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Urteil

29 U 69/17

OLG Frankfurt 29. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2019:0114.29U69.17.00
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 06.04.2017 - 2 O 174/16 - abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2016 zu zahlen. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.062,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2016 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren ihm entstandenen und noch entstehenden materiellen sowie jeden weiteren, zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden, der aus dem Sturzereignis vom XX.12.2014 resultiert, zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht kraft Gesetzes auf Dritte übergegangen sind oder übergehen würden. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 492,66 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2016 als nicht anrechenbare außergerichtliche Anwaltskosten zu erstatten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben der Kläger 30% und der Beklagte 70% zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 32.106,30 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 06.04.2017 - 2 O 174/16 - abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2016 zu zahlen. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.062,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2016 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren ihm entstandenen und noch entstehenden materiellen sowie jeden weiteren, zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden, der aus dem Sturzereignis vom XX.12.2014 resultiert, zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht kraft Gesetzes auf Dritte übergegangen sind oder übergehen würden. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 492,66 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2016 als nicht anrechenbare außergerichtliche Anwaltskosten zu erstatten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben der Kläger 30% und der Beklagte 70% zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 32.106,30 € festgesetzt. I. Der Kläger hat den Beklagten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie auf Feststellung weiterer Ersatzpflicht wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht aus Sturzereignis in Anspruch genommen, das sich am XX.12.2014 ereignet hat. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Armverletzungen der Klägerin könnten dem Beklagten nicht zugerechnet werden. Zwar habe nach dem Vortrag beider Parteien am XX.12.2014 die Notwendigkeit bestanden, gegen Eis- und Schneeglätte zu streuen. Es könne aber dahinstehen, ob es der Beklagte unterlassen habe, seinen Streu- und Räumpflichten in der Zeit von 07 bis 20 Uhr nachzukommen. Ebenfalls könne dahinstehen, ob der Beklagte, an seinem Hausdach am Unfalltag (noch) keine ordnungsgemäße Konstruktion zum Abfluss von Regenwasser angebracht gehabt habe. Zwar habe der Beklagte bei fehlender Abwasserleitung eine Gefahrenquelle geschaffen. Das behauptete Fehlverhalten des Beklagten bedürfe jedoch keiner weiteren Aufklärung, weil es für die Rechtsgutsverletzung nicht kausal geworden sei. Nach seinen eigenen Angaben sei er zuhause ein zweites Mal gestürzt. Welche körperlichen Beeinträchtigungen dieser erneute Sturz ausgelöst habe und welche Verletzungen der Kläger sich beim ersten Sturz zugezogen habe, sei ungeklärt. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Er rügt, das erstinstanzliche Urteil beruhe auf einer unvollständigen, mithin fehlerhaften Beweisaufnahme. Das Landgericht habe weiter fehlerhaft Beweisantritte zu seiner Behauptung, dass er sich die Verletzungen beim Sturz vor dem Anwesen des Beklagten zugezogen habe, übergangen und sich stattdessen fehlerhaft eigene medizinische Sachkompetenz angemaßt, die nicht nachvollziehbar bestehe. Es wäre durch ein Sachverständigengutachten zu klären gewesen, ob sich das konkrete Verletzungsbild mit einem Sturz auf Glatteis als vereinbar darstelle. Zudem habe das Landgericht die Zeugen A und B zur konkreten Ausgestaltung der Dachkonstruktion nebst Regenwasserableitung - am Unfalltag - sowie zur Eisplatte - am Tag nach dem Unfall - vernehmen müssen. Schließlich habe das Landgericht in seine Überzeugungsbildung die außergerichtlich zwischen den Parteien mit Blick auf das Unfallgeschehen geführte Korrespondenz, die Arztbriefe und schließlich die Aussagen, die die Parteien bei ihrer informatorischen Anhörung gemacht hätten, würdigen müssen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Wiesbaden vom 06.04.2017 - 2 O 174/16 -, zugestellt am 21.04.2017, 1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, das der Höhe nach in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch nicht unter 20.000,00 €, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 02.10.2015 zu zahlen; 2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 2.106,30 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren ihm entstandenen und noch entstehenden materiellen sowie jeden weiteren, zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden, der aus dem Sturzereignis vom XX.12.2014 resultiert, zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht kraft Gesetzes auf Dritte übergegangen sind oder übergehen würden; 4. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 749,34 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit als nicht anrechenbare außergerichtliche Anwaltskosten zu erstatten. Der Beklagten beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Das Berufungsgericht hat beide Parteien informatorisch angehört und Beweis erhoben über die Behauptungen des Klägers zum Sturzereignis durch Vernehmung der Zeugin A. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 30.10.2017 (Bl. 244 - 250 d.A.) Bezug genommen. Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet und führt - in teilweiser Abänderung der erstinstanzlichen Klageabweisung - zur Verurteilung des Beklagten in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. 1. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch hinsichtlich des Antrags zu 3.), mit dem der Kläger Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich zukünftig entstehender materieller und immaterieller Schäden verlangt. Das von § 256 Abs. 1 ZPO geforderte Feststellungsinteresse folgt schon daraus, dass der Beklagte seine Ersatzpflicht in Abrede gestellt hat. 2. Die Berufung ist teilweise begründet. a. Das Landgericht hat die Klage zu Unrecht mit der Begründung abgewiesen, die Kausalität der dem Beklagten zur Last gelegten Handlung bzw. Unterlassung und den Armverletzungen sei nicht feststellbar. Dass der Kläger innerhalb seines Hauses am Abend des XX.12.2014 ein zweites Mal stürzte und zu Fall kam, ließ den Zurechnungszusammenhang zwischen dem ersten Sturz und den diagnostizierten Verletzungen am linken Ellenbogen nicht entfallen. Die Ersatzpflicht des für einen Körper- oder Gesundheitsschaden einstandspflichtigen Schädigers erstreckt sich grundsätzlich auch auf physisch und sogar auf psychisch bedingte Folgewirkungen des von ihm herbeigeführten haftungsbegründenden Ereignisses. Dafür, dass der Kläger auch dann in seinem Haus gestürzt wäre, wenn sich der vorausgegangene Unfall nicht ereignet hätte, beide Ereignisse also nicht miteinander in - adäquat kausalem - Zusammenhang stünden, gibt es ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr spricht ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Mehrfachfragmentfraktur am linken Arm ohne das Glatteis nicht entstanden wäre. Denn der Aufprall des Klägers auf die Eisfläche war derart hart, dass der Kläger das Bewusstsein verlor. Dafür, dass ein Armknochen beim festen Aufprall auf eine