Urteil
29 U 197/20
OLG Frankfurt 29. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2024:0614.29U197.20.00
3Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Wird ein Pferd vertraglich für den Turniereinsatz zur Verkaufsförderung der eigenen Zuchtpferde überlassen und das Risiko krankheitsbedingten Ausfalls dem Nutzer übertragen, kann das Nutzungsentgelt grundsätzlich nicht wegen Krankheit (hier: Hengstigkeit) gemindert werden.
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 17.09.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (2-10 O 83/20) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Das Berufungsurteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 28.660,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird ein Pferd vertraglich für den Turniereinsatz zur Verkaufsförderung der eigenen Zuchtpferde überlassen und das Risiko krankheitsbedingten Ausfalls dem Nutzer übertragen, kann das Nutzungsentgelt grundsätzlich nicht wegen Krankheit (hier: Hengstigkeit) gemindert werden. 1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 17.09.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (2-10 O 83/20) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. 3. Das Berufungsurteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 28.660,00 € festgesetzt. I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Entgelt für die Nutzungsüberlassung eines hochwertigen Dressurpferdes. Die Parteien schlossen am 24.2.2019 einen „Vertrag zur Nutzungsüberlassung“ des Hengstes A zu einem Nettopreis von 225.000,00 € bzw. 267.750,00 € brutto für ein Jahr. Die Klägerin, eine GmbH, beschäftigt sich mit der Haltung, Ausbildung und dem Verkauf von hochwertigen Dressurpferden. Ihr Geschäftsführer hatte das Pferd zuvor auf höchstem Niveau turniermäßig gefördert und eingesetzt. Das Pferd war Teil des Bundeskaders Dressur und gehörten zur engeren Wahl bei der Beschickung von Olympischen Spielen und Championaten. Wegen des Einsatzes des Pferdes wird auf die Erfolgsaufstellung der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FB) Bezug genommen (Anlage B1; Bl. 25 ff. d.A.). Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war das Pferd 16 Jahre alt. Unstreitig ist, dass im Jahr 2013 bei ihm eine Fissur des rechten Hinterbeins auftrat, die zunächst einen regelmäßigen Einsatz nicht möglich machte, aber verschraubt wurde. Der Geschäftsführer der Klägerin ist als Reitmeister Inhaber der höchsten Ausbilderqualifikation, sowie Olympiateilnehmer und Teilnehmer zahlreicher Internationalen Championaten. Die Beklagte firmierte zum Vertragszeitpunkt unter der Bezeichnung „B1 GmbH“, wobei ihr Unternehmensgegenstand ausweislich des Handelsregisterauszugs im Züchten von Trüffeln und dem Züchten und Verkauf von Pferden bestand. Die Beklagte beabsichtigte mit der Geschäftstätigkeit, die sie Anfang 2017 aufgenommen hat, durch den Ankauf von Pferden, deren Ausbildung durch einen Vertragspartner und den anschließend gewinnbringenden Verkauf. Der Vertrag - wegen dessen Einzelheiten auf das Vertragsdokument Bl. 7 der Akte Bezug genommen wird - enthielt unter anderem folgend Regelungen: „Der Nutzungsgeber ist berechtigt, dem Nutzungsnehmer den Hengst A […] für den Turniereinsatz zur Verkaufsförderung seiner Pferde für ein Jahr zur Verfügung zu stellen. … Der Vertrag hält Bestand bei eventuellen Unfällen oder Krankheiten des Hengstes […]“ Ebenfalls unter dem 24.2.2019 trafen die Parteien eine „Ergänzung“ zum Nutzungsvertrag der folgenden Regelungen enthielt: „Die Parteien vereinbaren zusätzlich und als ausdrücklichen Bestandteil des oben bezeichneten Vertrages. Die folgenden Punkte sind in dem Nutzungspreis von brutto € 267.750,00, enthalten: 1. A steht Frau Vorname1 C uneingeschränkt zur Verfügung. A wird von ihr geritten. Sie wird vom Nutzungsgeber trainiert und zu Turnieren begleitet. 2. Der Nutzungsgeber stellt eine Wiese, die zu Lasten des Nutzungsnehmers eingezäunt wird, für die Pferde des Nutzungsnehmers, zur alleinigen Verfügung. 3. Der Nutzungsgeber, sorgt dafür, dass innerhalb seines Stalls die Pferde des Nutzungsnehmers zusammengestellt werden. 4. Frau Vorname1 C wird ab 01.04.2019 als Praktikantin vom Nutzungsgeber honorarfrei eingestellt. 5. Frau Vorname1 C wird nach ihrem Abitur für den Abschluss ihres letzten Lehrjahres, beim Nutzungsgeber eingestellt. 6. Der Nutzungsgeber schaut mit besonderer Intensität auf das Training der schon im Stall befindlichen Pferde „E“, „F“, „G“ und „H“. Er entscheidet von wem, wann geritten und zum Turnier vorgestellt wird. 7. Ziel ist die rasche Herstellung einer Verkaufsfähigkeit der unter 6. bezeichneten Pferde. Der Nutzungsgeber kümmert sich um den raschen Verkauf. Ein Notverkauf ist nicht beabsichtigt.