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Urteil

29 U 234/19

OLG Frankfurt 29. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2021:0712.29U234.19.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.10.2019 (Az. 2-33 O 99/18) wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung einschließlich der notwendigen Auslagen der Streithelferinnen in dieser hat die Klägerin zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten und der Streithelferinnen gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Streithelferinnen Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.10.2019 (Az. 2-33 O 99/18) wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung einschließlich der notwendigen Auslagen der Streithelferinnen in dieser hat die Klägerin zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten und der Streithelferinnen gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Streithelferinnen Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin nimmt die Beklagte als Fachplanerin auf Schadensersatz im Wege eines Vorschusses zur Mangelbeseitigung i.H.v. 316.710 € in Anspruch. Die Beklagte plante 2005 die technische Gebäudeausrüstung für die Sanierung bzw. Erneuerung des städtischen Freibades. Die Klägerin beanstandete zuletzt noch die nach ihrer Auffassung zu laute Abgasanlage zur Beheizung des Freibades. Wegen weitergehender Kosten begehrt sie Feststellung. Gegenstand des Vertrages der Parteien über die technische Gebäudeausrüstung vom 19.9.2005 (Anl. K1 im Anlagenband) waren gemäß § 1 die Wasser- und Abwasseranlagen, die Wärmeversorgung, Starkstrom- und Blitzschutzanlagen sowie die Schwimmbadtechnik für den Neubau des Freibades Stadt1. Die Klägerin sollte hierfür gemäß § 2 Grundrisse und Ansichten im Maßstab 1:100 bereitstellen und das Vergabeverfahren unter Verwendung der Ausarbeitungen eines Fachingenieurs durchführen. Nach § 3 des Vertrages sollte die beklagte Auftragnehmerin die „Leistung auf der Grundlage der ihm vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellenden Unterlagen ausführen“. Ihre „Leistungen sollten alle zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung erforderlichen Tätigkeiten umfassen“. Dazu gehörten insbesondere alle Grundleistungen der beauftragten Leistungsphasen gemäß § 73 Abs. 3 HOAI. Die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) war ausdrücklich nicht mit vergeben worden (§ 3.3 der Anl. K1 im Anlagenband). Nach § 7.1 dieses Vertrages sollte die „Leistung…den allgemein anerkannten Regeln der Technik…und den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen entsprechen“. Gemäß § 7.8 hatte sich der Fachingenieur „zu vergewissern, ob seiner Planung öffentlich-rechtliche Hindernisse und Bedenken entgegenstehen“. Die Aufgabenbeschreibung (Anlage K 19 im Anlagenband) sieht die Neuerrichtung des gesamten Bades und insbesondere der Becken vor. Es sollten unter anderem Trainings- und Wettkampfmöglichkeiten für Vereine mit 50-Meter-Bahnen, ein Springerbecken mit Tiefwasserbereich und ein tiefer Kunstschwimmerbereich geschaffen werden. Beigefügt war eine Luftbildaufnahme, die ebenso wie ein Übersichtsplan im Maßstab 1:500 umliegende Wohnbebauung zeigt. Das Bad selbst liegt in einem unbeplanten Bereich und grenzt an ein reines Wohngebiet, worauf die Stadt die Beklagte bei der Auftragserteilung nicht hingewiesen hatte. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die von der Beklagten konzipierte Anlage zur Beheizung des Freibades die im reinen Wohngebiet zulässigen Emissionswerte an Schall überschreitet. Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Beklagte hätte bei der Planung der Schwimmbadheizung auch die örtlichen Erfordernisse des Schallschutzes berücksichtigen müssen. Bei fachgerechter Planung durch die Beklagte wären die Emissionswerte im benachbarten Wohngebiet nicht überschritten werden, was aufgrund der unzureichenden Planung nunmehr der Fall sei und hohe Kosten der Planung und Nachbesserung der Abgasanlage verursache. Die Beklagte hat vorgetragen, die Abgasanlage müsse aus Rechtsgründen nur die Schallschutzanforderungen für ein Mischgebiet einhalten (Bd. I, Bl. 55), was sie erreiche. Wegen des jahrzehntelangen Nebeneinanders von Freibad (errichtet 1927) und Wohnbebauung bestehe eine öffentlich-rechtliche Gemengelage. Ein nächtlicher Betrieb der Heizung mit überhöhten Schallwerten sei weder erforderlich noch vorhersehbar gewesen (Bd. I, Bl. 140). Die behaupteten Kosten der Nachbesserung einer Schalldämmung seien erheblich übersetzt und enthielten weithin Sowieso-Kosten. In Bezug auf die Klageerweiterung vom 14.12.2018 hat sie die Einrede der Verjährung erhoben (Bd. II, Bl. 334). Sie hat ferner vorgetragen, welcher Aufwand für die Beklagte zur Ermittlung des erforderlichen Schallschutzes angefallen wäre (Schriftsatz vom 13.2.2019, Bd. II, Bl. 325) und dass sie derartig aufwendige Grundleistungen der ausdrücklich ausgenommenen Leistungsphase 1 nicht ohne Auftrag zu erbringen hatte. Die Streithelferin zu 2) hat behauptet, die Nachbesserung koste lediglich rund 10.833 € (Bd. I, Bl. 165). Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Klage mit Urteil vom 21.10.2019 abgewiesen. Die Planung entspreche funktional dem Auftrag und sei mangelfrei. Die Auslegung des Vertrages ergebe, dass die Beklagte die besonderen Lärmschutzanforderungen eines reinen Wohngebiets nicht habe beachten müssen, weil die Ausschreibung darauf keinen Hinweis enthalten habe und ausdrücklich als abschließend bezeichnet gewesen sei. Da aus diesen Unterlagen die Lage in einem reinen Wohngebiet für die Beklagte nicht ersichtlich gewesen sei, habe sie dies auch nicht einplanen müssen. Gerade weil der Beklagten die Grundlagenermittlung nach Leistungsphase 1 nicht übertragen worden sei, habe sie diese auch nicht selbständig ermitteln müssen, insbesondere nicht die sog. Planungsrandbedingungen. In anderen als reinen Wohngebieten sei der nächtliche Geräuschpegel der Heizung von 43 dB (A) zulässig. Es sei allenfalls Aufgabe des von der Stadt parallel beauftragten Architekten als Objektplaner und nicht der Beklagten als Fachplaner für die technische Gebäudeausrüstung gewesen, die Rahmenbedingungen eines reinen Wohngebiets zu erfassen, einzuplanen und dem Fachplaner zu übermitteln. Auf das Urteil (Bd. II, Bl. 381 ff.) wird Bezug genommen. Einem Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Tatbestands vom 8.11.2019 (Bd. II, Bl. 409 ff.) wegen eines Hinweises der Klägerin auf die umliegende Wohnbebauung hat das Landgericht durch Beschluss vom 26.11.2019 (Bd. II, Bl. 441 ff.) teilweise entsprochen und seine Feststellungen um die Anlage K 19 (im Anlagenband) ergänzt. Demgemäß wurden der Beklagten bei der Anforderung eines Angebots durch die Klägerin die Aufgabenbeschreibung, der Ingenieurvertrag und ein Lageplan im Maßstab 1 : 500 übersandt. Nach Zustellung des Urteils an die Klägerin am 28.10.2019 (Bd. II, Bl. 402) hat diese dagegen am 27.11.2019 Berufung eingelegt (Bd. III, Bl. 470 ff.). Nach Fristverlängerung zur Begründung bis zum 30.1.2020, (Bd. III, Bl. 486) ist die Berufungsbegründung an diesem Tage eingegangen (Bd. III, Bl. 490 ff.). Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiter und macht geltend, die Auslegung des Vertrages durch das Landgericht sei unrichtig und könne keinen Bestand haben. Die Beklagte habe anhand der Luftbilder erkennen können, dass in der Umgebung des Freibades Häuser stehen und dass es sich dabei um ein reines Wohngebiet handele. Die Stadt habe die Einhaltung der öffentlich -rechtlichen Vorschriften nicht übernommen, deswegen trage die Beklagte dafür die Verantwortung gem. § 7.1 des Vertrages. Auch ohne Beauftragung der Grundlagenermittlung sei die Beklagte für den öffentlich-rechtlichen Planungserfolg verantwortlich. Dazu gehöre die Einhaltung der Schallschutzvorschriften für das benachbarte Wohngebiet. Auf den Schriftsatz vom 30.1.2020 wird Bezug genommen. Die Berufungsklägerin beantragt, 1. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.10.2019 - Az. 2-33 O 99/18 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 316.710,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche über den Betrag von 316.710,00 € hinausgehenden Aufwendungen und Schäden zu ersetzen, welche aus der Planung und dem Austausch des fehlerhaft geplanten und zu lauten Schwimmbadheizers im Warmumkleidegebäude des im reinen Wohngebiet liegenden Freibades Stadt1, Straße1, Stadt1 resultieren, so dass beim zukünftigen Betrieb die zulässigen Richtwerte für reine Wohngebiete gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 der 18. BImSchV von 35 dB(A) eingehalten werden und nicht mehr nachts deutlich um über 7 db(A) überschreiten und die benachbarten Anwohner in der Straße2 nicht mehr einen Dauerschallpegel von 50,8 db(A), bereinigt um die Wassergeräusche aus den Überlaufrinnen des Schwimmbeckens von 43 db(A), und in der Straße3 einen Dauerschallpegel von 51,6 db(A), bereinigt um die Wassergeräusche aus den Überlaufrinnen des Schwimmbeckens von 43 db(A), in der „ungünstigsten vollen Stunde der Nachtzeit“, d.h. werktags einschließlich samstags regelmäßig von 5:00 Uhr bis 6:00 Uhr und sonntags und feiertags von 6:00 Uhr bis 7:00 Uhr zu ertragen haben. Die Berufungsbeklagte und ihre Streithelferinnen beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Berufungserwiderung der Beklagten verteidigt das angefochtene Urteil und weist darauf hin, dass die Klägerin die Grundlagenermittlung selbst zu verantworten, da sie diese bei der Beklagten nicht in Auftrag gegeben habe. Aus den mit der Ausschreibung übergebenen Unterlagen (Anlage K 19 im Anlagenband) ergebe sich gerade nicht, dass es sich bei der angrenzenden Bebauung um ein reines Wohngebiet handele. Die bauplanungsrechtliche Qualität einer vorhandenen Bebauung lasse sich aus dem bei Ausschreibung übersandten Lichtbild naturgemäß nicht entnehmen. Die Auslegung des vertraglichen Pflichtenkreises durch das Landgericht sei zutreffend. Bei den Mangelbeseitigungskosten handele es sich ganz überwiegend um Sowieso-Kosten. Auf den Schriftsatz vom 7.4.2020 wird Bezug genommen (Bd. III, Bl. 514 ff.). Die Streithelferinnen haben im Berufungsrechtszug keinen weiteren Vortrag gehalten. II. A. Zulässigkeit Das Rechtsmittel der Berufung ist unbedenklich zulässig, § 511 ZPO. Die Fristen der §§ 517, 520 Abs. 2 ZPO sind gewahrt. Die Berufungsbegründung enthält die notwendigen Angriffe im Sinne von § 520 Abs. 3 ZPO. Die Klägerin ist durch die Abweisung der Klage i.H.v. mindestens 316.710 € beschwert. B. Begründetheit Die Berufung ist jedoch unbegründet und war zurückzuweisen. Das angefochtene Urteil ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht fehlerhaft im Sinne von § 513 Abs. 1 ZPO. Deswegen wird zunächst darauf Bezug genommen. Ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz im Wege des Vorschusses zur Mangelbeseitigung gegen den Fachplaner der technischen Gebäudeausrüstung gemäß § 634 Nr. 4, 280BGB besteht nicht, weil die von der Beklagten erbrachte Leistung nicht mangelhaft ist. Die Voraussetzungen für eine Mängelhaftung gemäß § 633 Abs. 2 BGB i.V.m. dem Planungsvertrag bestehen in keiner der gesetzlichen Varianten (Vereinbarung, vertraglich vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung). Ein haftungsbegründender Planungsfehler liegt nicht vor, weil die Beklagte hinsichtlich des Schallschutzes der Heizungsanlage weder einen Planungsauftrag hatte noch erkennen konnte, dass ihr Vorgaben oder Vorleistungen fehlen. Die vertraglichen Vereinbarungen verpflichteten die Beklagte nicht zur emissionsschutzrechtlichen Planung im Hinblick auf die umgebende Bebauung. 