Urteil
29 U 50/24
OLG Frankfurt 29. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2025:0915.29U50.24.00
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Leitsätze
1. Die Eigentümerin und Vermieterin eines auf einem fremden Grundstück errichteten Turmdrehkrans haftet den beim Umsturz des Krans verletzten Personen aus §§ 836, 837 BGB, wenn der Kran fehlerhaft errichtet wurde und sie sich wegen der Lieferung fehlerhafter Teile nicht entlasten kann.
2. Die mit dem Kranaufbau u.a. betraute GmbH und ihren Geschäftsführer treffen eigene Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich des im Eigentum Dritter stehenden und auf einem fremden Grundstück fehlerhaft errichteten Krans, was gegenüber den verletzen Personen eine Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB begründen kann.
3. Ein Kranprüfungsvertrag zur Erfüllung der Pflichten aus § 26 Abs. 1 u. 4 DGUV Krane entfaltet keine Schutzwirkung zugunsten auf dem Nachbargrundstück verletzter Dritter. Der Prüfer übernimmt hierdurch weder ohne Weiteres eigene Verkehrssicherungspflichten noch trifft ihn eine Garantenstellung.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Mai 2024, Az. 2-33 O 110/17, teilweise abgeändert, soweit der Beklagte zu 1) verurteilt worden ist, und die Klage gegen den Beklagten zu 1) insgesamt abgewiesen.
Die Berufungen der Beklagten zu 2) bis 4) gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Mai 2024, Az. 2-33 O 110/17, werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz haben die Klägerin zu ¼, die Beklagten zu 2) bis 4) zu ¾ als Gesamtschuldner zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Beklagten zu 2) bis 4) zu ¾ als Gesamtschuldner zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) hat die Klägerin zu tragen.
Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten zweiter Instanz der Streithelfer zu 1) bis 3) haben die Beklagten zu 2) bis 4) jeweils zu ¾ als Gesamtschuldner zu tragen.
Die durch die Nebenintervention der Streithelferin zu 4) verursachten Kosten hat die Klägerin zur Hälfte zu tragen.
Die durch die Nebenintervention der Streifhelferin zu 5) verursachten Kosten erster Instanz hat die Klägerin zu tragen und die zweite Instanz haben die Beklagten zu 2) bis 4) zu ¾ als Gesamtschuldner zu tragen.
Die durch die Nebenintervention der Streifhelferin zu 6) und des Streithelfers zu 9) verursachten Kosten hat die Klägerin jeweils zu ¼ zu tragen.
Die durch die Nebenintervention der Streifhelferinnen zu 7) und 8) verursachten Kosten zweiter Instanz haben die Beklagten zu 2) bis 4) jeweils zu ¾ als Gesamtschuldner zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die gegen sie gerichtete Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei bzw. die Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 80.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Eigentümerin und Vermieterin eines auf einem fremden Grundstück errichteten Turmdrehkrans haftet den beim Umsturz des Krans verletzten Personen aus §§ 836, 837 BGB, wenn der Kran fehlerhaft errichtet wurde und sie sich wegen der Lieferung fehlerhafter Teile nicht entlasten kann. 2. Die mit dem Kranaufbau u.a. betraute GmbH und ihren Geschäftsführer treffen eigene Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich des im Eigentum Dritter stehenden und auf einem fremden Grundstück fehlerhaft errichteten Krans, was gegenüber den verletzen Personen eine Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB begründen kann. 3. Ein Kranprüfungsvertrag zur Erfüllung der Pflichten aus § 26 Abs. 1 u. 4 DGUV Krane entfaltet keine Schutzwirkung zugunsten auf dem Nachbargrundstück verletzter Dritter. Der Prüfer übernimmt hierdurch weder ohne Weiteres eigene Verkehrssicherungspflichten noch trifft ihn eine Garantenstellung. Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Mai 2024, Az. 2-33 O 110/17, teilweise abgeändert, soweit der Beklagte zu 1) verurteilt worden ist, und die Klage gegen den Beklagten zu 1) insgesamt abgewiesen. Die Berufungen der Beklagten zu 2) bis 4) gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Mai 2024, Az. 2-33 O 110/17, werden zurückgewiesen. Die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz haben die Klägerin zu ¼, die Beklagten zu 2) bis 4) zu ¾ als Gesamtschuldner zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Beklagten zu 2) bis 4) zu ¾ als Gesamtschuldner zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) hat die Klägerin zu tragen. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten zweiter Instanz der Streithelfer zu 1) bis 3) haben die Beklagten zu 2) bis 4) jeweils zu ¾ als Gesamtschuldner zu tragen. Die durch die Nebenintervention der Streithelferin zu 4) verursachten Kosten hat die Klägerin zur Hälfte zu tragen. Die durch die Nebenintervention der Streifhelferin zu 5) verursachten Kosten erster Instanz hat die Klägerin zu tragen und die zweite Instanz haben die Beklagten zu 2) bis 4) zu ¾ als Gesamtschuldner zu tragen. Die durch die Nebenintervention der Streifhelferin zu 6) und des Streithelfers zu 9) verursachten Kosten hat die Klägerin jeweils zu ¼ zu tragen. Die durch die Nebenintervention der Streifhelferinnen zu 7) und 8) verursachten Kosten zweiter Instanz haben die Beklagten zu 2) bis 4) jeweils zu ¾ als Gesamtschuldner zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die gegen sie gerichtete Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei bzw. die Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 80.000,00 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche der Klägerin aufgrund eines Kranunfalls vom 11. Dezember 2013 in Stadt1. Ein auf einer Baustelle der „V GmbH“ (im Folgenden: die Bauherrin) auf dem Grundstück „Straße1“ betriebener Turmdrehkran stürzte während der Ausführung von Bauarbeiten auf einen benachbarten „W“-Markt und durchschlug mit dem Gegenausleger, an dem sich die Kontergewichte befanden, das Dach. Bei dem umgestürzten Kran handelte es sich um einen Turmdrehkran „Marke1“ vom Typ „...“ aus dem Baujahr 1992, FabrikNr. ... (im Folgenden: der „Kran“). Herstellerin des Krans war die X GmbH, deren Rechtsnachfolgerin die Streithelferin zu 7) ist. Die Beklagte zu 4) war Eigentümerin und Vermieterin des umgestürzten Turmdrehkrans. Sie vermietete den Kran im Herbst 2013 an die Streifhelferin zu 5) einschließlich Montage zum Betrieb auf der Baustelle. Auf die vorgelegte Vertragsdokumentation wird verwiesen (Bl. 2470 f. d. PA. sowie Bl. 2629 ff. d. PA.). Die Streithelferin zu 5) hatte unter dem 20. Juni 2013 einen als Generalunternehmervertrag bezeichneten Vertrag mit der V GmbH geschlossen (Bl. 2472 ff. d. PA.). Die Streifhelferin zu 6) war Nachunternehmerin der Streithelferin zu 5). Die Streithelferin zu 8) stellte aufgrund einer Vereinbarung, die sie mit der Streithelferin zu 6) getroffen hatte, für diese den Kranführer. Die Beklagte zu 3) ist im Handelsregister des Amtsgerichts Stadt2 (HRB ...) unter der Firma "Y GmbH" eingetragen. Der Beklagte zu 2) ist einer der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer der Beklagten zu 3). Seit 2002 sieht die Service-Information der Streithelferin zu 2) zum streitgegenständlichen Kran vor, dass gelb markierte Federstecker am Laufkatzenausleger zum Einsatz kommen. Der Kran verfügte über einen Laufkatzenausleger, der sich aus einzelnen Auslegerstücken zusammensetzte, die durch Einstecken von Bolzen miteinander verbunden wurden. Um zu verhindern, dass diese Bolzen sich in den Bohrungen der Verbindungsstücke frei drehen, wandern und sich lösen konnten, war herstellerseits eine zusätzliche Sicherung der Bolzen durch Federstecker vorgesehen. Die Federstecker sollten jeweils in eine Bohrung im Bolzenschaft aufgesteckt werden. Federstecker sind sicherheitsrelevante Bauteile, die dazu verwendet werden, dass sich die Steckverbindungen nicht aus ihrer Verbindung (Sitz) lösen und/oder die miteinander verbundene Teile „auswandern“. Die Beklagte zu 4) lieferte die zum Aufbau erforderlichen Bolzen und Federstecker des Krans. Die Beklagte zu 3) wurde mit der Aufstellung des Krans betraut, auch wenn sie diese Arbeiten teilweise untervergab. Der Kran wurde am 10. September 2013 von einem Montageteam der „Z“ aus Stadt3 (NL) mit einem 40-m-Ausleger aufgestellt. Der Beklagte zu 2) war hieran beteiligt und verbrachte 11 ½ Stunden auf der Baustelle. Er überprüfte u. a. alle Bolzen und Federstecker des am Boden liegenden Kranauslegers. Danach wurde das Hubseil gespannt und der Kran unter seiner Aufsicht angehoben (vgl. auch Anlage B2, Bl. 135 d. PA.). Als Richtmeister nach den Unfallverhütungsvorschriften war er auch mit der Überprüfung des Krans vor der Inbetriebnahme betraut, weshalb er den Kran nach dem Aufbau überprüfte. Er stellte fest, dass der Ausleger zu lang war und erteilte keine Betriebsfreigabe. Weitere Mängel stellte er nicht fest. Die Beklagte zu 3) rechnete unter dem 15. September 2013 die Arbeiten des Beklagten zu 2) gegenüber der Beklagten zu 4) ab (Anlage B1, Bl. 134 d. PA.). Am darauffolgenden Tag - dem 11. September 2013 - wurde der Kranausleger unter Mithilfe des Streithelfers zu 9), einem Mitarbeiter der Beklagten zu 4), auf 35 m gekürzt. Hierfür wurde das vordere 10-m-Auslegerstück demontiert und durch ein 5-m-Auslegerstück ersetzt. Die Gewichte im Gegenausleger wurden entsprechend angepasst. Die streitgegenständliche