Beschluss
3 UF 445/11
OLG Frankfurt 3. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2013:0902.3UF445.11.0A
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Tenor
Die Beschwerden der Kindeseltern werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass den Kindeseltern über den angefochtenen Beschluss hinaus das Recht zur Regelung des Umgangs für die Kinder X und Y ..., geb. am ...2009, entzogen und auf den Ergänzungspfleger Herrn A übertragen wird.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerden der Kindeseltern werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass den Kindeseltern über den angefochtenen Beschluss hinaus das Recht zur Regelung des Umgangs für die Kinder X und Y ..., geb. am ...2009, entzogen und auf den Ergänzungspfleger Herrn A übertragen wird. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. I. Die Beteiligten zu 3) und 4) sind die Eltern der am ...2009 geborenen Zwillinge X und Y. Die Kindesmutter ist am ...196x und der Kindesvater am ...193x geboren. Die Familie lebt in Stadt1. Die Eltern haben sich in Land1, dem Heimatland der Kindesmutter, kennengelernt. Der Kindesvater hat dort ein Waisenhaus unterstützt. Die Kindesmutter, selbst im Heim aufgewachsen, hat dort gearbeitet. In der folgenden Zeit hat die Kindesmutter den Kindesvater mit Touristenvisum hier in Deutschland besucht und er war einmal im Jahr in Land1 gewesen. Nachdem die Kindesmutter 2002 nach Deutschland gekommen ist, erfolgte im Jahre 2006 die Eheschließung. Der Kindesvater war zuvor in erster Ehe 25 Jahre verheiratet und hat hieraus drei Kinder, die 195x, 195x und 196x geboren sind. Die Zeugung der am ...2009 geborenen Zwillinge erfolgte nach Angaben der Eltern mittels künstlicher Befruchtung in Land1. Die Entbindung war mit erheblichen Komplikationen für die Mutter verbunden. Sie befand sich wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen (hoher Blutverlust) nach der Geburt der Zwillinge am ...2009 bis ....2010 in stationärer Behandlung im Krankenhaus Stadt2. Die Kinder befanden sich solange auf der Geburtenstation. Die Mutter war sehr geschwächt und hatte eine ansteckende Infektionskrankheit (Krankenhausinfekt), weswegen sie die Kinder zunächst nicht sehen konnte. Die Klinik informierte das Jugendamt im Januar 2010 darüber, dass die Mutter sehr schwach sei und die Kinder derzeit nicht versorgen könne; der Vater sei hierzu aufgrund seines Alters nicht in der Lage. Die Mutter habe auch im Krankenhaus wenig Interesse an den Kindern gezeigt, weswegen der Verdacht auf eine Depression geäußert wurde. Ab dem 21.01.2010 wurde der Mutter durch das Jugendamt eine Notmutter zur Seite gestellt. Die Notmutter Frau B und der Kindesvater hatten Streitigkeiten. Am 26.01.2010 hat Frau B dem Jugendamt mitgeteilt, dass sie nicht mit den Kindern in dem Haushalt ... bleiben könne. Der Kindesvater wolle Frau B nicht im Haushalt haben. Frau B berichtete von einem schlechten Hygiene-Zustand der Wohnung. Alles sei schmutzig gewesen, Lebensmittel zum Teil verdorben und Herr ... habe seinen Urin in einer Gießkanne gesammelt und in den Wintergarten gegossen, weswegen es sehr gestunken habe. Die Körperhygiene des Vaters sei bedenklich, er habe sich 4 Tage am Stück nicht gewaschen. Die Familie sei auf die Kinder nicht vorbereitet gewesen. Es habe an Ausstattung gemangelt (kein Kinderbett, Kinderwagen, Wickelsachen und Fläschchen sowie keine ausreichende witterungsangemessene Kleidung). Die Eltern hätten sich in den 5 Tagen ihrer Anwesenheit nicht um die Kinder gekümmert. Die Mutter habe sich geweigert, die Kinder zu wickeln, der Vater habe sich durch das Weinen gestört gefühlt. Die Kindesmutter habe ihr gegenüber geäußert, dass der Kindesvater ein böser Mann sei und sie für 20.000 € gekauft habe, es gehe ihr nicht gut aber sie habe kein Geld, um ihn zu verlassen. Die Kindeseltern erklärten sich zunächst mit einer Unterbringung der Kinder einverstanden. Diese kamen dann in das Krankenhaus nach Stadt3 und anschließend in eine Pflegestelle. Nach damaliger Einschätzung des Jugendamtes seien die Eltern nicht befähigt, die Zwillinge zu versorgen. Die Mutter sei physisch wie psychisch hierzu nicht in der Lage. Es sei unklar, ob eine psychische Erkrankung vorliege. Der Kindesvater sei aufgrund seines Alters zur Versorgung nicht in der Lage und zudem sei auch seine psychische Verfassung unklar. Die Eltern stellten die von Frau B aufgestellten Behauptungen über die Wohnverhältnisse in Abrede. Es habe Unstimmigkeiten