1. Gegen einen haftungsbegründenden Planungsfehler spricht, dass die Beklagte hinsichtlich des Schallschutzes der Heizungsanlage keinen Planungsauftrag hatte. Die Leistungsphase 1 wurde durch die klagende Stadt ausdrücklich nicht an die Beklagte vergeben. Diese Leistung betrifft insbesondere die Ermittlung der Planungsgrundlagen. Da die Leistung im Übrigen unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Leistungsbilder der HOAI vergeben wurde, haben diese vorliegend nicht lediglich den Charakter von Preisrecht, sondern beschreiben die Leistungspflichten auch inhaltlich. Folglich war die Beklagte mit einer Grundlagenplanung ausdrücklich nicht beauftragt. Die Grundlagenermittlung der Leistungsphase 1 wird im Bereich der Ingenieurleistungen nicht allein deshalb Gegenstand eines Ingenieurvertrags, weil sie einen den weiteren Leistungsphasen notwendig vorangehenden Entwicklungsschritt darstellt oder weil sie tatsächlich erbracht wurde (BGH, Urteil vom 23.11.2006 - VII ZR 110/05, BauR 2007, 571). 2. Die Beklagte konnte jedenfalls nicht erkennen, dass ihr Vorgaben oder Vorleistungen fehlten, die sie sich hätte verschaffen müssen, um eine funktionsfähige Planungsleistung zu erbringen (vgl. BGH, Urteil vom 6.12.2007 - VII ZR 157/06, NJW 2008, 1880 ff.). Die Stadt informierte die Beklagte mit den Vergabeunterlagen unstreitig nicht über die Lage des Schwimmbades in der Nähe zu einem reinen Wohngebiet. Das Schwimmbad selbst liegt in gar keinem Gebiet nach BauNVO, sondern in einem unbeplanten Bereich. Dieser Bereich seinerseits grenzt an ein reines Wohngebiet. Dies ergibt sich aus den tatbestandlichen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil (Seite 2, Bd. II, Bl. 382 i.V.m. den Anl. K4, K 18 zur Klageschrift - Anlagenband -). Diese Feststellungen hat die Klägerin weder mit ihrem Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes von 8. November 2019 noch mit der Berufung angegriffen. Sie sind daher für das Berufungsgericht bindend im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die Frage, wann es sich bei einer beplanten Bebauung um ein reines Wohngebiet, ein allgemeines Wohngebiet oder um ein Mischgebiet handelt, ist eine spezifisch bauplanungsrechtliche. Am allerbesten musste dies die Klägerin selbst wissen, da sie die Trägerin der örtlichen Bauleitplanung ist. Es wäre für sie also ohne Weiteres möglich gewesen, die Beklagte hierüber zu unterrichten und die Beachtung sich daraus ergebender besonderer Anforderungen in den Auftrag zu integrieren. Das hat die Klägerin unterlassen. Sie hat die Beklagte nicht darauf hingewiesen, dass ein reines Wohngebiet angrenzt, und sie hat auch noch die Grundlagenplanung aus dem Auftrag herausgelöst. Aus den Luftbildern und den Lageplänen konnte die Beklagte die rechtliche Qualität der umgebenden Bebauung keinesfalls erkennen. Da sie mit der Grundlagenplanung nicht beauftragt war und die Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich als vollständig bezeichnet waren, bestand auch keine Verpflichtung der Beklagten zur Nachfrage. 3. Der Rekurs der Klägerin auf § 7 des Vertrages, wonach die Beklagte die öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beachten hatte, worunter nach Auffassung der Klägerin auch die immissionsschutzrechtlichen Regeln zählen sollen, ist nicht überzeugend. Zum einen regelt § 3 des Vertrages den Auftrag auf der Basis der übergebenen Unterlagen ausdrücklich als abschließend. Zum anderen kann aus einer Generalklausel über die Beachtung öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht hergeleitet werden, dass der Planer der technischen Gebäudeausrüstung eines Schwimmbades für die Einhaltung der Lärmschutzvorschriften in einem benachbarten Wohngebiet verantwortlich ist. Die Planungsverantwortung der Beklagten bezieht sich auf die technische Ausrüstung des Gebäudes, und diese ist mangelfrei. Die Beklagte hat außerdem überzeugend