Bolzenverbindung befand sich zwischen dem zweiten und dritten Auslegerteil und war von dieser Kürzung des Auslegers nicht betroffen. Der Streithelfer zu 9) prüfte den Kran und fertigte ein Protokoll nach „§ 26 Abs. 1 der UVV „Krane“ (VBGg)“ unter der Firma „Q“ an (Anlage B4K, Bl. 1021 d. PA.). Der Beklagte zu 1) - als von der Berufsgenossenschaft Holz und Metallbau/Maschinenbau- und Metallverarbeitung bestellter Sachverständiger - führte am 7. Oktober 2013 im Auftrag der Beklagten zu 4) die sogenannte wiederkehrende Prüfung nach § 26 der Unfallverhütungsvorschriften Krane (BGV D 6) durch (im Folgenden auch: „DGUV Krane“). Er beging den gesamten Kran in 28 Metern Höhe inklusive Ausleger und stellte dabei keine zur Untersagung des Betriebs führenden technischen Mängel an dem Kran fest (vgl. Anlage K6, Bl. 87 d. PA.). Der Beklagte zu 1) fertigte während der Prüfung ein Foto an, das den Kran vom Ausleger aus Richtung Kranführerhaus zeigt (Anlage BLD 3a, Bl. 166 d. PA.). Nach der Prüfung wurde der Kran auf der Baustelle weitebetrieben. Am 11.12.2013 führte Herr A, ein Mitarbeiter der Streithelferin zu 8), den Kran. Um 11:33 Uhr knickte der Laufkatzenausleger des Krans ab; im Anschluss kippte der Kran nach hinten - Richtung Gegenausleger - auf das benachbarte Grundstück und durchschlug das Dach des dort befindlichen Supermarktes (auf das Foto, Bl. 46 d. pA, wird verwiesen). Der Kranführer wurde dabei schwer verletzt. Die am XX.XX.1939 geborene Klägerin stand zum Unfallzeitpunkt mit ihrer 4X-jährigen Tochter, Frau B, vor der Kasse des betroffenen W-Marktes. Die Klägerin wurde durch den umgestürzten Kran schwer verletzt, während ihre Tochter tödliche Verletzungen erlitt. Die Klägerin zog sich aufgrund des Unfalls eine Hüftpfannen- sowie eine Beckenfraktur zu. Dazu kam ein Schädel-Hirn-Trauma I. Grades. Ferner kam es zu Rippenbrüchen, einer linksseitigen Gesichtslähmung, einer akuten Belastungsreaktion und Hautabschürfungen am Kopf. Auf die Anlagen K7 und K8, Bl. 88 ff. d. PA., wird verwiesen. Die Klägerin wurde eine Woche stationär im Krankenhaus behandelt. Am umgestürzten Kran fehlte ein Verbindungsbolzen am rechten Untergurt in der Verbindung zwischen dem zweiten und dem dritten Auslegerstück. Ein passender Bolzen mit zwei Bohrungen für Federstecker wurde auf der Baustelle wiedergefunden. Ein dazugehöriger Federstecker konnte hingegen an der Unfallstelle nicht aufgefunden werden. Im Februar 2014 versandte die zuständige Berufsgenossenschaft das Rundschreiben „Krane SV 19“ (Anlage BLD 6, Bl. 235 ff. d. PA. und Anlage BLD 7, Bl. 254 d. PA.). Im Strafverfahren der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main (Az. ...) erstattete der Sachverständige SV1 ein Sachverständigengutachtgen vom 18. März 2014, auf das verwiesen wird (Anlage K1, Bl. 15 ff. d. PA., im Folgenden: das „TÜV-Gutachten“). Weiter erstattete der Sachverständige SV2 im Strafverfahren bei dem Landgericht Frankfurt (Az. ...) ein Sachverständigengutachten vom 25. Juni 2016, auf das ebenfalls verwiesen wird (Anlage K2, Bl. 38 ff. d. PA.). Der Beklagte zu 1) hat ein Sachverständigengutachten des Privatsachverständigen SV3 vom 6. März 2014 vorgelegt, auf das verwiesen wird (Anlage BLD 5, Bl. 226 ff. d. PA.). Er hat - unstreitig - die Einrede der Verjährung erhoben. Das streitgegenständliche Unfallereignis war Gegenstand eines Rechtsstreits vor dem Landgericht Saarbrücken gegen den Beklagten zu 1). Auf die Entscheidung vom 3. Mai 2024, Az. 5 O 112/23, wird verwiesen (Bl. 468 ff. d. eALG (PDF)). Die Klägerin ist der Auffassung gewesen, der Feststellungsantrag sei zulässig, weil die zukünftige Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen sei. Die Beklagten hafteten ihr nach Deliktsrecht. Die Klägerin hat einen immateriellen Schaden von 50.000,00 € und einen materiellen Schaden von 14.027,74 € geltend gemacht, den sie näher dargelegt hat. Der Beklagte zu 1) hat die Auffassung vertreten, für seine Inanspruchnahme gälten die Grundsätze der Amtshaftung nach § 839 BGB i. V. m. Art 34 GG, weshalb seine persönliche Haftung ausgeschlossen sei. Außerdem habe ein für den Beklagen zu 1) nicht erkennbarer Konstruktionsfehler des Krans den Unfall verursacht, weil die Sicherungsbügel an den freien Enden mit der Struktur des Auslegers in Kontakt gekommen seien. Der Hersteller des Krans habe falsche Vorgaben zu den Federsteckern gemacht. Der Beklagte zu 1) behauptet, jedenfalls am 7. Oktober 2013 sei der Verbindungsbolzen am rechten Untergurt mit Federstecker vorhanden gewesen. Die Beklagten zu 2) und 3) haben die Auffassung vertreten, nach der vom Beklagten zu 2) vorgenommenen Prüfung sei jedenfalls die Kausalkette unterbrochen worden, weil der Kran danach - unstreitig - teilweise neu konfiguriert worden sei. Die Beklagte zu 4) hat behauptet, es seien nur Original-Federstecker verwendet worden. Sie ist der Auffassung, mögliche Verkehrssicherungspflichten habe sie auf die am Bau tätigen Unternehmen übertragen. Das Landgericht hat Beweis erhoben. Hinsichtlich der eingeholten Sachverständigengutachten wird auf das Gutachten des Sachverständigen SV2 vom 20. März 2019 (Bl. 959 ff. d. A.) und das Ergänzungsgutachten vom 3. August 2021 (Bl. 1662 ff. d. PA.) verwiesen. Das Landgericht hat das Protokoll der Sitzung vom 18. November 2020 im Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main zum Aktenzeichen ... einschließlich der dort vorgelegten Lichtbilder zu Beweiszwecken gemäß § 411a ZPO beigezogen (Bl. 1649 d. pA). Es hat die Akten der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main zu Az. ... beigezogen. Die Beklagten zu 1) und 2) sind in der mündlichen Verhandlung vom 10. April 2017 informatorisch angehört worden (Bl. 210 ff. d. PA.). Das Landgericht hat mit Urteil vom 10. Mai 2024, auf das im Übrigen verwiesen wird, der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Es hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 50.000,00 € Schmerzensgeld und materielle Schäden in Höhe von 14.027,74 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Daneben hat es festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, der Klägerin zukünftige materielle Schäden aus dem Unfallereignis zu zahlen. Es hat ausgeführt, die tenorierten Ansprüche ergäben sich aus §§ 823 Abs. 1, 840 Abs. 1, 253 Abs. 2, 249 Abs. 2 BGB. Unstreitig sei die Klägerin durch den Sturz des streitgegenständlichen, von der Beklagten zu 4) gelieferten, vom Beklagten zu 2) als Mitarbeiter der Beklagten zu 3) mit aufgebauten und geprüften, vom Beklagten zu 1) erneut geprüften Krans am Körper und an der Gesundheit geschädigt worden und habe somit eine Rechtsgutsverletzung erlitten. Diese Rechtsgutsverletzung sei durch rechtswidrige Pflichtverletzungen der Beklagten schuldhaft verursacht worden. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme habe das Gericht einen für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit darüber erlangt, dass die Bolzenverbindungen des streitgegenständlichen Krans vorwiegend durch nicht passende Federstecker gesichert gewesen seien und der Beklagte zu 1) als Kransachverständiger, der Beklagte zu 2) als Monteur und selbständiger Richtmeister, die Beklagte zu 3) als mit der Montage und Freigabe des Krans beauftragte Firma, die Beklagte zu 4) als Eigentümerin und Vermieterin des Krans dies auch hätten erkennen können und müssen. Die Beklagten zu 1) und 2) hätten bei ihren Kranprüfungen jeweils ihre Sorgfaltspflichten verletzt. In ihrer Funktion als Prüfingenieur bzw. Richtmeister seien sie verpflichtet gewesen, die Bolzen und Federstecker sowie die Bolzenverbindungen auf dem Ausleger des streitgegenständlichen Krans im Rahmen einer visuellen Prüfung auf ihre Ordnungsgemäßheit und Betriebssicherheit hin zu kontrollieren und bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten Maßnahmen zur Abwendung der damit verbundenen Gefahren zu ergreifen. Der Beklagte zu 2) habe für den streitgegenständlichen Schaden einzustehen, weil er es pflichtwidrig unterlassen habe, das von der Beklagten zu 4) gelieferte Material auf dessen Geeignetheit zu überprüfen und es pflichtwidrig unterlassen habe zu beanstanden, dass die Bolzenverbindungen am Laufkatzenausleger des Krans im Untergurt durch nicht auf die Verbindungsbolzen abgestimmte Federstecker gesichert gewesen seien. Der Beklagte zu 1) sei auch passivlegitimiert. Für ihn gälten die Grundsätze der Amtshaftung (§ 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG), die eine persönliche Inanspruchnahme grundsätzlich ausschließen würden, nicht. Die Ansprüche seien im Übrigen nicht verjährt. Hiergegen wenden sich die Berufungen der Beklagten, soweit sie verurteilt worden sind. Der Beklagte zu 1) behauptet, er habe eine ordnungsgemäße wiederkehrende Prüfung vorgenommen. Er habe einen Mangel nicht erkennen können. Er ist der Auffassung, erhebliche Einwände gegen die Sachverständigengutachten sei vom Landgericht nicht nachgegangen worden; Ergänzungsfragen sei nicht nachgegangen worden. Ein Sabotageakt sei jedenfalls denkbar, genauso wie Materialfehler oder ein Konstruktionsfehler des Krans. Außerdem rügt er eine fehlende Beweisaufnahme zur Schadenshöhe. Die materiellen Schadenspositionen seien nicht ausreichend dargelegt worden. Das Feststellungsbegehren sei unzulässig. Die Beklagten zu 2) und 3) sind der Auffassung, die Kranprüfung