten und am 20. September 2023 korrigierten Dokumentenakkreditiv Nr. … einzuziehen und/oder in Empfang zu nehmen. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung mit Beschluss von 4. April 2024 (Bl. 3 ff. d. A.) zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht u. a. ausgeführt, es lasse sich nicht feststellen, dass hier ein Fall unzulässiger Rechtsausübung vorliege. Es sei nicht offenkundig, dass die eingereichten Rechnungen manipuliert seien. Dass diese optisch von einer vorangegangenen Rechnung abwichen, genüge nicht. Die auf S. 18 der Antragsschrift aufgeführten Ungereimtheiten begründeten zwar ein Verdachtsmoment, ließen den Schluss auf eine Manipulation aber nicht sicher zu. Entsprechendes gelte für das Abweichen von der sonstigen Form betreffend Packlisten, Herkunftsnachweise sowie Material- und Abnahmeprüfzeugnissen. Dass die abgerechnete Bestellmenge laut Rahmenvertrag nicht vorgesehen und mit einem laut Rahmenvertrag zu niedrigen Preis abgerechnet sei, besage für sich genommen nichts, weil die Parteien dies einvernehmlich anderweitig geregelt haben könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss vom 4. April 2024 (Bl. 3 ff. d. A.) verwiesen. Mit der sofortigen Beschwerde vom 19. April 2024 wendet sich die Antragstellerin gegen den Zurückweisungsbeschluss des Landgerichts. Wegen der Begründung wird auf den Beschwerdeschriftsatz vom 19. April 2024 Bezug genommen (Bl. 16 ff. d. A.). Mit Beschluss vom 25. April 2024 half das Landgericht der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin vom 19. April 2024 nicht ab und legte die Sache dem Oberlandesgericht vor (Bl. 13 ff. d. A.). Zur Begründung führte das Landgericht u. a. aus, dass die Antragstellerin nichts zu dem Rechtsverhältnis vorgetragen habe, aus dem sich ergebe, dass die Antragsgegnerin Zweitbegünstigte sei. Es sei daher - so das Landgericht weiter - möglich, dass die vermeintliche Berechtigung der Antragsgegnerin „Zahlung zu verlangen, nicht auf dem Stahlliefergeschäft mit Rohrwerk, sondern auf anderen Vertragsabsprachen“ beruhe. Zudem habe die Antragstellerin die maßgeblichen Dokumente über € 3,15 Mio. und € 2,55 Mio., aufgrund derer die Bank1 sich zur Auszahlung veranlasst sehe, nicht überreicht. Überdies versuche die Antragstellerin zu suggerieren, dass nach den Akkreditivbedingungen die in Anlage ASt 15 auf Seite 3 genannten Dokumente präsentiert werden müssten, obwohl sie selbst zugestehe, dass das Akkreditiv am 20. September 2023 geändert bzw. korrigiert worden sei, wobei die o. g. Bedingungen gelöscht worden seien und daher auch die Ausführungen zu diesen Dokumenten ohne Belang seien. II. 1. Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat auch in der Sache Erfolg. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist gemäß den §§ 935, 940 ZPO das Bestehen eines Verfügungsanspruchs sowie eines Verfügungsgrundes (vgl. etwa Huber/Braun, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 21. Aufl. 2024, § 935, Rdnr. 4; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 935, Rdnr. 1). Nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur dürfen der Forderung eines Begünstigten aus einem Akkreditiv Einwendungen aus dem Grundgeschäft nur dann entgegengehalten werden, wenn sich das Zahlungsbegehren als unzulässige Rechtsausübung darstellt, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist. Denn Wesensmerkmal des Dokumentenakkreditivs ist das selbständige, abstrakte Zahlungsversprechen des Kreditinstituts gegenüber dem Begünstigten (vgl. BGH, Urteil vom 26.09.1989 - XI ZR 159/88 -, BGHZ 108, 348, 350). Der Akkreditivanspruch ist abstrakt in dem Sinne, dass er unabhängig vom zugrundeliegenden Liefergeschäft (Art. 4a ERA 600) und demnach keinen Einwendungen aus diesem Rechtsgeschäft (Valutaverhältnis) ausgesetzt ist. Durchbrochen wird die Abstraktheit der Akkreditivverpflichtung nur in besonderen Ausnahmefällen, und zwar wenn sich das Zahlungsbegehren des Akkreditivbegünstigten als unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) darstellt. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Reibungslosigkeit des Akkreditivverkehrs und die Funktionsfähigkeit des Akkreditivs als wichtiges Instrument im internationalen Handel darf nicht gefährdet und der Grundsatz „erst zahlen, dann prozessieren“ nicht aufgeweicht werden. Der Einwand unzulässiger Rechtsausübung greift deshalb nur durch, wenn der Begünstigte aus dem Akkreditiv vorgeht, obwohl für jedermann klar ersichtlich oder aber zumindest liquide beweisbar ist, dass ihm ein Zahlungsanspruch aus dem Kausalgeschäft nicht zusteht. Rechtliche oder tatsächliche Streitfragen, deren Beantwortung sich nicht von selbst ergibt, sind in einem eventuellen Rückforderungsprozess zwischen Akkreditivauftraggeber und -begünstigten nach Bezahlung des Akkreditivs zu klären (vgl. etwa BGH, Urteil vom 16.04.1996 - XI ZR 138/95 -, BGHZ 132, 313, 317; OLG Köln, Urteil vom 20.06.2018 - I-13 U 291/15 -, juris). Geeignete Beweismittel sind dabei nur solche, die rasch verfügbar sind. Dies sind in erster Linie Urkunden. Der Ansicht, nur Urkunden zuzulassen (vgl. Zahn/Ehrlich/Haas, Zahlung und Zahlungssicherung im Außenhandel, 8. Aufl. 2010, Rdnr. 9/143), kann jedoch nicht gefolgt werden (vgl. etwa Horn, Bürgschaften und Garantien, 8. Aufl. 2001, Rdnr. 563; Stürner, in: Staudinger, BGB, 2020, Vorbemerkung zu §§ 765 ff., Rdnr. 350 m. w. N.). Auch Sachverständigengutachten oder Versicherungen an Eides statt können grundsätzlich geeignet sein (vgl. etwa Liesecke, WM 1968, 22, 27), aber auch sonstige schriftliche Bestätigungen Dritter (vgl. etwa Stürner, in: Staudinger, BGB, 2020, Vorbemerkung zu den §§ 765 ff., Rdnr. 350). Die konkrete Beweiskraft im Einzelfall hängt - wie sonst auch - von den Personen und Umständen ab. Nach diesen Maßstäben ist im Streitfall ein Verfügungsanspruch zu bejahen. Die Antragstellerin hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass sich die Inanspruchnahme des Akkreditivs offensichtlich als unzulässige Rechtsausübung darstellen würde. Aus den von ihr eingereichten Unterlagen ergibt sich in einer Zusammenschau, dass ein Zahlungsanspruch aus dem Valutaverhältnis nicht besteht und die Inanspruchnahme des Akkreditivs durch die Begünstigte - unabhängig davon, ob es sich hierbei nun um die … A GmbH oder um die Antragsgegnerin handelt - offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist (in diesem Sinne auch OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.04.2024 - 1 W 5/24 -, Entscheidungsumdruck, S. 7 ff.). Dass es das dem Akkreditiv als zugrundeliegend bezeichnete Kausalgeschäft - den vermeintlichen Kauf von „Y" (vgl. Anlage ASt 3) - nicht gibt, sondern dieser von dem Geschäftsführer E offensichtlich vorgetäuscht wurde, wird u. a. belegt durch die E-Mail des vorläufigen Insolvenzverwalters der … A GmbH (Rechtsanwalt B, LL.M.) vom 4. April 2024 (Anlage ASt 30), mit der dieser bestätigt, dass die beiden der Bank1 AG präsentierten Rechnungen vom 11. März 2024 (Anlage ASt 3) in der Buchhaltung nicht erfasst seien und „zudem die Belieferung ungewöhnlich hoher Mengen gelieferter Stahlrohre (3.005,8 t und 2.683,22 t) zu Kaufpreisen von € 3.270.000,- und € 4.230.000,-“ auswiesen. Weiter heißt es in dieser E-Mail: „Den Produktionsdaten ist nicht zu entnehmen, dass dieses Jahr auch nur annähernd eine derart große Menge Rohre für Ihr Haus produziert geschweige denn geliefert worden wäre.