und unbestritten dargelegt, welchen Aufwand sie für eine Grundlagenplanung zur Einbindung in die Umgebung hätte betreiben müssen, und dass eine derartige Planung Gegenstand der ausdrücklich nicht vergebenen Grundlagenermittlung ist. Diese Darlegung ist zutreffend. Die schwierigen rechtlichen Fragen, welchen bauplanungsrechtlichen Charakter die Nachbarbebauung hat, welche Lärmgrenzwerte für das Schwimmbad als Sportbad oder als Freizeitbad gelten und wie sich der Bestandsschutz des alten, sanierten Schwimmbades auswirkt, sind von einem Planer der technischen Gebäudeausrüstung nicht ohne Weiteres einzuschätzen. Die Beklagte musste auch nicht mit den nach der Fertigstellung aufgetretenen emissionsschutzrechtlichen Problemen rechnen, weil die Klägerin ihr dazu keinen, der Klägerin ohne Weiteres möglichen Hinweis gegeben hat. Die von der Klägerin unternommene Auslegung von § 7 des Planungsvertrages führt hingegen zu dem widersprüchlichen Ergebnis, dass die ausdrücklich ausgenommene Vertragsleistung der Grundlagenermittlung über eine unbestimmte Generalklausel wieder in den Vertrag hineininterpretiert werden soll. Eine solche Auslegung von Vertragsbestandteilen mit der Folge dadurch entstehender Widersprüche zum Auftragsumfang ist keine sachgerechte Auslegung, sondern dogmatisch fragwürdig und im Ergebnis verfehlt. Wesentlichen näherliegend erscheint, dass die Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Umgebung eine Planungsaufgabe für den Objektplaner darstellt und nicht für den Planer der technischen Gebäudeausrüstung. Objektplaner der Stadt war das Büro X, die nach den unbestrittenen Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils mit der Objektplanung und Objektüberwachung des Bauvorhabens betraut waren (LGU Seite 2). Die Klägerin legt zudem in rechtlicher Hinsicht nicht hinreichend dar, dass von der Heizung des Schwimmbades Schallemissionen ausgehen, die die zulässigen Grenzwerte überschreiten. Dabei geht das Berufungsgericht von den sich aus dem Gutachten ergebenden Schallpegelwerten aus, die die Beklagte nicht bestritten hat. Die Klägerin vernachlässigt bei ihrem Vorbringen allerdings vollständig, dass das Schwimmbad selbst nicht in einem reinen Wohngebiet liegt, sondern lediglich an ein solches angrenzt (siehe oben II. B. 2.). Der Vortrag der Klägerin geht auch darüber hinweg, dass die gefestigte verwaltungsrechtliche Rechtsprechung dazu, welche Schallimmissionen in einem solchen Mischfall mit Bestandsschutz für das Bad nach den Umständen des Einzelfalls zulässig sind, differenziert. Demnach hat ein Nachbar nur sehr eingeschränkt einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten gegen ein Freibad. Ein Freibad als Sportanlage ist immissionsschutzrechtlich privilegiert, wenn es den Charakter einer Sportstätte aufweist; dann sind tagsüber 55 dB(A) zulässig, zu Ruhezeiten 50 dB(A). Entscheidend ist nicht nur die Lage in einem allgemeinen oder reinen Wohngebiet. Es muss vielmehr geklärt werden, was prägend ist. Das gilt insbesondere, wenn unterschiedliche Gebiete nach der BauNVO aneinandergrenzen und das Geräusch diese Grenzen überschreitet. Zu berücksichtigen sind auch die bestehende Genehmigungslage und die zeitliche Abfolge (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 24.8.2007 - 22 B 05.2870, zitiert nach juris). Dieselben offenen hochkomplexen bauplanungsrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Rechtsfragen stellten sich vorliegend, weil das zu sanierende Schwimmbad in einem unbeplanten Bereich liegt und Bestandsschutz hat und hiervon Emissionen ausgehen, die die Grenze zu den benachbarten reinen Wohngebieten überschreiten. Die Klägerin hat im Rahmen der Ausschreibung die zur Beurteilung dieser schwierigen Rechtsfragen erforderlichen Grundlagen in Form der Bebauungspläne nicht offengelegt. 