“ Wegen weiterer Einzelheiten zu dieser Ergänzung zum Vertrag zur Nutzungsüberlassung wird auf Bl. 8 der Akte Bezug genommen. Die Vertragsverhandlungen zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagten hat auf Beklagtenseite im Wesentlichen die Mutter der Vorname1 D geführt. Vorname1 D hat ein Praktikum beim Geschäftsführer der Klägerin absolviert; eine Bescheinigung hierüber wurde ihr jedenfalls während des vorliegenden Gerichtsverfahrens ausgestellt. Noch vor Abschluss des Vertrags übermittelte der damalige Geschäftsführer der Beklagten an den Geschäftsführer der Klägerin am 23.2.2019 eine E-Mail mit folgendem Inhalt: „Sehr geehrter Herr D, beigefügt die Vertragsentwürfe. Sie müssen so getrennt sein, damit wegen des hohen Betrages das Finanzamt nicht eine „Hobbyfinanzierung“ meint erkennen zu müssen. Es ist eine Verkaufsförderung, weil unter dem Label B geritten wird.“ Die Beklagte leistete nach Abschluss des Vertrages auf das vereinbarte Nutzungsentgelt ein Betrag i.H.v. 225.000,00 € (Nettosumme), nicht jedoch den auf die Mehrwertsteuer entfallenden Betrag i.H.v. 42.750,00 €. Der Geschäftsführer der Klägerin übertrug mit einem „1. Nachtrag zum Kooperationsvertrag“ vom 13.3.2019 alle an dem Pferd A von ihm gehaltenen Anteile an das Deutsche Olympiade-Komitee für Reiterei e.V. (DOKR). Das Vertragsdokument, auf dessen Inhalt (Anlage B2; Bl. 63 d.A.) Bezug genommen wird, enthielt den Passus, dass das Pferd für den Spitzensport des DOKR nicht mehr geeignet sei und ferner die Auflage erteilt werde, dass das Pferd nicht mehr im Top-Seniorensport zum Einsatz komme. Mit weiterem Vertrag zur Nutzungsüberlassung zwischen dem Bundesland1 und dem Geschäftsführer der Klägerin vom 16.3.2019, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage B3 (Bl. 64 ff.) d.A. Bezug genommen wird, wurde ein Wert des Pferdes von 800.000,00 € festgelegt. In der Folgezeit wurde das Pferd A durch Vorname1 D genutzt, und auch auf Turnieren vorgestellt, wobei auch insoweit auf den Inhalt der Erfolgsaufstellung der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FB) Bezug genommen wird (Anlage B1; Bl. 25 ff. d.A.). Es kam jedoch auch zu verletzungsbedingten Ausfällen des Pferdes vom 18.5.2019 bis zum 15.6.2019 sowie ab dem 24.10.2019. In dieser Zeit konnte das Pferd nicht geritten werden. Ob Turniere, an denen A unstreitig nicht teilnahm, wegen einer „Hengstigkeit“ abgesagt werden musste, ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 19.1.2020 zur Zahlung eines Betrages i.H.v. 28.600 € auf, der sich aus dem noch offenen Betrag i.H.v. 42.750,00 € abzüglich 14.090,00 € zusammensetzt, die sich die Klägerin als Kosten für Unterbringung und Training des Hengstes anrechnen lässt. Die Beklagte wies die Forderung mit Anwaltlichem Schreiben vom 21.1.2020 zurück. Hierauf setzte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 27.1.2020 eine Zahlungsfrist. Mit Beschluss vom 16.5.2024 (Bl. 316 d.A.) hat das Amtsgericht Stadt1 eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten gemäß § 26 Abs. 1 InsO abgelehnt. Die Klägerin hat erstinstanzlich im Kern die Auffassung vertreten, ihr stehe auch die restliche Vergütung aus dem Nutzungsvertrag zu. Der Vertrag sei entgegen der Auffassung der Beklagten nicht unwirksam. Die Beklagte sei keineswegs geschäftlich unerfahren, sondern als professionelle Pferdehändlerin tätig, als solche sie sich auch ausdrücklich geriert habe. Überdies sei der gegenständliche Nutzungsvertrag ausweislich seines Inhalts auf die Verkaufsförderung der Pferde der Beklagten gerichtet gewesen. Daher habe die Klägerin keine Unerfahrenheit der Beklagten ausgenutzt. Die Vollkaufmann-Eigenschaft der Beklagten begründe zudem eine widerlegliche Vermutung, dass die Klägerin nicht in einer verwerflichen Weise eine persönliche oder geschäftliche Unerfahrenheit der Beklagten ausgenutzt habe. Unabhängig davon habe aber auch in der Sache schon keine überhöhte Vergütung vereinbart, weil der Verkaufspreis des Hengstes sich aufgrund der von ihm erlangten Erfolge in einer Größenordnung von 1.500.000,00 € bewege. Dass sich das Pferd nicht mehr für den Spitzensport eigne bedeute nicht, dass es nicht auf Turnieren - insbesondere solchen, auf denen die Reiterin Vorname1 D habe reiten wollen - habe eingesetzt werden können. Soweit die Beklagte die Fläche der zur Verfügung gestellten Wiese beanstande, sei dieser Vortrag ohne Substanz und während der Vertragslaufzeit auch zu keinem Zeitpunkt gerügt worden. Eine Bestätigung über das Praktikum der Vorname1 D sei - was zuletzt unbestritten war - ausgestellt und überlassen worden. Soweit die Beklagte beanstande, die Klägerin habe keines ihrer Pferde veräußert, sei dies