“ Damit stimmt überein, dass der für die … A GmbH als „Chief Executive Officer“ tätige C der Antragstellerin gegenüber am 25. März 2024 per E-Mail ausgeführt hat, „das dargestellte Liefervolumen“ sei für ihn „nicht nachvollziehbar“ (Anlage ASt 5). In diesem Sinne hat auch der leitende Mitarbeiter der … A GmbH, Herr D, mit den vorgelegten E-Mails vom 25. März 2024 (Anlage ASt 18) und vom 27. März 2024 (Anlage ASt 6) bestätigt, dass es Lagerbestände in einer Größenordnung, wie sie von dem Geschäftsführer E abgerechnet worden sind (5.689.020 kg), weder gab noch gibt (in diesem Sinne auch OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.04.2024 - 1 W 5/24 -, Entscheidungsumdruck, S. 7). Dass es sich bei den Kausalgeschäften, die mit der Inanspruchnahme des Akkreditivs bezahlt werden sollen, um vorgetäuschte Geschäfte handelt, wird zudem belegt durch den Umstand, dass die abgerechneten 5.689.020 kg Stahlrohre nach dem Preis- und Liefervertrag nicht zu einem Preis in Höhe des Höchstbetrags des Akkreditivs von € 7.500.000,-, sondern in Höhe von mindestens € 9.870.449,70 hätten abgerechnet werden müssen. Eine Ausnutzung des Akkreditivs in unlauterer Absicht durch den Geschäftsführer E wird zudem durch den Umstand untermauert, dass die der Bank1 AG vorgelegten Dokumente sich von früheren Dokumenten der … A GmbH sowohl nach dem Inhalt als auch der äußeren Form deutlich unterscheiden: Die der Bank1 AG präsentierten Rechnungen (Anlage ASt 3) weichen von der üblicherweise durch die … A GmbH gewählten Rechnungsform (vgl. etwa die Rechnung … vom 18. Januar 2024, Anlage ASt 22) nicht nur in der optischen Erscheinung, sondern auch inhaltlich massiv ab. Dies gilt auch für die Abnahmeprüfzeugnisse, die der Bank1 AG vorgelegt worden sind. Diese Zeugnisse stimmen weder vom Wortlaut noch dem Inhalt nach mit früheren Zertifikaten überein (vgl. etwa das Abnahmeprüfzeugnis vom 17. Januar 2024 zu der Artikelnummer 0368790020000, Anlage ASt 18). Vielmehr sind die Prüfergebnisse in den der Bank1 AG präsentierten „Material Certificates" überhaupt nicht dargestellt. Auch die Äußerungen des Geschäftsführers der Antragsgegnerin in der E-Mail-Korrespondenz mit der Antragstellerin vom 27. März 2024 (Anlage ASt 9) sprechen für eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Inanspruchnahme. Denn anstatt auf die mehrfache ausdrückliche Nachfrage der Antragstellerin darzulegen, welches vermeintliche Kausalgeschäft der Inanspruchnahme des Akkreditivs zugrunde liegen soll und wo sich die abgerechneten 5.689.020 kg Rohre befinden sollen, verweist er lapidar auf präsentierte Dokumente und die Akkreditivbedingungen und verweigert sich einer weiteren Kommunikation („Please don’t contact me anymore.“). Mit keiner Silbe erläutert er jedoch, auf welcher vertraglichen Grundlage diese Dokumente von ihm erstellt worden sind. Ebenso wenig erklärt er, dass die abgerechneten Rohre tatsachlich produziert worden seien und wo diese zur Abholung bereitstehen sollen. Dies deutet gerade in einer Zusammenschau mit der oben angesprochenen E-Mail des vorläufigen Insolvenzverwalters der … A GmbH vom 4. April 2024, nach der sich den Produktionsdaten nicht entnehmen lässt, dass in diesem Jahr auch nur annähernd eine derart große Menge Rohre für die Antragstellerin produziert geschweige denn geliefert worden wäre, deutlich darauf hin, dass es ein entsprechendes Kausalgeschäft überhaupt nicht gibt. Die Antragstellerin hat auch einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht. Im