Urteil
29 U 58/20
OLG Frankfurt 29. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2021:0331.29U58.20.00
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Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5.2.2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat der Beklagte zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Kläger gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert wird auf 50.400 € festgesetzt
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5.2.2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat der Beklagte zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Kläger gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Gegenstandswert wird auf 50.400 € festgesetzt I. Die Kläger machen gegen den Beklagten einen Anspruch auf Feststellung einer Forderung in Höhe von 157.500 € zur Insolvenztabelle als Insolvenzforderung im Rang von § 38 InsO geltend. Die Kläger zeichneten im Jahr 2008 Genussrechte in Höhe von 50.000 € und 2009 weitere 100.000 € zzgl. 7.500 € Agio an der A und B AG. Geschäftsfeld der A und B AG sollte laut Eintragung im Handelsregister Stadt1 (HRB …) die Entwicklung, Auflage und Betreuung von Investitionsmöglichkeiten in den Bereichen Private Equity und Hedgefonds, Beratung in diesen Bereichen, Übernahme von Managementfunktionen in Hedgefonds sowie die Entwicklung von Handelsstrategien und Risikomanagementsystemen sein. Nach den Genussrechts-Bedingungen (Anl. K1, Bl. 12 f.) war eine jährliche Mindestausschüttung von 8,25 % des Nennbetrages vorgesehen (§ 3) sowie eine vollständige Verlustbeteiligung (§ 4). Gemäß § 5 war eine Kündigung erstmals zum 31.12.2014 möglich. Nach dem Prospektauszug (Anl. K1, Bl. 12 f.) waren die Genussrechte nachrangig: „§ 9 Nachrangigkeit/Liquidationserlös 1. Die Forderungen aus den Genussrechten treten gegenüber allen anderen Ansprüchen von Gläubigern gegen die A und B AG im Rang zurück. 2. Das Genussrechts-Kapital wird im Fall des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A und B AG erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt. 3. Die Genussrechte begründen keinen Anspruch auf Teilnahme am Liquidationserlös im Falle der Auflösung der Gesellschaft.“ Die Anlage entwickelte sich negativ. Die Gemeinschuldnerin erwirtschaftete keine Umsätze und erzielte keine Erträge. Ausschüttungen erfolgten lediglich aus neuen Einlagen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Stadt1 vom 8.6.2010 wurde über das Vermögen der A und B AG das Insolvenzverfahren eröffnet (Az. …) und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Anmeldung der Forderung aus Genussrechtskapital zur Insolvenztabelle erfolgte im September 2010 und wurde vom Beklagten ohne Begründung bestritten. Die Anmeldung der Schadensersatzforderung gemäß §§ 31, 823 Abs. 2, 826 BGB i. V. m. § 263 StGB zur Insolvenztabelle erfolgte am 31.12.2013 (Anl. K2). Auch diese Anmeldung wurde vom Beklagten bestritten mit der Begründung, Genussrechtskapital sei Eigenkapital und der Nachrang erstrecke sich im Insolvenzverfahren auch auf die Schadensersatzforderung. Das Landgericht Stadt1 verurteilte am 28.11.2014 (Az. …, Anlage K3) den Vorstand B der Gemeinschuldnerin wegen falscher Prospektangaben gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 264a StGB. Der Vorstand sei Prospektverantwortlicher und spätestens Ende 2006 seiner Prospektberichtigungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Denn von diesem Zeitpunkt an sei die Ertragslage der AG deutlich negativ von den Prospektangaben abgewichen. Die Kläger haben vorgetragen, die Anmeldung zur Tabelle entspreche den insolvenzrechtlichen Anforderungen und sei durch die Angabe der Gläubiger, der Forderung und des Forderungsgrundes hinreichend individualisiert. Die Haftung der Gemeinschuldnerin für die falschen Prospektangaben ihres Vorstandes folge aus § 31 BGB. Die Einrede der Verjährung sei unbegründet, weil die Verjährungsfrist gemäß der Anl. K2 erst im Februar 2017 mit dem Bestreiten der Forderung durch den Beklagten begonnen habe. Der Beklagte habe den