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Urteil

3 UF 124/80

OLG Frankfurt 3. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:1986:1028.3UF124.80.0A
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Tenor
Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Schwalbach vom 25.1.1978 auch insoweit abgeändert, als noch nicht durch Teilurteil des Senats vom 8.12.1981 entschieden worden ist. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 1.11.1982 bis 31.12.1984 eine monatliche Unterhaltsrente von 152,90 DM nebst 4% Zinsen seit jeweils dem Ersten eines jeden Monats sowie vom 1.4.1982 bis 31.12.1984 einen Vorsorgeunterhalt von 250,-- DM monatlich zu zahlen. Hinsichtlich der bis 31.10.1982 gezahlten 1.000,-- DM monatlich und der alsdann bis 31.12.1984 monatlich gezahlter 847,10 DM wird der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen werden die weitergehende Klage sowie die Widerklage abgewiesen, soweit sich der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigt hat. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,-- DM abzuwenden, die auch durch selbstschuldnerische, unbefristete Bürgschaft einer als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden kann. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Schwalbach vom 25.1.1978 auch insoweit abgeändert, als noch nicht durch Teilurteil des Senats vom 8.12.1981 entschieden worden ist. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 1.11.1982 bis 31.12.1984 eine monatliche Unterhaltsrente von 152,90 DM nebst 4% Zinsen seit jeweils dem Ersten eines jeden Monats sowie vom 1.4.1982 bis 31.12.1984 einen Vorsorgeunterhalt von 250,-- DM monatlich zu zahlen. Hinsichtlich der bis 31.10.1982 gezahlten 1.000,-- DM monatlich und der alsdann bis 31.12.1984 monatlich gezahlter 847,10 DM wird der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen werden die weitergehende Klage sowie die Widerklage abgewiesen, soweit sich der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigt hat. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,-- DM abzuwenden, die auch durch selbstschuldnerische, unbefristete Bürgschaft einer als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden kann. Die Revision wird zugelassen. 1. Nach der Zurückverweisung der Sache an den Senat durch den BGH, der Teilentscheidung des Senats vom 8.12.1981 über den Kindesunterhalt sowie den Ehegattenunterhalt für die Zeit bis zum 7.11.1977 ist nunmehr nach dem Aussetzungsbeschluss vom 8.12.1981 sowie dem Verbindungs- und Aussetzungsbeschluss vom 9.11.1983 noch über Elementar- und Vorsorgeunterhalt der Klägerin auf die Dauer des Getrenntlebens und die Widerklage des Beklagten betreffend einen Fall dieses Zeitraums zu entscheiden. Wie der Senat bereits in seinem Aussetzungsbeschluss vom 8.12.1981 ausgeführt hat, ist seine Bindung an die Auffassung des BGH in seiner Revisionsentscheidung FamRZ 1980, 665 ff., wonach die Klägerin den vollen ungekürzten Unterhalt unter allerdings eventueller Anrechnung eigener Einkünfte beanspruchen kann, infolge einer entgegenstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 1579 Abs. 2 BGB (FamRZ 1981, 745) entfallen. Weil der Senat einen Fall der sog. Superhärte angenommen hat, ist die Ersetzung der verfassungswidrigen Regelung durch eine mit der Verfassung vereinbare Vorschrift abzuwarten gewesen. Mit Erlass des Gesetzes zur Änderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften vom 20.2.1986 (UÄndG) hat der Gesetzgeber die entstandene Lücke geschlossen. Zwar enthält Artikel 6 UÄndG keine ausdrückliche Bestimmung dahin, dass das Gesetz auf noch nicht entschiedene Sachverhalte vor seinem Inkrafttreten am 1.4.1986 (Art. 8 UÄndG) anzuwenden sei. Indessen handelt es sich um ein offenbares Redaktionsversehen. Der Gesetzgeber wollte die durch die Entscheidung des BVerfG zu § 1579 Abs. 2 BGB a.F. entstandene Regelungslücke schließen und hat die betroffenen Ansprüche als noch nicht fällig angesehen und gemeint, dies erübrige eine weitere Übergangsnorm (vgl. hierzu Jaeger, Die Übergangsregelung des UÄndG, FamRZ 1986, 737, 739 f. m.w.N.). Ob und ggfls. in weIcher Höhe der Klägerin wegen Betreuung der beiden Kinder … und … ein Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten auf die Dauer des Getrenntlebens zusteht, ist nunmehr nach §§ 1361, 1579 BGB n.F. zu beurteilen. An der erstgenannten Bestimmung hat sich nur redaktionstechnisch durch die Verweisung in Abs. 3 auf die geänderte Fassung des § 1579 BGB etwas geändert. Dessen Nr. 6 erfüllt dabei die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 4 alter Fassung (vgl. hierzu Häberle, Die Erweiterung der negativen Härteklausel (§ 1579 BGB) durch das UÄndG, FamRZ 1986, 311, 312 ff.). Diese hatte der Senat in seiner ursprünglichen Entscheidung bereits als gegeben angesehen, insoweit bestätigt durch die Revisionsentscheidung vom 23.4.1980. Soweit der BGH hier ausgeführt hat, dass der