des Beklagten zu 2) sei nicht kausal geworden, weil vom Beklagten zu 2) - unstreitig - keine Freigabe des Krans erteilt worden sei. Die Beklagte zu 4) ist der Auffassung, sie müsse sich die fehlerhafte Prüfung des Beklagten zu 1) und auch das Verschulden der Beklagten zu 2) und 3) nicht zurechnen lassen. Sie sei nicht Betreiberin des Krans gewesen. Der Beklagte zu 1) beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 10. Mai 2024 zum Aktenzeichen 233 O 110/17 aufzuheben und die Klage gegen den Beklagten zu 1) abzuweisen; hilfsweise, das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 10. Mai 2024 zum Aktenzeichen 233 O 110/17, aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Frankfurt zurückzuverweisen. Die Beklagten zu 2) und 3)) beantragen, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 2-33 O 110/17, aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 4) beantragt, das angefochtene Urteil des LG Frankfurt/Main vom 10. Mai 2024, Az.: 2-33 O 110/17 abzuändern und die Klage gegen die Beklagte zu 4.) abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die von den Beklagten zu 1. bis 4. eingereichten Berufungen gegen das Urteil des Landgerichts vom 10. April 2024 (Aktenzeichen: 2-33 O 110/17) zurückzuweisen. Die Streithelfer schließen sich jeweils dem Antrag der von ihnen unterstützten Partei an und beantragen, den jeweiligen Gegnern die Kosten der Nebenintervention aufzuerlegen. Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. II. 1. Die Berufungen der Beklagten sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Dem wirksamen Beitritt der Streithelferinnen steht dabei nicht entgegen, dass die Streithelferinnen zu 1 bis 3), 5), 7) und 8) die von ihnen unterstützte Partei in der Berufungsinstanz gewechselt haben. Der Wechsel der unterstützten Partei eines Streithelfers ist grundsätzlich möglich (vgl. BeckOGK/Seichter, 1.4.2025, BGB §634 Rn. 922) und wurde von den Streitverkündern auch nicht gerügt. 2. Die Berufungen der Beklagten zu 2) bis 4) sind unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus § 823 Abs. 1 i. V. m. § 249 ff. BGB gegen die Beklagten zu 2) und 3) und aus §§ 836, 837 i. V. m. §§ 249 ff. BGB gegen die Beklagte zu 4) zu. Die Berufung des Beklagten zu 1) ist begründet, die Klage gegen ihn ist abzuweisen. a) Allerdings bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage insgesamt, insbesondere der Zulässigkeit des in der Berufungsinstanz noch streitgegenständlichen Feststellungsantrags für weitere materielle Schäden (in der Fassung der Ziffer 4 des landgerichtlichen Tenors). Das Feststellungsinteresse der Klägerin aus § 256 Abs. 1 ZPO ergibt sich für die materiellen Schäden zwanglos aus dem dargetanen, nicht abgeschlossenen Schadensverlauf aufgrund ihrer erheblichen körperlichen Verletzungen (vgl. Stein/Roth, 24. Aufl. 2024, ZPO § 256 Rn. 60). b) Die Beklagte zu 4) ist der Klägerin als Eigentümerin und Vermieterin des Krans schadensersatzpflichtig. Es kann offenbleiben, ob sie der Klägerin aus § 823 Abs. 1 BGB auf Ersatz des durch den Unfall entstandenen Schaden haftet, wie das Landgericht festgestellt hat, weil sie ihre gegenüber der Klägerin bestehende Verkehrssicherungspflicht durch die Vermietung eines aufgrund mangelhafter Teile unsicher montierten Krans, der später kollabierte, verletzt hat. Der klägerische Anspruch gegen die Beklagte zu 4) ist jedenfalls aus §§ 836, 837 BGB begründet. Die Beklagte zu 4) war zwar nicht Eigentümerin des Baugrundstücks, allerdings des sich hierauf befindlichen Werks, nämlich des Krans. aa) § 836 BGB begründet die Haftung des Eigenbesitzers des Grundstücks, wenn durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit dem Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes u. a. der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt wird und der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelnder Unterhaltung ist. § 837 BGB verlagert diese Haftung auf denjenigen, der auf einem fremden Grundstück ein solches Gebäude oder Werk besitzt. Dabei ist für das Eingreifen der Haftungsverschiebung nach § 837 BGB erforderlich, dass der Eigenbesitz (§ 872 BGB) am Grundstück und am Bauwerk auseinanderfallen (vgl. BeckOGK/Petershagen, 1.6.2025, BGB § 837 Rn. 4). Alle diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. bb) Der Kran ist ein Werk im Sinne von §§ 836, 837 BGB. Der streitgegenständliche Turmdrehkran war im Unfallzeitpunkt ein mit dem Grundstück eines Dritten - vermutlich der Bauherrin - verbundenes Werk im Sinne dieser Vorschrift. Es macht keinen Unterschied, ob die Herstellung auf Dauer oder, wie hier, zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt ist (vgl. Staudinger/Bernau (2022) BGB § 836 Rz. 23). Ein Turmdrehkran, ist auch ein "anderes mit dem Grundstück verbundenes Werk" im Sinne des BGB. Eine verhältnismäßig lose Verbindung des Werkes mit dem Erdboden genügt. Das Bauwerk muss nicht mit seinen Standfüßen tief in das Erdreich eingelassen sein, sondern es reicht aus, dass die Standfestigkeit durch das Anbringen von ausreichender Ballastierung hergestellt wurde. Letzteres hat der Sachverständige SV2 festgestellt. Im Übrigen ist das Anbringen von Zentralballast zur Sicherstellung der Standfestigkeit auf einem kurz nach dem Unfallereignis aufgenommenen Bild (Bl. 46 d. PA.) auch ohne sachverständige Hilfe zu erkennen. Diese Verbindung mit dem Grund und Boden durch die eigene Schwere des Werks genügt für eine Haftung nach §§ 836, 837 BGB (vgl. Staudinger aaO sowie OLG München, Urteil vom 4. April 2000 - 18 U 4536/99 -, juris; OLG Hamm, Urteil vom 27. April 1995 - 27 U 169/94 -, juris Rz. 24). cc) Die Beklagte zu 4) war zum Zeitpunkt des Unfalls Eigenbesitzerin des Krans, was Voraussetzung der Haftung nach §§ 836, 837 BGB ist. Als Eigentümerin und Vermieterin des Krans ist sie dessen Eigenbesitzerin im Sinne von § 837 Abs. 3 BGB i. V. m. § 872 BGB. Eigenbesitzer ist diejenige natürliche Person oder juristische Person, die das Werk als ihr gehörend oder wie ihr gehörend besitzt, mithin wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt mit dem Willen, sie wie eine ihm gehörende Sache zu beherrschen (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 11. Januar 2023 - 4 U 136/21 -, juris Rz. 29.). Dabei kann die Beklagte zu 4) nicht darauf verweisen, dass sie die Nutzungsrechte am Kran auf die Streifhelferin zu 5) übertragen hat. Sie bleibt als Vermieterin dennoch aus §§ 836, 837 BGB verpflichtet. Ihren grundsätzlichen dem Eigentum innewohnenden Beherrschungswillen am Kran hat die Beklagte zu 4) durch die Vermietung nicht aufgegeben. Für den Eigenbesitzer kommt es nicht darauf an, ob er unmittelbaren oder mittelbaren Besitz gemäß § 868 BGB inne hat (vgl. Staudinger/Bernau (2022) BGB § 836 Rz. 78). Durch die Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks oder Werks wird die den (mittelbaren) Grundstücks- oder Werksbesitzer nach §§ 836, 837 BGB treffende Haftung nicht berührt (vgl. Staudinger/Bernau (2022) BGB § 836 Rz. 79). dd) Die weiteren Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten zu 4) aus §§ 836, 837 BGB sind ebenfalls erfüllt. Beim Umstürzen des Kranes ist die Klägerin schwer verletzt und ihre Tochter getötet worden. ee) Der Unfall war weiter Folge einer "fehlerhaften Errichtung" im Sinne von § 836 BGB. Dass der Kran aufgrund eines Aufbaufehlers umgefallen ist, steht aufgrund der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme positiv fest. Es kam zu einem Montagefehler. Der Kran wurde nicht entsprechend der anwendbaren Sicherheitsvorschriften montiert, was letztendlich zum Unfallgeschehen führte. Das Unfallgeschehen ist darauf zurückzuführen, dass entweder kein oder kein passender und in der Sicherungswirkung herabgesetzter gekürzter Federstecker am unfallträchtigen Bolzen zum Einsatz kam. Die diesbezügliche Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. (1) Dass - soweit überhaupt ein Federstecker in den unfallträchtigen Bolzen gesteckt wurde - dieser jedenfalls ungeeignet war, haben die erhobenen Beweise ergeben. Die Polizei hat nach dem Unfall auf der Baustelle ein Sammelsurium verschiedenster Federstecker sichergestellt, die nahezu ausnahmslos entweder beschädigt, zu kurz oder in ihrem gekrümmten Teil nicht an den Umfang der zu sichernden Bolzen angepasst waren. Der sichernde Effekt der Federstecker war deshalb im Vergleich zu neuen, passenden Exemplaren zumindest erheblich reduziert. Die diesbezügliche Beweiswürdigung des Landgerichts (LGU S. 10) teilt der Senat (vgl. auch Senatsurteil vom 11. Juli 2022, Az. 29 U 222/19 (rechtskräftig), dem der gleiche Sachverhalt zu Grunde lag). (2) Der Kran ist deswegen gestürzt, weil sich im - bei Blickrichtung vom Turm in Richtung Auslegerspitze - rechten Untergurt ein Verbindungsbolzen zwischen dem zweiten und dem dritten Auslegerstück herausgelöst hatte. (3) Dafür, dass dieser Unfall auf einer fehlerhaften Montage des Krans beruht, spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins. Ein ordnungsgemäß montierter und auf stabilem Baugrund aufgebauter Kran fällt mangels ganz besonderer, hier fehlender Umstände - z. B. katastrophenartiger Sturm, Kollision mit einem anderen Baustellenfahrzeug o. ä. - nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht um (vgl. Senatsurteil vom 11. Juli 2022, Az. 29 U 222/19; OLG München, Urteil