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Beschluss

3 WF 163/86

OLG Frankfurt 3. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:1986:0908.3WF163.86.0A
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Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Beschwerdewert wird auf 500,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Beschwerdewert wird auf 500,-- DM festgesetzt. I. Mit am 4.1.1986 zugestellter Stufenklage hat die Klägerin vom Beklagten als ihrem getrennt lebenden Ehemann Auskunft über dessen Einkommen und Zahlung eines sich hieraus ergebenden Differenzunterhalts in vorläufig noch unbezifferter Höhe verlangt. Sie hat ihr eigenes Einkommen mit netto monatlich 2.391,-- DM beziffert und ausgeführt, der Beklagte habe trotz mehrfach wiederholter vorgerichtlicher Aufforderungen sein Nettoeinkommen zur Berechnung des ihr danach zustehenden Differenzunterhalts nicht mitgeteilt. Der Klageschrift als Anlage beigefügt war ein vorgerichtliches anwaltliches Mahnschreiben, gerichtet auf Auskunft und Zahlung von vorläufig geschätzt 400,-- DM monatlich Ehegattenunterhalt, ausgehend von einem eigenen Einkommen in Höhe von monatlich rund 1.900,-- DM und einem solchen des Beklagten in vermuteter Höhe von 2.900,-- DM, hiervon 2/5 des Unterschiedsbetrages. Der Beklagte hat zunächst auf Klageabweisung angetragen mit der Begründung, sein Einkommen übersteige dasjenige der Klägerin nicht. Nachdem er dies im Laufe des Verfahrens durch Einkommensnachweise belegt hat, haben beide Parteien übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt und gegenseitig Kostenantrag gestellt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Kosten des Verfahrens gemäß § 91 a ZPO dem Beklagten auferlegt und zur Begründung ausgeführt, der Beklagte habe den ihm gemäß §§ 1361 Abs. 4, 1605 Abs. 1 BGB gesetzlich obliegenden Auskunftsanspruch der Klägerin erst im Laufe des Verfahrens erfüllt und dadurch die Erledigung der sonst begründeten Auskunftsklage herbeigeführt. Eine andere Entscheidung sei auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Klägerin letztendlich keinen Unterhalt vom Beklagten verlangen könne, denn dieser Gesichtspunkt habe sich nicht streitwerterhöhend ausgewirkt. Mit weiterem, nicht angefochtenen, Beschluss vom 3.6.1986 hat das Amtsgericht den Streitwert auf 1.200,-- DM festgesetzt, bemessen nach dem Auskunftsinteresse, da ein streitwerterhöhender Zahlungsantrag nicht rechtshängig geworden sei. Gegen den ihm am 23.4.1986 zugestellten Kostenbeschluss hat der Beklagte am 7.5.1986 sofortige Beschwerde eingelegt. Er hält die Kostenentscheidung für unbillig, da für ihn festgestanden habe und aus Gesprächen mit ihm auch für die Klägerin erkennbar gewesen sei, dass ein Unterhaltsanspruch von vornherein nicht bestanden habe. Damit habe er auch zu der Klage keinen Anlass gegeben. Auch der Streitwert sei vom Amtsgericht fehlerhaft festgesetzt worden; das Auskunftsinteresse der Klägerin könne unter den gegebenen Umständen allenfalls auf 500,-- DM veranschlagt werden. Der Beklagte beantragt, den angefochtenen Beschluss abzuändern und der Klägerin die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, hilfsweise die Kosten gegeneinander aufzuheben. Die Klägerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie beruft sich darauf, dass der Beklagte - unbestritten - vor Klageerhebung keine genauen Auskünfte über sein Einkommen gegeben und damit die Erhebung ihrer Stufenklage veranlasst habe. II. Die statthafte (§ 91 a Abs. 2 ZPO) und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, nachdem er seine gesetzliche Auskunftspflicht trotz Aufforderung nicht