vorgetragenen Sachverhalt aus dem Urteil vom 28.11.2014 lediglich unsubstantiiert bestritten. Im Übrigen sei der Vorstand der Beklagten strafrechtlich wegen schweren Betruges verurteilt worden. In der Forderungsanmeldung seien beide Delikte angegeben. Sämtliche Genussrechtszeichner seien durch die unrichtigen Prospekte getäuscht worden. Der Beklagte hat Unzulässigkeit der Klage eingewendet. Die Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle sei unwirksam. Die Sammelanmeldung für 84 Gläubiger vom 31.12.2013 sei nicht hinreichend individualisiert im Sinne von § 174 Abs. 2 InsO. Der Grund der Forderungsanmeldung sei in Bezug auf die einzelnen Gläubiger nicht erkennbar. Im Hinblick auf die Anforderungen von § 178 Abs. 3 InsO sei die Anmeldung daher unwirksam (vgl. BGH NZI 2009, 242). Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen habe spätestens mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 8.6.2010 bestanden. Die Verjährung sei daher gemäß § 199 BGB am 31.12.2013 abgelaufen und mangels wirksamer Forderungsanmeldung zur Tabelle gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB durch die Klage vom 24.5.2019 nicht mehr rechtzeitig gehemmt worden. Die Bezugnahme der Klageseite auf das landgerichtliche Urteil vom 28.11.2014 gegen A stelle keinen ausreichenden Klagevortrag dar, insbesondere nicht zur Verantwortlichkeit der Insolvenzschuldnerin. Im Übrigen sei die vorgetragene Verurteilung nicht kongruent mit den zur Tabelle angemeldeten Ansprüchen, weil jene auf Prospekthaftung beruhe und diese auf Betrug. Zu einer Täuschung der Klägerin durch den Vorstandsvorsitzenden sei nichts vorgetragen. Eine solche hat der Beklagte in Abrede gestellt. Im Übrigen hat der Beklagte die Feststellungen aus dem Urteil vom 28.11.2014 einfach bestritten (Schriftsatz vom 12.9.2019, II. 2. b Seite 6, Bl. 80). Es handele sich überdies nur um eine nachrangige Forderung im Sinne von § 39 InsO. Entgegen der Auffassung des OLG Bamberg im Urteil vom 8.6.2006 (Az. 8 U 75/04, WM 2006, 2093 ff.) gelte die Nachrangvereinbarungen aus den Genussrechtsbedingungen für alle Anleger gleichermaßen. Diese hätten die Anleger ohne Irrtum über den Inhalt akzeptiert. Die Vereinbarung sei auch nicht gemäß § 305c Abs. 2 BGB zweifelhaft. Das Landgericht Frankfurt am Main hat durch Urteil vom 5.2.2020 (Bl. 118 ff.) eine Insolvenzforderung der Kläger gemäß § 38 InsO in Höhe von 157.500 € festgestellt. Die Klage sei zulässig und die Forderungsanmeldung wirksam. Die Einrede der Verjährung sei unbegründet, weil die ausreichende Anmeldung zur Tabelle diese gehemmt habe. Die Kläger seien Insolvenzgläubiger gemäß § 38 InsO und nicht nachrangige Gläubiger gemäß § 39 InsO. Die Vereinbarung zum Nachrang der Genussrechte erfasse lediglich die Primäransprüche auf Gewinnbeteiligung, Ausschüttung und Dividende. Der Schadensersatzanspruch folge nicht aus dem Genussrecht, sondern aus strafbarer Unterlassung des Vorstandes A der Gemeinschuldnerin in Bezug auf die Prospektangaben im Sinne von § 264a StGB. Auf das Urteil wird auch wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes einschließlich der gestellten Anträge Bezug genommen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung und macht geltend, das Landgericht sei zu Unrecht von einer hinreichend substantiiert dargelegten Täuschung ausgegangen. Die Vorlage des Urteils vom 28.11.2014 ersetze keinen Sachvortrag. Das Landgericht habe übersehen, dass sich das Urteil vom 28.11.2014 lediglich auf § 264a StGB, nicht aber auf die hier angemeldeten Ansprüche wegen Betruges stütze. Es habe auch übergangen, dass die Kläger keine Täuschung vorgetragen hätten; eine solche sei antizipiert bestritten worden. Indem das Landgericht gleichwohl von einer Täuschung ausgegangen sei, habe es das rechtliche Gehör des Beklagten verletzt. Das Landgericht habe entgegen § 139 Abs. 1 ZPO auch nicht darauf hingewiesen, dass es von einer Täuschung ausgehe. Ansonsten hätte der Beklagte gegenbeweislich Herrn A als Zeugen angeboten, was mit der Berufungsbegründung nachgeholt