Ausschluss des Unterhaltsanspruchs nach §§ 1361 III, 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB gerechtfertigt sei, führt die Bindungswirkung (§ 565 Abs. 2 ZPO) gleichwohl nicht notwendig zur Abweisung der Unterhaltsansprüche der Klägerin. Die Erwägungen des BGH zu § 1579 Abs. 2 BGB alter Fassung haben Ansprüche nämlich gerade offen gelassen. Sie sind nunmehr im Rahmen des § 1579 BGB n.F. zu berücksichtigen. Dass das OLG Karlsruhe bei der Folgesachenregelung des Ehegattenunterhalts ab Scheidung mit Urteil vom 10.1.1985 unter Beachtung des Revisionsurteils im Verbundverfahren vom 28.3.1984 (BGH FamRZ 1984, 662) entgegen der Auffassung des erkennenden Senats im Aussetzungsbeschluss vom 8.12.1981 im Rahmen des § 1579 Abs. 2 BGB a.F. einen besonders gelagerten Härtefall für den Beklagten verneint hat, ändert an der Sachentscheidung nichts. Seit dem 1.4.1986 hat die Berücksichtigung des Verhaltens der Klägerin im Rahmen des § 1479 BGB n.F. zu erfolgen. 2. Dies führt dazu, dass nunmehr nach Maßgabe des Urteilstenors zu entscheiden ist. Das Urteil des Amtsgerichts Bad Schwalbach ist wegen des Ehegattenunterhalts erneut - wie bereits mit dem aufgehobenen Urteil des Senats vom 28.11.1978 -auf die Berufungen der Parteien abzuändern. Der Klägerin steht - abgesehen von dem durch Teilurteil vom 8.12.1981 abgewiesenen Zeitraum - ein monatlicher Elementarunterhalt von insgesamt 1.000,-- DM, beginnend mit dem 8.12.1977, sowie ein Vorsorgeunterhalt von monatlich 250,-- DM, beginnend mit dem 1.4.1982. Zinsen aus dem Elementarunterhalt kann die Klägerin nur insoweit verlangen, wie die 1.000,-- DM - nicht voll gezahlt worden sind. Die Klage vor dem Amtsgericht Mannheim, die als Widerklage im Wege der Anschlussberufung mit dem vorliegenden Verfahren verbunden worden ist, muss abgewiesen werden, weil der aufgrund einstweiliger Anordnung gezahlte Vorsorgeunterhalt dem Grunde und der Höhe nach gerechtfertigt ist. Die weitergehenden Berufungen sind zurückzuweisen. Das frühere Feststellungsbegehren wegen der weiteren Unterhaltsansprüche (etwa Krankenversicherungsbeiträge sowie Prozesskostenvorschüsse) ist vom Beklagten im letzten Senatstermin fallen gelassen und damit zurückgenommen worden. 3. Weil die Parteien als Eheleute getrennt gelebt haben, schuldet der Beklagte der Klägerin angemessenen Unterhalt, der sich an den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen des Beklagten bemisst, aber gemäß § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten zu beschränken ist, wenn nicht das gesamte Einkommen zum Verleben bestimmt war (vgl. das Revisionsurteil vom 23.4.1980). Dieser Betrag beläuft sich nach dem beiderseitigen Parteivorbringen sowie dem Ergebnis der Beweisaufnahme für den gesamten Zeitraum von 7 1/4 Jahren einheitlich auf 2.500,-- DM monatlich. Die Klägerin kann nicht darauf verwiesen werden, während der Dauer des Getrenntlebens einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, weil sie die beiden Kinder … und … betreut hat, die zu Beginn der Trennung .. bzw. … Jahre, im Januar 1985 … bzw. … Jahre alt waren. Soweit mit fortschreitendem Alter der Kinder überhaupt an die Aufnahme einer teilweisen Berufstätigkeit der Klägerin gedacht werden könnte, weil das Scheitern der Ehe nach langjähriger Anhängigkeit der Ehesache schon feststand, wird die Klägerin dieser Obliegenheit durch die als vergütungspflichtig anzusehende Betreuung ihres Partners gerecht. Eine weitergehende Erwerbsobliegenheit würde nach den gegebenen Umständen die erforderlich Betreuung der Kinder berühren; diese wäre beeinträchtigt worden, hätte die Klägerin nicht im verbleibenden Umfange für sie sorgen können. Aus eigenem Vermögen konnte sich die Klägerin nicht unterhalten. Dies gilt für die Miteigentumsanteile an der früheren Ehewohnung in … ebenso wie für die Miterbschaft an Grundbesitz nach ihrem Vater, weil die Verwertung unwirtschaftlich gewesen wäre (vgl. BGH FamRZ 1984, 662, 663 sowie OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.1.1985 - 16 UF 143/84). Das geerbte Barvermögen von etwas über 6.000,-- DM im Herbst 1983 musste sie nicht für den laufenden Unterhaltsbedarf einsetzen; vielmehr durfte die Klägerin einen Betrag dieser Größenordnung für Not- und Krankheitsfälle zurückstellen (vgl. Palandt-Diederichsen, BGB, 45. Aufl. § 1577 Anm. 2 b aa). Ist mithin von der Unterhaltsbedürftigkeit der Klägerin im gesamten Zeitraum der Klage auszugehen, orientiert sich ihr Anspruch an den Einkommensverhältnissen des Beklagten unter Berücksichtigung der ehelichen Lebensverhältnisse. Die Umstände des vorliegenden Falles führen dazu, dass diese für den gesamten Zeitraum - ebenso gleichbleibend wie das Klagebegehren - einen Bedarf von zunächst 2.500,-- DM monatlich ergeben. Die ehelichen Lebensverhältnisse waren durch das Einkommen alleine des Beklagten geprägt. Dieses stand nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht in vollem Umfange zum Verleben zur