mit Frau B gegeben, aber die Eltern seien über die Unterstützung froh gewesen. Die Kindesmutter habe große Schmerzen wegen einer Infektion, die operativ entfernt wurde, gehabt und sei auf knapp 40 kg abgemagert. Die Verfahrensbeiständin Frau C berichtete im März 2010 von der instabilen körperlichen Verfassung der Kindesmutter, die sich auch noch im Krankenhaus befand. In dem zwischenzeitlich auf Anregung des Jugendamtes eingeleiteten familiengerichtlichen Verfahren wurde mit Beschluss vom 19.04.2010 ein Sachverständigengutachten zur Erziehungsfähigkeit der Eltern und Rückführungsmöglichkeiten der Kinder in den Haushalt ihrer Eltern eingeholt. Die Kindeseltern hatten sich in dem vorhergehenden Verhandlungstermin mit einem Verbleib der Kinder in der neuen Pflegestelle bis zum Abschluss der Begutachtung einverstanden erklärt. In der Folgezeit meldeten sich verschiedene Personen aus der ... Kirchengemeinde in Stadt1 zur Akte und gaben Leumundszeugnisse und Stellungnahmen zu Gunsten der Eltern ab. Weiter teilt die ... Ehe- Familien- und Lebensberatung in Stadt2 im Juni 2010 mit, dass die Eltern seit Mai 2010 regelmäßige Beratungsgespräche wahrgenommen haben und sich die Mutter gesundheitlich stabilisiert habe. Die Kindesmutter sei in Land1 pflegerisch und erzieherisch tätig gewesen und der Aufgabe als Mutter gewachsen. Probleme habe es nur wegen der gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Entbindung gegeben. Das D-Krankenhaus bescheinigt der Kindesmutter, dass mit zunehmender Verbesserung ihres körperlichen Gesundheitszustandes sich auch das psychische Befinden verbesserte und das Interesse an den Kindern stieg. Nach Angaben der Eltern, die mit Attesten und Arztberichten belegt sind, befand sich die Mutter vom ...-...2009 und vom ...-...2009 stationär in der Frauenklinik und vom ...2010 bis zum ...2010 in der Psychiatrie sowie vom ...2010 bis zum ...2010 in der Gynäkologie. Das Helfersystem der Eltern und das Jugendamt geraten zunehmend in Konflikte. Das Jugendamt lässt sich anwaltlich vertreten; (...). Am 03.09.2010 erstellt der Sachverständige SV1 (E Klinik Stadt4) ein kinderpsychiatrisches Gutachten. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die Erziehungsfähigkeit des Vaters erheblich eingeschränkt ist. Er ist mit 7x Jahren nochmal Vater geworden ohne sich damit richtig auseinanderzusetzen. Er war nicht richtig vorbereitetet und konnte die schwierige Situation, als es bei seiner Frau zu Komplikationen kam, nicht auffangen. Im Umgang wirkt er unbeholfen. Mit der Möglichkeit einer eigenen Erkrankung oder Pflegebedürftigkeit setzt er sich nicht auseinander. Zudem ergab sich aus Gesprächen, dass er wohl einen überfürsorglichen und ängstlichen Erziehungsstil pflegen will, der nicht unbedingt förderlich erscheint. Auch die Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter sei eingeschränkt. Ihr Gesundheitszustand habe sich stabilisiert und sie erscheine durchaus in der Lage eine Grundversorgung für die Zwillinge zu gewährleisten. Dies habe sie aufgrund ihrer körperlichen Verfassung nach der Geburt nicht gekonnt. Auch wenn sie jetzt körperlich genesen sei, erscheine es fraglich, ob sie die Zwillinge in ausreichendem Maße fördern und erziehen könne. Unter medizinethischen Erwägungen erscheint die künstliche Befruchtung einer 40 jährigen Mutter und eines 7x- jährigen Vaters fragwürdig. Eine akute Kindeswohlgefährdung läge nicht vor, die Mutter könne - auch unter Zuhilfenahme der angebotenen Helfer- die Grundversorgung gewährleisten. Langfristig entspreche das Aufwachsen im Haushalt der Eltern nicht dem Kindeswohl. Bei einer selbstunsicheren Kindesmutter mit schwierigem Migrationshintergrund, einem Kindesvater, der eher der Urgroßvatergeneration angehört und Helferinnen aus der Großelterngeneration sei wohl keine ausreichende Förderung und altersentsprechende Erziehung zu erwarten. Eine Rückführung komme nur mit intensiver sozialpädagogischer Familienhilfe in Betracht. Ob das ausreiche sei fraglich. Zudem sei mit erneuten Konflikten zu rechnen. Die Kinder können auch nicht plötzlich aus der Bindung zu den Pflegeeltern herausgerissen werden. Die Zwillinge müssten erst eine Beziehung zu den leiblichen Eltern aufbauen. Wenn die Kinder bei den Pflegeeltern bleiben, könne unbegleiteter Umgang mit den leiblichen Eltern stattfinden. In der mündlichen Anhörung führte der Sachverständige aus, dass er die Unselbständigkeit der Kindesmutter u.a. darin sehe, dass sie sich nicht angemessen auf die Geburt