wird. Das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, an die Würdigung im Urteil vom 29.06.2016 gebunden zu sein. Damit verkenne es die Reichweite der Bindungswirkung des Urteils und habe sich keine eigene Überzeugung von den notwendigen Feststellungen gebildet. Die Feststellungen des Landgerichts zum Nachrang der von der Klägerin zur Tabelle angemeldeten Forderung seien von Rechtsirrtum beeinflusst. Der Nachrang erfasse gemäß § 9 Abs. 1 der Genussrechtsbedingungen auch die Schadensersatzforderung. Genussrechte mit Nachrangabreden seien Eigenkapital ähnlich. Insoweit fehle es an einer höchstrichterlichen Klärung. Die Entscheidung des Landgerichts führe zu einer unberechtigten Gleichstellung der nachrangigen Genussrechtsgläubiger mit anderen Gläubigern der Insolvenzschuldnerin. Auf den Schriftsatz vom 12.5.2020 wird Bezug genommen (Bl. 153 ff.). Der Berufungskläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Az. 2-17 O 128/19) abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Berufungsbeklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Berufungsbeklagten verteidigen das angefochtene Urteil und vertiefen den Vortrag zur fehlenden Prospektaktualisierung durch den Vorstand in Verbindung mit der Beteiligung aufgrund des Prospekts. Das Urteil vom 28.11.2014 enthalte Feststellungen zur Täuschung. Der Beklagte habe den Klagevortrag hierzu nicht hinreichend, sondern lediglich pauschal bestritten. Das Landgericht habe die Täuschung durch den Vorstand zutreffend eigenständig gewürdigt. Die Nichtanwendung der Nachrangklausel durch das Landgericht stehe im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des BGH (NJW 1998, 302 ff.), wonach die den Anleger benachteiligende Klausel bereits Teil des Schadens sei, weil dieser aufgrund der Täuschung die darin liegende, nachteilige Vermögensdisposition traf. Auf den Schriftsatz vom 11.9.2020 (Bl. 171 ff.) wird verwiesen. II. A. Zulässigkeit der Berufung Die Berufung ist unbedenklich zulässig, da sie rechtzeitig eingelegt und fristgerecht ausreichend begründet wurde, §§ 511, 517, 519, 520 ZPO. Der Beklagte ist durch die Verurteilung mit mehr als 600 € beschwert. B. Begründetheit der Berufung Das Rechtsmittel ist unbegründet, weil das angefochtene Urteil weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht fehlerhaft ergangen ist, § 513 Abs. 1 ZPO. Da das angefochtene Urteil die Sach- und Rechtslage zutreffend wiedergibt, wird zunächst hierauf Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. 1. Zulässigkeit der Klage/Feststellungsinteresse Die Klage ist zulässig und das Feststellungsinteresse ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO gegeben, weil sich die Kläger einer Forderung zur Insolvenztabelle berühmen, die sie angemeldet haben und die der Beklagte bestritten hat (§§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 S. 1 InsO). Damit dient der Feststellungsantrag der Klärung eines rechtlichen Verhältnisses, an dem die Kläger ein begründetes rechtliches Interesse haben. 2. Insolvenzrechtlich ausreichende Forderungsanmeldung Das Landgericht hat in der Anmeldung vom 31.12.2013 zu Recht eine den Anforderungen von § 174 Abs. 2 InsO entsprechende Anmeldung gesehen. Dies ist als Sachurteilsvoraussetzung ein weiteres Erfordernis für die Zulässigkeit der Klage (BGH, Urt. v. 8. November 1961 - VIII ZR 149/60, NJW 1962, 153, 154; Urt. v. 21. Februar 2000 - II ZR 231/98, WM 2000, 891, 892 m.w.N.). Die Anforderungen hierfür ergeben sich aus § 174 Abs. 2 InsO. Demnach sind der Grund und der Betrag der Forderung sowie die Tatsachen anzugeben, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers eine vorsätzliche unerlaubte Handlung ergibt: „Mit dem Grund der Forderung ist der Klagegrund und damit der Sachverhalt gemeint, aus dem die Forderung entspringt. Da die Anmeldung eine Form der Rechtsverfolgung darstellt und der Gläubiger aus der Eintragung als Titel die Zwangsvollstreckung betreiben kann (§ 178 Abs. 3 InsO), muss die Forderung zur Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft eindeutig konkretisiert