Verfügung. Der Beklagte hat, als Partei vernommen, die Darstellung der Klägerin nicht voll bestätigt, wonach im Schnitt mtl. 6.200 DM für die Bedürfnisse des Vier-Personen-Haushalts benötigt worden seien. Allerdings hat er sein eigenes Vorbringen, es seien für Zigaretten nur mtl. 200 DM, Spirituosen nur 50 DM und Textilien nur 250 DM benötigt worden, nicht aufrechterhalten, sondern insoweit Mehrausgaben von 100 DM, 50 DM und 250 DM, insgesamt also mtl. 400 DM eingeräumt, so dass sich seine Darstellung des Haushaltsbudgets von mtl. 4.600 DM um diesen Betrag nach oben auf 5.000 DM verschiebt. Verteilt man die zum Lebensunterhalt der Familie aufgewandten 5.000,-- DM mtl. auf die 4 Familienmitglieder, so ergeben sich für die Klägerin freilich keine 2.500,-- DM mtl. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass sich das Einkommen des Beklagten nach der Trennung erhöht hat und die Klägerin während der Trennungszeit an den verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen teilnimmt. Der Lebensstandard der Familie wäre nach der Lebenserfahrung angesichts der hohen Pensionsbezüge des Beklagten auch nach dessen Pensionierung aufrechterhalten worden. Mit Rücksicht darauf erscheint es gerechtfertigt, den Unterhaltsbedarf der Klägerin für die gesamte Zeit des Getrenntlebens auf durchschnittlich 2.500,-- DM monatlich zu bemessen. Schon hieraus ergibt sich, dass es im Rahmen der dem Senat obliegenden Beurteilung auch für den Ehegattenunterhalt nicht auf das genaue Einkommen des Beklagten vor seiner Pensionierung ankommt. Gleichwohl sei es mit durchschnittlich 7.000 DM nach Abzug der vorrangigen Belastungen erläutert, um die Leistungsfähigkeit im Rahmen der ehelichen Lebensverhältnisse zu belegen. Wie sich bereits aus den Feststellungen des Senats im Teilurteil vom 8.12.1981 ergibt, ist das durchscnittliche Jahresnettoeinkommen des Beklagten von 8.500 DM in 1977 und 1978 auf 9.000 DM in 1979 und 9.500 DM ab 1980 gestiegen. Daran hat sich bis zur Pensionierung des Beklagten per 1.4.1982 nichts nach unten geändert. An Unterhalt für die beiden Kinder einschließlich Krankenversicherungsbeiträgen von mtl. um 110 DM schwankend zahlte der Beklagte in den ersten drei Jahren monatlich 1.000 DM, 938 DM bzw.1.086 DM, ab 1980 mtl. 1.500 DM, in 1981 1.629 DM und 1982 sogar 1.726 DM. Danach verblieben ihm zu Anfang mtl. 7.500 DM, zu Ende des Zeitraums aber 7.774 DM, während es 1979 bis 1981 über 7.900 DM waren. Im Schnitt ergeben sich fast 7.800 DM, von denen die Kosten der eigenen Haushälterin, der Unterhalt für die erste Ehefrau mit 220 DM sowie die Krankenversicherung abgehen, so dass die Leistungsfähigkeit mit praktisch 7.000 DM während des gesamten Zeitraums bis zur Pensionierung nicht in Frage steht. Ab dem 1.4.1982 erzielt der Beklagte ein Einkommen von nur noch netto durchschnittlich 7.500 DM. Nach den Jahresbescheinigungen der früheren Arbeitgeberin des Beklagten für diesen Zeitraum (Bd. IX Bl. 403 - 405) erhielt der Beklagte 1982 mtl. (68.666,58 DM : 9 = ) 7.629,62 DM, 1983 (86.672,57 : 12 =) 7.222,71 DM und 1984 (90.218,59 : 12 =) 7.518,22 DM. Unberücksichtigt sind Steuervorteile und eventuelle Nebeneinkünfte, die der Beklagte als Ruheständler seitdem hat. Abzusetzen sind für seine eigene Betreuung die von ihm hierfür zuletzt geltend gemachten insgesamt 568 DM monatlich, der Unterhalt für die Kinder mit jetzt 1.620 DM und die erste Ehefrau mit 220 DM. Es verbleiben somit genau 5.048 DM, die nach Auffassung des Senats wegen unberücksichtigter Steuervorteile soweit nach oben aufzurunden sind, dass der beiderseitige Krankenversicherungsaufwand ebenfalls noch abgedeckt ist. Eine genaue, ins Detail gehende Unterhaltsberechnung hätte allerdings den Einfluss des tatsächlichen Vorsorgeaufwandes neben den bereits aufgebrachten Krankenversicherungsprämien auf das Verfügungseinkommen des Beklagten zu prüfen, aus dem die Unterhaltsquote zu entnehmen ist. Der Senat ist der Auffassung, dass dies im vorliegenden Fall indessen entbehrlich ist. Für die Zeit bis zur Pensionierung des Beklagten wird der Unterhaltsanspruch der Klägerin ohnehin nicht nach dem Einkommen, sondern nach dem zum Verleben bestimmten Betrag bemessen; das bereinigte Nettoeinkommen übersteigt auch nach Abzug der Vorsorgeaufwendungen noch deutlich insgesamt 5.000 DM. Dies ist zwar ab dem 1.4.1982 nicht mehr der Fall. Vielmehr sind nach der oben vorgenommenen Einkommensschätzung des Beklagten nur noch die Krankenversicherungsprämien ohne Einfluss auf den Betrag von 5.000 DM. Indessen werden von der Klägerin ab diesem Zeitpunkt nur 250 DM Vorsorgeaufwand geltend gemacht, die im Rahmen der folgenden Berechnung unberücksichtigt bleiben können. Denn er entspricht nur 5% des Ausgangsbetrages. Ein solch niedriger Betrag entzieht sich aber bei der gegebenen Größenordnung der Erfassbarkeit bei der Billigkeitskürzung; jede schon geringfügige Verschiebung des Kürzungssatzes, weil in Anbetracht des etwas