Eisfläche brechen kann, spricht ein typischer Geschehensablauf. Dieser Anscheinsbeweis ist von dem Beklagten nicht ausgeräumt worden. Der Kläger hat gegen den Beklagten gemäß §§ 823 Abs. 2, 253 BGB in Verbindung mit §§ 5 HGO, 10 Hessisches Straßengesetz sowie §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 e), Abs. 3, 3 Abs. 1, 4 b), 11 der Satzung der Stadt1 über die Straßenreinigung einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Daneben ergibt sich die Haftung des Beklagten wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten unmittelbar aus §§ 823 Abs. 1, 253 BGB. Am Unfalltag bestand eine die Streu- und Räumpflicht des Beklagten auslösende Glätte, auf Grund derer der Kläger gestürzt ist und sich - unfallbedingt - die behaupteten Verletzungen zugezogen hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass der Kläger am Abend des XX.12.2014 beim Spaziergang mit seinem Hund auf Neuschnee und darunterliegendem Glatteis ausgerutscht und zu Boden gestürzt ist. Er fiel auf die linke Körperhälfte und den linken Arm. Er wurde bewusstlos und wachte auf, als sein Hund ihn im Gesicht leckte. Danach schleppte sich der Kläger nachhause, wobei er im Vorraum seines Wohnhauses nochmals hin fiel. Nach geraumer Zeit konnte er sich in das zweite Obergeschoss seiner Wohnung begeben, wo er über die Notfallnummer 112 den Rettungsdienst rief. Dieser brachte den Kläger später in die Klinik1 nach Stadt2. Dort erfolgte die klinische und radiologische Untersuchung sowie die stationäre Aufnahme zur Überwachung. Es wurde eine mehrfragmentäre Humeruskondylenfraktur des linken Armes diagnostiziert, die zunächst am XX.12.2014 operativ behandelt wurde. Im April 2015 folgte eine zweite Operation. Der Sturz ereignete sich auf dem Gehweg unmittelbar vor dem Haus des Beklagten in der Straße1 in Stadt1-Ortsteil1. Dies steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts auf der Grundlage der Angaben, die die Zeugin A bei ihrer Vernehmung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 30.10.2017 (Bl. 244 ff. d.A.) gemacht hat, fest (§ 286 ZPO). Die Zeugin A hat bestätigt, dass der Kläger auf dem Glatteis zu Fall gekommen sei. Sie hat sich am Vormittag des XX.12.2014 einen persönlichen Eindruck von der Beschaffenheit des Gehwegs vor dem Haus des Beklagten gebildet. Denn der Kläger hatte die Zeugin A telefonisch von den Ereignissen informiert und sie gebeten, zu kommen und sich die Unfallstelle anzuschauen. Sie kannte das Haus, dessen Dach am XX.12.2014 noch ungedeckt war, und begab sich dort. Sie stellte fest, dass der Gehweg vor der Baustelle teilweise schneebedeckt war, der Schnee schon etwas weggetaut war und sich unter dem Schnee blankes Eis befand. Anlass, am Wahrheitsgehalt der Aussage der Zeugin A zu zweifeln, bestehen nicht. Die Zeugin war objektiv in der Lage, die Beschaffenheit des Bodenbelags zu beurteilen. Sie verfügte auch über die erforderliche Wahrnehmungsbereitschaft. Dass sich die Zeugin A die Örtlichkeit bewusst angesehen hat, wird insbesondere durch ihre Erinnerung belegt, es sei ein gelbes Haus gewesen. Tatsächlich wies das Haus des Beklagten in der ersten Etage einen gelben Farbanstrich auf. Die Aussage der Zeugin A zu den Witterungsverhältnissen wird durch den Beklagtenvortrag gestützt. So hat der Beklagte im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht (Seite 4 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2016, Bl. 92 d.A.) erklärt, es habe in der Nacht vom XX. auf den XX.12.2014 geschneit. Am Morgen des XX.12.2014 habe er mit den Brüdern noch an dem Kunststoffflachdach gearbeitet, diese Arbeiten aber mittags abgebrochen, weil es zu so einer Art Schneeregen gekommen sei. Im Hinblick auf die Sturzursache stimmen die Angaben der Zeugin A mit den Erklärungen überein, die der Kläger unmittelbar nach seinem Sturz im Krankenhaus gegenüber den Ärzten gemacht