werden. Die Individualisierung der Forderung dient daneben dem Zweck, den Verwalter und die übrigen Insolvenzgläubiger in den Stand zu versetzen, den geltend gemachten Schuldgrund einer Prüfung zu unterziehen. Mithin hat der Gläubiger bei der Anmeldung den Lebenssachverhalt schlüssig darzulegen, der in Verbindung mit einem - nicht notwendig ebenfalls vorzutragenden - Rechtssatz die geltend gemachte Forderung als begründet erscheinen lässt (RGZ 93, 13, 14; MünchKomm-InsO/Nowak, aaO; HmbKomm-InsO/Preß/Henningsmeier, 2. Aufl. § 174 Rn. 15; Braun/Specovius, InsO 3. Aufl. § 174 Rn. 26; Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 174 Rn. 27; Uhlenbruck, aaO Rn 16; Eickmann aaO § 63; Ernestus in Mohrbutter/ Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl. § 11 Rn. 7).“ (BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - IX ZR 3/08 -, Rn. 10, juris) Die vollständige Forderungsanmeldung vom 31.12.2013 (Anl. B1, Bl. 84 ff.) bezeichnet unerlaubte Handlungen von Vorname1 A als Organ der AG. Begründet wird dies eingehend mit falschen Prospektangaben der AG, für die der Vorstand verantwortlich sei und die er durch Vortragstätigkeit noch bekräftigt habe. Auf diesen falschen Angaben beruhte demnach die Anlageentscheidung der Geschädigten. Dieses habe der Vorstand im Strafverfahren eingestanden. Hierdurch seien die Anleger getäuscht worden. Beigefügt war eine tabellarische Aufstellung über die Geschädigten einschließlich der Kläger mit Anlagesumme und Anmeldungsgrund. Auf dieser Grundlage hat das Landgericht eine § 174 Abs. 2 InsO entsprechende Anmeldung zu Recht angenommen. Der Lebenssachverhalt, auf den die Forderungsanmeldung gestützt wird, ist ausreichend konkret vorgetragen, um eine Prüfung zu ermöglichen und den Rückschluss auf die Rechtsfolge zuzulassen. Da der Ablauf bei allen Anlegern derselbe war - der Prospekt wurde niemals geändert - bedurfte es keiner weitergehenden Individualisierung des Anspruchs. 3. Materielle Berechtigung gemäß § 38 InsO Die Feststellungsklage ist auch begründet, weil es sich bei der wirksam angemeldeten Forderung um eine Insolvenzforderung im Sinne von § 38 InsO handelt. a) Streitgegenstand ist vorliegend die wirksam angemeldete Forderung aus Delikt und nicht der Anspruch aus den Genussrechten. Die Forderung aus dem Genussrecht selber haben die Kläger bereits im September 2010 erfolglos zur Insolvenztabelle angemeldet und nach dem Bestreiten durch den Beklagten nicht weiterverfolgt. b) Regelungen zu den Genussrechten finden sich in § 221 AktG. Eine Legaldefinition existiert dort nicht. In der Literatur werden solche Beteiligungen umschrieben als „schuldrechtliche Ansprüche auf aktionärstypische Vermögensrechte“ (MüKoAktG/Habersack, 4. Aufl. 2016, AktG § 221 Rn. 64). Aktionärstypische Mitwirkungs- und Kontrollrechte können dagegen durch Genussrechte nicht begründet werden (MüKoAktG/Habersack, a. a. O., Rn. 65). Insoweit sind sie einer stillen Beteiligung nicht unähnlich. Genussrechte, die gegen eine Bareinlage begeben werden und dafür eine Beteiligung am Erfolg, u. U. auch am Verlust des Unternehmens gewähren, werden als „Finanzierungs-Genussrechte“ bezeichnet (MüKoAktG/Habersack, a. a. O., Rn. 80). Ob es sich dabei um Fremdkapital oder um eigenkapitalähnliche Rechte handelt, bestimmt sich anhand der konkreten Ausgestaltung der Beteiligung durch die Parteivereinbarung. Auch hinsichtlich der insolvenzrechtlichen Behandlung der Beteiligungen bestehen Besonderheiten: „Mitgliedschaftsrechte von Gesellschaftern begründen in der Insolvenz der Gesellschaft keine Insolvenzforderungen. Insbesondere kann der Gesellschafter in der Insolvenz nicht die von ihm erbrachten Einlagen und Beiträge zurückfordern, denn die Einlage stellt haftendes Kapital der Gesellschaft dar. Dies gilt gleichermaßen für die persönlich haftenden Gesellschafter und Kommanditisten in der Insolvenz der GbR, der OHG und der KG (§ 11 Abs. 2 Nr. 1), die Aktionäre in der Insolvenz einer AG (§ 11 Abs. 1), die Gesellschafter in der Insolvenz einer GmbH (§ 11 Abs. 1) und die Genossen in der