niedrigeren zu zahlenden Elementarunterhalts die grobe Unbilligkeit in anderem Licht erscheint, ließe ihn bedeutungslos werden. So aber ist die einheitliche Betrachtung eines langen Zeitraumes möglich, was der Übersichtlichkeit dient und nur im Denkbarkeitsbereich liegende, scheinbare Ungerechtigkeiten als hinzunehmen erscheinen lässt. Die Zins- und Tilgungsleistungen für das immer noch in gemeinsamem Eigentum stehende Haus in …, …, mit monatlich 860 DM kann der Beklagte nicht außerdem noch absetzen, weil er das Haus bewohnt. Der objektive Mietwert übersteigt seine Leistungen (vgl. hierzu BGH FamRZ 1986, 46). Dass er der Klägerin in dem hier einschlägigen Zeitraum Nutzungsentschädigung gezahlt hätte, ist mit Rücksicht auf den erst durch BGH FamRZ 1982, 246 entschiedenen Schenkungswiderrufsprozess nicht dargetan. Weil die Klägerin, wie der Senat - insoweit durch das Revisionsurteil vom 23.4.1980 bestätigt - bereits im Urteil vom 28.11.1978 festgestellt hat, aus durchschnittlich verlaufener Ehe ausgebrochen ist und sich einem anderen Partner in eheähnlichem Verhältnis zugewandt hat, kommt gem. § 1579 Nr. 6 BGB n.F. eine Kürzung oder gar der Ausschluss des Unterhaltsanspruchs von 2.500 DM in Betracht. Weil das Verhältnis bis zur Scheidung angedauert hat, gilt dies für den gesamten Zeitraum von 7 1/4 Jahren. Nach § 1579 BGB n.F. ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil ... 6. dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt.... Diese Neuregelung hebt sich in der Formulierung deutlich von § 1579 BGB a.F. ab. Dieser enthielt in Abs. 1 den Einwendungstatbestand, der zum völligen Ausschluss des Unterhaltsanspruchs bei grober Unbilligkeit für den Verpflichteten führen konnte. Der Ausnahmetatbestand des Abs. 2 für den Fall der Kindesbetreuung ist demgegenüber vom BGH in der o.a. Revisionsentscheidung als echte Replik behandelt worden. Das BVerfG (a.a.O.) hat die vom Senat in der aufgehobenen Entscheidung vom 28.11.1978 vorgenommene verfassungskonforme Auslegung zur Überwindung der bekannten verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Vorlagebeschluss des AG Darmstadt, FamRZ 1979, 507) durch Einbeziehung des Ausnahmetatbestandes in die Billigkeitsprüfung des Abs. 1 erst von einer Entscheidung des Gesetzgebers abhängig gemacht. Diese ist mit der Neufassung des § 1579 BGB durch das UÄndG gerade entsprechend der vom Senat -seinerzeit zu Unrecht- vorgenommenen Auslegung formuliert worden. Nunmehr ist in den Fällen des § 1579 BGB dem Verhältnismäßigkeitsgebot auch dann Rechnung zu tragen, wenn dem pflichtwidrig handelnden Unterhaltsbedürftigen gemeinschaftliche Kinder zur Pflege oder Erziehung anvertraut sind. Dabei mag als Einschränkung des eheangemessenen Unterhalts eine Reduzierung auf das zur Kindesbetreuung erforderliche Maß Richtschnur sein können (vgl. BVerfG a.a.O. S. 750 unter C II 3). Ob ein völliger Ausschluss des Getrenntlebendenunterhalts überhaupt in Betracht kommen kann, ist fraglich. Die von Häberle (a.a.0. S. 314 unter Fn48) als schon selbstverständlich angenommene Folge des Verlustes dann auch des Geschiedenenunterhalts findet in der angeführten Entscheidung BGH FamRZ 1985, 267 keine Stütze, weil es hier nur um Geschiedenenunterhalt ohne Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ging; es wird hier mithin zum Gewicht der Sanktion des ehelichen Fehlverhaltens gerade nichts gesagt. Allerdings weist Häberle (S. 317 ) zutreffend auf die weiter anzustellende Prüfung der "groben Unbilligkeit" hin. Diese wird nur in seltenen Ausnahmefällen den völligen Ausschluss des Unterhaltsanspruchs rechtfertigen können (vgl. Henrich, Die negative Härteklausel und die Belange des Kindes, FamRZ 1985, 401, 404), wenn etwa der benötigte Lebensbedarf anderweit voll gedeckt ist oder gedeckt werden kann. Für Letzteres ist hier nichts ersichtlich; ob der Bedarf durch die zuzurechnenden Einkünfte voll abgedeckt ist, ergibt sich aber gerade erst nach seiner Ermittlung in - wenn auch gekürztem Umfang: Weil der Klägerin für die Betreuungsleistungen, die sie ihrem Partner erbringt, nach den beiden Revisionsentscheidungen in der vorliegenden Sache (FamRZ 1980, 665 für die Dauer des Getrenntlebens und FamRZ 1984, 662 für die Zeit ab Scheidung) eine angemessene Vergütung zuzurechnen ist, erhebt sich die Frage nach der richtigen Berechnungsmethode, wann also bei Eigeneinkommen die Billigkeitserwägungen ansetzen können. Der Senat hält dafür, dass vor einer Einschränkung zunächst der ohne Kürzung sonst gegebene Unterhaltsanspruch zu ermitteln ist. Dies folgt schon aus der Überlegung heraus, dass dann, wenn die Differenzmethode anzuwenden ist, der Anspruch sich überhaupt erst unter Einbeziehung der tatsächlichen oder fiktiven Einkünfte auch des Unterhaltsberechtigten ergibt. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, die nach der Anrechnungsmethode zu beurteilenden Fälle anders zu behandeln. Sonst würde bei ihnen das Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten voll auf den nicht mehr den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechenden, weil gekürzten Bedarf angerechnet, während in den Fällen der Differenzmethode systementsprechend das Eigeneinkommen bereits bei der Ermittlung des vollen, ungekürzten Anspruchs berücksichtigt ist und dann erst die Billigkeitskürzung einsetzen kann. Ferner darf nicht außer Acht gelassen werden, dass auch in den Fällen der Anrechnungsmethode der Unterhalts anspruch erst nach Abzug des Eigeneinkommens von dem vollen Bedarf feststeht, der also nur Bestandteil der Berechnung bleibt. An einzelnen Rechenfaktoren kann aber keine Gesamtbilligkeitsabwägung stattfinden. Die Rechtfertigung dieser Überlegungen mögen folgende Beispiele verdeutlichen: Fall 1: A ist mit 2.500 DM Einkommen der B, die 1.000 DM Einkommen hat, unterhaltspflichtig. Hatte B diesen Betrag bereits vor der Trennung verdient, wird der Unterhaltsanspruch aus der Differenz von (2.500 - 1.000 =) 1.500 DM ermittelt und betrüge ungekürzt (2/5 =) 600 DM. Erst jetzt ist überhaupt Raum für Billigkeitserwägungen, weil vorher nur Einsatzgrößen für die Unterhaltsberechnung, nicht aber bereits der einer Kürzung zugängliche Unterhaltsanspruch feststehen. Fall 2: Sind B diese Einkünfte erst nach der Trennung zuzurechnen, erfolgt die Berücksichtigung nach der Anrechnungsmethode. (Auf Ausnahmefälle soll hier nicht eingegangen werden). Bei dieser beträgt die Quote nicht 40%, sondern 50%. Die hälftige Teilhabe rechtfertigt sich einmal daraus, dass der trennungsbedingte Mehrbedarf auf diese Weise aufgefangen werden kann. Vorliegend kommt hinzu, dass der Beklagte seit 1.4.1982 als Rentner keinen berufsbedingten Aufwand mehr hat und auch nach der Differenzmethode 50% auszukehren hätte. Für die Zeit davor ergibt sich der Bedarf der Klägerin ohnehin nicht aus dem vollen Verfügungseinkommen, das nicht gänzlich zum Verleben bestimmt war, und entspricht der Hälfte der von den Eheleuten verbrauchten Beträge. B hat keinen Unterhaltsanspruch von (50 % aus 2.500) 1.250 DM, weil die 1.000 DM Eigeneinkommen abzuziehen sind. Erst jetzt steht der Unterhaltsanspruch mit 250 DM fest, bei dem die Billigkeitsüberlegungen ansetzen können. Danach ist der einheitlich geltende, ungekürzte Unterhaltsbedarf von 2.500 DM nunmehr um das der Klägerin zuzurechnende Einkommen nach der eingangs erwähnten Anrechnungsmethode zu bereinigen, weil die Klägerin vor der Trennung jahrelang nicht berufstätig und eine alsbaldige Arbeitsaufnahme in der Ehe auch nicht angelegt war. Das Einkommen entspricht dem Wert der Betreuungsleistungen der Klägerin für ihren Partner und wird vom Senat - in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Karlsruhe in dessen Urteil vom 10.1.85 - auf monatlich 1.000 DM geschätzt. Dabei hat sich der Senat entsprechend den beiden Revisionsentscheidungen des BGH zum Getrenntlebenden- bzw. Geschiedenenunterhalt an der Tabelle von Schulz-Borck/Hofmann, Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt, 2. Auflage, orientiert. Bei den vorliegenden gehobenen Verhältnissen - auch der Partner der Beklagten hat ein hohes Einkommen von brutto über 6.500 DM monatlich - kommt eine Beurteilung des Wertes der Leistungen der Beklagten nach BAT V c in Betracht ( vgl. BGH VersR 1986, 790 ). Mit Rücksicht auf teilweise Selbstversorgung und Mithilfe des Lebensgefährten in Haus und Garten kommt nach Auffassung des Senats keine sehr hohe Wochenstundenzahl für dem Partner zu gute kommende Leistungen zusammen. Weil die Klägerin schließlich noch zwei Kinder zu betreuen hatte, ist vorliegend der vom BGH in der vorgenannten Entscheidung genannte Aufwand von 57 Wochenstunden nicht dem objektiven Wert entsprechend, den Haushaltsführung und sonstige Versorgungsleistungen für den Partner haben (vgl. BGH FamRZ 1984, 662). Wenn der Senat diesen auf 1.000 DM monatlich schätzt, dann entspricht dies nach dem o.a. Tarif einem Einsatz von 20 Wochenstunden, also im Schnitt von 4 Stunden an 5 Tagen oder - auf eine 7-Tage-Woche verteilt gesehen - von knapp 3 Stunden täglich. "Objektiv" ist weder von einem niedrigeren noch von einem höheren Wert auszugehen. Weil es sich um einen fiktiven Betrag handelt, der bei Partnerschaften der vorliegenden Art nicht ausgekehrt zu werden pflegt und der vorliegend auch nicht geflossen ist, konnte der Nettobetrag der Tabelle gewählt werden; weder werden Steuern entrichtet noch ist auch der Vorsorgeaufwand damit abgedeckt (vgl. den o.a. Fall BGH FamRZ 1982, 679). Muss sich die Klägerin mithin 1.000 DM auf ihren eigentlich gegebenen Unterhaltsanspruch von 2.500 DM anrechnen lassen, so verbleiben 1.500 DM, die gem. § 1579 Nr. 6 BGB n.F. zu kürzen sind. Ein Betrag dieser Größenordnung ist nämlich bei den gegebenen Einkommensverhältnissen nach Auffassung des Senats (vgl. Aussetzungsbeschluss vom 8.12.1981) eine so starke Belastung des Beklagten, dass er unter Berücksichtigung