hat. Bereits im Arztbericht des Direktors der Klinik2, Herrn C, vom 02.01.2015 findet sich die Angabe, dass der Kläger beim Spazierengehen mit dem Hund auf einer Eisplatte ausgerutscht und auf den linken Ellenbogen gefallen sei (Anlage K 2, Bl. 17 d.A.). Damit korrespondiert der Aufnahmebefund vom XX./XX.12.2014. Glaubhaft ist schließlich auch die Bekundung der Zeugin A, dass der Gehweg vor der Baustelle des Beklagten am Morgen des XX.12.2014 vereist gewesen sei. Unstreitig verfügte das Dach am Unfalltag noch nicht über eine Ziegeleindeckung; es war noch nicht fertiggestellt. Dieser Zustand des Daches barg ein Gefahrenpotential und es erscheint nicht unplausibel, dass die Dachrinne noch nicht voll funktionstüchtig war. Soweit die Zeugin A angegeben hat, der Kläger sei auf besagter Eisfläche, die sie persönlich vor der Baustelle des Beklagten gesehen habe, zu Fall gekommen, ist sie zwar nur Zeugin vom Hörensagen. Dies beeinträchtigt aber ihre Tauglichkeit als Zeugin - hinsichtlich der ihr zu Ohren gebrachten Angaben zum Unfallort - nicht. Insoweit kann festgestellt werden, dass der Kläger der Zeugin A am Tag nach seinem Sturz erzählt hat, wo genau er zu Fall gekommen sei. Zudem ist die Zeugin A glaubwürdig. Anhaltspunkte für eine - wahrheitswidrige - Gefälligkeitsaussage zugunsten des Klägers hat der Beklagte nicht aufgezeigt. Der Kläger zog sich beim Aufprall mit dem linken Ellenbogen aufs Eis eine Mehrfachfragmentfraktur zu. Dies steht auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständige D vom 27.04.2018 (Bl. 311 ff. d.A.) fest. Der Sachverständige hat die Beweisfrage, ob der Kläger sturzbedingt am XX.12.2014 eine Mehrfachfragmentfraktur am linken Arm erlitten habe, auf Seiten 35/36 des Gutachtens (Bl. 345/346 d.A.) eindeutig positiv beantwortet. Nach der - gemäß § 286 ZPO gebildeten - Überzeugung des Berufungsgerichts ist der Kläger entsprechend seinem Sachvortrag auch tatsächlich vor dem Haus des Beklagten in der Straße1 ... in Stadt1-Ortsteil1 gestürzt. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger die Zeugin A angelogen hat, um den Beklagten grundlos haftbar zu machen. Der Kläger ist sowohl vor dem Landgericht (in der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2016 (Bl. 89 ff. d.A.) als auch vor dem Oberlandesgericht (in der mündlichen Verhandlung vom 30.10.2017 (Bl. 244 ff. d.A.) zum Sturzereignis vom XX.12.2014 persönlich gemäß § 141 ZPO angehört worden. Seine Darstellung, er sei auf einer - mit Neuschnee bedeckten - Eisfläche vor der Baustelle des Beklagten gestürzt, ist plausibel und widerspruchsfrei. Der Kläger schilderte überzeugend, welche Bemühungen er am Folgetag, dem XX.12.2014, während seines Interimsaufenthalts am Wohnort - vor der Operation - unternahm, um die Sturzursache zu verifizieren. Der Schnee sei teilweise geschmolzen, das Eis vor dem Haus des Beklagten sei aber noch großflächig sichtbar gewesen. Während vor den Nachbarhäusern der Gehweg freigeschaufelt und der Plattenbelag freigelegt und zudem eisfrei gewesen sei, habe man in der Straße1 deutlich die Eisfläche sehen können. Es sei Schmelzwasser vom Dach herunter gekommen. Diese Angaben des Klägers zum Ort seines Sturzes sind durch die Aussage, die der Beklagte im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht am 10.11.2016(Bl. 89 ff. d.A.) und vor dem Oberlandesgericht am 30.10.2017 (Bl. 244 ff., 249 f. d.A.) gemacht hat, nicht in ihrem Wahrheitsgehalt erschüttert worden. Der Beklagte hat den Sturz nicht miterlebt. Er will zwar den Gehweg am XX.12.2014 von Schnee geräumt und gestreut haben. Unstreitig hat er den Zustand des Gehwegs aber in der Zeit nach 20.00 Uhr nicht mehr - auf Glätte - kontrolliert. Vor dem Landgericht hat der Kläger keine Erinnerung mehr daran gehabt, ob er am XX.12.2014 den Winterdienst erledigt habe. Bei diesen winterlichen Witterungsverhältnissen mit Schnee