vorbereitet habe. Für eine Rückführung sieht er das Problem, dass diese langwierig erfolgen müsste, da die Kinder an die Pflegeeltern gebunden sind und sonst traumatisiert werden würden. Mit Schriftsatz vom 10.02.2011 wurde das Einverständnis der Eltern zur Fremdplatzierung der Kinder zurückgenommen. Das Jugendamt schloss sich den Feststellungen des Sachverständigen zum Sorgerecht an und empfiehlt einen Sorgerechtsentzug. Aus Sicht des Jugendamtes könne Umgang nicht unbegleitet stattfinden. In den Umgangskontakten sei es immer wieder zu kindeswohlgefährdenden Situationen gekommen. So habe der Vater beispielsweise versucht Y mit Kuchen zu füttern, den dieser insgesamt sieben Mal ausgespuckt habe, weil er Süßes nicht möge, worauf der Vater mehrfach hingewiesen worden sei. Die Mutter bringe der Tochter Glitzerarmbänder mit, von denen sich der Glitzer löse. Die Mutter sollte dem Kind die Bänder nicht anziehen, weil X alles in den Mund nehme. Die Mutter ziehe sie trotzdem an und X lecke die Armbänder dann ab. Dies seien exemplarische Situationen. Die Eltern seien eingeschränkt, ohne Problembewusstsein und beratungsresistent. Im Termin am 03.05.2011 signalisiert das Amtsgericht, dass es derzeit keine Handhabe für eine dauerhafte Unterbringung der Kinder sehe, sondern eine Rückführung ins Auge zu fassen sei. Es erfolgt eine Zwischenvereinbarung, wonach Familienhilfe installiert werden sollte, die mit den Eltern arbeitet. Nach der Stellungnahme der Beratungsstelle, die die Umgangsbegleitung übernommen hat, verliefen die Termine im Mai 2011 angemessen, wenn auch angespannt. Im Juni/Juli 2011 begann die Familienhilfe mit Frau F und Herrn G. Diese führten auch in der Z die Umgangskontakte durch. In dem Abschlussbericht aus September 2011 kommen die Familienhelfer zu dem Schluss, dass wichtige Ziele nicht umgesetzt worden seien, es zu Gefährdungssituationen beim Umgang gekommen sei, es den Eltern schwer falle Kritik anzunehmen und ihr Verhalten zu ändern und die Kinder in der Pflegestelle bleiben sollten. Die Verfahrensbeiständin spricht sich im Bericht aus September 2011 ebenfalls derzeit gegen eine Rückführung der Kinder aus, da diese so stark an die Pflegeeltern gebunden seien und demgegenüber keine ausreichende Bindung zu den leiblichen Eltern aufweisen, dass ihnen dies aus Kindeswohlgesichtspunkten nicht zugemutet werden könne. Das Amtsgericht hat im Sorgerecht mit Beschluss vom 13.09.2011 das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitssorge und die Vertretung nach SGB VIII den Eltern entzogen und auf Herrn A als Pfleger übertragen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Kinder -bis auf weiteres- in der Pflegefamilie zu belassen seien. Die angestrebte Verselbstständigung der Umgangskontakte als Grundvoraussetzung einer Rückführung habe in der Zeit von Mai bis September, trotz intensiver Familienhilfe, nicht erreicht werden können. Die Kindeseltern seien noch nicht in der Lage, die Bedürfnisse der Kinder richtig zu erkennen. Es fehle auch am Erkennen, dass die Pflegeeltern derzeit die Hauptbezugspersonen seien. Das Fernbleiben der Pflegemutter bei den Kontakten sei nicht möglich gewesen. Die Kinder befänden sich in einem schwierigen Alter. Eine Zerstörung der Bindungen an die Pflegeltern würde sie erheblich traumatisieren und sich dadurch nachteilig auf die weitere Entwicklung der Kinder auswirken. Elternrecht müsse -so schwer das sei- dahinter zurückbleiben. Ein weiteres Gutachten sei nicht erforderlich. Die Eltern haben eine Zusammenarbeit, wie in dem ersten Gutachten als notwendig angesehen, missen lassen. Die Kindesmutter folge den eigenen Bedürfnissen. Gegen diesen Beschluss haben die Eltern Beschwerde eingelegt. Sie rügen die Verletzung ihrer Rechte nach dem Grundgesetz und der europäischen Konvention für Menschenrechte. Die angeblich gewollte Anbahnung der Rückführung der Zwillinge sei durch die Manipulation von dem Jugendamt und der Einrichtung "Z" vereitelt und vom Familiengericht ohne jede Intervention hingenommen worden. Das Jugendamt habe die verfassungsrechtlich gebotene Unterstützung der Eltern nicht vorgenommen. Eine Kindeswohlgefährdung durch die Eltern liege nicht vor. Dies ergebe sich weder aus dem Gutachten des Sachverständigen noch aus den Berichten des Jugendamtes selbst oder den Momentaufnahmen der Verfahrensbeiständin. Das Jugendamt habe in dem Termin vom 30.05.2011 -was aber nicht protokolliert wurde- erklärt, dass es sich mit allen rechtlich zur Verfügung stehenden