Insolvenz einer eingetragenen Genossenschaft (§ 98 GenG); ferner für vergleichbare ausländische Gesellschaften, über deren Vermögen in Deutschland ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Gleiches gilt für die Genossen in der Insolvenz einer nicht eingetragenen Genossenschaft und auch die Gesellschafter einer Vor-GmbH. Etwas Anderes gilt allerdings für den stillen Gesellschafter. Er darf gem. § 236 Abs. 1 HGB in der Insolvenz des Geschäftsinhabers seine Einlage als Insolvenzgläubiger zurückfordern, soweit sie seinen vertragsmäßigen Verlustanteil übersteigt. Ist sogar vereinbart, dass der stille Gesellschafter überhaupt nicht am Verlust der Gesellschaft teilnehmen soll (§ 231 Abs. 2 HGB), stellt der Anspruch auf Rückzahlung der Einlage als Ganzes eine Insolvenzforderung dar. Die Zusage einer ausschließlich auf das Insolvenzverfahren bezogenen Verlustfreiheit des stillen Gesellschafters ist unwirksam und begründet daher keine auf Rückzahlung der Einlage gerichtete Insolvenzforderung. Dasselbe gilt für die Zusage eines Insolvenzvorrechts. Der Grund für die privilegierte Behandlung des stillen Gesellschafters liegt darin, dass dieser keinen Anteil am Gesellschaftsvermögen hat und deshalb jenseits seiner gesellschaftsvertraglich vereinbarten Verlustbeteiligung wie ein Darlehensgeber behandelt wird. Daraus folgt, dass von den oben skizzierten Grundsätzen eine Abweichung geboten ist, wenn sich im Einzelfall die Position des stillen Gesellschafters von derjenigen eines Darlehensgebers entfernt und einem Außengesellschafter annähert. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der stille Gesellschafter zugleich Kommanditist ist und nach dem Gesellschaftsvertrag der (Publikums-) KG die stille Beteiligung Teil der gesellschaftsvertraglichen Beitragspflicht der Kommanditisten geworden und zur Erreichung des Gesellschaftszwecks unerlässlich ist. In diesem Fall kann der Gesellschafter die stille Einlage ebenso wenig im Rahmen des Insolvenzverfahrens gem. § 236 Abs. 1 HGB zurück verlangen wie die Kommanditeinlage, da auch die stille Einlage dem Grundstock der Haftungsmasse zuzurechnen ist. Des Weiteren kann die Einlage eines atypischen stillen Gesellschafters wie Risikokapital zu bewerten sein und der Rückzahlungsanspruch damit zwar als Insolvenzforderung, aber nur nachrangig nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 geltend gemacht werden.“ (MüKoInsO/Ehricke/Behme, 4. Aufl. 2019, InsO § 38 Rn. 63, 64) Unter Berücksichtigung dieser Grundlagen ist die Einlage der Kläger in Form von Genussrechtszeichnung unter Verlustbeteiligung als Risikokapital anzusehen, welches als solches anders als ein Darlehen in seinem rechtlichen Bestand von der Ertragslage des Unternehmens abhängig ist und deshalb nur eine nachrangige Insolvenzforderung gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO darstellt. Streitgegenstand ist vorliegend jedoch nicht die Anmeldung des Genussrechts zur Tabelle, sondern Schadensersatz aufgrund deliktischen Handelns des Vorstands als Organ der Gemeinschuldnerin bei der Einwerbung des Genussrechts. Insoweit ist es in der Rechtsprechung und der Literatur nicht unumstritten, ob ein Schadensersatzanspruch, der an die Stelle des Genussrechts tritt, ebenso wie dieses lediglich eine nachrangige Insolvenzforderung gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO darstellt (in diesem Sinne Freitag, WuB VI A § 39 InsO 1.07) oder ob ein solcher Schadensersatzanspruch jedenfalls dann nicht nachrangig ist, wenn er auf Vorgängen vor Zeichnung des Genussrechts beruht (in diesem Sinne OLG Bamberg, Urteil vom 8.6.2005 - 8 U 75/04, WM 2006, 2093 ff.). Der Senat beantwortet die Rechtsfrage im Sinne des Urteils des OLG Bamberg vom 8.6.2005. Dies beruht auf der Anwendung der anerkannten Rechtssätze zur insolvenzrechtlichen Bewertung deliktischer Forderungen (nachfolgend c) sowie auf einer konkreten Schadensbetrachtung auf der Grundlage der hier vereinbarten Genussrechtsbedingungen (nachfolgend d). c) Bei der insolvenzrechtlichen Bewertung deliktischer