und überfrierendem Regen war der Beklagte nicht nur gemäß § 10 Abs. 1, Abs. 10 der Satzung für die Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr zur Räumung des Gehwegs von Schnee und Schneematsch verpflichtet. Ihn traf zudem gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 der Satzung die Pflicht, wegen Eisglätte die Gehwege in voller Breite und Tiefe abzustumpfen. Im Einzelnen bestehen bei Schnee und Schneeregen folgende Pflichten (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 23.06.2014, 8 U 32/14, zit. nach juris, Rn. 15 - 18): 1. Der Gehweg ist unverzüglich von Schnee zu räumen, damit möglichst kein Eis entsteht; 2. bei Eisbildungen ist mit Streumitteln abzustumpfen; 3. sofern das Streuen (etwa bei dicken Eisschichten) keine Wirkung mehr entfaltet, ist das Eis zu beseitigen. Dafür, dass der Beklagte den gebotenen Winterdienst nicht erfüllt hat, spricht angesichts der noch um 10.30 Uhr am XX.12.2014 auf dem Gehweg vor dem Anwesen Straße1 vorhandenen Eisfläche, die mit Schnee bedeckt war, ein Beweis des ersten Anscheins. Ihn hat der Beklagte nicht ausgeräumt. Der Beklagte will zwar, so seine Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung des Landgerichts vom 10.11.2016 (Seite 5 des Protokolls, Bl. 93 d.A.), zwischen 19.00 Uhr und 20.00 Uhr den Gehweg und die Straße von Schmutz gereinigt und mit Salz gestreut haben. Damit hätte sich der Beklagte aber nicht begnügen dürfen. Das Streuen ist grundsätzlich zu wiederholen, wenn die Wirkung verloren geht (vgl. BGH, Urt. v. 27.11.1984, VI ZR 49/83, NJW 1985, 484, zit. nach juris, Rn. 22). Dem hat der Beklagte nicht hinreichend Genüge getan. Der Beklagte hat seine Streu- und Räumpflicht auch schuldhaft (§ 276 BGB) verletzt. Denn er wusste, dass die endgültige Anbindung der Dachrinne an das Ziegeldach noch ausstand und seine Baustelle deshalb die Gefahr barg, dass Regenwasser oder Tauwasser nicht verlässlich abgeleitet würde. Danach oblag es dem Beklagten, am Abend des XX.12.2014 die Wirksamkeit des Notschlauchs zu prüfen, der nach seinen Angaben dafür sorgen sollte, dass Niederschlagswasser vom Dach in die Kanalisation abfließen konnte. Dass die vom Beklagten auf Bl. 88 R d.A. zeichnerisch dargestellte Konstruktion voll funktionstüchtig war und das Wasser tatsächlich in die Dachrinne floss, war keineswegs sicher, hatte der Beklagte doch zur Wasserableitung lediglich eine Traufbohle auf der Unterdachplatte angebracht, über die das Wasser in die Regenrinne geführt werden sollte. Bekanntlich sucht sich Wasser durch jede noch so kleine Öffnung einen Weg nach unten. Regenwasser sollte durch einen - zwischen Dachunterkante und Fallrohrende angebrachten - sog. Notschlauch in die Kanalisation geleitet werden. Bei dem Notschlauch handelte es sich um einen Plastikschlauch, der auf Bl. 261 d.A. (unteres Foto) erkennbar ist. Dieser Schlauch war den Witterungsverhältnissen besonders ausgesetzt und konnte bei Wind aus der Verankerung gehoben werden. Zudem hatte der Beklagte am Unfalltag eine weitere Gefahrenquelle geschaffen, die - unabhängig vom Zustand der Dacheindeckung - für sich geeignet war, die Glatteisbildung zu verursachen. Denn der Beklagte hatte nach eigenen Bekundungen (Seite 5 des Verhandlungsprotokolls des Landgerichts vom 10.11.2016, Bl. 93 d.A., sowie Seite 5 des Sitzungsprotokolls des Oberlandesgerichts vom 30.10.2017, Bl. 253 d.A.) am Nachmittag des XX.12.2014 bei offenen Toren Dachziegel mit einem Nassschneider geschnitten. Danach hat er den Hof gewässert, um den Schmutz zu entfernen (Seite 5 des Verhandlungsprotokolls des Landgerichts vom 10.11.2016, Bl. 93 d.A., sowie Seite 5 des Sitzungsprotokolls des Oberlandesgerichts vom 30.10.2017, Bl. 253 d.A.). Der Beklagte musste damit rechnen, dass das Spritzwasser über die Ablaufrinne treten und auf den Gehweg laufen würde. Er durfte auch nicht darauf vertrauen, dass