Falle der Auszahlung des Akkreditivs droht die Manifestation eines offensichtlich arglistigen Verhaltens und damit einhergehend eine Vermögensgefährdung der Antragstellerin jedenfalls dadurch, dass sie sich dem Rückgriff der Akkreditivbank ausgesetzt sieht (vgl. etwa Schlieter, in: Münchener Kommentar zum HGB, 5. Aufl. 2024, „H. Das Dokumentenakkreditiv im Internationalen Handel", Rdnr. 326). Abgesehen davon ist mit Blick auf die Vermögensgefährdung zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin in einem etwaigen langwierigen Rückforderungsprozess (gegen die Antragsgegnerin im Ausland) auch noch die Beweislast für die Rückforderung zu tragen hätte. Nicht zuletzt trägt die Antragstellerin im Falle eines Rückforderungsprozesses - hier im Nicht-EU-Ausland - die Insolvenzgefahr der Antragsgegnerin, die vorliegend bereits aufgrund der Insolvenzanmeldung der Tochtergesellschaft … A GmbH erhöht ist. Für eine erhöhte Insolvenzgefahr spricht ferner, dass die Antragsgegnerin es offenbar für erforderlich hält, unter Vorlage offensichtlich unzutreffender Dokumente rechtsmissbräuchlich eine Zahlung in Höhe von € 5.700.000,00 aus dem Akkreditiv zu verlangen. Die Dringlichkeit ist auch nicht aufgrund der von dem 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 12. April 2024 erlassenen einstweiligen Verfügung in dem Verfahren der Antragstellerin gegen die Bank1 AG (1 W 5/24) nachträglich entfallen. Ein effektiver Rechtsschutz gegen die hier liquide nachgewiesene missbräuchliche Inanspruchnahme des Akkreditivs durch die (Zweit-)Begünstigte - die Antragsgegnerin - erfordert neben der Untersagung der Auszahlung des Akkreditivs gegen die Akkreditivbank auch die Untersagung der Einziehung von Zahlungen aus dem Akkreditiv gegenüber der Begünstigten. Die einstweilige Verfügung gegen die Bank1 AG allein kann nämlich die Auszahlung des Akkreditivs und die damit einhergehende Vermögensgefährdung der Antragstellerin nicht sicher vermeiden. Zum einen wären Verfügungen der Bank1 AG über die Akkreditivsumme nach wie vor wirksam (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.10.2012 - I-6 U 268/11 - NJOZ 2013, 698, 699 f.). Zum anderen entfaltet die einstweilige Verfügung gegen die Bank1 AG auch keinerlei Wirkung gegenüber der Antragsgegnerin. Einerseits ist sie nicht an dem einstweiligen Verfügungsverfahren mit der Bank1 AG beteiligt, andererseits entfaltet die Verfügung nur Wirkung im Inland (vgl. etwa Schlieter, in: Münchener Kommentar zum HGB, 5. Aufl. 2024, Teil 1. H. Das Dokumentenakkreditiv, Rdnr. 328). Die Antragsgegnerin wäre also nicht daran gehindert, die Bank1 AG weiter in Anspruch zu nehmen, etwa durch Klage auf Zahlung aus dem Akkreditiv und/oder durch Arrestierung von Auslandsvermögen der Bank1 AG. Vor diesem Hintergrund spricht alles dafür, dass in einer Missbrauchslage der Akkreditivauftraggeber im Wege der einstweiligen Verfügung einerseits seine Bank zur Unterlassung der Auszahlung, andererseits den Begünstigten zum Verzicht auf die Garantieforderung zwingen kann (vgl. Gehrlein, in: Hau/Poseck (Hrsg.), BGB, 69. Edition, Stand: 01.02.2024, § 783 BGB, Rdnr. 22). 2. Die Zwangsmittelandrohung beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Über die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht zu entscheiden, da eine solche im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach den §§ 916 ff. ZPO nicht stattfindet, §§ 574 Abs. 1 Satz 2, 542 Abs. 2 ZPO. Der Beschwerdewert hatte sich gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO am Interesse der Antragstellerin an der begehrten Entscheidung zu orientieren.