vom 4. April 2000 - 18 U 4536/99 -, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. April 1975, VersR 1976, 74 ff.). Instabile Baugrundverhältnisse lagen ausweislich der unstreitigen Feststellungen des TÜV-Gutachtens nicht vor; das Kranfundament zeigte keinerlei Unregelmäßigkeiten (Anlage K1, Bl. 27 d. PA.). (4) Dass der Kran aufgrund eines Aufbaufehlers umgefallen ist, steht aufgrund der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme im Übrigen positiv fest. Die Gutachten des Sachverständigen SV2, welcher sich zum Teil auf die Feststellungen TÜV-Gutachtens am Unfallort stützt, sind unter sorgfältiger Auswertung umfangreicher Anknüpfungstatsachen auf der Grundlage erkennbarer Sachkunde erstellt worden und auch aus Sicht des Senats (§ 286 ZPO) überzeugend. (5) Der Bolzen zwischen dem zweiten und dem dritten Auslegerstück konnte sich lösen, weil er überhaupt nicht oder jedenfalls zum Zeitpunkt des Unfallereignisses nicht mehr mit einem Federstecker gesichert war. Zur Sicherung zu verwenden war ausweislich der Gutachten des Sachverständigen SV2 wegen hier nicht zusätzlich einzubauender Teile grundsätzlich die innere Bohrung des Bolzens. In dieser befand sich ein Textilfetzen, der beim Durchschieben eines Federsteckers passenden Durchmessers mit herausgeschoben worden wäre; umgekehrt bedeutet dies, dass ein Federstecker ausreichender Länge und passenden Durchmessers nicht durch diese Bohrung gesteckt worden sein kann. Für die Verwendung der äußeren Bohrung gab es keinerlei Anlass, sie liegt fern. Dies hätte dem Bolzen eine unerwünschte Bewegung in der Horizontalen ermöglicht und damit die Gefahr eines Abscherens heraufbeschworen. Abgesehen davon war auch die äußere Bohrung innen derartig verschmutzt, dass ihre Verwendung im vorliegenden Falle auszuschließen ist, wie der Sachverständige SV2 nochmals vor dem Landgericht mündlich bestätigt hat. (6) Der Umstand, dass der Ausleger erst geraume Zeit nach der Montage des Krans abgeknickt ist und zum Umfallen des Krans geführt hat, legt insoweit keine gegenteiligen Schlüsse nahe. Der Sachverständige SV2 hat hierzu erläutert, dass auch ein ungesicherter Bolzen unter Umständen lange in der Bohrung steckenbleiben kann und dass seine Ablösung von den Einsatzbedingungen des Krans abhängt, die sich von Zeit zu Zeit unterscheiden können. Ausweislich des, seinem Inhalt nach unstreitigen und vom Sachverständigen SV2 in Bezug genommenen, TÜV-Gutachtens (dort Bild 18), war der fragliche Bolzen nahezu fettfrei, was zusätzlich indiziert, dass er sich längere Zeit bewegt hat. Für ein längeres Verbleiben des Bolzens in der Bohrung spricht auch, dass es ausweislich der Sachverständigengutachten nicht zu erheblichen Kollisionen zwischen der Laufkatze und dem Bolzen gekommen ist. (7) Die von den Beklagten mit der Berufung weiterhin bemühten Alternativursachen für das Herausfallen des Bolzens bei ordnungsgemäßer Montage liegen nach den auch insoweit überzeugenden Sachverständigengutachten samt und sonders fern (vgl. die mündliche Anhörung des Sachverständigen SV2 vom 19. Dezember 2023, Bl. 2179 ff. d. PA.) oder sind aus Rechtsgründen unbeachtlich. (α) Die Behauptung, der Federstecker sei anfänglich vorhanden gewesen, aber dann infolge winterlicher Witterung aufgefroren und herausgefallen, ist zur Entlastung schon aus Rechtsgründen von vornherein ungeeignet. Winterliche Kälte gehört auf Baustellen im Freien zu den üblichen Betriebsbedingungen. In tatsächlicher Hinsicht hat der Sachverständige SV2 in seinem Ergänzungsgutachten vom 3. August 2021 aufgezeigt, dass verborgene Materialfehler bei äußerlich unbeschädigten Federsteckern und deren Zerbrechen bei in Mitteleuropa üblichen Minusgraden äußerst unwahrscheinlich sind. Zudem ist kein zerbrochener Federstecker gefunden worden. Für einen Sabotageakt in 28 Metern Höhe auf einer gesicherten Baustelle spricht ebenfalls nichts. Im Übrigen lässt sich ein Sabotageakt dergestalt, dass ein Unbekannter in 28 Metern Höhe den ordnungsgemäß eingesetzten Federstecker gezogen hat, nicht mit den im Bolzen vorgefundenen Stoffresten und weiteren Rückständen in Einklang bringen. (β) Für eine grundsätzlich fehlerhafte Konstruktion des umgestürzten Krans fehlen jegliche Anhaltspunkte. Der Sachverständige SV2 hat seine diesbezüglichen Erwägungen dahin zusammengefasst, dass der Krantyp extern auf seine Sicherheit geprüft und zur Verwendung allgemein zugelassen, nicht zurückgerufen worden und in der Vergangenheit auch nicht durch besondere Schadensanfälligkeit aufgefallen sei. Frühere Unfälle mit anderen Kränen anderen Typs geben keinen Anlass zur weiteren Sachverhaltsaufklärung. ff) Die Haftung der Beklagten zu 4) ist auch nicht nach § 836 S. 2 BGB ausgeschlossen, wie die Beklagte zu 4) mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 3. September 2025 geltend macht. Die Beklagte zu 4) kann den ihr obliegenden Entlastungsbeweis nicht führen; insbesondere kann sie sich hierfür nicht auf die Einschaltung der Beklagten zu 3) und 1) oder der Streithelferin zu 5) berufen (vgl. zur Entlastung BGH, Urteil vom 21. Januar 1988 - III ZR 66/86 -, juris). Ob die „Z“ auch nach §§ 836, 837 verantwortlich ist, wie die Beklagte zu 4) vorträgt, kann ebenfalls dahingestellt bleiben. Dies enthebt die Beklagte zu 4) nicht von ihrer Verantwortlichkeit. Die Beklagte zu 4) hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im Sinne von § 836 S. 2 BGB schon deshalb nicht beobachtet, weil sie selbst sicherheitsrelevante Teile des Krans mangelhaft geliefert hat (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12. Juli 2011 - 4 W 28/11 -, juris Rz. 17 a. E.) und damit nicht ausgeschlossen ist, dass sie eine eigene adäquat-kausale Ursache für das Unfallereignis gesetzt hat. An die Befolgung der im Verkehr erforderliche Sorgfalt im Sinne von § 836 S. 2 BGB und an die Substantiierungs- und Beweispflicht des Haftpflichtigen sind hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, aaO Rz. 19.). (1) Es kommt insofern auch nicht darauf an, ob die Beklagte zu 4) die „Sicherheitsrelevante Service Information“ aus 2002 vor dem Unfallereignis erhalten hatte, welche über eine neue Generation an Federsteckern mit gelber Farbkennzeichnung informierte und empfahl, bei jeder Montage neue Originalfederstecker für den Aufbau zu verwenden (vgl. Bl. 374 d. PA.). Eine entsprechende Unkenntnis würde ihre Verantwortlichkeit nicht entfallen lassen. Die Beklagte zu 4) und ihre mit dem Aufbau des Krans betrauten Mitarbeiter oder Nachunternehmer hatten sich in Bezug auf geeignete Federstecker eigenständig auf dem Laufenden zu halten (zur Informationspflicht der Kran-Verantwortlichen vgl.: Senatsurteil vom 11. Juli 2022, Az. 29 U 222/19, rechtkräftig). Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil die für den Kran relevante Service-Information bereits 2002 angepasst worden war (vgl. Ergänzungsgutachten SV2 vom 3. August 2021). Ein Austausch der nicht passenden Federstecker wäre bei der vorliegenden Sachlage zwingend vor dem Kranhub erforderlich gewesen (LGU S. 11), wie sich auch aus dem Ergänzungsgutachten des Sachverständigen SV2 vom 3. August 2021 ergibt. (2) Zu Gunsten der Beklagten zu 4) kann auch nicht angenommen werden, dass beim Aufbau des Krans von Anfang an kein Federstecker am unfallträchtigen Bolzen gesteckt wurde. Zwar wäre in diesem Fall die Lieferung der mangelhaften Federstecker nicht kausal für das Unfallergebnis, da möglicherweise auch ein Originalfederstecker von den Erfüllungsgehilfen bzw. Nachunternehmern der Beklagten zu 4) beim Aufbau vergessen worden wäre. Nach den getroffenen Feststellungen ist es aber ebenso möglich, dass ein von der Beklagten zu 4) gelieferter, in der Sicherungswirkung herabgesetzter, gekürzter Federstecker ursächlich für das Unfallereignis war, was den der Beklagten zu 4) obliegenden Entlastungsbeweis nach § 836 S. 2 BGB ausschließt. (3) Für eine Haftung der Beklagten zu 4) nach §§ 836, 837 BGB gegenüber der Klägerin kommt es im Übrigen nicht darauf an, ob der Streithelfer zu 9) gemäß § 831 BGB Verrichtungsgehilfe der Beklagten zu 4) war (vgl. Bl. 2992 d. eAOLG). gg) Der Klägerin sind die vom Landgericht festgestellten immateriellen Schäden, die ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,00 € rechtfertigen, Beerdigungs- und weitere Kosten in Höhe von 14.027,74 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten aufgrund des Umsturzes des Kranes entstanden. (1) Der Klägerin ist aufgrund der Rechtsgutsverletzung ein immaterieller Schaden entstanden, weshalb die Beklagte zu 4) ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,00 € gemäß § 253 Abs. 2, 844 Abs. 3 BGB schuldet. Dass der Einsturz des Krans für die Verletzung der Klägerin und den Tod ihrer Tochter kausal war, steht zwischen den Parteien nicht in Streit. Im Übrigen stehen der Geschädigten im Rahmen der Gebäudehaftung auch Schmerzensgeldansprüche nach § 253 BGB zu (vgl. BeckOGK/Petershagen, 1.6.2025, BGB § 836 Rn. 55).Die Höhe der vom Landgericht nach § 253 Abs. 2 ZPO zugesprochenen Schmerzensgeld ist nicht zu beanstanden (und wird mit der Berufung auch nicht gerügt). (2) Weiter waren der Klägerin die von der Beklagten zu 4) nicht weiter angegriffenen materiellen Schäden in Höhe von 14.027,74 € aus §§ 836, 837 BGB i. V. m. § 844 Abs. 1 BGB und § 287 ZPO zuzusprechen. Das Gleiche gilt für