Beschluss
3 UF 24/11
OLG Frankfurt 3. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2011:0721.3UF24.11.0A
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die Antragsgegnerin zu 1) verpflichtet wird, an die Antragstellerin für die Zeit seit dem 15.09.2010 eine monatliche Rente von 407,61 € auf Grund Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung, fällig jeweils zum Ende eines jeden Monats, zu zahlen.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die Antragsgegnerin zu 2) verpflichtet wird, an die Antragstellerin für die Zeit seit dem 15.09.2010 eine monatliche Rente von 1.031,14 € auf Grund Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung, fällig jeweils zum Ende eines jeden Monats, zu zahlen.
Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben (§ 81 FamFG).
Beschwerdewert: 2.000 €
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die Antragsgegnerin zu 1) verpflichtet wird, an die Antragstellerin für die Zeit seit dem 15.09.2010 eine monatliche Rente von 407,61 € auf Grund Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung, fällig jeweils zum Ende eines jeden Monats, zu zahlen. Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die Antragsgegnerin zu 2) verpflichtet wird, an die Antragstellerin für die Zeit seit dem 15.09.2010 eine monatliche Rente von 1.031,14 € auf Grund Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung, fällig jeweils zum Ende eines jeden Monats, zu zahlen. Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben (§ 81 FamFG). Beschwerdewert: 2.000 € Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Anspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung gemäß den § 25 VersAusglG geregelt. Dabei hat es als Fälligkeitszeitpunkt jeweils den Beginn des Monats festgesetzt. Lediglich bezüglich des Fälligkeitszeitpunktes haben die beiden Versorgungsträgerinnen Beschwerde eingelegt, die sie damit begründen, dass nach ihren Versicherungsbedingungen alle Versorgungsansprüche, die ihnen gegenüber bestehen, erst jeweils zum Ende eines jeden Monats zu zahlen seien. Die Antragsgegnerinnen beantragen eine Abänderung, wie sie sich aus dem obigen Tenor ergibt. Außerdem beantragen sie, den angefochtenen Beschluss bezüglich der Kostenentscheidung abzuändern und die Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie meint, maßgeblich sei die Regelung der §§ 25, 20 Abs.3 VersAusglG, 1585 Abs. 1 BGB. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft und form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Maßgeblich ist der Fälligkeitszeitpunkt, der insgesamt für eine betriebliche Altersversorgung nach deren Satzung gilt. Das ergibt sich daraus, dass dem Ausgleichsberechtigten kein Anspruch zugebilligt werden kann, der über die Rechte des Ausgleichspflichtigen hinausginge. Die ursprünglichen Anrechte des verstorbenen geschiedenen Ehemannes, um deren Ausgleich es hier geht und von denen der Anspruch der Antragstellerin lediglich einen Bruchteil darstellt, sind gleichfalls nach den jeweils geltenden Satzungen beider beteiligten Versorgungsträgerinnen erst zum Ende des Monats fällig geworden. Dementsprechend ist der Fälligkeitszeitpunkt im vorliegenden Fall festzusetzen. Die Bestimmung im § 1585 Abs.1 BGB bedeutet auch nicht, dass die Rente im Voraus eines jeden Monats fällig sondern nur, dass sie für den gesamten Monat zu berechnen ist (Palandt, BGB, 70. Auflage, § 1612, Rn. 3; OLG Ffm, B.v.25.1.2000, 1 UF 241/99.). Diese Regelung entspricht ständiger Rechtsprechung des OLG Frankfurt zu dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht (B.v.19.5.2005, 5 UF 81/04; B.v.25.1.2000, 1 UF 241/99), das sich insoweit auch nicht geändert hat. Soweit die Beschwerdeführerinnen eine Abänderung der Kostenentscheidung beantragen, sind ihre Beschwerden zurückzuweisen. Es entspricht der Billigkeit i.S.d. § 81 Abs.1 und 2 FamFG, dass nicht nur jede der Beteiligten ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen hat sondern auch, dass der Antragstellerin einerseits und den Beschwerdeführerinnen andererseits die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte auferlegt werden. Die Feststellung der Höhe der Pensionszahlungsverpflichtungen gegenüber den Hinterbliebenen von Versorgungsberechtigten liegt gleichfalls im wohlverstandenen Interesse der Versorgungsträger. Diese haben nicht nur die Rechte der Gesamtheit der Versicherungsnehmer wahrzunehmen sondern auch auf satzungsgerechte Auszahlungen der Pensionen an Hinterbliebene zu achten. Wenn dies nur durch gerichtliche Feststellung möglich sein soll, so ist nicht einzusehen, warum die Berechtigte, die nur auf diesem Weg die Leistung von Versorgung durch die Antragsgegnerinnen erlangen kann, die Verfahrenskosten allein tragen soll. Bei der Bemessung der Kostentragungspflicht war nicht im Verhältnis der Beschwerdeführerinnen zueinander auf die Höhe der jeweiligen Anwartschaften abzustellen, da der Gesetzgeber im Rahmen der Regeln zur Wertbemessung deutlich gemacht hat, dass dafür die Höhe der Anwartschaft nicht maßgeblich sein soll. Die Bemessung des Beschwerdewerts kann nicht gemäß § 50 Abs. 1 FamGKG erfolgen, da es hier nur um die Frage der jeweiligen Fälligkeit der monatlichen Pensionsansprüche geht (vgl. zum Wert, wenn der Zahlungszeitpunkt streitig ist: BGH WM 1995, 2060 ). Es erscheint in einem solchen Fall gemäß § 50 Abs. 3 FamGKG als angemessen, wenn ein pauschaler Wert von 1.000 € je Anwartschaft festgesetzt wird. Ein niedrigerer Wert kommt allerdings angesichts der Bedeutung der Sache für die Beteiligten auch nicht in Betracht.