Forderungsanmeldungen ist anerkanntermaßen zu differenzieren: „Ob Ansprüche aus unerlaubter Handlung nach §§ 823 ff. BGB … Insolvenzforderungen sind, hängt davon ab, ob bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Schuldner eine unerlaubte Handlung begangen hat, infolge derer ein deliktsrechtlich geschütztes Rechtsgut verletzt worden ist (Haftungsbegründung). Nicht erforderlich ist, dass auch der aus dieser Rechtsgutsverletzung resultierende Schaden vor Eröffnung des Verfahrens bereits (vollständig) eingetreten ist (Haftungsausfüllung), weil alle Ansprüche (auch aufgrund erst in der Zukunft eintretender Nachteile) als Bestandteil des einheitlichen Schuldverhältnisses von Anfang an gegeben sind.“ (MüKoInsO/Ehricke/Behme, 4. Aufl. 2019, InsO § 38 Rn. 32) Das Kriterium einer unerlaubten Handlung vor Insolvenzeröffnung ist vorliegend ohne weiteres gegeben, weil die Kläger 2008 und 2009 auch aufgrund des Prospekts gezeichnet haben und das Insolvenzverfahren erst im Juni 2010 eröffnet wurde. Ebenso unproblematisch ist § 264a StGB Schutzgesetz zu Gunsten des Kapitalanlegers im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (st. Rspr., z. B. BGH, Urteil vom 27.10.2015 - VI ZR 98/14). Die Kläger haben den Sachverhalt zur Klagebegründung mit der Vorlage des Urteils vom 28.11.2014 gegen den Vorstand B auch hinreichend vorgetragen. Gemäß §§ 253 Abs. 2 Nr. 2, 129 Abs. 1 ZPO kann die Konkretisierung und Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs durch eine erläuternde, nicht aber durch eine ersetzende Bezugnahme auf Anlagen erfolgen (vgl. Zöller, ZPO, 32. Aufl. § 253 Rn. 12; Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 130 Rn. 10 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird der Klagevortrag noch gerecht, weil die Kläger nicht lediglich pauschal auf das Urteil vom 28.11.2014 verweisen, sondern mit der Klage die Grundlagen der Haftung des Vorstandes Vorname1 A dem äußeren Rahmen nach vorgetragen (Anlage auch anhand des Verkaufsprospekts, Täuschung über die Entwicklung der Einnahmen, entstandener Vermögensnachteil, strafrechtliche Verurteilung des Vorstandes wegen Betruges, zivilrechtliche Verurteilung des Vorstandes zu Schadensersatz) und nur im Wege der ergänzenden Bezugnahme auf das beigefügte Urteil vom 28.11.2014 verwiesen haben. Auch insoweit sind die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil richtig. Diesen hinreichend substantiierten Klagevortrag hat der Beklagte im Rechtszug vor dem Landgericht weder ausreichend bestritten noch unter zulässigen Gegenbeweis gestellt. Seine Auffassung, die Kläger hätten nicht hinreichend vorgetragen, ist nicht frei von Rechtsirrtum. Das erstinstanzliche Bestreiten des Beklagten beschränkte sich auf schlichte Negation der im Urteil vom 28.11.2014 festgestellten Tatsachen. Ein Beweisangebot dazu hat der Beklagte erstinstanzlich nicht unterbreitet. Ein Hinweis des Landgerichts auf seine zutreffende Rechtsansicht eines ausreichend substantiierten Klagevortrags war gemäß § 139 ZPO nicht erforderlich. Die mit der Berufung erfolgte Nachholung des Beweisangebots ist deswegen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zulässig. Der Zeuge Vorname1 A ist daher nicht gegenbeweislich zu vernehmen. Die Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle lässt den Streitgegenstand hinreichend genau erkennen und ist kongruent mit dem Streitgegenstand des des hiesigen Rechtsstreits. Maßgeblich ist insoweit nicht lediglich der Auszug aus der Insolvenztabelle (Anl. K2), sondern der Volltext der Anmeldung vom 31.12.2013 (Anl. B1). Diese verzeichnet sehr wohl die Täuschung durch unrichtige Verkaufsbroschüren und durch einen unrichtigen Verkaufsprospekt. Daneben geht die Anmeldung auch von Betrug im Sinne von § 263 StGB durch den Vorstand der Gemeinschuldnerin aus. Dem Umstand, dass § 264a StGB eingangs der Forderungsanmeldung nicht erwähnt ist, sondern erst an deren Ende, kommt keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Der Grund der Forderung ist in der Tabelle als Forderung aus Schadensersatz richtig