Beschluss
26 W 4/25
OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2025:0320.26W4.25.00
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Leitsätze
1. Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist auch maßgebend für die Bestimmung des Gerichts der Hauptsache i.S.d. § 943 Abs. 1 ZPO.
2. Die Vereinbarung eines ausländischen Hauptsachegerichtsstands kann zum Verlust der inländischen Arrestzuständigkeit führen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist auch maßgebend für die Bestimmung des Gerichts der Hauptsache i.S.d. § 943 Abs. 1 ZPO. 2. Die Vereinbarung eines ausländischen Hauptsachegerichtsstands kann zum Verlust der inländischen Arrestzuständigkeit führen. In der Beschwerdesache … wird die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.02.2025 voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. 1. Insoweit ist bereits zweifelhaft, ob der Antrag auf Erlass der auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung überhaupt zulässig war. Für die Entscheidung über einen Antrag nach § 935 ZPO ist gemäß § 937 ZPO das Gericht der Hauptsache zuständig. Der Garantie liegt im Innenverhältnis zwischen den hiesigen Parteien ein Garantieauftragsverhältnis zugrunde, das eine Gerichtsstandsvereinbarung sowie eine Rechtswahlvereinbarung enthält. Wörtlich heißt es in der nach Auffassung der Antragstellerin für den hiesigen Unterlassungsanspruch maßgeblichen ergänzenden Vereinbarung vom 23. Januar 2023 (Anlage AST 22, Bl. 196 ff. d.A.): „ART 3. Governing law and jurisdiction This Agreement (and any disputes, controversy, proceedings or claims of whatever nature arising out of, or in any way relating to this Agreement, or any act performed or claimed to be performed hereunder) shall be governed by and shall be construed exclusively in accordance with Austrian law. Any dispute, controversy or claim of whatever nature arising out of, or in any way relating to this Agreement, shall be finally settled exclusively by the competent courts for the first district of Vienna.“ Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist auch maßgebend für die Bestimmung des Gerichts der Hauptsache i.S.d. § 943 Abs. 1 ZPO (BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 55. Edition, Stand 01.12.2024, § 943 Rn. 51; Musielak/Voit - Huber/Braun, 21. Aufl. 2024, § 943 Rn. 7). Als „Gericht der Hauptsache“ dürften aufgrund der in dem Avalkreditvertrag enthaltenen Regelung die Gerichte in Wien anzusehen sein. Die Gerichtsstandsvereinbarung ist gemäß § 104 Jurisdiktionsnorm (österreichisches Prozessrecht) wirksam und steht in Einklang mit Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO). Diese sehr weitreichend formulierte Gerichtsstandsvereinbarung könnte vorliegend auch dazu führen, dass auch nach Art. 35 EuGVVO (ggf. iVm Art. 4,7 EurGVVO) kein inländischer Gerichtsstand mehr besteht; insoweit kann nämlich die Vereinbarung eines ausländischen Hauptsachegerichtsstands auch zum Verlust der inländischen Arrestzuständigkeit führen (Zöller/Vollkommer, § 919 Rn. 9; vgl. auch Musielak/Voit - Huber/Braun, a.a.O. Rn. 8). Die ggf. fehlender internationale Zuständigkeit wäre möglicherweise auch im Beschwerdeverfahren zu beachten, weil die beschränkte Überprüfbarkeit sich nicht auf eine zu Unrecht bejahte internationale Zuständigkeit beziehen dürfte (Zöller/Heßler, ZPO, § 513 Rn. 8; Musielak/Voit - Ball, ZPO, 21. Aufl. 2024, § 571 Rn. 6). 2. Wegen der Rechtswahlklausel könnte sich das Bestehen eines Verfügungsanspruchs zudem nach österreichischem materiellen Recht richten, welches auch für Eilverfahren beachtlich ist. Das Gericht hat sich auf präsente Erkenntnisquellen zu beschränken (Zöller/Geimer, § 293 Rn. 11). Vortrag hierzu ist bislang nicht erfolgt. 3. Selbst, wenn (ggf. über Art. 35 EGVVO) eine Eilzuständigkeit des Landgerichts Frankfurt gegeben wäre und - etwa wegen der fehlenden Feststellbarkeit österreichischen Rechts - materiell-rechtlich deutsches Recht zur Anwendung käme, bliebe die Beschwerde voraussichtlich ohne Erfolg, weil das Landgericht den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung nach vorläufiger Einschätzung dann aus zutreffenden Gründen verneint hätte. Wie das Landgericht ausgeführt hat, kann die Zahlung des Garantiegebers an den Begünstigten in der Regel nicht mittels einstweiliger Verfügung abgewendet werden (so etwa OLG Frankfurt, Urteil vom 27.4.1987 - 4 W 17/87, NJW-RR 1987, 1264). Zahlt die Bank, obwohl die Anforderung aus der Garantie offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist - wie die Antragstellerin vorliegend meint - fehlt es in diesen Fällen regelmäßig auch an einem Verfügungsgrund, da die Bank den Rückgriffsanspruch gegen den Auftraggeber verliert (so etwa OLG Frankfurt, Urteil vom 27.4.1987 - 4 W 17/87, NJW-RR 1987, 1264; zum Meinungsstand ferner Musielak/Voit - Huber/Braun, ZPO, § 940 Rn. 7 sowie die Nachweise in der angefochtenen Entscheidung). Die Antragstellerin erhält Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme (oder Rücknahme des Rechtsmittels) bis zum 27. März 2025. Im Falle einer Rücknahme würde sich die an sich anfallende 1,5-Gebühr nach Ziffer 1430 Nr. 1 GKG-KV auf eine 1,0-Gebühr ermäßigen (vgl. Zöller/Vollkommer, § 922 Rn. 28).