des Fehlverhaltens der Klägerin für den Beklagten eine grobe Unbilligkeit bedeuten würde. Von dem Betrag in Höhe von 1.000 DM monatlich, den der Beklagte ursprünglich neben der Deckung des Krankenversicherungsbedarfes aufgebracht hat, kann der Senat dies indessen nicht feststellen. Schon im Urteil vom 28.11.1978 hat er ausgeführt, dass er keinen Anlass sieht, über diesen Betrag hinauszugehen, umgekehrt aber auch keinen Grund, den Barunterhaltsbedarf der Klägerin niedriger einzuschätzen, als der Beklagte ihn selbst seither veranschlagt hatte. An dieser Beurteilung hat sich nichts geändert. Es bedarf daher im vorliegenden Fall keiner grundsätzlichen Entscheidung der Frage, ob der nicht mehr grob unbillige Unterhalt, das für die Kindesbetreuung erforderlich Maß, erst mit dem angemessenen oder bereits mit dem notwendigen Bedarf nach der Düsseldorfer Tabelle abgedeckt ist (vgl. hierzu OLG Düsseldorf FamRZ 1986, 684 ). Der notwendige Bedarf wird durch den bar gezahlten Betrag bereits deutlich überschritten. Zwar ist der angemessene Barbedarf nicht voll gedeckt. Indessen ist hierbei einmal der tatsächlich gedeckte Wohnbedarf sowie darüber hinaus das restliche, insoweit allerdings fiktiv bleibende Einkommen der Klägerin einzubeziehen. Bei diesem Barunterhaltsbeitrag - neben den Krankenversicherungsbeiträgen - hat es deswegen sein Bewenden. 6. Weil zwischen den Parteien auch der Vorsorgeunterhalt streitig ist, und zwar durch die Widerklage vom 8.7.1982 und 4.8.1982 für die Zeit vom 1.7.1981 bis 31.10.1981 in Höhe von monatlich 330 DM und vom 1.11.1981 bis 31.3.1982 mit je 296 DM sowie durch die Klage vom 30.5.1986 ab 1.4.1982 mit mtl. 250 DM, fragt es sich, ob dieser nicht nur bei völligem Ausschluss des Unterhaltsanspruchs sondern auch bei bloßer Kürzung aus Billigkeitsgründen nach § 1579 BGB n.F. zu versagen ist. Dafür gibt es nach Auffassung des Senats im Gesetz indessen keine Stütze. Ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, das ist vorliegend der 17.1.1979, gehören gem. § 1361 Abs. 1 S. 2 BGB zum Unterhalt auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Die Bemessung knüpft nach herrschender Meinung, die auch der Rechtsprechung des OLG Frankfurt a.M. entspricht, grundsätzlich an der Höhe des laufenden Unterhalts an (vgl. BGH FamRZ 1981, 442, 444 und 1982, 781 sowie 890 f.). Dabei sind die Kosten für eine Krankenversicherung vorweg zu berücksichtigen und weder im Vorsorgeunterhalt noch in der Quote des Elementarunterhalts enthalten (BGH FamRZ 1983, 888). Der Vorsorgeunterhalt hat dem Elementarunterhalt gegenüber dann zurückzutreten, wenn der angemessene Bedarf des Unterhaltsberechtigten nicht gedeckt ist (BGH FamRZ 1981 a.a.O. S. 445 und 1982, 887, 890). Ob dies nur in Fällen mangelnder Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten oder auch infolge Kürzung des eigentlich erforderlichen angemessenen Unterhalts gilt, ist - soweit ersichtlich - höchstrichterlich bisher noch nicht entschieden. Die Frage bedarf vorliegend aber keiner Entscheidung. Ist nämlich der Elementarunterhalt sogar völlig gedeckt, wird gleichwohl der nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessene Vorsorgeunterhalt geschuldet (BGH FamRZ 1982, 679, 680). Dies gilt auch im vorliegenden Fall bloß fiktiv zuzurechnender Einkünfte. Die Revisionsentscheidung vom 23.4.1980 sagt nichts dazu, auf welche Unterhaltsteile (Elementar- und (?) Vorsorgebedarf) die Anrechnung zu erfolgen hat. Sie lässt mithin offen, ob der Vorsorgebedarf der Klägerin hierdurch, teilweise als gedeckt anzusehen ist. Mit seinem Urteil vom 21.4.1982 hat der BGH (FamRZ 1982, 679) - allerdings nicht den vorliegenden Fall betreffend - die Annahme indessen bestätigt, dass Einkünfte aufgrund des Zusammenlebens in eheähnlichem Verhältnis nur den laufenden Lebensbedarf betreffen. Nichts anderes kann nach den gegebenen Umständen im hier zu entscheidenden Fall festgestellt werden, weil der Bedarf der Klägerin durch Eigeneinkommen zwar teilweise gedeckt wird, ohne dass aber hierdurch ausreichende Vorsorge für den Fall des Alters oder der Erwerbsunfähigkeit betrieben werden kann. Eine "grobe" Unbilligkeit kann hierin dann für den Unterhaltsverpflichteten nicht gesehen werden, wenn sich der Vorsorgeunterhaltsbetrag nicht nach dem vollen Elementarunterhaltsbedarf von 2.500 DM bemisst. Würde aber der Unterhaltsberechtigte in Fällen des § 1579 BGB etwa auf den Mindestbeitrag in der Rentenversicherung verwiesen, um Anwartschaften nicht nur zu begründen, sondern - etwa für den Fall der Erwerbsunfähigkeit - auch nur aufrechtzuerhalten, droht wie bei völligem Ausschluss des Anspruchs auf Vorsorgeunterhalt, dass der Sorgeberechtigte die Pflege und Erziehung der Kinder hintanstellt, um durch unzumutbare Erwerbstätigkeit der eigenen Absicherung hinreichend nachzukommen. Eine gegenüber dem Elementarunterhalt verschiedene Interessenlage kann mithin nicht angenommen werden. Der danach der Klägerin