4. Daraus folgt für das Berufungsgericht, dass (selbst bei unterstelltem Planungsauftrag) eine negative Abweichung der Planung der Beklagten von der geschuldeten Planung nicht feststellbar ist. Denn es handelt sich bei der Anlage aufgrund ihrer Beschaffenheit um ein Sportbad im Sinne der 18. Durchführungsverordnung des Bundesimmissionsschutzgesetzes, welche dadurch in emissionsschutzrechtlicher Hinsicht privilegiert ist. Ein Sportbad liegt nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bayerischen VGH dann vor, wenn die Anlage aufgrund ihrer Beschaffenheit dem Breitensport oder dem Wettkampfsport dient. Dies hat die Klägerin in ihrer Ausschreibung explizit verschriftlicht (6 Bahnen à 50 m für Vereine und Wettkämpfe, Sprungbecken, Kunstschwimmerbecken). Folglich musste - einen Planungsauftrag weiterhin unterstellt - die Beklagte nicht die strengen Lärmschutzanforderungen einhalten, welche die Klägerin der Planung nachträglich abverlangt. Angesichts der fehlenden Offenlegung von Planungsgrundlagen in Form von Bebauungsplänen durch die Klägerin und angesichts der sehr schwierigen bauplanungsrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an den notwendigen Schallschutz musste die Beklagte als Planer der technischen Gebäudeausrüstung ihrerseits keine Rückfragen dazu stellen, um ihren funktionalen Leistungserfolg sicherzustellen. 5. Unabhängig von der Frage der Planungsverantwortung und eines Planungsfehlers sind Klage und Berufung aber auch deshalb unbegründet, weil der Klägerin kein ersatzfähiger Schaden entstanden ist. Denn die Klägerin macht geltend, die Heizungsanlage und das Abgasrohr hätten zur Verminderung der Schallemissionen von vornherein eingehaust und mit einem Schalldämpfer versehen werden müssen. Die hierfür mit der Klage geltend gemachten Mehrkosten einer entsprechenden Nachrüstung wären allerdings genauso angefallen, wenn die Beklagte eine solche Konstruktion von Anfang an geplant hätte. Eine Verteuerung infolge nachträglicher Herstellung macht die Klägerin nicht geltend. Die mit der Klageerweiterung geltend gemachten erheblichen Mehrkosten für eine komplette Erneuerung der Heizungsanlage beruhen darauf, dass der Hersteller der eingebauten Anlage seinen Geschäftsbetrieb eingestellt hat und die Klägerin deshalb Schwierigkeiten bei zukünftigen Defekten und der Ersatzteilbeschaffung befürchtet (vgl. Anlage K 13, Bl. 258). Insoweit fehlt es allerdings an einem Zurechnungszusammenhang zum behaupteten Planungsfehler der Beklagten. Die Einstellung des Geschäftsbetriebs des Anlagenherstellers ist ein zufälliges Ereignis außerhalb des Verantwortungsbereichs der Beklagten. Hinsichtlich der Einordnung der Kosten für die Einhausung der bestehenden Anlage als Sowieso-Kosten verkennt die Klägerin, dass die Beklagte keine zum Pauschalpreis vergebene Bauleistung, sondern eine Planungsleistung schuldete. 6. Schließlich liegt ein jede Haftung ausschließendes alleiniges (Mit)-Verschulden der Klägerin gemäß § 254 BGB darin begründet, dass sie die ihr ohne Weiteres zugänglichen Informationen über die bauplanungsrechtliche Beschaffenheit der benachbarten Wohngebiete weder in ihre Ausschreibung der Planungsleistungen integriert noch die Beklagte anders als durch insoweit unergiebige Luftbilder und Lagepläne im Maßstab 1 : 100 darüber unterrichtet hat. Dieses Verschulden der Klägerin wiegt ausnahmsweise so schwer, dass es jegliche Haftung der Beklagten selbst für den Fall ausschließt, dass eine Planungsverantwortung, ein Planungsfehler und ein Schaden gegeben wären. C. Nebenentscheidungen Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Klägerin zu tragen. Dies gilt gemäß § 101 Abs. 1 1. Alt. ZPO auch für die Kosten der Streithilfe. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß der §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es handelt sich vielmehr um eine Entscheidung in einem Einzelfall auf der Grundlage gesicherter höchstrichterlicher Rechtsprechung.