angegeben. Der Sachverhalt des Kapitalanlagebetruges im Sinne von § 264a StGB ist in der Anmeldung vom 31.12.2013 ebenfalls hinreichend dargelegt. Die damalige rechtliche Bewertung durch den jetzigen Prozessbevollmächtigten ist irrelevant. Der Streitgegenstand bestimmt sich nicht nach der rechtlichen Bewertung durch die Partei. Entscheidend ist vielmehr der Lebenssachverhalt in Verbindung mit der objektiv zutreffenden rechtlichen Bewertung. Die Kläger konnten bei der Anmeldung zur Tabelle am 31.12.2013 weder wissen noch beeinflussen, auf welche Normen das Landgericht seine spätere Entscheidung vom 28.11.2014 stützen würde. Eine Partei hat keinen Anspruch darauf, dass ein Gericht die beantragte Rechtsfolge auf eine bestimmte Norm stützt. In concreto hat das Landgericht mit dem Urteil vom 28.11.2014 rechtskräftig ausgesprochen (Tenor zu 3), dass die Forderung der Kläger auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des damaligen Beklagten, nämlich einem Kapitalanlagebetrug gemäß § 264a StGB beruht. Das Urteil stellt zugleich fest, dass die Kläger gegen den Vorstand Vorname1 A einen Ersatzanspruch aus den §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 264a StGB (Seite 10 dort) haben. d) Schadensersatzansprüche gegen die AG Die Ersatzansprüche bestehen dem Grunde nach gegen die Gemeinschuldnerin, weil dieser das festgestellte deliktische Handeln ihres Vorstands in Form des Kapitalanlagebetrugs gemäß § 31 BGB zugerechnet wird. § 31 BGB gilt über seinen Wortlaut hinaus nicht nur für den Verein, sondern für alle juristischen Personen wie hier die Aktiengesellschaft. Das Tatbestandsmerkmal „in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen“ begründet keine Beschränkung auf rechtmäßiges Handeln, sondern erfasst gerade auch das rechtswidrige und dolose Handeln eines Vorstandsmitglieds (vgl. BGH, Urteil vom 9.5.2005 - II ZR 287/02, NJW 2005, 2450 ff.). Solches liegt hier nach den Feststellungen im Urteil vom 28.11.2014 in Form von Kapitalanlagebetrug auch durch falsche Prospektangaben vor. Die Kläger haben dadurch einen Vermögensschaden im Sinne von §§ 823, 249 BGB erlitten. „Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Anleger, der aufgrund einer fehlerhaften Empfehlung eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, in der Regel bereits durch deren Erwerb geschädigt (BGH, Urteile vom 7. Mai 1991 - IX ZR 188/90, WM 1991, 1303, 1305 und vom 27. Januar 1994 - IX ZR 195/93, WM 1994, 504, 506). Wer durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluß eines Vertrages verleitet wird, den er ohne dieses Verhalten nicht geschlossen hätte, kann sogar bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung einen Vermögensschaden dadurch erleiden, daß die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (BGH, Urteil vom 26. September 1997 - V ZR 29/96, WM 1997, 2309, 2312; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 402/02, WM 2004, 1721, 1724, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).“ (BGH, Urteil vom 08. März 2005 - XI ZR 170/04 -, BGHZ 162, 306-313, Rn. 17) „Der Anleger, der aufgrund einer Verletzung der Aufklärungspflicht oder einer fehlerhaften Beratung eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, ist bei der gebotenen wertenden Betrachtung ohne Rücksicht auf die objektive Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung bereits durch den schuldrechtlichen Erwerb der Kapitalanlage geschädigt, weil der ohne die erforderliche Aufklärung gefasste Anlageentschluss von den Mängeln der fehlerhaften Aufklärung beeinflusst ist, so dass der Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung mit dem Abschluss des Beteiligungsvertrags entsteht (Bestätigung Senatsurteile vom 8. März 2005 - XI ZR 170/04, BGHZ 162, 306, 309 f., vom 26. Februar 2013 - XI ZR 498/11, BGHZ 196, 233 Rn. 25, vom 8. April 2014 - XI ZR 341/12, WM 2014, 1036 Rn. 25, vom 24. März 2015 - XI ZR 278/14, WM 2015, 1181 Rn. 19 ff. und vom 16. Mai 2017 - XI ZR 430/16, WM 2017, 1155 Rn. 18; BGH, Urteile vom 30. Oktober 2014 - III ZR 493/13, WM 2014, 2310 Rn. 30 und vom 18. Oktober 2018 - III ZR 497/16, WM 2018, 2179 Rn. 26).