zuzubilligende verkürzte Vorsorgeunterhalt muss nicht genau errechnet werden, weil der Senat nur über die streitigen Beträge zu entscheiden hat, die 330 DM monatlich nicht übersteigen. Diese werden erreicht. Die Errechnung des Vorsorgeunterhalts erfolgt regelmäßig in der Weise, dass der ermittelte Unterhaltsbetrag zunächst um einen Zuschlag zu erhöhen ist, um auf ein fiktives Bruttoarbeitsentgelt zu kommen, das auf einfachem Wege zur Bestimmung der Vorsorgekosten führt. Dieser Zuschlag kann aus der sog. Bremer Tabelle entnommen werden (BGH FamRZ 1983, 888) und beträgt nach allen Tabellen des gesamten Zeitraumes für rund 1.500 DM mtl. rund ein Drittel. Das fiktive Bruttoeinkommen beträgt mithin bei einem Netto-Unterhaltsanspruch von 1.500 DM (plus 1/3 = 450 DM) 1.950 DM. Bei dem Beitragssatz von 18 % in der gesetzlichen Rentenversicherung, der von 1977 bis 1982 gegolten hat, wird der Vorsorgebedarf von 330 DM monatlich bei einer Bemessungsgrundlage von (330 : 18 x 100 =) 1.833,33 DM gerechtfertigt. Hier ist sie aber notwendig deswegen höher, weil zum Barunterhalt des Beklagten in Höhe von 1.000 DM die den Vorsorgebedarf auch nicht teilweise abdeckenden Einkünfte der Klägerin hinzukommen, die 500 DM jedenfalls übersteigen (rechnerisch 1.000). 7. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 269 ZPO. Dass die Prozessstandschaft der Klägerin für die beiden Kinder der Parteien mit Rechtskraft der Scheidung geendet hat, zwingt nach Auffassung des Senats trotz des scheinbar entgegenstehenden Wortlauts des § 1629 Abs. 3 BGB n.F. nicht dazu, die Kinder nur wegen der Kostenentscheidung zum am 8. 12. 1981 abgeschlossenen Streit um den Kindesunterhalt zur Partei im vorliegenden Rechtsmittelverfahren zu machen, jedenfalls solange sie noch nicht volljährig sind und damit von der Klägerin gesetzlich vertreten werden. Für eine Niederschlagung auch nur eines Teils der Gerichtskosten sieht der Senat keinen Anlass, weil keine unrichtige Sachbehandlung i. S. v. § 8 GKG gegeben ist. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, weil der Senat die Revision gem. §§ 621 d Abs. 1, 546 Abs. 1 ZPO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat. Die Parteien streiten noch um Unterhaltsansprüche der Klägerin auf die Dauer des Getrenntlebens. Die am ….193.. geborene Klägerin und der am ….192… geborene Beklagte schlossen am ….196… die Ehe, aus der der am ….196… geborene Sohn … und die am ...197… geborene Tochter … hervorgegangen sind. Am ….1977 verließ die Klägerin mit ihren Kindern die Ehewohnung und zog zu ihrem neuen Partner. Am 8.12.1977 ist ihr auf die Dauer des Getrenntlebens die elterliche Sorge für die Kinder übertragen worden. Die Ehe ist inzwischen auf den am 17.1.1979 zugestellten Scheidungsantrag der Klägerin geschieden; Rechtskraft der Scheidung ist am 10.1.1985 eingetreten. Den Unterhalt der Klägerin und der beiden Kinder hatte das Amtsgericht Bad Schwalbach mit dem angefochtenen Urteil vom 25.1.1978 geregelt. Die Klägerin wollte außer ihrer mit mtl. 142,80 DM gedeckten Krankenversicherung und seit 1.10.1977 gezahlter 1.000 DM mtl. weitere 1.000 DM, von denen das Amtsgericht ihr 250 DM zusprach. Der Senat hat das Urteil am 28.11.1978 abgeändert und der Klägerin nur den nunmehr ebenfalls geltend gemachten 1.000 DM Sockelbetrag sowie die Krankenversicherungsprämie zugesprochen. Dabei hat er den Ehegattenunterhalt gem. § 1579 BGB auf einen wegen der Betreuung der Kinder erforderlichen Billigkeitsbetrag gekürzt und diesen in Höhe des vom Beklagten tatsächlich gezahlten Betrages für angemessen erachtet. Dieses Urteil hat der BGH mit Revisionsentscheidung vom 23.4.1980 (FamRZ 1980, 665) aufgehoben; es sei der volle Unterhalt zuzusprechen. Demzufolge hat der Senat die ehelichen Lebensverhältnisse aufgeklärt und hierzu Beweis durch Parteivernehmung des Beklagten erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme zur Darstellung der Klägerin (mtl. 6.200 DM) und der des Beklagten (mtl. 4.600 DM) wird auf die Verhandlungsniederschrift vom 16.2.1981 Bezug genommen. Mit Teilurteil vom 8.12.1981 hat er aber nur über den gesamten Kindesunterhalt sowie den Ehegattenunterhaltsanspruch für die Zeit vor der Sorgerechtsentscheidung am 8.11.1977 entschieden. Im Übrigen, also im Ergebnis für die Zeit vom 8.11.1977 bis 31.1.1985, hat er das Verfahren aufgrund der inzwischen ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.7.1981 (FamRZ 1981, 745) bis zur gesetzlichen Neuregelung des Härteparagraphen 1579 BGB ausgesetzt. Anders als das OLG Karlsruhe im Scheidungsverbundverfahren und der BGH in der dieses betreffenden Revisionsentscheidung FamRZ 1984, 662 ist der Senat davon ausgegangen, dass mit Rücksicht auf die Höhe der Belastung für den Beklagten ein Fall besonderer Härte vorliegt. Nach Inkrafttreten des UÄndG vom 20.2.1986 zum 1.4.1986 hat der Senat das Verfahren sodann fortgesetzt. Die während des Getrenntlebens nicht berufstätig gewordene Klägerin