erfüllt und dadurch die Erhebung der Stufenklage durch die Klägerin mit den hieraus veranlassten Kosten verursacht hat. Die Frage nach der kostenrechtlichen Abwicklung einer Stufenklage in dem Fall, in dem sich erst aufgrund von im Verlaufe des Verfahrens erteilten Auskünften ergibt, dass der - noch unbezifferte - Leistungsanspruch nicht besteht, ist streitig. Nach OLG Stuttgart (NJW 1969, 1216 f. ) ist in einem solchen Falle eine Erledigung der Hauptsache nicht eingetreten, da nicht etwa der anfangs begründete Leistungsanspruch durch die Auskunftserteilung unbegründet geworden sei, vielmehr sich die anfängliche Unbegründetheit des Anspruches hierdurch erst herausgestellt habe (ähnlich zur Abgrenzung vgl. Senat, Beschluss vom 11.4.1986, 3 WF 202/85 ). Dieses Ergebnis sei auch nicht im Hinblick darauf unbillig, als der Zweck von § 254 ZPO gerade darin liege, das Prozessrisiko des vom Schuldner zu Unrecht über die Höhe des Anspruchs im Dunkeln gelassenen Gläubigers auf den Schuldner zu verlagern. Diesem erwägenswerten Gesichtspunkt könne … dadurch Rechnung getragen werden, dass in einem solchen Falle der Kläger ohne notwendige Zustimmung des Beklagten und ohne die Kostenfolge aus § 271 Abs. 3 ZPO a.F. (jetzt § 269 Abs. 3 ZPO) die Klage in der Leistungsstufe zurücknehmen könne. Stelle sich nämlich heraus, dass ein Leistungsanspruch nicht bestehe, sei … der Wert der Leistungsstufe geringer als der der vorausgegangenen Auskunftsstufe, so dass für den Erfolg der Klage insgesamt ausschließlich der erstere maßgeblich sei (§ 18 GKG). Die Richtigkeit dieser Auffassung steht und fällt mit dem Postulat, dass tatsächlich in einem solchen Fall der Wert der Leistungsstufe, und zwar rückwirkend ab Eingang der gesamten Stufenklage und auch im Hinblick auf bereits entstandene Gebühren geringer als der Wert der Auskunftsstufe sein kann. Dies ist streitig (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 21. Aufl., § 18 GKG Anm. 2 D) und trifft, wie noch auszuführen sein wird, nach Auffassung des Senats nicht zu. Nach anderer Auffassung (Kammergericht NJW 1970, 903; Stein-Jonas-Leipold, ZPO, 20. Aufl., § 91 a Rn 7; Zöller-Vollkommer, ZPO, 14. Aufl., § 91 a Rn. 29) sollen in einem solchen Fall die Bestimmungen über die Erledigung der Hauptsache entsprechende Anwendung finden. Ob die aufgrund Auskunftserteilung im Verlaufe des Verfahrens zu treffende Feststellung, dass ein Leistungsanspruch … nicht besteht, einer Erledigung der Hauptsache gleichzuachten ist, bedarf vorliegend keiner abschließenden Feststellung, da die hier von den Parteien übereinstimmend erklärte Erledigung … unmittelbar verfahrensbeendende Wirkung hat und damit konstitutiv wirkt, jedenfalls wenn, wie hier, die Rechtshängigkeit bereits eingetreten ist und damit ein Prozessrechtsverhältnis begründet worden ist (Zöller-Vollkommer a.a.O. § 91 a Rn. 12). Die Frage, ob tatsächlich eine Erledigung eingetreten ist, d.h. eine ursprünglich zulässige und begründete Klage durch ein nachträgliches Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist, spielt danach nur eine Rolle im Rahmen der Billigkeitserwägungen bzgl. der Kostenentscheidung. Das Amtsgericht hat seine Kostenentscheidung darauf gestützt, dass sich der Auskunftsanspruch der Klägerin erst im Laufe des Verfahrens erledigt hat und dass der Beklagte ohne dieses Ereignis die Kosten der bis dahin begründeten Auskunftsklage hätte tragen müssen. Dass der Leistungsanspruch von Anfang an nicht gegeben sei, sei deshalb unbeachtlich, weil sich dieser Gesichtspunkt nicht streitwerterhöhend ausgewirkt habe und deshalb keine besonderen Kosten hierauf entfallen seien. Diese Wertung