er beim Abkehren des Gehwegs sämtliches Wasser entfernt und den Gehweg hinreichend trockengelegt habe. Vielmehr oblag es dem Beklagten, die Gefahrenstelle in den Abendstunden zu kontrollieren. Er musste sich vergewissern, dass der Gehweg auf seiner gesamten Breite eisfrei und nicht überfroren war. Die Ersatzpflicht des Beklagten ist nicht durch ein Mitverschulden des Klägers gemäß § 254 Abs. 1 BGB gemindert. Denn der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich eine maßgebliche Sorgfaltspflichtverletzung des Klägers ergeben könnte. Nach den Angaben des Klägers war die Eisfläche von ihm nicht zu erkennen, weil mit Schnee bedeckt. Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Aussage bestehen nicht. Die Zeugin A hat ihrerseits glaubhaft bekundet, dass es in der Nacht zum XX.12.2014 geschneit haben müsse, weil am Morgen noch (wenig) Schnee auf dem Eis gewesen sei (Seite 7 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 30.10.2007, Bl. 254 d.A.). Der Kläger hat mithin einen Anspruch auf vollen Ersatz seines materiellen sowie immateriellen Schaden. b. aa. Gemäß § 253 Abs. 2 BGB steht dem Kläger wegen der erlittenen Körperverletzung ein Schmerzensgeldanspruch zu. Das Berufungsgericht erachtet einen Betrag von 10.000,00 € als angemessene Entschädigung für die Verletzungsfolgen. Hinsichtlich des weitergehenden Schmerzensgeldantrags hat die Berufung keine Erfolg. Der Kläger hat ausweislich der vom Sachverständigen D im Gutachten vom 27.04.2018 (Bl. 311 ff. d.A.) getroffenen Feststellungen durch das Unfallgeschehen eine Mehrfachfragmentur am linken Ellenbogen erlitten. Nach entsprechender Diagnostik musste sich der Kläger am XX.12.2014 einem operativen Eingriff zur Osteosynthese der mehrfragmentären Fraktur mittels eines Kirschner-Drahtes sowie insgesamt vier Schrauben unterziehen (Seite 36 des Gutachtens, Bl. 346 d.A.). Dem Operateur gelang es nicht, die 100%-ige Reposition der einzelnen Fragmente zu erzielen. Zudem war der Kirschnerdraht postoperativ ulnarseitig überstehend (Seite 36 des Gutachtens, Bl. 346 d.A.). Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass aus diesem Verletzungs- und Versorgungsbefund die vom Kläger postoperativ beklagten Schmerzen sowie Bewegungseinschränkungen - als völlig normale Folge - resultierten. Des Weiteren hat der Sachverständige D bestätigt, dass sich der Kläger im Rahmen einer stationären Behandlung in der Zeit vom 13.04. - 16.04.2016 in der Klinik3 einer weiteren Operation am linken Ellenbogengelenk unterzogen habe, die dem klinischen Befund entsprechend indiziert gewesen sei (Seite 38 des Gutachtens, Bl. 348 d.A.). Postoperativ sei - der medizinischen Indikation entsprechend - der Arm für sechs Wochen mit Schiene versorgt worden (Seite 38 des Gutachtend, Bl. 348 d.A.). Bis heute bestünden Beeinträchtigungen der Beweglichkeit des linken Armes und Schmerzbelastung fort (Bl. 40 ff. des Gutachtens, Bl. 350 ff. d.A.). Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung (vgl. OLG Dresden, Urt. v. 10.12.2004, 1 U 1399/04 in: Beck`sche Schmerzensgeld-Tabelle 2016, Rn. 3842: 6.000,00 € für mehrfach dislozierte Ellenbogengelenkfraktur; LG Bremen, Urt. v. 13.05.2013, 7 O 1759/12 = BeckRS 2013, 08669 in: Beck`sche Schmerzensgeld-Tabelle 2016, Rn. 4688: Ellenbogengelenkfraktur in Form einer Radiusköpchenfraktur am linken Ellenbogen sowie Handgelenkfraktur: 7.500,00 €; OLG Saarbrücken, Urt. vom 18.10.2001, 4 U 400/10, in: Beck`sche Schmerzensgeld-Tabelle 2016, Rn. 4366: 7.500 € für Ellenbogenfraktur rechts, Radiusköpfchenmehrfragmentfraktur bei einer 75%igen Haftungsquote; OLG Münster, Urt. v. 24.02.2011, 12 O 381/08 = SP 2011, 326, in: Beck`sche Schmerzensgeld-Tabelle 2016, Rn. 4409: 9.000,00 € für eine Ellenbogentrümmerfraktur und Unterarmfraktur in Form einer Speichenköpfchenfraktur; LG Münster, Urt. v. 24.02.2011, in: Hacks/Wellner/Hacker, Schmerzensgeld-Beträge 2018, Nr. 91: 9.000,00 € für Ellenbogentrümmerfraktur links mit Fraktur des Radiusköpfchens links und multiplen Prellungen; OLG München, Urt. v. 16.02.2012, 1 U 1030/11 = BeckRS 2012, 04397, in: Beck`sche Schmerzensgeld-Tabelle 2016, Rn. 4584: 15.000,00 € für eine Oberarmfraktur, Ellenbogenfraktur mit Nervenverletzung) erscheint im vorliegenden Fall ein Schmerzensgeld von 10.000,00 € zur Abgeltung des immateriellen Schadens als geboten, aber auch ausreichend. In die Schmerzensgeldbemessung einzubeziehen war der vom Sachverständigen D bestätigte Dauerschaden. Am Tag der körperlichen Untersuchung des Klägers (17.04.2018) durch den Sachverständigen bestand ein Streckdefizit im Bereich des linken Ellenbogens von 30 bis 40 Grad und ein Defizit der Beugung von etwa 10 Grad. Der zugesprochene Schmerzensgeldbetrag ist von der Beklagten zu 1.) gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Ablauf der in der Mahnung vom 18.09.2015 (Anlage K 6) bis zum 01.10.2015 gesetzten Zahlungsfrist zu verzinsen. bb) Der Klägerin steht des Weiteren ein Anspruch auf Erstattung des fiktiven Haushaltsführungsschadens in Höhe von 1.062,00 € zu. Der weitergehende Klageantrag zu 2) ist (in Höhe des Differenzbetrags von 1.044,30 € zur geforderten Zahlung von 2.106,30 €) vom Landgericht zu Recht abgewiesen worden. Insoweit hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg. Dem Kläger steht als alleinstehender Person mit eigenem Haushalt ein Anspruch auf Ersatz seines unfallbedingten Haushaltsführungsschadens unter dem Gesichtspunkt der vermehrten Bedürfnisse i. S. d. § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB zu (vgl. nur: BGH, Urt. v. 25. 9. 1973, VI ZR 49/72, VersR 1974, 162, 163; BGH, Urt. v. 03.02.2009, VI ZR 183/08, VersR 2009, 515 unter (4)). Der Haushaltsführungsschaden bemisst sich nach der Größe des Haushalts und den Tätigkeiten, die der Geschädigte durch seine Verletzung nicht mehr ausführen konnte, wobei nicht die Minderung der Erwerbsfähigkeit, sondern die konkrete haushaltsspezifische Beeinträchtigung (MdH, vgl. OLG Köln, Urt. v. 12.12.2014, 19 U 39/14, zit. nach juris, Rn. 86; OLG Frankfurt, Urt. v. 18.10.2018, 22 U 97/16, zit. nach juris, Rn. 37 m.w.Nw.) festzustellen ist. Wie der Schaden konkret, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der Stunden zu berechnen ist, dafür gibt es verschiedene Methoden. Zum einen kann die Differenz zwischen der Zeitverwendung für die Haushaltsführung im unverletzten Zustand und der Zeitverwendung für die Haushaltsführung im verletzten Zustand ermittelt werden. Zum anderen kann auch nach § 287 ZPO geschätzt werden, in welchem Umfang die Fähigkeit zur Haushaltsführung gemindert ist, um den Schadensersatzbetrag quotal zu ermitteln. Die letztgenannte Methode ist hier – mit Blick auf den entsprechenden Sachvortrag des Klägers - vom Kläger gewählt worden und vom Berufungsgericht anzuwenden. Die Angaben des Klägers zu seinem Haushalt, dessen Größe und Zuschnitt einschließlich der ihm zugehörigen Personenzahl ermöglichen dem Berufungsgericht eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO unter Verwendung der Berechnungstabellen von Schulz-Borck/Hofmann (Der Haushaltsführungsschaden, 7. Aufl. 2009). Bei dieser Schätzung orientiert sich der Senat mit dem Kläger an der Tabelle 9. Hierbei geht er von einem Ein-Personen-Haushalt aus, in dem die durchschnittliche Arbeitszeit im Haushalt eines erwerbstätigen Ehe-)Mannes 17,7 Stunden pro Woche betrögt. Diese Stundenzahl erscheint als plausibel, jedenfalls nicht überhöht. Sie kann der Schadensschätzung ohne Weiteres zugrunde gelegt werden. Die Tabelle 7.2 von Schulz-Borck/Pardey (a.a.O.) bietet eine geeignete Schätzgrundlage zur Bestimmung der haushaltsspezifischen Beeinträchtigung des Klägers. Für ausheilende Verletzungen ist auf den Prozentwert der in Tabelle 7.2 von