nach den vertraglichen Regelungen auch nicht die Pflicht der Klägerin gewesen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 28.660,00 € sowie 1.005,40 € vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.3.2020 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Vertrag sei unwirksam, weil sittenwidrig. Sie hat hierzu behauptet, es bestehe ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, dem die Beklagte nur aufgrund der Unerfahrenheit der für sie handelnden Personen anheimgefallen sei. Der Wert des Pferdes habe aufgrund seines Alters und seiner starken reiterlichen Beanspruchung in der Vergangenheit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht mal mehr der Höhe des vereinbarten Nutzungsentgelts betragen, was auch die Vereinbarung des Klägers mit dem Deutschen Olympiade Komitee für Reiterei e.V. zeige. Zudem sei die von der Klägerin eingeräumte Vorerkrankung und der geringere sportliche Wert beim Einsatz für Junge Reiter (bis 21 Jahre) bei der Bemessung zu berücksichtigen. Es sei von einer angemessenen monatlichen Nutzungsrate von 1.250,00 € auszugehen, mithin das vorliegend vereinbarte Nutzungsentgelt das 18-fache betrage. Dabei spiele zum einen auch eine Rolle, dass eine Nutzung des Pferdes für den Einsatz von Prüfungen für Junge Reiter vorgesehen war, seine Qualitäten als Grand-Prix-Pferd also überhaupt nicht zum Tragen gekommen seien. Zum anderen sei der Hengst für die junge Reiterin Vorname1 D auch viel schwerer zu reiten gewesen, als etwa eine Stute oder ein Wallach. Zudem sei ihr - der Beklagten - verschwiegen worden, dass der Hengst ab der Decksaison 2019 im Unterschied zu den Vorjahren, nicht nur im Rahmen der künstlichen Besamung eingesetzt worden sei, sondern nunmehr im Natursprung, was den Nutzwert des Hengstes als Reitpferd weiter stark eingeschränkt habe. Dem Geschäftsführer der Klägerin, der über mehrere Jahrzehnte Erfahrung im Pferdegeschäft verfüge, seien diese Umstände bekannt gewesen und er habe die Unerfahrenheit der Beklagten gezielt zu seinem Vorteil ausgenutzt. Darüber hinaus hat die Beklagte eingewandt, dass die Klägerin ihre vertraglichen Leistungspflichten weitgehend nicht erfüllt habe, insbesondere im Hinblick auf nicht unerhebliche Ausfallzeiten des Hengstes wegen Verletzungen, die als solches unstreitig sind. Das Pferd sei jedenfalls vom 18.5.2019 bis 15.6.2019 für 27 Tage aufgrund einer beim Deckakt zugezogenen Verletzung ausgefallen und habe sich am 24.10.2019 auf dem Paddock eine weitere Verletzung zugezogen habe, weil die Gliedmaßen nicht geschützt gewesen seien. Während dieser Zeiten habe die Reiterin Vorname D das Pferd nicht reiten können und naturgemäß sei auch ein Training durch den Geschäftsführer der Klägerin nicht erfolgt. Das Risiko für den Ausfall trage die Klägerin. Aufgrund der Ausfallzeiten geht sie auf der Grundlage des vereinbarten Nutzungsentgelts und einer von der Klägerin vorgetragenen durchschnittlichen monatlichen Vergütung von Trainingsleistungen durch den Geschäftsführer der Klägerin von einer Überzahlung in Höhe von rund 108.000 € aus, mit der sie hilfsweise die Aufrechnung erklärt. Überdies habe die Klägerin auch die übrigen Verpflichtungen aus der Ergänzungsvereinbarung nicht erfüllt, insbesondere eine Wiese nur zu 1/5 zur Verfügung gestellt, habe die Pferde der Beklagten innerhalb des Stalls nicht zusammengestellt, habe der Reiterin Vorname1 D kein Praktikum eingeräumt, „jedenfalls bis heute“ keine entsprechende Bestätigung ausgestellt und kein einziges der von der Beklagten bei der Klägerin eingestellten Pferde verkauft. Das Landgericht hat die Klage in vollem Umfang zugesprochen. Der Vertrag sei wirksam, insbesondere nicht gemäß § 138 Abs. 2 BGB wegen Wuchers nichtig. Dabei könne dahinstehen, ob das von der Beklagten behauptete Missverhältnis zwischen Nutzungsüberlassung an dem Pferd für ein Jahr und dem vereinbarten Nutzungsentgelt bestehe. Denn jedenfalls könne das erforderliche subjektive Element der Ausnutzung von Unerfahrenheit oder einer Zwangslage oder einer ansonsten verwerflichen Gesinnung nicht festgestellt werden. Auf eine Vermutung für solch ein subjektives Element aus dem bloßen Umstand eines behaupteten besonders gravierenden Missverhältnisses könne sich die Beklagte als Vollkaufmann nicht berufen, zumal die Beklagte zur bewussten Ausnutzung einer mangelnden Beurteilungsfähigkeit der auf Seite der Beklagten Handelnden nicht substantiell vorgetragen haben. Die Beklagte könne eine Herabsetzung des Nutzungsentgelts auch nicht wegen der von ihr behaupteten krankheits- oder verletzungsbedingte Ausfallzeiten des Pferdes verlangen. Denn für die fehlende Nutzbarkeit des Pferdes trage sie nach den von der gesetzlichen Risikoverteilung