Mitteln gegen eine Rückführung der Zwillinge zu ihren Eltern wenden werde. Wegen des entstandenen Misstrauens der Eltern gegen das Jugendamt wollten die Eltern nicht die von diesem vorgeschlagene Einrichtung "Z", sondern die H in Anspruch nehmen. Dies sei ignoriert worden. Die Berichte der Z seien in der Bewertung der Kindeseltern negativ, es handele sich dabei aber nur um "Kleinkram" was bemängelt wird. Das Verhalten der Pflegemutter habe zunehmend Probleme verursacht, sei aber ohne Konsequenz geblieben. Termine, die nur vom Pflegevater begleitet wurden, seien unproblematisch verlaufen. Die indische Mutter sei dauernd angehalten worden, die Rituale der Pflegeeltern zu übernehmen, auf ihre Bräuche und Kultur sei keine Rücksicht genommen worden. Die Pflegemutter verhalte sich bei dem Versuch, sich aus dem Geschehen zurückzuziehen auffällig. Gleichzeitig wurde der Miniclub, in den die Zwillinge stundenweise gehen sollten, installiert. Damit waren mehrere Trennungssituationen gleichzeitig für die Zwillinge zu bewerkstelligen. Fachliche Hilfe von der Z gab es nicht. Das Verhalten der Pflegeeltern, die 7 Jahre versucht haben sollen, eigene Kinder zu bekommen, sei unprofessionell gewesen; sie seien ungeeignet. Zudem sei es ihr erstes Pflegeverhältnis. Im Erörterungstermin habe der Sachverständige darauf hingewiesen, dass der Prozess bis zu einem Jahr dauern könne, hier sei er nach 4 Wochen abgebrochen worden. Für alles werde den Eltern die Schuld zugeschoben. Dass sie die Rolle der Pflegemutter nicht akzeptieren sei unter Berücksichtigung des Geschehensablaufs blanker Zynismus. Verfahrensfehlerhaft sei es auch, dass es keine ergänzende Begutachtung gegeben habe. Die Kindeseltern seien in den Umgangskontakten immer wieder in einer Prüfungssituation gewesen und wurden kritisch bewertet. Die erforderliche Rückmeldung sei nicht erfolgt. Eine Zusammenarbeit mit der Beratungsstelle, die die Eltern regelmäßig aufsuchten, sei vom Jugendamt abgelehnt worden. Der fachliche Austausch, den die Beratungsstelle anbot, sei nicht angenommen worden. Die benannten Zeuginnen seien vom Gericht nicht gehört worden. Auf die kulturellen Hintergründe der Mutter sei nicht eingegangen worden. Die Eltern sind der Auffassung, dass "Deutsche Erziehung" keine bessere Erziehung sei. Bei der Auswahl des Pflegers sei erneut keine Rücksicht auf die Wünsche der Eltern genommen worden. Die Kindeseltern beantragen, die Aufhebung der Entscheidung und die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. Die Verfahrensbeiständin und das Jugendamt beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Sachverständige habe Einschränkungen der Erziehungsfähigkeit festgestellt. Eine für die Familienhilfe notwendige Kooperationsebene sei nicht zustande gekommen. Ursache hierfür sei in erster Linie, dass die Mutter meint aufgrund ihrer biologischen Mutterschaft keine wirkliche Hilfe zu brauchen. Durch Einschaltung der Öffentlichkeit sei die Arbeit des Jugendamtes, der Familienhilfe und der Pflegeeltern diskreditiert worden. Die Kinder haben bei den Pflegeeltern eine bestimmte Entwicklung durchgemacht und sind Bindungen eingegangen. Die Eltern argumentieren nur mit ihren Elternrechten nicht mit dem Kindeswohl. Aus Sicht der Verfahrensbeiständin könne derzeit nicht einmal ein unbegleiteter Umgang befürwortet werden. Eine Rückübertragung des Sorgerechts könne nicht als kindeswohlverträglich angesehen werden. Das Jugendamt lässt ausführen, dass die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden sei. Das Amtsgericht habe alle Erkenntnismöglichkeiten ergriffen. Sämtliche beteiligten Fachstellen haben sich letztlich gegen einen Verbleib bzw. eine Rückführung der Kinder zu den Eltern ausgesprochen. Bemühungen des Jugendamtes über einen Zeitraum von 1 1/2 Jahre haben zu keiner Verbesserung geführt. Die Mutter zeige keine Einsicht; sie bleibe vielmehr dabei, dass sie als Mutter am besten wisse, was zu tun sei. Seitens der Eltern sei das Angebot alle 10 Tage 2 Stunden Umgang auszuüben abgelehnt worden, weil es zu wenig sei. Auch dieses Verhalten sei nicht nachvollziehbar. Der Senat hat ein Gutachten bei der Sachverständigen Sv2 eingeholt und mehrere Anhörungen der Beteiligten durchgeführt. Zu den Einzelheiten der Begutachtung wird auf das schriftliche Gutachten vom 23.07.2012 (Bl. 715 ff. d. A.), die mündlichen Erläuterungen hierzu gemäß Protokoll vom 14.11.2012 (Bl. 874 f d.A.), das Ergänzungsgutachten vom 22.04.2013 sowie die Erläuterungen und Ergänzungen hierzu