Schulz-Borck/Pardey (a.a.O.) beschriebenen Dauerverletzung abzustellen, die der Unfallverletzung des Klägers am Nächsten kommt. Dann ist der Prozentwert über die Dauer des Heilungsverlaufs in Prozentschritten herabzusetzen (vgl. Luckey, Personenschaden, 2013, Abschnitt D, Rn. 849). Dies führt zur einer durchschnittlichen Behinderung des Klägers in der Haushaltsführung vom Unfalltag bis zur Entfernung der Schiene am XX.05.2015 (insgesamt 20 Wochen) von ca. 30%. Dieser Schätzwert orientiert sich für die Zeiträume, in denen der linke Arm des Klägers in einer dorsalen Oberarmgipsschiene ruhiggestellt war - insgesamt 9 Wochen - an dem in Tabelle 7.2 von Schulz-Borck/Pardey (a.a.O.) angegebenen Prozentsatz für die Ellenbogenversteifung von 35%. Ausweislich der Feststellungen des Sachverständigen D im Gutachten vom 27.04.2018 war sowohl im Rahmen der Nachbehandlung des ersten Eingriffs als auch des zweiten Eingriffs eine post-operative Ruhigstellung erforderlich (Seiten 38/39 des Gutachtens, Bl. 348/349 d.A.). Zu diesem Zweck wurde der Kläger nach dem ersten stationären Klinikaufenthalt für 3 Wochen und nach dem zweiten Klinikaufenthalt für 6 Wochen mit einer dorsalen Oberarmgipsschiene Schiene versorgt, die dem linken Arm seine freie Beweglichkeit nahm. Für den Zeitraum von weiteren 11 Wochen kann - mangels konkreten Nachweises der konkreten Beeinträchtigungen - nur ein - schrittweise entsprechend dem Heilungsverlauf zwischen der ersten und der zweiten Operation - geminderter Prozentsatz angenommen werden. Daraus ergibt sich folgender Stundenaufwand: 17,7 Std. pro Woche x 20 Wochen x 30% = 106,2 Stunden Für die Zeit ab 16.05.2015 steht dem Kläger kein Anspruch auf Ersatz seines Haushaltsführungsschadens zu. Denn die von ihm für die Zeit vom 16.05.2015 - 30.04.2016 angegebene Minderung der Haushaltsführungstätigkeit von 10% hat nach zutreffender Meinung in Rechtsprechung und Literatur unberücksichtigt zu bleiben (vgl. Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 12.Aufl. 2016, Rn. 199; OLG Düsseldorf, DAR 1998, 24; OLG Rostock, Urt. v. 14.06.2002, 8 U 79700, zit. nach juris, Rn. ZfSchR 2003, 233; LG Münster, Urt. v. 24.02.2011, 12 O 381/08, zit. nach juris, Rn. 39). Für seine unfallbedingte Minderung in der Haushaltsführung ist der Kläger in Höhe der fiktiven Kosten einer Ersatzkraft zu entschädigen. Deren Stundensatz ist ebenfalls nach § 287 ZPO zu schätzen. Der Senat erachtet einen Nettolohn von 10,00 € für eine Haushaltshilfe für angemessen. Der erstattungsfähige Haushaltsführungsschaden beträgt danach, bezogen auf den Zeitraum bis XX.05.2015 insgesamt 1.062,00 €. cc) Der Feststellungsantrag ist begründet. Insoweit wird hinsichtlich der Verpflichtung der Beklagten zur Leistung materiellen Schadensersatzes auf die Ausführungen zum Haftungsgrund (a) und hinsichtlich der Verpflichtung zur Schmerzensgeldzahlung auf die Ausführungen zu bb) verwiesen. Zur Abgrenzung und Klarstellung wird festgehalten, dass durch das zugesprochene Schmerzensgeld von 10.000,00 € auch die zukünftigen immateriellen Schäden abdeckt sind, die mit einer Konsolidierung des Zustandes auf derzeitigem Niveau einhergehen. Nicht umfasst sind dagegen Beschwerden, die auf einem fortschreitenden Krankheitsverlauf beruhen, den der Sachverständige D allerdings ausweislich der auf Seite 41 unter 7. (Bl. 351 d.A.) niedergelegten Ausführungen nicht für wahrscheinlich erachtet. dd) Unter Schadensersatzgesichtspunkten kann die Klägerin auch Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. Ausgehend von dem - um die Zuvielforderungen des Klägers bereinigten - Gegenstandswert von 22.062,00 € kann der Kläger anstelle der geltend gemachten 749,34 € nur 492,66 € verlangen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder der Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3 ZPO, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.