abweichenden vertraglichen Regelung des Nutzungsvertrags das Risiko. Dass sich die entsprechende Klausel auf den Ausschluss eines Kündigungs- bzw. Rücktrittsrechts beschränke, was die Beklagte anführe, ergebe die Vertragsregelung nicht. Die Beklagte könne auch aus der getroffenen Ergänzungsvereinbarung kein Zurückbehaltungsrecht oder Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung herleiten. Ein Zurückbehaltungsrecht scheitere bereits daran, dass die Ansprüche aus der Ergänzungsvereinbarung nicht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zur Zahlungsverpflichtung aus dem Nutzungsvertrag stünden. Sie seien lediglich eine kostenfrei zu erbringende Dreingabe. Wegen einer Nichterfüllung von Trainingsleistungen des Geschäftsführers der Klägerin oder der Zurverfügungstellung nur eines Teils einer Wiese könne Schadensersatz schon deshalb nicht verlangt werden, weil die Vereinbarung eine substantielle Regelung zum Umfang der Verpflichtung gar nicht enthalte. Hinsichtlich der Verkaufsfähigkeit der Pferde der Beklagten sei nichts Konkretes beanstandet, was die Klägerin pflichtwidrig unterlassen hätte zumal die Ergänzungsvereinbarung eine Verkaufsgarantie nicht beinhalte. Schließlich habe die Beklagte auch eine angemessene Frist zur Leistung nicht gesetzt oder die Klägerin abgemahnt. Dass eine Fristsetzung erfolgt wäre, habe die Beklagte nicht behauptet; ein Schriftsatznachlass hierzu sei nicht zu gewähren. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Das Landgericht habe fehlerhaft eine verwerfliche Gesinnung des Geschäftsführers der Klägerin als subjektives Merkmal der Sittenwidrigkeit abgelehnt. Erstinstanzlich sei ausführlich zu Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorgetragen worden. Dieses sei dem Geschäftsführer der Klägerin als weltberühmtem Reiter und Ausbilder von Pferden auch bekannt gewesen. Dies zeige sich nicht zuletzt darin, dass er kurz nach dem hier streitgegenständlichen Vertragsschluss einen Kooperationsvertrag mit dem Deutschen Olympiade-Komitee für Reiterei unterzeichnet habe, aus dessen Nachtrag sich ergebe, dass bekannt gewesen sei, dass das Pferd sich für den Spitzensport nicht mehr geeignet habe. Die Beklagte verweist überdies auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der für die Vermutung einer verwerflichen Gesinnung ausreichend sei, dass das Missverhältnis für jeden erkennbar war. Die Beklagte ihrerseits sei völlig unerfahren gewesen und habe nur vorübergehend ihr Betätigungsfeld auf den An- und Verkauf von Dressurpferden erweitert. Auch sei die Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien fehlerhaft, wobei das Landgericht eine Vielzahl erheblicher Umstände unberücksichtigt gelassen habe. Insbesondere die vertragliche Regelung für Rechtsfolgen im Fall der Krankheiten und Unfälle sage schon vom Wortlaut nur aus, dass der Vertrag nicht automatisch unwirksam werde, wenn das Pferd einen Unfall erleide oder krank werde. Über die Vergütungspflicht sage der Wortlaut nichts. Aber auch nach der Zwecksetzung des Vertrages könne die Auslegung des Landgerichts keinen Bestand haben: denn es sei zuvörderst um die sportliche Förderung der Reiterin Vorname1 D auf dem streitgegenständlichen Pferd gegangen und zwar durch Inanspruchnahme der Ausbildungstätigkeit des Geschäftsführers. Dem stünden auch keine schützenswerten wirtschaftlichen Interessen der Klägerin gegenüber, da das Pferd überhaupt nicht mehr sporttauglich gewesen sei und keinen nennenswerten realisierbaren Verkehrswert mehr gehabt habe. Überdies komme hinzu, dass der Vertrag aufgrund seiner festen Laufzeit nicht ordentlich habe gekündigt werden können. Die Ausführung des Landgerichts zu den weiteren Pflichten aus der Ergänzungsvereinbarung träfen nicht zu. Vielmehr hätte die Klägerin für die Erbringung ihrer Dienstleistung zunächst darlegen und beweisen müssen, dass sie die Dienstleistung tatsächlich erbracht habe. Unstreitig sei aber, dass sie dies nicht gemacht habe, da sich das Pferd während der Vertragslaufzeit als geradezu sportuntauglich erwiesen habe Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 17.9.2020 - Az. 2-10 O 83/20 abzuändern und die Klage wird abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Ferner hat die Klägerin eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragt. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen weiterer Einzelheiten zum Parteivortrag und den von Ihnen vertretenen Rechtsansichten wird auf die zwischen den Parteien in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Parteien haben am 30.9.2022 vor dem Senat zur Sache streitig verhandelt. Am auf den 3.5.2024 anberaumten Termin zur Fortsetzung der Verhandlung und Beweisaufnahme durch Einvernahme der Zeuginnen Vorname1 C, Vorname2 C und Vorname3 I ist für die Beklagte niemand erschienen. Der Senat hat die zu diesem Termin erschienene Zeugin I vernommen. II. Die Berufung der Beklagte ist zulässig aber nicht begründet. Der Klägerin steht, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, ein Anspruch auf Zahlung des von ihr begehrten restlichen Nutzungsentgelts für die Überlassung des Pferdes A zu. Dem kann die Beklagte weder eine Unwirksamkeit des Vertrags noch Gegenrechte wegen Überzahlung der Klägerin entgegenhalten. 1. Der zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag ist wirksam, insbesondere nicht gem. § 138 BGB nichtig. Dabei kann dahinstehen, ob die Behauptung der Beklagten zutreffen, der Vertrag sei zu einem sittenwidrig überhöhten Nutzungspreis zustande gekommen. Von den Nichtigkeitsgründen des § 138 BGB kommen hier nach dem Beklagtenvortrag grundsätzlich der Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB und das so genannte wucherähnliche Rechtsgeschäft i.S. des § 138 Abs. 1 BGB in Betracht. Beide Tatbestände erfordern nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sowohl ein objektiv auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung als auch das Hinzutreten subjektiver Umstände wie die vorwerfbare Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche des Benachteiligten im Falle des § 138 Abs. 2 BGB oder das Zutagetreten einer verwerflichen Gesinnung des Begünstigten im Falle des § 138 Abs. 1 BGB (BGH, Urt. v. 6.5.2003 - XI ZR 226/02, NJW 2003, 2230, beck-online). Dabei sind die subjektiven Umstände der beiden Tatbestände häufig einem direkten Nachweis nicht zugänglich und können oft nur aus den objektiven Umständen erschlossen werden, wobei in manchen Fallgestaltungen Art und Ausmaß der objektiven Umstände eine Vermutung für das Vorliegen auch der subjektiven Tatbestandsmerkmale begründen. Umgekehrt begründet die Vollkaufmann-Eigenschaft des Benachteiligten in aller Regel die widerlegliche Vermutung, dass der Begünstigte nicht in verwerflicher Weise eine persönliche oder geschäftliche Unterlegenheit des Benachteiligten ausgenutzt hat (BGH, a.a.O.). Diese widerlegliche Vermutung hatte die Beklagte zu widerlegen. Dies ist ihr nicht gelungen, so dass es nicht entscheidend darauf ankommt, ob das von der Beklagten behauptete Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung in der vorliegenden vertraglichen Gestaltung tatsächlich besteht. a) Soweit die Beklagte vorgetragen hat, die für die Beklagte Handelnden, insbesondere die bei den Vertragsverhandlungen eingesetzte Zeugin D, sei unerfahren gewesen, greift dies unter zwei Gesichtspunkten nicht durch. Zum einen ist ein Kaufmann - der die Beklagte als GmbH unstreitig ist - nicht allein deshalb unerfahren, weil er sich in bestimmten Geschäften nicht auskennt (MüKoBGB/Armbrüster, 9. Aufl. 2021, BGB § 138 Rn. 274). Ob Anderes nach den Wertungen des § 138 Abs. 2 BGB dann gelten kann, wenn das Geschäft in einem für den vom begünstigten Vertragspartner erkennbar außerhalb der üblichen Geschäftstätigkeit des Kaufmanns liegenden Geschäftsbereich liegt, kann dahinstehen. Denn nach dem unstreitigen Sachverhalt handelte es sich um eine Geschäft, dass zu Vertragszeitpunkt zum Kernbereich der geschäftlichen Betätigung der Beklagte (Handel mit Pferden) gehörte. Dass dieser Geschäftsbereich, was die Beklagte anführt, sich erst im Aufbau befunden haben mag, ändert daran nichts. Denn die Vermutungswirkung kommt beim Kaufmann aufgrund einer typisierenden Betrachtungsweise zur Anwendung, der Kaufmann ist mithin - anders gewendet - als solcher typischerweise geschäftserfahren. Soweit die Beklagte ferner vorgetragen hat, die für die Beklagte bei den Vertragsverhandlungen tätige Mutter der Reiterin Vorname1 D sei in concreto nicht geschäftserfahren gewesen, spielt auch dies aus den genannten Gründen keine Rolle, zumal auch ein Kaufmann nicht dadurch unerfahren und schutzbedürftig wird, dass er geschäftsunkundige Personen einsetzt. Abzustellen ist bei der Frage der Unerfahrenheit vielmehr auf den Kaufmann, nicht die Vertretungsperson. Überdies hat die Beklagte auch nicht behauptet, dass die Mutter der Zeugin Vorname1 D den Vertrag mit der Klägerin für die Beklagte als Vertreterin abgeschlossen hat. Vielmehr hat sie allein vorgetragen, diese habe im Wesentlichen die Vertragsverhandlungen geführt. Auch daher kommt es auf ihr Wissen beim Vertragsschluss nicht entscheidend an. Hinzu tritt, dass die Beklagte nicht einmal behauptet oder Umstände dazu vorgetragen hat, dass der Klägerin eine vermeintliche Geschäftsunerfahrenheit der Beklagten oder der für sie handelnden Personen - unterstellt, sie hätten vorgelegen - bekannt