den vom Landgericht mit richtigen Erwägungen tenorierten Feststellungsanspruch (Tenor Ziffer 4 der angegriffenen Entscheidung). Hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die der Höhe nach auch keinem Berufungsangriff unterliegen, wird auf das landgerichtliche Urteil verwiesen (LGU, S. 15). c) Die Berufungen der Beklagten zu 2) und 3) sind im Ergebnis ebenfalls unbegründet. Die Beklagten zu 2) und 3) haften der Klägerin aus § 823 Abs. 1 BGB (i. V. m. § 31 BGB analog) weil der Beklagte zu 2) schuldhaft die von ihm und der Beklagten zu 3) übernommene allgemeine Pflicht zur Sicherung der von ihm mitgeschaffenen Gefahrenquelle „Kran“ verletzt hat und der Beklagten zu 3) sein Organhandeln zuzurechnen ist. Die Beklagten zu 2) und 3) trafen, obwohl sie weder Eigentümer noch Betreiber des Krans auf der Baustelle waren, eigene, die Klägerin schützende Verkehrssicherungspflichten. Hierfür kann allerdings entgegen der angegriffenen Entscheidung nicht lediglich darauf abgestellt werden, dass der Beklagte zu 2) es pflichtwidrig unterlassen habe, das von der Beklagten zu 4) gelieferte Material auf dessen Geeignetheit zu überprüfen und es pflichtwidrig unterlassen habe zu beanstanden, dass die Bolzenverbindungen am Laufkatzenausleger des Krans im Untergurt durch nicht auf die Verbindungsbolzen abgestimmte Federstecker gesichert waren (LGU S. 10). Diese vom Landgericht aus § 26 Abs. 2 DGUV Krane hergeleiteten Pflichten trafen die Beklagte zu 3) nur gegenüber der Beklagten zu 4). Ein deliktischer Anspruch der Klägerin ergibt sich hieraus alleine nicht. Dies setzt eine die Beklagten zu 2) und 3) treffende allgemeine Verkehrssicherungspflicht voraus, die hier im Ergebnis aber anzunehmen ist. aa) Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht beruht auf dem Gedanken, dass derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle oder einen gefahrdrohenden Zustand schafft oder andauern lässt, die Pflicht hat, alle ihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer zu verhindern (BGH, Urteil vom 2. März 2010 - VI ZR 223/09 -, juris Rz. 5; BGH, Urteil vom 2. Februar 2006 - III ZR 159/05 -, juris Rz. 12 jeweils m. w. N.). Insbesondere hat ein Bauunternehmer nicht nur vertragsrechtlich seinen Auftraggeber vor etwaigen Schäden zu bewahren; er ist zur Verkehrssicherung deliktsrechtlich auch gegenüber Dritten verpflichtet, die vorhersehbar mit den Gefahren der Baumaßnahme in Berührung kommen und dadurch Schaden erleiden können (BGH, Urteil vom 12. November 1996 - VI ZR 270/95 -, juris Rz. 12; OLG Frankfurt, Urteil vom 19. Februar 2008 - 18 U 58/07 -, juris). Die Verkehrssicherungspflicht kann dabei auf einen Dritten übertragen werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 1989 - VI ZR 186/88 -, juris; OLG Hamm, Urteil vom 27. April 1995 - 27 U 169/94 -, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 19. Februar 2008 - 18 U 58/07 -, juris m. w. N.). Wer sie übernimmt, wird seinerseits deliktisch verantwortlich. bb) Die Beklagte zu 4) schuf eine solche allgemeine Verkehrssicherungspflichten auslösende Gefahrenquelle, deren Sicherung beim Aufbau sie auf die Beklagte zu 3) übertrug. Die Beklagte zu 4) veranlasste die Errichtung und den Betrieb des später umgestürzten Krans (vgl. hierzu auch OLG Frankfurt aaO Rz. 28). Sie vermietete den Kran am 1. August 2013 an die Streifhelferin zu 5) einschließlich Montage zum Betrieb auf der Baustelle. Die Beklagte zu 4) lieferte die Bauteile und veranlasste die Aufstellung des Krans durch die Beklagte zu 3). Letztere wurde hierdurch neben dem Beklagten zu 2) durch die tatsächliche Übernahme selbst deliktisch verantwortlich. (1) Der Beklagte zu 2) schuf durch das Mit-Aufstellen des Krans eine Gefahrenquelle, welche eine eigene deliktische Verhaltenspflicht in seiner Person und der von ihm als Geschäftsführer vertretenen Beklagten zu 3) in Form einer sekundären Verkehrssicherungspflicht begründet hat (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 18. November 2014 - VI ZR 47/13 -, BGHZ 203, 224-239 Rz. 13; allgemein zur Gefahrenlage vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 - VI ZR 189/05 -, juris Rz. 6). Es bestand für die Beklagten zu 2) und 3) ein Gebot zur Verkehrssicherung in Bezug auf das vom Beklagten zu 2) (mit-)errichtete Werk selbst (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1996 - VI ZR 270/95 -, juris Rz. 12). Sie trafen eigene Sicherungspflichten aufgrund der Errichtung des Krans, weil sie an der Schaffung einer Gefahr für die Allgemeinheit mitgewirkt haben. Ihnen oblag es ab diesem Zeitpunkt - zusammen mit anderen Verantwortlichen wie beispielsweise der Beklagten zu 4) - dafür zu sorgen, dass niemand durch die von ihnen aufgrund des (fehlerhaften) Aufbaus gesetzte Gefahr „Kran“ zu Schaden kommt. Durch die vertragliche Verpflichtung zur Errichtung des Krans, haben die Beklagte zu 3) und der für sie handelnde Beklagte zu 2) die Verpflichtung übernommen, sämtliche hierbei zu beachtenden Sicherheitserfordernisse einschließlich der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten (vgl. hierzu den Fall des OLG Frankfurt, Urteil vom 19. Februar 2008 - 18 U 58/07 -, juris Rz. 30). (2) Die Beklagten zu 2) und 3) haben daran mitgewirkt, eine Gefahr für die Allgemeinheit zu schaffen. Der Kran wurde am 10. September 2013 unter Mithilfe des Beklagten zu 2) aufgestellt, der 11 ½ Stunden auf der Baustelle arbeitete (Anlage B2, Bl. 135 d. PA.). Er überprüfte nach seiner eigenen Einlassung in der informatorischen Anhörung alle Bolzen des am Boden liegenden Kranauslegers. Danach wurde das Hubseil gespannt und der Kran unter seiner Aufsicht angehoben (vgl. Bl. 211 d. PA. sowie Anlage B2, Bl. 135 d. PA.). Als Richtmeister war er zusätzlich mit der Überprüfung des Krans vor der Inbetriebnahme betraut. (3) Dadurch hat sich die allgemeine von einem Kran ausgehende Verkehrssicherungspflicht - zusätzlich zu möglichen anderen deliktisch Verantwortlichen - in der Person des Beklagten zu 2) und der ihm nach § 31 BGB analog zurechenbaren Beklagten zu 3) verselbständigt. Indem der Beklagten zu 2) am Aufbau des Kranauflegers mit dem Stecken der Bolzen und der Sicherung durch Federstecker aktiv beteiligt war, beim Aufbau insgesamt mitarbeitete und diesen überwachte, unterblieben eigene Schutzmaßnahmen der Beklagte zu 4) beim Aufbau, weil sie sich auf das Tätigwerden der Beklagten zu 3) verlassen hat und dies grundsätzlich auch durfte. Die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf einen Bauunternehmer ist üblich, weil der Bauunternehmer, der die Arbeiten durchführt, die Gefahren in der Regel besser beherrschen kann (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 30.1.2018 - 9 U 161/15 - Beck-Online Rz. 28). Inhalt und Schutzbereich dieser verselbstständigten Verkehrssicherungspflicht bestimmen sich dabei allein danach, was objektiv erforderlich ist, um mit der Gefahrenstelle in Berührung kommende Personen vor Schaden zu bewahren (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2008 - VI ZR 126/07 -, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 19. Februar 2008 - 18 U 58/07 -, juris). (4) Dabei kommt es für die den Beklagten zu 2) treffenden Verkehrssicherungspflichten nicht darauf an, dass er den Kranaufbau als Organ der Beklagten zu 3) durchgeführt hat, die wiederum gegenüber der Beklagten zu 4) vertraglich verpflichtet war. Die Übernahme der Verkehrssicherungspflicht des Beklagten zu 2) wurde durch die tatsächliche Übernahme der arbeitsteiligen Errichtung des Kranes begründet. Der vom Beklagten zu 2) übernommene Arbeitsauftrag bezog sich auf die Mit-Errichtung eines Baustellenkrans, der angesichts seiner Größe und Höhe bei Instabilität eine offenkundige Gefahrenquelle für die Allgemeinheit darstellte. Die tatsächliche Übernahme der Ausführung dieses Auftrages begründete deshalb eine Schutzpflicht des Beklagten zu 2) auch gegenüber der im Gefahrenbereich des umfallenden Kranes befindlichen Klägerin und ihrer verstorbenen Tochter (vgl. die übertragbare Entscheidung: BGH, Urteil vom 31. Januar 2002 - 4 StR 289/01 -, BGHSt 47, 224-233 Rz. 20). Insoweit ist auch ohne Bedeutung, dass nur die Beklagte zu 3) gegenüber der Beklagten zu 4) vertraglich verpflichtet war, beim Aufbau zu helfen und den Kran im Sinne der Unfallvorschriften vor Inbetriebnahme zu prüfen. Maßgebend für die Begründung einer Garantenstellung bzw. der Verkehrssicherungspflicht im Deliktsrecht ist allein die tatsächliche Übernahme des Pflichtenkreises, nicht auch das Bestehen einer entsprechenden vertraglichen Verpflichtung (vgl. BGH aaO; BGH, Urteil vom 22. Januar 2008 - VI ZR 126/07 -, juris Rz. 9). Dies gilt jedenfalls für den als Geschäftsführer der Beklagten zu 3) agierenden Beklagten zu 2), weil er als Organ der Beklagten zu 3) den gefahrenträchtigen Aufbau des Krans in eigener Verantwortung durchführte. Bereits (in eigener Verantwortung agierende) Arbeitnehmer einer am Bau tätigen Gesellschaft sind von der Verkehrssicherungspflicht nicht ausgenommen (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2008 - 4 StR 252/08 -, BGHSt 53, 38-45). Weiter kommt es für die Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten zu 2) nicht darauf an, dass er letztendlich die Freigabe des Krans nach den anwendbaren Unfallverhütungsvorschriften nicht erteilt hat. Bereits der Aufbau