gemäß Anhörung vom 14.05.2013 (Bl. 1060 ff d.A.) Bezug genommen. Die Kindeseltern sind der Auffassung, dass das Gutachten der Sachverständigen nicht verwertbar sei. Zu den diesbezüglichen Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Rechtsanwalts RA1 vom 04.06.2013 (Bl. 1101 ff d. A.) nebst Anlagen Bezug genommen. Im Rahmen der Anhörungstermine vom 07.02.2012, vom 14.11.2012 und vom 14.05.2013 wurden die Eltern und die übrigen Verfahrensbeteiligten persönlich angehört. Zu dem Ergebnis der Anhörungen wird auf die Vermerke vom 07.02.2012 (Bl. 631 ff d.A.) sowie auf Bl. 874 ff und 1060 ff d.A. verwiesen. II. Die Beschwerde der Kindeseltern ist nach § 58 FamFG statthaft und zulässig; sie wurde form- und fristgerecht eingelegt; in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Nach § 1666 Abs. 1 BGB kann dem Sorgeberechtigten die elterliche Sorge entzogen werden, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes durch deren missbräuchliche Ausübung, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet wird, sofern der Erziehungsberechtigte nicht in der Lage ist, die Gefahr abzuwenden, d.h. die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dabei sind Maßnahmen, die mit einer Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden sind, nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise begegnet werden kann, § 1666 a BGB. Maßstab für die zu treffende Entscheidung ist das Wohl des Kindes, mithin der umfassende Schutz des in der Entwicklung befindlichen jungen Menschen. Eine Gefährdung des Kindeswohls liegt stets vor, wenn das Kind bereits einen Schaden erlitten hat. Sie ist aber auch dann anzunehmen, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass bei Nichteingreifen des Gerichts das Wohl des Kindes, d.h. seine körperliche bzw. geistige Entwicklung bzw. sein Eigentum und Vermögen, beeinträchtigt würde (OLG Nürnberg FamRZ 1981, 707; OLG Brandenburg FamRZ 2008, 1557). Allerdings muss es sich um eine gegenwärtige erhebliche Gefahr handeln, die bei unveränderter Weiterentwicklung der Verhältnisse mit hoher Wahrscheinlichkeit den Eintritt einer Schädigung befürchten lässt (BVerfG FamRZ 2010, 713; OLG Celle FamRZ 2003, 1490). Die begründete Besorgnis einer Schädigung entsteht regelmäßig aus in der Vergangenheit liegenden Vorfällen, wobei ein einzelnes Fehlverhalten regelmäßig nicht ausreicht (OLG Stuttgart NJW 1985, 68). Auf Seiten des Sorgeberechtigten ist zudem kein Missbrauch der elterlichen Sorge notwendig. Es genügt, dass dieser das Kind vernachlässigt, d.h. ausreichende Maßnahmen, die unter Berücksichtigung der sozialen, kulturellen und ökonomischen Situation der Familie eine ungestörte und beständige Erziehung, Beaufsichtigung und Pflege des Kindes im Familienverband gewährleisten sollen, unterlässt. Möglich ist auch ein unverschuldetes Versagen der Eltern, wobei mit dem entsprechenden Auffangtatbestand bezweckt wird, akute und schwerwiegende Gefährdungen des körperlichen und seelischen Wohls des Kindes abzuwehren. Die Gründe für das elterliche Versagen sind dabei unerheblich (OLG Brandenburg FamRZ 2008, 1556). Liegen die skizzierten Voraussetzungen vor, hat das Gericht die zur Gefahrenabwehr erforderlichen und geeigneten Maßnahmen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu treffen. Das Elternrecht einerseits und die Menschenwürde des Kindes sowie dessen Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit andererseits sind in diesem Rahmen gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerfGE 24, 119 ff). Eine Gefährdung des Wohls der Kinder X und Y ist jedenfalls durch eine Rückführung der Kinder zu ihren leiblichen Eltern zum gegenwärtigen Zeitpunkt begründet. Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass eine Herausnahme der Kinder aus dem Pflegeverhältnis hin zu den leiblichen Eltern aufgrund der Bindungen an die Pflegeeltern, der Betreuung der Zwillinge durch diese seit über 2 Jahren und deren Entwicklungsstand sowie bisherige Biografie bereits jetzt zu einer nicht hinzunehmenden Schädigung der Kinder führen würde. Der Senat folgt dabei den nachvollziehbaren, in sich schlüssigen und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen SV2, die sich durch die Stellungnahmen des Jugendamtes und der Verfahrensbeiständin sowie den Eindruck, den der Senat von den Kindeseltern in den verschiedenen Anhörungen gewonnen hat, bestätigen. Entgegen der Ansicht der Kindeseltern kann das Sachverständigengutachten verwendet werden. Die vom Senat ausgewählte