gewesen sei oder diese leichtfertig den Erkenntnissen verschlossen habe. Der Vortrag der Beklagten beschränkt sich darauf zu behaupten, auf Seiten der Beklagte habe Geschäftsunerfahrenheit vorgelegen. Dass der Geschäftsführer der Klägerin hiervon wusste, ergibt sich weder aus den Umständen, noch aus dem Vertrag. b) Es liegen entgegen der Berufungsbegründung auch vorliegend keine besonderen Umstände vor, die - wie die Beklagte meint - eine Ausnahme von der Regel als „geradezu zwingend“ erscheinen ließe, wonach beim Handeln gegenüber einem Kaufmann von einer Vermutung für die fehlende verwerfliche Gesinnung auszugehen sei. Der Senat sieht sich insbesondere nicht gehalten, aus einem von der Beklagten vorgebrachten objektivem Missverhältnis den Rückschluss zu ziehen, dass es für die Klägerin auf der Hand gelegen habe und sich überdies aus dem Nachtrag zum Kooperationsvertrag vom 13.3.2019 (Anlage B2; Bl. 63) und dem Vertrag zur Nutzungsüberlassung zwischen Bundesland1 und dem Geschäftsführer der Klägerin vom 16.3.2019 (Anlage B3; Bl. 64 ff. d.A.) ergebe, dass der Hengst A allenfalls einen geringen reiterischen Wert besessen habe, der weit unterhalb des vereinbarten Nutzungsentgelts liege. Denn diese Betrachtungsweise lässt außer Betracht, dass schon nach der Präambel des Nutzungsvertrags der Tuniereinsatz des Hengstes zumindest zu einem erheblichen Teil der Verkaufsförderung diente, worauf die Klägerin bereits erstinstanzlich abgestellt hat. Es kam also der Beklagten nach dem konkreten Vertragsinhalt - und das belegt auch die E-Mail des ehemaligen Geschäftsführers der Beklagten vom 23.2.2019 - darauf an, unter ihrer Firma ein bekanntes Pferd zur Verkaufsförderung der eigenen Pferde durch die Tochter des ehemaligen Geschäftsführers auf für deren Alter und Leistungsniveau üblichen Turnieren einzusetzen. Die Beklagte hielt für diesen hier gegenständlichen Vertragszweck - nämlich letztlich der Bewerbung der eigenen Geschäftstätigkeit - das vereinbarte Entgelt für angemessen. Ob das Pferd sich noch für den (internationalen) Top-Seniorensport bzw. Olympiaeinsatz eignet, spielt für die Frage der Angemessenheit des Nutzungsentgelts im vorliegenden konkreten Fall keine Rolle. Denn maßgeblich hierfür ist der von den hiesigen Parteien vereinbarte Vertragszweck und der lag - unstreitig - nicht im Einsatz im Top-Senioren Spitzensport bzw. bei Olympischen Spielen. Insoweit kommt schließlich auch dem von der Beklagten angeführten Umstand, dass sich der Geschäftsführer der Klägerin mit dem 1. Nachtrag zum Kooperationsvertrag sämtliche Anteile an dem Pferd unentgeltlich übertragen hat, weil das Pferd sich für die dortigen Zwecke nicht mehr eigne, nicht an. 2. Die Beklagte kann dem Anspruch der Klägerin auch keine Gegenrechte wegen einer vermeintlichen Überzahlung der Klägerin entgegenhalten. a) Soweit das Landgericht ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten verneint hat, spielt dies für die Berufung keine Rolle mehr, weil die Beklagte ausweislich ihrer Berufungsschrift, S. 8 ein Zurückbehaltungsrecht ausdrücklich nicht geltend macht. b) Soweit die Beklagte ferner geltend macht, die Klägerin habe nicht einmal dargelegt, dass sie die ihr nach dem Vertrag obliegenden Verpflichtungen erbracht habe bzw. die Nichterbringung von Pflichten durch die Beklagte unstreitig sei, so dass ihr für den Ausfall des Pferdes ein aufrechenbarer Bereicherungsanspruch wegen Überzahlung zustehe, dringt sie damit insgesamt nicht durch. aa) Der zeitweise krankheitsbedingte Ausfall des Pferdes während des vertragsgegentändlichen Nutzungszeitraums ist zwischen den Parteien nicht streitig. Hierin liegt aber keine Minderleistung der Klägerin, die sich auf den vertraglichen Nutzungsentgeltanspruch auswirkt. Das Risiko für einen krankheitsbedingten Ausfall des Pferdes trägt nach den vertraglichen Regelungen die Beklagte, so dass das Nutzungsentgelt für das Pferd durch die Beklagte auch für diesen Zeitraum zu leisten ist. Denn danach soll der Vertrag trotz eventueller Unfälle oder Krankheiten des Hengstes Bestand halten. Der von der Beklagten dieser Klausel beigemessene Auslegung, wonach sie sich nicht auf das Nutzungsentgelt beziehe, sondern ausdrücken solle, dass der Vertrag bei vorübergehenden Krankheiten nicht unwirksam sein solle, vermag der Senat nicht beizutreten. Denn im Fall eines vorübergehenden unfall- oder krankheitsbedingten Ausfalls des Pferdes tritt eine Unwirksamkeit des Vertrags weder nach dem Gesetz noch den übrigen vertraglichen Regeln ein, so dass einem Auslegungsverständnis, die Klausel habe diesen Fall regeln wollen, die Grundlage entzogen ist. Welchen anderen Zweck die Klausel darüber hinaus haben sollte, wenn nicht eine Regelung