gründet sich, wie auch aus dem Streitwertbeschluss des Gerichts vom 3.6.1986 ersichtlich ist, auf die Annahme, dass der Zahlungsantrag nicht rechtshängig geworden sei. Dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Wie ausgeführt, ist die Stufenklage mit ihrer Zustellung mit allen Stufen, also auch einschließlich der Leistungsstufe, rechtshängig geworden, allerdings mit der Maßgabe, dass die Leistungsstufe zulässigerweise noch unbeziffert geblieben ist (Senat FamRZ 1984, 415). Die Auskunftsstufe (und eventuell die auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gerichteten Stufe) hat gegenüber dem Leistungsanspruch nur dienende und diesen vorbereitende Funktion. Der Wert der Auskunftsstufe ist demnach - von besonderen, hier nicht gegebenen Fallgestaltungen abgesehen, etwa im Hinblick aufstreitwertvermindernde Teilleistungen - stets geringer als der der nachfolgenden Leistungsstufe, in dem er gemäß § 18 GKG aufgeht. Dies bedeutet, dass das prozessuale Ergebnis der Auskunftsstufe für die Bewertung nach Erfolg oder Misserfolg im Rahmen einer sich hiernach richtenden Kostenentscheidung regelmäßig ohne Bedeutung ist, maßgeblich ist … der Erfolg der Leistungsstufe (Senat, Beschluss vom 12.5.1986, 3 WF 12/86). Dieser für den "Normalfall" nachfolgender Bezifferung und Durchführung der Leistungsstufe ausgesprochene Grundsatz gilt auch dann, wenn es - wie hier - zur Bezifferung und Beginn der streitigen Durchführung des Leistungsantrages nicht gekommen ist. Dies folgt aus der Erwägung, dass auch die unbezifferte Leistungsklage von Anfang einen Verfahrenswert hat, orientiert an den Vorstellungen und Erwartungen des Klägers (gegebenenfalls unter objektivierender Betrachtung und Ausschluss völlig fernliegender und ins Blaue hinein aufgestellter Angaben), der nicht dadurch nachträglich völlig entfallen kann, dass sich die Klage später als unbegründet herausstellt. Soweit sich die Erwartungen des Klägers als Wertbestimmungsfaktor im Laufe des Verfahrens reduzieren, kann dies zwar auch zu einer Herabsetzung des Streitwertes führen, jedoch nur von diesem Zeitpunkt an, nicht für bereits entstandene Gebührentatbestände (Hartmann, a.a.O., § 18 GKG Anm. 2 D), also im Verfahren der Stufenklage nicht für die anwaltliche und gerichtliche Prozessgebühr. Gemessen an diesen Grundsätzen, wäre an sich die Klägerin bei streitiger Durchführung des Rechtsstreits über ihre von Anfang an nicht begründete Leistungsklage in der Hauptsache unterlegen. Gemessen nur an dem bisherigen Sach- und Streitstand gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO, hätte deshalb die Klägerin die Kosten tragen müssen. Bei diesem Ergebnis kann es jedoch nicht bewenden, da dabei nicht berücksichtigt ist, dass der Unterhaltsschuldner zur Erteilung der Auskunft über seine für eine auch nur mögliche Unterhaltsberechnung erforderlichen Einkünfte gesetzlich verpflichtet ist und deshalb materiell rechtlich für den aus der Verletzung dieser Pflicht resultierenden Schaden … unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verzugsschadens haftet (BGH FamRZ 1984, 163, 164). Ergibt sich erst im Laufe des Rechtsstreits, dassaus Verschulden des Beklagten ein sich nachträglich als unbegründet erweisender Rechtsstreit eingeleitet worden ist, kann der Kläger noch im Verlaufe dieses Verfahrens auf das Kosteninteresse übergehen (BGH NJW 1981, 990 - betreffend einen Fall des § 840 Abs. 2 ZPO). Kommt es auch zu einer derartigen Klageänderung nicht, da die Parteien vorher den Rechtsstreit übereinstimmend mit - wie ausgeführt -,unmittelbar prozessbeendender Wirkung für erledigt erklärt haben, kann dieser