Sachverständige arbeitet nach den anerkannten Methoden und verfügt über die erforderlichen Kompetenzen. Zudem ist sie seit vielen Jahren als Sachverständige in gerichtlichen Verfahren tätig und verfügt damit auch über langjährige dezidierte Erfahrungen und spezifische Kenntnisse in so komplexen Fallgestaltungen wie der vorliegenden. Der Senat hat demgegenüber bereits Bedenken, ob die von den Kindeseltern beauftragte Diplompädagogin über ausreichende Fachkenntnisse zur Beurteilung des Gutachtens verfügt. Zudem kann der Stellungnahme nicht entnommen werden, ob der Verfasserin sämtliche schriftlichen und mündlichen Ausführungen der Sachverständigen bei ihrer Bewertung überhaupt vorlagen. Soweit sie weiter bemängelt, dass Testverfahren nicht durchgeführt wurden, ist zu berücksichtigen, dass sich die Kinder jedenfalls zum Zeitpunkt der Begutachtung in einem für die üblichen Tests ungeeigneten Alter befanden. Die Sachverständige SV2 hat sich an den Rahmen ihres durch den Senat vorgegebenen Gutachtenauftrags gehalten. Darüber hinausgehende Einbeziehung anderer Personen war von dem Auftrag nicht gedeckt und hielt und hält der Senat auch nicht für geboten. Insgesamt verfehlt die an den gutachterlichen Feststellungen erhobene Kritik ihr Ziel. Die Sachverständige kommt in ihrem Ausgansgutachten vom 23.07.2012 zu dem Ergebnis, dass wichtige Teilbereiche der Erziehungsfähigkeit bei den Kindeseltern eingeschränkt sind und daraus im Zusammenwirken mit der Ausgangslage der Kinder und wenn potenzielle Rückführungsbedingungen ungünstig sind, Gefahren für das geistige, seelische und körperliche Wohl der Kinder resultieren können. Zu diesem Zeitpunkt sei bei den Kindern noch keine vertrauensvolle Beziehung zu den Eltern gegeben, sie seien jedoch in der Pflegefamilie sicher eingebunden. Allerdings sah die Sachverständige noch nicht alle Interventionsmöglichkeiten um eventuell einen Elternteil zu befähigen, angemessener als bisher mit den Kindern umzugehen, als ausgeschöpft an. Die Sachverständige führt dazu aus, dass die Kindeseltern die Grundversorgung der zu diesem Zeitpunkt 2 1 /2 Jahre alten Zwillinge nicht durchgängig verlässlich sicherstellen können. Dabei sieht die Sachverständige den Kindesvater hierzu überhaupt nicht in der Lage und die Kindesmutter mit entsprechenden Hilfen eventuell zeitlich begrenzt. Sicherlich ist der Kindesvater aufgrund seiner altersbedingten Einschränkungen nicht in der Lage auf die Zwillinge, in deren derzeit quirligem Alter, allein aufzupassen. Das stellen die Kindeseltern auch nicht in Frage. Hinsichtlich der Kindesmutter ist die Frage schwieriger zu beantworten. Unstreitig war die Kindemutter nach der Entbindung im Dezember 2009 bis ca. Mai /Juni 2010 aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage die Kinder zu betreuen. Nach ihrer Genesung ist nicht davon auszugehen, dass sie körperlich nicht zu einer Betreuung der Kinder in der Lage wäre. Soweit anfangs der Verdacht auf eine psychische Störung der Kindesmutter bestand, ergaben sich im weiteren Verlauf keine Anhaltspunkte mehr. Ob sie tatsächlich vorübergehend an einer Wochenbettdepression litt oder aufgrund der schwierigen Entbindung, der Lebensgefahr, der körperlichen Entkräftigung und der Infektion mental niedergeschlagen war, was sicherlich durch die weitere Entwicklung mit den Kindern nicht zu einer Verbesserung ihrer Stimmung führte, kann dahinstehen, da sie diesen Zustand jedenfalls überstanden hat. Gründe für eine psychiatrische Untersuchung der Kindeeltern ergeben sich nach dem Inhalt der Akten, dem Ergebnis der Begutachtung und dem persönlichen Eindruck der Anhörungen nicht. Bereits der im erstinstanzlichen Verfahren beauftragte Sachverständige hatte Zweifel an der Erziehungs- und Förderfähigkeit der Eltern auf Dauer. Soweit er dies allerdings daraus ableitet, dass sich die Eltern nicht hinreichend auf die Geburt der Kinder vorbereitet haben und ihre Elternschaft aus medizinethischen Gründen zweifelhaft sei, reichen diese Erwägungen nach Ansicht des Senats nicht. Letztendlich hat seine Begutachtung - unter Ausblendung seiner Empfehlung die Kinder in der Pflegefamilie zu belassen - dazu geführt, dass die Amtsrichterin im Mai 2011 die Einleitung der Voraussetzungen für eine Rückführung schaffen wollte. Diese wurde in dem angefochtenen Beschluss als gescheitert angesehen. Die Beurteilung der Ursachen hierfür gestaltet sich aufgrund der außerordentlich komplizierten Gesamtkonstellation schwierig. Aus diesen Gründen erfolgte die weitere Begutachtung im Beschwerdeverfahren. Die Sachverständige SV1 führt dazu aus, dass es im Falle der Trennung der Kinder von den Pflegeeltern zu einem Kontinuitätsabbruch auf allen Ebenen kommen würde. Verhaltensauffälligkeiten als Reaktion hierauf seien zu erwarten. Solche Beziehungsabbrüche können unter bestimmten Bedingungen unter Beachtung des Kindeswohls hinnehmbar sein. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Übergang zu den Kindeseltern kindeswohlvereinbar gestaltet werden könne. Dies setze weiter voraus, dass die Kinder in optimalen Betreuungsbedingungen aufgefangen würden. Demgemäß kam die Sachverständige in dem Hauptgutachten zu dem Ergebnis, dass vor einer Rückführung noch viele Voraussetzungen zu erfüllen seien. Dies erfordere Zeit, die aber kontraproduktiv wäre, da eine Trennung von den Pflegeeltern mit zunehmender Zeit immer schwieriger werde. Anlässlich der mündlichen Erläuterungen führt die Sachverständige weiter aus, dass auf Seiten der Kindesmutter zwar verbal die Bereitschaft bestünde Hilfen und Anregungen anzunehmen, es aber bei der praktischen Umsetzung fehle. Die Sachverständige stellte weiter klar, dass die bei den Eltern festgestellten Defizite nicht die Herausnahme der Kinder aus ihrem Haushalt rechtfertigen würden, wenn die Kinder dort leben würden, sondern in einem solchen Fall zunächst andere Hilfen installiert und ausprobiert werden müssten. Darauf aufbauend kam die Sachverständige zu diesem Zeitpunkt auch zu dem Ergebnis, dass eine Rückführung im Idealfall noch möglich sei. Dabei führt sie ergänzend aus, dass die von den Eltern an den Tag gelegten Unzulänglichkeiten bei den Umgangskontakten sicherlich auch den Anspannungen, der unnatürlichen Situation und dem dort vorherrschenden Zeitdruck geschuldet seien. Der Senat teilt zwar diese Einschätzung, was die Situation der Umgangskontakte in begleitetem Rahmen anbelangt, allerdings ergibt sich aus den Berichten der Umgangsbegleitung, dass es den Eltern offensichtlich auch hier sehr schwer fällt Anregungen anzunehmen und praktisch umzusetzen. Ungeachtet dessen hat sich der Senat auf der Basis der Ausführungen der Sachverständigen dazu entschlossen, ein Ergänzungsgutachten unter Berücksichtigung eines durchzuführenden Elternkompetenztrainings und ausgedehnteren Umgängen, einzuholen, um zum einen die Rückführungschancen zu verbessern und zum anderen die Gefährdungssituation für die Kinder besser einschätzen zu können. Bedauerlicherweise ist es im Ergebnis nicht zu einem solchen oder vergleichbaren Elternkompetenztraining gekommen. In dem Ergänzungsgutachten vom 22.04.2013 kommt die Sachverständige zu der Empfehlung, dass das Risiko der Kindeswohlbeeinträchtigung, wenn jetzt noch eine Rückführung erfolgen würde, größer einzuschätzen ist, als das Risiko bei einem Verbleib in der Pflegefamilie. Auch unabhängig von dieser Risikoabwägung wäre jetzt ein Wechsel zu den leiblichen Eltern mit einer Beeinträchtigung des Kindeswohls verbunden. Der Kompetenzzuwachs, insbesondere bei der Kindesmutter, werde zwar gesehen, sei aber zu langsam, um dem Entwicklungsprozess und den Bedürfnissen der Kinder standzuhalten. Die Kindesmutter würde noch mehr Zeit und intensivere Unterstützung benötigen, um die Ausgangsbedingungen zu schaffen, die für einen Wechsel der Kinder erforderlich wären. Diese Voraussetzungen seien jetzt nicht gegeben und könnten auch durch eine begleitende Hilfe, z.B. durch eine sozialpädagogische Familienhilfe nicht geschaffen werden. Diese Zeit stünde nicht mehr zur Verfügung, weil die Kinder ihre Zugehörigkeit zu der Pflegefamilie immer weiter ausbauen und insofern die Zeit einer möglichen Rückführung entgegenlaufe. Ergänzend hat die Sachverständige dazu anlässlich der mündlichen Erläuterung ihres Gutachtens am 14.05.2013 ausgeführt, dass sich die Kinder inzwischen in einem für einen Wechsel ausgesprochen schwierigen Entwicklungsprozess befänden, in dem es um das Erlangen wichtiger Fähigkeiten (Sauberkeitserziehung / Sprachentwicklung) gehe. Bei den Eltern seien, trotz positiver Entwicklung, immer noch zu viele Defizite vorhanden, um die mit einer Trennung von den Pflegeeltern verbundenen Gefahren abzufangen. Diese Feststellungen und Schlussfolgerungen der Sachverständigen sind in sich widerspruchsfrei, nachvollziehbar und überzeugend. Die Kindeseltern sind unverschuldet durch die schwerwiegende Erkrankung der Kindesmutter anlässlich der Geburt der Kinder in die Situation geraten, dass sie ihre Kinder nicht