ist hälftig Miteigentümerin des vom Beklagten weiter bewohnten Hausgrundstücks in …, der früheren Ehewohnung. Den vom Beklagten ausgesprochenen Schenkungswiderruf hat der BGH (FamRZ 1982, 246) unter dem Gesichtspunkt der "unbenannten Zuwendung" zwischen Ehegatten für irrelevant erachtet. Die Klägerin betreibt die Teilungsversteigerung. Der Beklagte trägt die Zins- und Tilgungsleistungen von 860 DM monatlich alleine. Die Klägerin ist ferner neben ihrer Mutter hälftig Miterbin nach ihrem am ….6.1983 verstorbenen Vater geworden, macht aber geltend, keine für ihren Unterhalt verwendbaren Mittel erworben zu haben. Für die Betreuung ihres Lebensgefährten will sie sich fiktiv maximal 390 DM monatlich, das entspreche 39 Stunden Leistungen, zurechnen lassen. Die Leistungsfähigkeit ihres Partners, dessen Einkünfte die Klägerin jetzt nicht mehr kennen will, übersteigt monatlich 6.500 DM (vgl. auch BGH FamRZ 1984, 663). Der Beklagte war vor seiner Pensionierung am 1.4.1982 geschäftsführender Direktor einer ….. Wegen seiner Einkommensverhältnisse seit 1977 bis zum Eintritt … in den Ruhestand wird auf die Feststellungen im Teilurteil vom 8.12.1981 Bezug genommen. Zuletzt verdiente der Beklagte 9.000 DM netto monatlich. Laut Bescheinigungen vom 30.12.82, 10.2.84 und 24.1.85 (Band IX Bl. 403 ff.) bezog er ein Ruhegeld von monatlich rund 12.000 DM brutto, das entsprach netto 7.000 DM. Für eine Zugehfrau musste der Beklagte monatlich 500 DM aufwenden, seit seiner Pensionierung aus Gesundheitsgründen 68 DM mehr. An Kindesunterhalt wandte der Beklagte Beträge auf, die sich praktisch bis zur Pensionierung aus dem Teilurteil vom 8.12.1981 ergeben und wegen deren Höhe auf die Zusammenstellung der Klägerin in der Anlage zum Schriftsatz vom 30.5.1986 (Bd. IX Bl. 396 - 402) Bezug genommen wird. Die Krankenversicherungsprämien für die Klägerin zahlte der Beklagte ausweislich der Aufstellung der …-Versicherungen vom 4.7.1986 (Bd. IX Bl. 457) bis einschließlich Januar 1985 in Höhe von zuletzt 149,30 DM. Seit Oktober 1979 nahm die Klägerin den Beklagten auch auf Vorsorgeunterhalt in Anspruch, der in Höhe von zunächst 330 DM monatlich, seit November 1981 bis März 1982 noch 296 DM, auch aufgrund einstweiliger Anordnung gezahlt wurde. Ab der Pensionierung forderte die Klägerin monatlich noch 250 DM. In der Familiensache Amtsgericht Mannheim 3 F 227/83 hat der Beklagte Rückzahlung des seit Juli 1981 gezahlten Vorsorgeunterhalts, insgesamt 2.800 DM, (neben weiteren Ansprüchen) eingeklagt. In diesem Umfange ist, über die Klage nach Abtrennung, Verweisung an das OLG Frankfurt a.M. und Verbindung mit der vorliegenden Unterhaltssache mitzuentscheiden. Die Klägerin erklärt nunmehr den Rechtsstreit in der Hauptsache wegen der Sockelbeträge und der begehrten Krankenversicherungsprämien wegen der Zahlung durch den Beklagten für erledigt und beantragt noch, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an sie folgenden weiteren Elementarunterhalt zu bezahlen: DM 1.000,-- monatlich vom 8.11.1977 bis 31. 3. 1982, DM 1.750,-- für April 1982, DM 750,-- monatlich vom 1.5.1982 bis 30.9.1982, DM 1.000,-- für Oktober 1982, DM 1.152,90 DM monatlich vom 1.11.1982 bis 31.12.1984 jeweils nebst Zinsen, wegen denen auf die Antragsschrift vom 30.5.1986 (Bd. IX Bl. 379 f.) Bezug genommen wird, sowie weiter zu verurteilen, an sie vom 1.4.1982 bis 31.12.1984 einen monatlichen Vorsorgeunterhalt in Höhe von je 250 DM zu bezahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen sowie unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, ferner widerklagend, die Klägerin zu verurteilen, an ihn 2.800 DM nebst Zinsen zu zahlen, wegen deren Staffel auf die Klageschrift vom 8.7.1982 an das AG Mannheim nebst der Klageerweiterung vom 25.8.1982 (Bl. 36 der Akten vormals AG Mannheim 3 F 227/83) Bezug genommen wird, hilfsweise festzustellen, dass die Klägerin nicht berechtigt war, aufgrund Beschlusses vom 29.3.1979 für die Zeit vom 1. bis 21.7.1981 Vorsorgeunterhalt zu verlangen. Seine ursprüngliche negative Feststellungswiderklage, zuletzt in der Fassung des Schriftsatzes vom 14.8.1986, festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin keinerlei Unterhalt schuldet, insbesondere keine Zahlungen für die Krankenversicherung und keine Prozesskostenvorschüsse, soweit darüber noch nicht mit Teilurteil vom 8.12.1981 entschieden wurde, hat der Beklagte in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit Rücksicht auf die vorgenannte bezifferte Widerklage nicht mehr aufrechterhalten, die an ihre Stelle treten solle. Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen und seine Widerklage abzuweisen. Gemäß § 543 Abs. 2 ZPO wird wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen auf die vorgelegten Unterlagen in den 11 Aktenbänden und 4 Aktensonderbänden (mit Rechtsausführungen des Beklagten nebst Unterrichtung vom Sachstand anderer Verfahren und Verfassungsbeschwerden) Bezug genommen.