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Beschluss

29 W 29/16

OLG Frankfurt 29. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2016:0607.29W29.16.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde der Streitverkündeten zu 1) und 2) gegen das Zwischenurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Limburg vom 27.4.2016 wird zurückgewiesen. Die Streitverkündeten zu 1) und 2) haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 84.721,32 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Streitverkündeten zu 1) und 2) gegen das Zwischenurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Limburg vom 27.4.2016 wird zurückgewiesen. Die Streitverkündeten zu 1) und 2) haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 84.721,32 € festgesetzt. 1. Im Mai 2010 beauftragte die Beklagte die Streitverkündete zu 1), deren Mitgesellschafter der Streitverkündete zu 2) ist, mit Architekturleistungen betreffend den Neubau einer ...halle in Stadt1. Mit den Bauarbeiten beauftragte die Beklagte mit Vertrag vom 22.3.2011 die ehemalige Klägerin, die A GmbH. Deren Insolvenzverwalter, der jetzige Kläger, macht mit der streitgegenständlichen Klage restliche Werklohnansprüche gegen die Beklagte geltend. Die Beklagte verkündete mit Schriftsatz vom 8.4.2014 (vgl. Bl. 308 d. A.) den Streitverkündeten zu 1) und 2) den Streit, wegen von Klägerseite geltend gemachter Auftragserweiterungen, die die Beklagte als unberechtigt zurückgewiesen hat. Mit Schriftsatz vom 11.12.2015 (Vgl. Bl. 1051 ff. d. A.) sind die Streitverkündeten dem Rechtsstreit auf Klägerseite beigetreten. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 18.12.2015 (vgl. Bl. 1055 bis 1057 d. A.) beantragt, den als Nebenintervention zu wertenden Beitritt auf Klägerseite durch Zwischenurteil zurückzuweisen, da ein rechtliches Interesse an einem Obsiegen der Klägerseite nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich sei. Hinsichtlich des rechtlichen Interesses haben die Streitverkündeten mit Schriftsatz vom 29.2.2016 (vgl. Bl. 1083 ff. d. A.) vorgetragen, dass sie für die Änderungen der hier streitigen Betonqualität und der Beschaffenheit der Bodenplatte nicht verantwortlich sei, da diese ohne ihre Kenntnis aufgrund Absprachen der Beklagten mit der Firma B erfolgt seien. Das Landgericht Limburg hat mit Zwischenurteil vom 27.4.2016, den Streitverkündeten am 29.4.2016 zugestellt, die Nebenintervention zurückgewiesen, da ein rechtliches Interesse am Obsiegen des Klägers nicht dargelegt worden sei. Dagegen wenden sich die Streitverkündeten mit ihrer am 12.5.2016 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, der das Landgericht mit Beschluss vom 18.5.2016 (vgl. Bl. 1117 d. A.) nicht abgeholfen hat. 2. Die gemäß §§ 71 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde der Streitverkündeten ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht im Sinne des § 569 Abs. 1 und 2 ZPO eingelegt worden. Zur Entscheidung ist der Senat gemäß § 568 Satz 1 ZPO durch den Einzelrichter berufen. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Erstgericht hat zutreffend den Beitritt der Streitverkündeten auf Seiten der Klagepartei zurückgewiesen. Ein Dritter kann zwar statt dem Streitverkünder dessen Gegner als Nebenintervenient beitreten (vgl. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 74 Rn. 5), widerspricht der Verkünder, genügt allerdings nicht der Hinweis auf die Verkündung, vielmehr muss der Beitretende gemäß § 66 Abs. 1 ZPO ein rechtliches Interesse am Beitritt auf der Gegenseite dartun (vgl. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 74 Rn. 1). Die Nebenintervenienten sind daran gemessen nicht nach § 71 Abs. 1 S. 2 ZPO zuzulassen. Sie haben nicht glaubhaft gemacht, ein rechtliches Interesse i. S. des § 66 Abs. 1 ZPO daran zu haben, dass der Kläger in dem zwischen dem Kläger und der Beklagten anhängigen Rechtsstreit obsiegt. Der Begriff des rechtlichen Interesses in § 66 Abs. 1 ZPO ist allerdings weit auszulegen. Aus dem Erfordernis eines rechtlichen Interesses folgt jedoch, dass ein rein wirtschaftliches oder tatsächliches Interesse für die Zulässigkeit einer Nebenintervention nicht ausreicht. Der Begriff des rechtlichen Interesses erfordert vielmehr, dass der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt. Der bloße Wunsch der Nebenintervenienten, der Rechtsstreit möge zu Gunsten einer Partei entschieden werden, und die Erwartung, dass die damit befassten Gerichte auch in einem künftigen eigenen Rechtsstreit mit einer Partei an einem einmal eingenommenen Standpunkt festhalten und zu einer ihnen günstigen Entscheidung gelangen sollten, stellen lediglich Umstände dar, die ein tatsächliches Interesse am Obsiegen einer Partei zu erklären vermögen. Ein solches Interesse daran, dass eine rechtliche oder tatsächliche Frage auf eine bestimmte Weise beantwortet wird, genügt ebenso wenig wie der denkbare Umstand, dass in beiden Fällen dieselben Ermittlungen angestellt werden müssen oder über gleichgelagerte Rechtsfragen zu entscheiden ist (vgl. BGHZ 166, 18 = NJW 2006, 2334 L = GRUR 2006, 438 Rdnr. 7; NZG 2006, 545 = WM 2006, 1252 Rdnr. 12, jeweils m. w. Nachw.). Nach diesen Maßstäben ist im vorliegenden Fall ein rechtliches Interesse der Nebenintervenienten zu verneinen. Der bloße Wunsch der Nebenintervenienten, der vorliegende Rechtsstreit möge zu Gunsten des Klägers entschieden werden, reicht nicht aus. Würde die Klagepartei obsiegen und würde dies darauf beruhen, dass die Werkleistung vertragsgerecht erbracht wurde, stünde nur fest, dass die Klagepartei für Mängel an ihrem Gewerk nicht haftet. Im Verhältnis zur Streitverkündeten hat dieses Ergebnis in Bezug auf drohende Mängelansprüche der Beklagten keine rechtliche Bedeutung. In einem etwaigen Folgeprozess wäre zu klären, ob die Architektenleistungen der Streitverkündeten dem Vertragssoll mit der Beklagten entsprechen bzw. mangelfrei sind. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 97 Abs. 1 ZPO und § 574 ZPO. Der Streitwert der Beschwerde entspricht grundsätzlich dem festgesetzten Wert der Hauptsache gemäß § 3 ZPO, wenn keine abweichenden Anträge durch die Streitverkündeten gestellt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1959 - V ZR 204/57 - in BGHZ 31, 144-148 und OLG München, Beschluss vom 27. Januar 2011 - 13 W 2806/10 -, juris Rn. 13). Dies sind hier 84.721,32 €.