des Schicksals der wechselseitigen vertraglichen Verpflichtungen für den Fall des Ausfalls des Pferdes - zu denen insbesondere auch die Pflicht zur Zahlung des Nutzungsentgelts gehörte - ist vor diesem Hintergrund weder ersichtlich noch von der Beklagten plausibel erklärt. Etwas Anderes ergibt sich entgegen der von der Beklagten in der Berufung vertretenen Auffassung nicht aus der zwischen den Parteien bestehenden Interessenlage. Die Parteien haben eine vertragliche Vereinbarung getroffen, nach der die Beklagte für die Nutzung des Pferdes im Nutzungszeitraum ein bestimmtes Entgelt zu entrichten hatte. Dass eine Risikoregelung, die das Risiko des Ausfalls der Beklagten auferlegt, zu ihren Lasten geht, liegt in der Natur der Sache einer solchen Regelung. Dass das Pferd für den Kläger ausweislich des 1. Nachtrags zum Kooperationsvertrag mit dem DOKR keinen wirtschaftlichen Wert gehabt habe, trifft überdies nicht zu. Belegt ist danach lediglich, dass der Hengst im Spitzensport der Senioren bzw. bei Olympiaden nicht mehr einsetzbar ist. bb) Soweit der Senat darauf hingewiesen hat, dass aufgrund der Klausel solche Risiken nicht erfasst seien, die allein im Verantwortungsbereich der Klägerin liegen (Protokoll vom 30.9.2022; Bl. 175 d.A.), sind solche Umstände nicht bewiesen. Das Gericht hat insoweit zu der Behauptung der Beklagten, am 18.5.2019 sei es anlässlich eines Deckaktes des Hengstes, bei dem er nicht hinreichend geschützt gewesen sei zu einer Verletzung gekommen; ferner habe er ohne Schutz auf dem Paddock gestanden und sich hierdurch Verletzungen zugezogen, Beweis erhoben. Die hierzu vernommene Zeugin I, die als einzig unmittelbare Zeugin das Pferd im fraglichen Zeitraum betreut hat, hat diese Behauptungen nicht bestätigt. Ihre Aussage, an der der Senat aufgrund ihres Inhalts - insbesondere der lebensnahen und detaillierten Angaben - keinen Zweifel hat, hat vielmehr ergeben, dass der Deckvorgang mit Schutz der Beine des Pferdes erfolgte. Hinsichtlich des Aufstellens auf dem Paddock hat sie angegeben, dass hier ein besonderer Schutz für das Pferd A zwar nicht verwendet wurde; sie konnte aber nicht bestätigen, dass es im Zusammenhang mit dem Auslauf auf dem Paddock jemals zu Verletzungen des Pferdes kam. Daher ist eine Ursächlichkeit von Handlungen in der Verantwortungssphäre der Klägerin nicht nachgewiesen. Die Ausführungen im Schriftsatz vom 14.2.2023 oder das mit Schriftsatz vom 19.1.2024 vorgelegte Attest führen nicht ebenfalls nicht zu einem Wegfall des Anspruchs der Klägerin. Verletzungen des Pferdes sind als „Unfall“ bzw. „Krankheit“ gerade typischerweise von der Risikoklausel erfasst. Es reicht also für ein Vorwerfbares Handeln der Klägerin nicht, eine Erkrankung des Pferdes oder eine Verletzung zu behaupten. cc) Soweit die Beklagte, was bestritten geblieben ist, die fehlende Nutzbarkeit zeitweise auf eine Hengstigkeit des Pferdes zurückgeführt hat, ist schon nicht klar, in welchem Umfang die Beklagte daraus eine Überzahlung konkret herleitet. Der von ihr geltend gemachte Überzahlungsanspruch wird von ihr nur mit der fehlenden Nutzbarkeit aufgrund von Verletzungen begründet. Ganz unabhängig davon hat die Beklagte aber die fehlende Reitbarkeit des Pferdes wegen „Hengstigkeit“ auch nach ihrem eigenen Vortrag nie beanstandet (§ 536a Abs. 1 BGB analog). cc) Schließlich kann die Beklagte der Klageforderungen auch keine Minderleistungen aus der Ergänzung zum Nutzungsvertrag vom 23.2.2019 entgegenhalten. (1) Das Landgericht hat zum einen zutreffend bewertet, dass die Regelungen im Nutzungsvertrag keine Leistungen darstellen, von denen die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des Nutzungsentgelts abhängt. Dafür spricht bereits der Wortlaut, wonach die Parteien auch in der Zusatzvereinbarung den zu zahlenden Betrag weiterhin als „Nutzungspreis“ bezeichnet haben, was einen klaren Bezug zur Nutzung des Pferdes beibehält und von den folgenden Verpflichtungen entkoppelt wurde. Für dieses Verständnis spricht auch die vor Vertragsschluss übermittelte E-Mail des damaligen Geschäftsführers der Beklagten vom 23.2.2019 aus der ersichtlich wird, dass „der hohe Betrag“ aus steuerlichen Gründen auf die Verkaufsförderung durch das Reiten des Hengstes A unter der Firma der Beklagten entfalle und nicht zur „Hobbyfinanzierung“. Dieser Gesichtspunkt findet sich dann auch in der Präambel des Nutzungsvertrags wieder. Damit wird aber klar, dass die Zahlung des Betrags nach dem Parteiwillen für die Nutzung des Pferdes und nicht die übrigen, genau zu diesem Grund von dem Nutzungsvertrag „getrennten“ Verpflichtungen der Klägerin erfolgen sollte. Letzte Überzeugung gewinnt diese Bewertung aus Sicht des Senats schließlich dadurch, dass