des Krans setzte eine Gefahrenquelle, die besondere Schutzpflichten auslöste. (5) Daneben hatte auch die Beklagte zu 3) eine haftungsauslösende Verkehrssicherungspflicht gegenüber der Klägerin inne. Das tatsächliche Handeln, das die Schutzpflichten des Beklagten zu 2) begründet hat, ist der Beklagten zu 3) nach § 31 BGB analog i. V. m. § 35 GmbHG zuzurechnen. Nach § 31 BGB analog ist neben dem Verschulden auch das Handeln und Wissen organschaftlicher Vertreter zuzurechnen, zu denen der Beklagte zu 2) als Geschäftsführer der Beklagten zu 3) zählt (vgl. BeckOGK/Offenloch, 1.2.2025, BGB § 31 Rn. 142, 143). Der Beklagte zu 2) ist beim Aufbau des Krans auch innerhalb des ihm als Geschäftsführer übertragenen Pflichtenkreis tätig geworden. Die Beklagte zu 3) erfüllte durch den Beklagten zu 2) ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Beklagten zu 4) aus dem entsprechenden Vertrag über die Mithilfe beim Aufbau und der Übernahme der Prüfung nach der Unfallverhütungsvorschriften (DGUV Krane). cc) Diese sie treffenden Verkehrssicherungspflichten haben die Beklagten zu 2) und 3) verletzt. Es kam unter der Aufsicht und Mitarbeit des Beklagten zu 2) zu einem Montagefehler. Der Kran wurde nicht entsprechend der anwendbaren Sicherheitsvorschriften montiert, was letztendlich zum Unfallgeschehen führte. Der Beklagte zu 2) hat bei der von ihm am 10. September 2013 durchgeführten Überprüfung aller Bolzen des auf dem Boden vormontierten Kranauslegers übersehen, dass, wie bereits festgestellt, entweder kein oder kein passender und in der Sicherungswirkung herabgesetzter, gekürzter Federstecker am unfallträchtigen Bolzen zum Einsatz kam, obwohl ihm dies hätte erkennbar sein müssen. dd) Hinsichtlich der Kausalität dieser Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten zu 2) und 3) für das streitgegenständliche Unfallereignis und den dadurch eingetretenen Schaden, bestehen keine Bedenken. Der Sachverständige SV2 hat mehrfach nachvollziehbar erläutert, dass das Einsetzen eines geeigneten oder neuen Federsteckers am letztendlich herausgefallenen Bolzen des Kranauslegers das Schadensereignis verhindert hätte, wie auch das Landgericht zutreffend festgestellt hat. Insofern wurde dieses für das Unfallereignis kausale Handeln des Beklagten zu 2) auch nicht überholt, wie im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 11. September 2025 geltend gemacht wird (Bl. 3018 ff. d. eAOLG). Dass der Beklagte zu 2) den Kran bei der von ihm nach dem Aufbau durchgeführten Richtprüfung nach § 26 Abs. 2 DGUV Krane nicht freigab, beruhte nicht auf dem eigenen Montagefehler am unfallträchtigen Bolzen, sondern auf dem Umstand, dass der Kranausleger mit 40 Metern zu lang bemessen war. Das vom Beklagten zu 2) mitangelegte Unfallgeschehen wurde durch seine Richtprüfung nicht unterbrochen. Sein Handeln als Erstverursacher hat bis zum Eintritt des Unfalls fortgewirkt, es liegt kein Fall der „abgebrochenen oder überholenden“ Kausalität vor (vgl. hierzuHK-GS/Manfred Heinrich, 5. Aufl. 2022, StGB Vor § 13 Rn. 52, 53, 54). Der von Beklagten zu 2) mitaufgebaute Kran unter Verwendung eines ungeeigneten oder fehlenden Federsteckers gelangte trotzdem in den Verkehr. Der unfallträchtige Bolzen wurde bereits am Vortag verbaut, befand sich zwischen dem zweiten und dritten Auslegerteil und war von der Kürzung des Auslegers nicht betroffen. ee) Die Beklagten zu 2) und 3) trifft auch das erforderliche und von der Klägerin zu beweisende Verschulden. Der Beklagte zu 2), dessen Verschulden der Beklagten zu 3) nach § 31 BGB analog zuzurechnen ist, hat jedenfalls die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (§ 276 BGB) missachtet. Obwohl er nach seiner eigenen Einlassung in der informatorischen Anhörung alle Bolzen des am Boden liegenden Kranauslegers überprüfte, fiel ihm entweder das Fehlen des Federsteckers nicht auf, was auch nach seinem eigenen Vortrag erkennbar gewesen wäre und er hätte erkennen müssen, oder es fiel ihm nicht auf, dass ein nicht auf die Verbindungsbolzen abgestimmter und gekürzter Federstecker zum Einsatz gekommen ist, was beim Aufbau des Auslegers auf dem Boden ersichtlich gewesen wäre. Der Beklagte zu 2) hatte als Richtmeister individuelle Kenntnisse der einschlägigen Aufbauvorgaben. Dass nicht nur ein fehlender Federstecker, sondern auch das gefundene Sammelsurium an Federsteckern ungeeignet für einen sicheren Aufbau des Krans war, war nach den gut nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen SV2 erkennbar. Dies ist angesichts der im Verfahren eingeführten Fotodokumentation der nach dem Unfallgeschehen gefundenen Federstecker auch dem Laien nachvollziehbar. Der Beklagte zu 2) hätte die Ungeeignetheit der gekürzten und verbogenen Federstecker als Fachunternehmer für Kranaufbau und -prüfungen erkennen müssen, weil er sich in Bezug auf geeignete Federstecker eigenständig auf dem Laufenden zu halten hatte. Ein Austausch der nicht passenden Federstecker wäre bei der vorliegenden Sachlage, nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts, zwingend vor dem Kranhub erforderlich gewesen (LGU S. 11), wie sich auch aus dem Ergänzungsgutachten des Sachverständigen SV2 vom 3. August 2021 ergibt (Bl. 1662 ff. d. PA.). ff) Zur Schadenshöhe gilt das oben Gesagte entsprechend. d) Die der Klägerin zustehenden Ansprüche gegen die Beklagten zu 2) bis 4) sind auch nicht verjährt. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts wird verwiesen (LGU, S. 15). An der verjährungshemmenden Wirkung der Klage (§ 204 ZPO) ändert sich auch dadurch nichts, dass das Urteil gegen die Beklagte zu 4) nunmehr auf eine andere Anspruchsgrundlage gestützt wird. Es handelt sich beim ebenfalls deliktischen Anspruch aus §§ 836, 837 BGB weiterhin um einen vom gleichen Streitgegenstand getragenen materiell-rechtlichen Anspruch (vgl. BeckOGK/Meller-Hannich, 1.5.2025, BGB § 213 Rn. 1). Der zur Entscheidung stehende Klageantrag und Sachverhalt haben sich nicht geändert. Im Übrigen würde § 213 ZPO zum gleichen Ergebnis führen (vgl. BeckOGK/Meller-Hannich, 1.5.2025, BGB § 204 Rn. 59). e) Die Berufung des Beklagten zu 1) ist indes begründet. Der Klägerin stehen gegen den Beklagten zu 1) keine Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche zu. Trotz der von ihm geprüften Gefahrenquelle „Kran“, ist dem Beklagten zu 1) keine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorzuwerfen. Dass der Beklagte zu 1) möglicherweise schuldhaft seine (vertraglichen) Pflichten aus dem mit der Beklagten zu 4) geschlossenen „Kranprüfvertrag“ verletzt haben könnte, führt hier nicht zu einer deliktischen Haftung des Beklagten zu 1) gegenüber der Klägerin. Letzteres gilt, obwohl der Beklagte zu 1) den Kran im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung nach § 26 Abs. 1 und 4 DGUV Krane begutachtete, als dieser bereits in Betrieb genommen war, und keine Beanstandungen feststellte. aa) Ein schuldrechtlicher Anspruch der Klägerin wegen möglicher Pflichtverletzungen des Beklagten zu 1) aus dem zwischen der Beklagten zu 4) und ihm geschlossenen „Kranprüfungsvertrag“ zur Erfüllung der Pflicht aus § 26 Abs. 1 u. 4 DGUV Krane besteht schon deshalb nicht, weil dieser Vertrag keine Schutzwirkungen gegenüber der Klägerin entfaltet. Zwar kann ein Gutachter für schädliche Auswirkungen seines Gutachtens auch einem Dritten gegenüber haften (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2000 - X ZR 203/98 -, juris). Allerdings sind an die Einbeziehung des Dritten strenge Anforderungen zu stellen, da der Vertrag aus Schuldnersicht zu einer Haftungsausdehnung führt (vgl. Bayer in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 328 BGB Rz. 67). Die Rechtsfigur darf sich nicht zum Ersatz für eine (fehlende) deliktische Generalklausel entwickeln (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 1977 - VI ZR 261/75 -, juris Rz. 18). Hier fehlt es bereits an der qualifizierten Leistungsnähe der Klägerin. Sie ist rein zufällig, nicht bestimmungsgemäß und nur entfernt mit den vertraglichen Leistungen des Beklagten zu 1) in Berührung gekommen. Insofern kommt es nicht weiter darauf an, ob ein soweit gezogener Personenkreis ausreichend begrenzt und überschaubar wäre (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17. November 2016 - III ZR 139/14 -, juris Rz. 20). bb) Der Beklagte zu 1) haftet der Klägerin auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB. Die Darlegungs- und Beweislast für die Verkehrssicherungspflichtverletzung trifft hier im rein deliktischen Bereich, anders als im vertraglichen Bereich, allein die Klägerin (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21. Januar 2025 - I-7 U 3/25 -, juris Rz. 4 m. w. N.). (1) Der Beklagten zu 1), der lediglich als von der Berufsgenossenschaft Holz und Metallbau/Maschinenbau- und Metallverarbeitung bestellter Sachverständiger am 7. Oktober 2013 die sogenannte wiederkehrende Prüfung nach § 26 der Unfallverhütungsvorschriften Krane (BGV D 6) auf dem aufgebauten Kran durchführte, hat keine gegenüber der Klägerin bestehende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Eine solche hat der Beklagte zu 1) nicht übernommen. Der Prüfungsumfang des § 26 der BGV D 6 ist begrenzt. (2) Nach § 26 der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschrift für Kräne vom 1. Dezember 1974 in der Fassung vom 1. April 2001 (BGV D 6) hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass Kräne entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, jährlich jedoch mindestens einmal, durch einen Sachkundigen geprüft werden. Dabei sind die Prüfhinweise der Hersteller in den Betriebsanleitungen zu beachten. Die Unfallverhütungsvorschrift für Kräne (BGV D 6) verpflichtet den Unternehmer sicherzustellen, dass deren Beschaffenheit und deren Betrieb den Bestimmungen der BGV D 6 sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen (§§ 3, 3a DGUV Krane). Nach § 1 Nr. 