“ (BGH, Beschluss vom 26. März 2019 - XI ZR 372/18 -, juris) Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf die Kläger vor, weil diese auch durch falsche Prospektangaben zu der Zeichnung der Genussrechte veranlasst wurden. Gemäß der Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens hätten sie die Anlage nicht gezeichnet, wenn der Vorstand der Gemeinschuldnerin zutreffend über die negative wirtschaftliche Entwicklung bei dieser ab Mitte 2006 unterrichtet hätte. Da bereits die Zeichnung der Beteiligung nach der oben zitierten Rechtsprechung des BGH zu einem Schaden bei den Klägern geführt hat, ist die inhaltliche Ausgestaltung der Beteiligung notwendigerweise auch Teil dieses Schadens. Maßgeblich für die Entscheidung, ob es sich bei dem Anspruch auf Schadensersatz um eine Insolvenzforderung oder eine nachrangige Forderung handelt, ist die konkrete Ausgestaltung des Ersatzanspruchs. Weil die Kläger durch den Vorstand der Gemeinschuldnerin mittels unrichtiger Prospektangaben zu einer Beteiligung verleitet wurden, die sie bei richtigen Angaben nicht gemacht hätten und die Beteiligung nach der ständigen Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, bereits zum Schaden gehört, haben die Kläger zur Schadenskompensation Anspruch auf Rückzahlung ihrer Beteiligung Zug um Zug gegen Abtretung der Genussrechte. Weil sie die Beteiligung bei zutreffender Aufklärung nach der Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens gar nicht gezeichnet hätten und damit auch keine Vereinbarung über den Nachrang eingegangen wären, müssen sie sich diesen auch nicht bei der Durchsetzung ihres Ersatzanspruchs entgegenhalten lassen. Den Nachrang der Beteiligung bei der Bemessung des Schadens zum Nachteil der Kläger zu berücksichtigen hieße, ihnen den täuschungsbedingt entstandenen Schaden in der Ausgestaltung durch die konkrete Beteiligung teilweise zu belassen. Darin läge nur eine unvollständige Kompensation ihres Schadens. Insoweit überzeugen den Senat auch die Ausführungen von Freitag nicht. Die Genussrechtsbedingungen waren vorliegend zwar nicht Gegenstand der Täuschung. Sie sind vielmehr Bestandteil des Schadens, und die Kläger wurden durch die vorverlagerte Täuschung über die Prosperität des Anlageunternehmens überhaupt erst zur Zeichnung bedingungsgemäß nachrangiger Genussrechte verleitet. Die Kläger werden durch diese Schadenskompensation auch nicht besser gestellt als andere Insolvenzgläubiger, weil sie im Vertrauen auf die unrichtigen Prospektangaben gezeichnet haben und ohne diese Täuschung überhaupt nicht und damit auch nicht nachrangig gezeichnet hätten. 4. Keine Verjährung Die Forderung ist auch nicht verjährt, weil die rechtzeitige und ausreichende Anmeldung zur Tabelle am 31.12.2013 die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB gehemmt hat. Die Verjährung begann gemäß § 199 Abs. 1 BGB frühestens am 8.6.2010 mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin, weil die Kläger frühestens von diesem Zeitpunkt an erkennen konnten, dass die Prospektangaben und die weiteren Anpreisungen nicht zutrafen und die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet war. Weitergehenden Vortrag zu einer früheren Kenntnis der Kläger oder grob fahrlässiger Unkenntnis hat der Beklagte nicht gehalten. Zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Tabelle am 31.12.2013 war die regelmäßige 3-jährige Verjährungsfrist aus § 195 i.V.m. § 199 Abs. 1 BGB noch nicht abgelaufen. C. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß der §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Eine Zulassung der Revision war nicht geboten. Die Sache hat gemäß § 543 Abs. 2 ZPO keine grundsätzliche Bedeutung. Die Entscheidung beruht auf einer Anwendung der gefestigten Rechtsprechung des BGH zum Ersatzanspruch bei einer Unternehmensbeteiligung aufgrund falscher Kapitalanlageinformationen. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 182 InsO (Nominalwert 157.500 € * Quote 32 % = 50.400 €).