hinsichtlich der einzelnen in der Ergänzungsvereinbarung niedergelegten Pflichten der Klägerin von der Beklagten auch in vorliegendem Verfahren keinerlei Angaben dazu gemacht wurden, in wie weit die einzelnen Vertragspunkte im Verhältnis zur Nutzungssumme bewertet werden sollen, welchen Betrag sie also hierzu konkret ausmachen sollen. Dies spricht nicht nur dafür, dass die Parteien sich hierüber keine Gedanken gemacht haben, sondern dafür, dass ein Gegenseitigkeitsverhältnis zur Nutzungssumme gar nicht gewollt war. Soweit, was das Landgericht zutreffend eingeschätzt hat, die Ergänzungsvereinbarung den Passus enthält, dass die dort geregelten Punkte im Nutzungspreis enthalten seien, kommt damit lediglich zum Ausdruck, dass die Klägerin ihrerseits für diese Leistungen kein Entgelt erhalten sollte. (2) Insoweit ist nur ergänzend auszuführen, dass die Einwände einer Nichterfüllung auch in der Sache nicht durchgreifen: (2.1.) Aus der Beanstandung, der Geschäftsführer der Klägerin habe die Zeugin Vorname1 D während der Ausfallzeiten des Pferdes A nicht trainiert (Ziff. 1 der Ergänzungsvereinbarung), kann die Beklagte keinen Anspruch herleiten, weil zwischen den Parteien unstreitig ist, dass das Training der Reiterin C auf dem Pferd A - und nicht einem anderen Pferd - erfolgen sollte. So trägt die Beklagte in der Berufungsbegründung selbst vor, der Geschäftsführer der Klägerin habe währen der Nichtnutzbarkeit des Pferdes keine Ausbildungstätigkeit erbringen müssen. Dies ergibt sich auch deutlich aus der Systematik Ziff. 1 der Ergänzung zur Nutzungsvereinbarung, die die zur Verfügungstellung von A für die Reiterin (Satz 1), der von ihr geritten werde (Satz 2) und das Training sowie die Begleitung zu Turnieren miteinander verknüpft. Dafür, dass die Parteien nur die Absicht gehabt hätten, dass Vorname1 C im Fall des Ausfalls des Pferdes A auf einem anderen Pferd vom Geschäftsführer der Klägerin trainiert werden und auf Turnieren vorstellig werden sollte, hat die Beklagte nicht einmal behauptet. Eine solche Absicht hätte überdies auch im Vertragstext keinen Niederschlag gefunden. Aufgrund dieser notwendigen Verknüpfung unterfällt aber die vertragliche Ausbildungspflicht ebenso der Risikoklausel des Nutzungsvertrags. (2.2.) Soweit die Beklagte dem Anspruch entgegengehalten hat, die Klägerin habe lediglich eine Wiese von der Größe 1/5 zur Verfügung gestellt, ergibt sich hieraus substantiell schon keine Minderleistung der Klägerin zu Ziff. 2 der Ergänzungsvereinbarung. Denn auch nach dem Vortrag der Beklagten hat die Klägerin eine Wiese zur Verfügung gestellt. Die Größe der Wiese ist vertraglich nicht festgelegt. Überdies hat die Beklagte auch einen vermeintlichen Anspruch wegen Überzahlung wegen dieser Beanstandung bis zuletzt nicht der Höhe nach beziffert und zur Aufrechnung gestellt. (2.3.) Soweit es den fehlenden Verkauf von Pferden der Beklagten betrifft (Ziff. 7. der Ergänzungsvereinbarung), kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen werden: die Klägerin hat keine Verkaufsgarantie übernommen. Ergänzend ist anzuführen, dass die Beklagte auch nicht schlüssig dargelegt hat, welche konkreten Bemühungen denn überhaupt geschuldet gewesen sind. Die Klausel ist insoweit viel zu unbestimmt, was das Landgericht bereits aufgezeigt hat. Letztlich scheitert ein Anspruch aber wiederum deshalb, weil die Beklagte auch insoweit bis zuletzt einen vermeintlichen Anspruch wegen Überzahlung wegen dieser Beanstandung nicht der Höhe nach beziffert und zur Aufrechnung gestellt. (2.4.) Soweit es die Beschäftigung der Reiterin Vorname1 D als Praktikantin der Klägerin betrifft (Ziff. 4 der Ergänzungsvereinbarung), ist zuletzt unstreitig, dass dieses absolviert wurde. Dabei kann dahinstehen, ob der Vortrag in der Klageerwiderung (S. 6; Bl. 24) zu diesem Punkt überhaupt ein hinreichendes Bestreiten der Einräumung eines Praktikums darstellt, weil die Beklagte in der Sache beanstandet, „jedenfalls sei eine Bestätigung über ein entsprechendes Praktikum“ nicht ausgestellt worden. Die Klägerin hat hierauf aber vorgetragen, dass mittlerweile eine Bescheinigung über das Praktikum ausgestellt sei. Dies hat die Beklagte in der Folge nicht mehr Abrede gestellt. 3. Der Senat konnte eine Entscheidung nach Lage der Akten treffen, weil die Voraussetzungen des § 331a S. 1 ZPO vorliegen. Insbesondere war die Beklagte ausweislich Empfangsbekenntnisses ihres Prozessbevollmächtigten (Bl. 288 d.A.) ordnungsgemäß zum Termin geladen und der Sachverhalt ist - nach Einvernahme der Zeugin I als einzige für die Beweisbehauptungen von der Klägerin angebotenen unmittelbare Zeugin - hinreichend geklärt. 4. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 S. 1 ZPO.