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB VII obliegt den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung die Aufgabe, mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle zu verhüten. Zu diesem Zweck können sie - mit Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales - unter anderem Vorschriften über die Maßnahmen erlassen, welche die Unternehmer zur Vermeidung von Arbeitsunfällen treffen müssen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 SGB VII). Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sollen darüber hinaus die Unfallverhütungsvorkehrungen in den einzelnen Unternehmen überwachen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 SGB VII) und hierzu sogenannte Aufsichtspersonen (früher: technische Aufsichtsbeamte, § 712 Abs. 2 RVO), die ihre Befähigung zuvor durch eine Prüfung nachzuweisen haben (§ 18 Abs. 2 Satz 1 SGB VII) und denen gesetzlich umfangreiche Befugnisse gegenüber den Unternehmern eingeräumt sind (§ 19 SGB VII), in ausreichender Zahl beschäftigen (§ 18 Abs. 1 SGB VII) (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - III ZR 86/08 -, BGHZ 181, 65-77 Rz. 11). Für die Durchführung der Maßnahmen ist der Unternehmer verantwortlich (§ 21 Abs. 1 SGB VII; siehe auch § 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" in der Fassung vom April 2005, BGV A 1). § 21 Abs. 1 SGB VII enthält insoweit "die grundlegende Verpflichtung des Unternehmers zum Schutz der Versicherten" und verdeutlicht in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB VII die Rollenverteilung auf dem Gebiet der Unfallprävention. Die Unfallversicherungsträger sind für den Erlass von entsprechenden Vorschriften, für Überwachung und Beratung zuständig, während der Unternehmer die konkreten Präventionsmaßnahmen durchzuführen hat, zu denen er gegebenenfalls vom Träger der Unfallversicherung anzuhalten ist (BGH aaO Rz. 12). Die Verantwortlichkeit des Unternehmers nach § 21 Abs. 1 SGB VII beinhaltet insoweit seine Verpflichtung, die Vorgaben der Unfallversicherungsträger nach §§ 14 ff SGB VII im Einzelfall umzusetzen und den Erfolg der Umsetzung auch selbst zu überwachen (vgl. BGH aaO). Seine Primärzuständigkeit für den Arbeitsschutz wird durch die einzelnen Unfallverhütungsvorschriften - hier durch die BGV D 6 - konkretisiert (vgl. BGH aaO). Die von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung erlassenen Unfallverhütungsvorschriften verdeutlichen dabei die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (BGH aaO Rz. 13). (3) Hieraus ergibt sich, dass die Beklagte zu 4) die Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten hatte und nicht der Beklagte zu 1). Nur die Beklagte zu 4) ist als „Unternehmer“ Adressat der o. g. Unfallverhütungsvorschriften. (4) Dass der Beklagte zu 1) die in § 26 DGUV Krane vorgesehene Prüfung übernommen hat, führte nicht dazu, dass die Beklagte zu 4) ihre eigene Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf die von ihr geschaffene und unterhaltene Gefahrenquelle „Kran“ auf den Beklagten zu 1) - auch nur teilweise - übertragen hätte, so dass dieser selbst (sekundär) verkehrssicherungspflichtig geworden wäre. Der Beklagte zu 1), der den bereits aufgebauten Kran prüfte, unterscheidet sich in seiner Rolle erheblich vom Beklagten zu 2), der beim Aufbau der Gefahrenquelle mitwirkte. Dies zeigt sich daran, dass der Sachkundige nach § 26 DGUV Krane selbst nicht befugt ist, Maßnahmen zum Arbeitsschutz gegenüber dem Kranbetreiber zu treffen, weder was die Durchführung der Prüfung noch - bei Feststellung von Mängeln im Rahmen der Untersuchung - deren Beseitigung anbetrifft. Seine Aufgabe besteht in der vom Betreiber beauftragten Untersuchung des Krans und der Dokumentation des Prüfungsergebnisses (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - III ZR 86/08 -, BGHZ 181, 65-77). cc) Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 1) aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den Unfallverhütungsvorschriften Krane (BGV D 6) scheitert schon deshalb, weil letztere keinen Drittschutz gegenüber der Klägerin entfalten. Da diese Unfallverhütungsvorschriften nur den Schutz der (Unfall-)Versicherten bezwecken, sind sie im Verhältnis zu Dritten grundsätzlich nicht als Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen (vgl. Andreas Kranig; Sven Timm in: Hauck/Noftz SGB VII, 3. Ergänzungslieferung 2025, § 15 SGB 7, S. 9 m. w. N.). Auf die vom Landgericht zutreffend festgestellte Passivlegitimation (LGU, S. 12) kommt es deshalb nicht an. dd) Der Klägerin steht auch kein Anspruch gegen den Beklagten zu 1) aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 222, 229, 13 StGB zu, was gleichzeitig auch einen Anspruch der Klägerin aus 823 Abs. 1 BGB durch Unterlassen ausschließt. Es ist bereits fraglich, ob der Beklagte zu 1) gegenüber der Klägerin und ihrer Tochter eine Sorgfaltspflicht im Sinne der §§ 222, 229 StGB verletzt und nach den konkreten Umständen des Streitfalls eine haftungsbegründende Rechtspflicht übernommen hat. Zwar hat der Beklagte zu 1) als unabhängiger Sachverständiger im Sinne von § 26 Abs. 2 DGUV gehandelt, die ihm übertragene Rechtspflicht war aber, wie oben ausgeführt, derart eingeschränkt und nicht von drittschützender Natur, dass eine die strafrechtliche Haftung auslösende Pflichtenstellung gegenüber der Klägerin und ihrer Tochter bereits fraglich ist (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 12. Mai 2017 - 10 U 183/15 , juris Rz. 21; vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Juli 2020 - VI ZR 308/19 -, juris Rz. 15). Jedenfalls fehlte es dem Beklagten zu 1) aber auch an der erforderlichen Garantenstellung im Sinne von § 13 StGB. (1) Eine mögliche Verletzung der hier vom Beklagten zu 1) gegenüber der Beklagten zu 4) übernommenen Vertragspflichten aus der Kranprüfung nach § 26 Abs. 2 DGUV Krane ist für sich alleine weder eine unerlaubte Handlung noch eine Straftat. Grundsätzlich bezieht sich der Schutz aus §§ 823 ff. BGB nur auf die allgemeinen Pflichten zum Schutz Dritter, die jedermann beachten muss. Vertragsrechtlich begründete, nur zwischen den Vertragsparteien wirkende Pflichten und Rechte genießen keinen deliktsrechtlichen oder auch strafrechtlichen Schutz für Dritte (vgl. BeckOGK/T. Voigt, 1.2.2025, BGB § 823 Rn. 7). Verletzungen von Vertragspflichten stellen zwar für sich jedenfalls nicht ohne weiteres unerlaubte Handlungen dar, sie können aber als solche zu bewerten sein, wenn sie zugleich die eigenständig zu beurteilenden tatbestandlichen Voraussetzungen einer unerlaubten Handlung erfüllen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 1998 - X ZR 27/96 -, juris Rz. 9.). (2) Wann insbesondere eine die strafrechtliche Haftung auslösende Sorgfaltspflicht verletzt ist, ist mangels einer meist fehlenden Detailregelung zum Pflichtenprogramm im betreffenden Handlungsbereich unbestimmt (vgl. BeckOK StGB/Eschelbach, 65. Ed. 1.5.2025, StGB § 222 Rn. 1). Zur Ermittlung des anwendbaren Sorgfaltsmaßstabs im Rahmen von §§ 222, 229 StGB sind die vom Beklagten zu 1) zu beachtenden Unfallverhütungsvorschriften insbesondere aus § 26 Abs. 2 DGUV Krane heranzuziehen. Die objektive Sorgfaltspflicht ist auf zahlreichen Sachgebieten durch Verhaltensvorschriften (sog. Sondernormen, z. B. Verkehrsregeln, Unfallverhütungsvorschriften, Lenkzeitvorschriften, Spielregeln beim Kampfsport usw.) oder allgemeine Erfahrungssätze (z. B. anerkannte Regeln der Technik) konkretisiert und verallgemeinert. Insofern sieht der Senat diese auch nicht als „deliktsrechtlich funktionslos“ an, wie die Streithelferin zu 5) im Schriftsatz vom 3. September 2025 vorträgt (Bl. 3011 d. eAOLG). Diese Sondernormen sind das Ergebnis einer auf Erfahrung und Überlegung beruhenden umfassenden Voraussicht möglicher Gefahren (vgl. Lackner/Kühl/Heger/Heger, 30. Aufl. 2023, StGB § 15 Rn. 39). Ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik oder Unfallverhütungsvorschriften ist indes nicht gleichbedeutend mit sorgfaltswidrigem Handeln im Sinne der §§ 222, 229 StGB (vgl. Esser, Keuten: Strafrechtliche Risiken am Bau - Überlegungen zum Tatbestand der Baugefährdung (§ 319 StGB) und seinem Verhältnis zu §§ 222, 229 StGB, NStZ 2011, 311 ff.). (3) Es ist insofern zweifelhaft, ob die den Beklagten zu 1) aus der DGUV Krane nicht direkt treffenden eingeschränkten Aufgaben und Handlungsmöglichkeiten - wie oben ausgeführt - angesichts des fehlenden Drittschutzes zu einer eine strafrechtliche Haftung auslösenden Pflichtenstellung führen. Die Unfallverhütungsvorschriften geben zwar den Inhalt der Verkehrssicherungspflicht vor (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 28. April 2009 - 6 U 56/08 -, juris Rz. 57), wie die Streithelferin zu 5) ausdrücklich im Nachgang zur mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 5. September 2025 vorträgt (Bl. 3011 d. eAOLG). Dies gilt allerdings nur für den Adressaten der Unfallverhütungsvorschriften, zu denen der Beklagte zu 1) nicht direkt zählt und deren Erfüllung er nur zu einem sehr eingeschränkten Teil vertraglich übernommen hat. Insofern bleibt die strafrechtliche Pflichtenstellung des Beklagten zu 1) fraglich, obwohl der Senat nicht verkennt, dass der anzuwendende Sorgfaltsmaßstab sich danach bestimmt, was von einem besonnenen und gewissenhaften Menschen - aus ex ante Sicht - in der konkreten Situation und der sozialen Rolle des in Anspruch Genommenen erwartet wird (vgl. Esser, aaO). Der Beklagte zu 1) hatte aber lediglich die Verpflichtung einer ordnungsgemäßen wiederkehrenden Kranprüfung im Sinne der § 26 Abs. 2 DGVO Krane von der Beklagten zu 4) übernommen. Diese dient zwar erkennbar der Beherrschung der Gefahrenquelle Kran, aber es kann nicht außer Betracht bleiben, dass diese Unfallverhütungsvorschriften weder die Allgemeinheit schützen, noch sich direkt an den Beklagten zu 1) richteten. Der Beklagte zu 1) wurde als Sachkundiger schließlich auch nicht als Teil der staatlichen Gefahrenabwehr tätig oder übte eine ordnungspolizeiliche Überwachungstätigkeit aus (vgl. ausdrücklich zur DGUV Krane: BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - III ZR 86/08 -, BGHZ 181, 65-77 Rz. 23). Im Übrigen hatten die von ihm erteilte Prüfplakette und der Prüfbericht nur einen sehr eingeschränkten Erklärungswert (vgl. zu § 29 StVZO: Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 29. Oktober 1998 - 5St RR 167/98 -, juris, Klinger, Strafbarkeit des Sachverständigen, DS 2007, 219 ff.) (4) Es fehlt dem Beklagten zu 1) aber jedenfalls an der erforderlichen Garantenstellung für eine Haftung nach § 823 Abs. 1 oder 2 BGB. Eine mögliche Garantenstellung ist im Rahmen von § 823 Abs. 1 BGB und bei einer Haftung nach strafrechtlichen Gesichtspunkten einheitlich zu beurteilen. Die Ergebnisse der hier vorherrschenden Entscheidungen im strafrechtlichen Kontext sind auch bei § 823 BGB heranzuziehen, um das Vorliegen einer Garantenstellung zu beurteilen (vgl. BeckOK BGB/Förster, 74. Ed. 1.5.2025, BGB § 823 Rn. 103). (α) Die hier relevante Tathandlung des Beklagten zu 1) ist als Unterlassen und nicht als aktives Tun zu qualifizieren. Der Schwerpunkt der gegen den Beklagten zu 1) im Raum stehenden Vorwerfbarkeit liegt im Unterlassen. Zwar hat er aktiv den Prüfungsbericht unterzeichnet und ein Prüfsiegel erteilt. Schwerer wiegt aber, dass der Beklagte zu 1) es unterlassen hat, die Beklagte zu 4) auf Probleme bei der Sicherheit beim unfallträchtigen Federstecker aufmerksam zu machen und den Austausch der Federstecker zu veranlassen. Er hat nicht aktiv auf die Willensbildung der Eigentümerin eingewirkt (in Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 12. Januar 2010 - 1 StR 272/09 -, juris Rz. 50), vielmehr liegt der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit auf dem Nichterkennen des Sicherheitsproblems und des Nicht-Handelns. (β) Dies genügt nicht für eine deliktsrechtliche Haftung des Beklagten zu 1) gegenüber der Klägerin. Ein Begehen durch Unterlassen ist nach § 13 Abs. 1 StGB nur dann strafbar, wenn der Täter rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands durch ein Tun entspricht. Bei den unechten Unterlassungsdelikten muss ein besonderer Rechtsgrund nachgewiesen werden, wenn jemand ausnahmsweise dafür verantwortlich gemacht werden soll, dass er es unterlassen hat, zum Schutz fremder Rechtsgüter positiv tätig zu werden. Die Gleichstellung des Unterlassens mit dem aktiven Tun setzt deshalb voraus, dass der Täter als Garant für die Abwendung des Erfolgs einzustehen hat. Insbesondere reichen vertragliche Pflichten aus gegenseitigen Rechtsgeschäften nicht ohne weiteres zur Begründung einer strafbewehrten Garantenpflicht gegenüber am Vertrag nicht beteiligten Dritten aus (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2000 - 1 StR 162/00 -, juris Rz 8). (γ) An dieser erforderlichen Garantenstellung fehlt es hier. In Betracht käme insofern nur die Übernahme einer Überwachungsgarantenstellung (vgl. hierzu Kühl, Höchstrichterl. Rspr. NStZ 2008, 276 ff.). Dem Beklagten zu 1) wurde aber aus der Übernahme der nach § 26 Abs. 2 DGUV Krane übernommenen Prüfung und der Befolgung des Pflichtenkatalogs nicht zum Überwachungsgaranten des Krans. Vertragliche Pflichten aus gegenseitigen Verträgen reichen nicht ohne Weiteres zur Begründung strafrechtlicher Garantenpflichten aus (stRspr. vgl. etwa BGH, Beschluss vom 2. Februar 2010 - 4 StR 345/09 -, juris Rz. 19, vgl. auch Fischer, Komm. z. StGB, 72. Aufl. 2025, § 13 Rz. 36); erforderlich sind tatsächliche Umstände, die eine Verpflichtung zur Gewähr gerade für das geschützte Rechtsgut begründen. Hieran fehlt es. Der Arbeitsauftrag des Beklagten zu 1) bezog sich nur auf das Erkennen und Dokumentieren von möglichen Mängeln des Krans im Rahmen des Gutachtenauftrags. Wie oben unter 2) e) bb) ausgeführt, übernahm er hierdurch nicht die Abwendung der für die Allgemeinheit ausgehenden Gefahren des Krans. Er war weder Adressat der Unfallverhütungsvorschriften noch schützen diese, wie oben bereits ausgeführt, die Allgemeinheit. Dass der Beklagte zu 1) durch den Kranprüfungsvertrag nicht zum Überwachungsgarant des Krans wurde, zeigt sich auch an folgender Kontrollüberlegung: Die vom Beklagten zu 1) aufgrund des Prüfungsauftrags übernommene Verpflichtung kann hinsichtlich des Schutzes der Allgemeinheit nicht über das hinausgehen, was er seiner Vertragspartnerin, der Eigentümerin des Kranes, schuldete. Er schuldete indes lediglich die Prüfung gemäß (nicht drittschützender) Unfallverhütungsvorschriften. Hierdurch übernahm er weder die allgemeine Verkehrssicherungspflicht noch eine Garantenpflicht für die Gefahrenquelle Kran insgesamt. (δ) Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, dass es jedenfalls bisher auch an ausreichenden Feststellungen dazu fehlt, dass dem Beklagten zu 1) überhaupt objektiv ein Sorgfaltspflichtverstoß vorzuwerfen wäre, weil er nicht erkannt hat, dass entweder kein Federstecker oder ein gekürzter Federstecker im relevanten Bolzen steckte. Dies würde nämlich voraussetzen, dass er als Kranprüfer nach § 26 DGUV Krane die Unfallträchtigkeit des Bolzens bei der wiederkehrenden Prüfung des Krans hätte erkennen können. Dabei ist zu beachten, dass der Beklagte zu 1) in 28 Metern Höhe einen aufgebauten Kran zu prüfen hatte. Dazu fehlt es an Feststellungen, dass er den Fehler an der Verbindung zwischen Bolzen und Federstecker - von oben gesehen - vom Laufkatzenausleger hätte sehen und erkennen können. Jedenfalls fehlt es an einer nachvollziehbaren Darstellung der Anknüpfungstatsachen und Schlussfolgerungen, die diese Annahme belegen könnten. Es macht einen Unterschied, ob der Beklagte zu 1) als Kransachverständiger die Sachverhaltsvariante „kein Federstecker“ oder „fehlerhafter Fehlerstecker“ zu begutachten hatte. Die Aussage des Sachverständigen SV2, dass der Beklagten zu 1) dies hätte bei seiner Prüfung am 7. Oktober 2013 erkennen können und müssen, genügt hierfür nicht. Die Federstecker waren zwingend von oben zu stecken. Ob in diesem Fall ein Kransachverständiger dies vom Laufkatzenausleger aus erkennen konnte, hängt auch davon ab, in welchem Abstand der Beklagte zu 1) sich in diesem Fall von der zu prüfenden Steckverbindung befand und, für den Fall, dass noch ein zur Sicherung ungeeigneter, gekürzter Federstecker steckte, was zu seinen Gunsten anzunehmen ist, inwieweit er den unfallträchtigen Bolzen „von unten“ einsehen konnte, obwohl er sich angeseilt auf dem Kranausleger befand. Der Sachverständige SV2 hat in seiner informatorischen Anhörung selber ausgeführt, dass die Kranprüfung in 28 Metern teilweise knieend auszuführen sei. Außerdem oblag dem Beklagten zu 1) lediglich eine Sichtprüfung auf augenscheinliche Mängel. Die Steckverbindungen waren von ihm grundsätzlich nicht zu lösen. (5) Entsprechend haben gegenüber dem Beklagten zu 1) nicht nur die Verurteilung aus den bezifferten Leistungsanträgen, sondern auch der Feststellungsausspruch und die gesamtschuldnerische Verurteilung keinen Bestand. f) Soweit allerdings die Beklagten zu 2) bis 4) nebeneinander der Klägerin verantwortlich sind, haften sie gemäß § 840 BGB als Gesamtschuldner. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO i. V. m. §§ 91, 92, 100 Abs.1 u. 4 ZPO sowie § 101 Ab. 1 ZPO. Bei der Kostentscheidung nach § 101 Abs. 1 ZPO war zu berücksichtigen, dass die Streithelferinnen zu 1 bis 3), 7) und 8) in der Berufungsinstanz die von ihnen unterstützte Partei gewechselt hatten. 4. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, § 711 S. 1 und 2 ZPO in Verbindung mit § 709 S. 2 ZPO. 5. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Die Entscheidung betrifft einen Einzelfall nach Beweisaufnahme, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. 6. Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz beträgt gemäß § 3 ZPO in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG und § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG bis zu 80.000,00 €. Der Streitwert für den Feststellungsantrag war - von den Parteien und Beteiligten unangegriffen - entsprechend der erstinstanzlichen Entscheidung mit knapp 6.000,00 € zu bewerten.