Gesichtspunkt, sofern es keiner weiteren Beweisaufnahme bedarf, auch im Rahmen der Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO Berücksichtigung finden (BGH LM Nr. 13 zu § 176 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Beklagte hat, wie unstreitig, trotz wiederholter Aufforderungen die Höhe seines Einkommens nicht mitgeteilt und hierüber keine prüfungsfähigen Belege vorgelegt. Auf seine pauschale Behauptung, er verdiene nicht mehr als die Klägerin und sei dieser deshalb nicht unterhaltspflichtig, brauchte diese sich nicht einzulassen, ohne dass es insoweit auf die von ihr angeführten Gründe für ein Misstrauen, insbesondere die in der Tat nicht sehr aussagekräftige Angabe des Streitwerts im Scheidungsverfahren, ankäme. Die Erhebung der Stufenklage ist in einem solchen Fall die adäquate Folge dieses Verhaltens des Unterhaltsschuldners. Wegen § 1613 Abs. 1 BGB ist hierbei der Gläubiger auch nicht gehalten, sich vorher mit Hilfe der weniger kostenaufwendigen reinen Auskunftsklage Kenntnis über die Einkommensverhältnisse zu verschaffen. Andererseits kann ihm auch nicht angesonnen werden, ohne eigene verläßliche Kenntnis über die Höhe des Einkommens des anderen Teils und eines sich hieraus ergebenden Unterhaltsanspruchs ins Blaue hinein zur Herbeiführung des Verzuges Forderungen aufzustellen und dabei zu riskieren, von dem Unterhaltsschuldner kostenpflichtig mit einer negativen Feststellungsklage bzgl. eines solchen Unterhaltsanspruchs, dessen er sich berühmt und der ihm in Wirklichkeit nicht zusteht, überzogen zu werden. Ist der Unterhaltsgläubiger mangels hinreichender Kenntnisse über die Einkommensverhältnisse des Unterhaltsschuldners nicht einmal zu einer qualifizierten verzugsbegründenden Mahnung imstande, ist die Erhebung der Stufenklage der natürliche Weg zur Durchsetzung seiner Interessen, zumal es zweifelhaft ist, ob der mangels einer solchen Mahnung entgangene Unterhalt selbst vom Schutzzweck der genannten Norm (§§ 1605, 284 BGB) umfasst ist (BGH FamRZ 1984, 163, 164 einerseits, andererseits Gießler, FamRZ 1984, 954, 956 und OLG Ffm, 5. Familiensenat, Urteil vom 18.2.1985, 5 UF 206/84). Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert entspricht den Kosten aus einem vom Amtsgericht jedenfalls nicht zu hoch veranschlagten Hauptsachewert von 1.200,-- DM. Da sich dieser Wert, wie ausgeführt, nicht auf die Auskunfts-, sondern auf die Leistungsstufe bezieht, entspricht dieser Wert einem Unterhaltsanspruch von monatlich 100,-- DM (§ 17 Abs. 1 GKG). Angesichts des recht hohen Einkommens der Klägerin und der vorgerichtlich bereits aufgestellten Behauptung des Beklagten, sein Einkommen liege nicht darüber, kann die Erwartung der Klägerin auf Differenzunterhalt bei der gebotenen objektivierenden Betrachtung angesichts aller Umstände des Einzelfalls nicht allzu hoch veranschlagt werden. Zwar hat die Klägerin in ihrem vorgerichtlichen Mahnschreiben vom 29.10.1985 ihren Unterhaltsanspruch vorläufig auf monatlich 400,-- DM beziffert, ist hierbei jedoch noch von Eigeneinkünften in Höhe von 1.900,-- DM ausgegangen, während diese, wie zu Beginn des Rechtsstreits feststand, mit 2.391,-- DM monatlich deutlich darüber lagen. Insoweit kann diese vorgerichtliche Forderung nicht mehr Bemessungsgrundlage sein. Andererseits ist nach Schätzung des Senats der Unterhaltsanspruch auch in keinem Fall mit weniger als den festgesetzten 1.200,-- DM zu veranschlagen, wenn berücksichtigt wird, dass dieser Wert regelmäßig als Gegenstandswert für einen vereinbarten einseitigen Unterhaltsverzicht als Mindestwert angesetzt wird, wenn zuvor keine höheren Unterhaltsforderungen im Raum standen.