selbst betreuen konnten und eine Fremdplatzierung erforderlich wurde. Bedauerlicherweise hat dann eine Verkettung ausgesprochen unglücklicher Umstände dazu geführt, dass ein Wechsel der Kinder zu ihren leiblichen Eltern nun nicht mehr ohne zu erwartende Schäden für das Kindeswohl möglich ist. Dabei verkennt der Senat weder die auf dem kulturellen Hintergrund der Kindesmutter basierenden abweichenden Erziehungsvorstellungen noch den Umstand, dass beide Eltern ihre Kinder aus tiefem Herzen lieben und das Beste für sie wünschen. Auch sieht der Senat, dass die künstlichen Umstände bei den Umgangssituationen die Entfaltungsmöglichkeiten der Eltern begrenzen und ein unbefangenes Miteinander erheblich erschweren. Allerdings geht es bei der Frage des Sorgerechts nicht darum für Gerechtigkeit in dem Sinne zu sorgen, dass Eltern je nach der Frage eines Verschuldens "bestraft oder belohnt" werden, sondern einzig und allein um das Wohl der betroffenen Kinder. Die bei den Eltern festgestellten Defizite für sich genommen hätten einen Eingriff nach § 1666 BGB, der zu einer Trennung von Eltern und Kinder führt, sicherlich nicht gerechtfertigt, ohne zuvor alle anderen Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe ausgeschöpft zu haben. Allerdings ist dies nicht die Ausgangslage der vorliegenden Konstellation und es geht bedauerlicherweise auch nicht darum, die Kinder in ein ihn von früher bekanntes Umfeld und eine in der Vergangenheit bereits gelebten Familienstruktur zurückzubringen, sondern Kinder, die nie wirklich mit ihren leiblichen Eltern zusammen gelebt haben, nach 3 1/2 Jahren ihren leiblichen Eltern unter Verlust der sozialen Eltern zuzuführen. Dies setzt eine derart hohe Kompetenz der Eltern und ausgesprochen hohes Maß an Einfühlungsvermögen in die Situation und Befindlichkeiten der Kinder voraus, über das die Eltern -jedenfalls derzeit- nicht verfügen. Insofern hat die Sachverständige plastisch geschildert, dass eine Trennung von den Pflegeeltern jetzt bedeutet, den "Kindern ihr Leben" zu nehmen. Beide Eltern sind der festen inneren Überzeugung, den Kindern alles geben zu können, was sie benötigen, weil sie die biologischen Eltern und in körperlich guter Verfassung sind. Diese Haltung zeigt leider allzu deutlich, dass den Eltern nicht einmal bewusst ist, welche Schwierigkeiten und mit welchem Leiden der Kinder im Falle eines Wechsels zu rechnen wäre. Hinzukommt, dass zwar verbal die Bereitschaft zur Annahme von Hilfen geäußert wird, eine praktische Umsetzung aber nicht bzw. nur sehr langsam erfolgt. Insofern konnte die Entwicklung der Eltern nicht mit der ihrer Kinder und deren Einbindung in die Pflegefamilie mithalten. Insofern bestätigt auch die Verfahrensbeiständin, dass die Umgangskontakte auch nach langer Zeit der Begleitung immer noch unstrukturiert und unkoordiniert abgelaufen sind. Nach ihrem Erleben der Eltern über den Gang des Verfahrens in beiden Instanzen sei ihr eine Prognose, dass eine kurzfristige Verhaltensänderung erfolgen könne, nicht eingängig. Das Jugendamt sah und sieht aufgrund der Defizite der Kindeseltern nach seiner fachlichen Einschätzung in den Eltern keine Option für X und Y. Es wird insoweit keine Chance gesehen, dass die Eltern diese Defizite mit welchen Hilfen auch immer überwinden können, da eine Problemeinsicht der Eltern praktisch nicht vorhanden sei. Aufgrund der zudem aufgebauten Bindung der Kinder zu den Pflegeeltern sprechen sich das Jugendamt ebenso wie die Verfahrensbeiständin für einen Verbleib der Kinder bei den Pflegeltern aus. Nach Einschätzung des Senats haben sich die Eltern zu sehr auf ihr natürliches Elternrecht zurückgezogen und in den "Kampf mit dem Jugendamt" verstrickt, statt konstruktiv an ihren Kompetenzen zu arbeiten. So stellt die ... Ehe- und Familienberatung Stadt2 letztendlich in dem Schreiben vom 26.09.2012 an den Rechtsanwalt des Kindesvaters klar, dass keine Erziehungsberatung, sondern Beratung aufgrund der traumatisierenden Situation durch die Fremdplatzierung erfolgt sei. Soweit die Eltern in diesem Zusammenhang meinen, dass eine Erziehungsberatung quasi ohne Kinder auch gar nicht möglich gewesen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Kompetenzen von Eltern können auch in fachlicher Beratung ohne dauernde Anwesenheit der Kinder erlernt und geschult werden. Ein besseres Wissen über das kindliche Empfinden und Erleben erleichtert den Eltern den Umgang mit den Kindern und schult ihr Verständnis für die Wirkung von Regeln, Ritualen und damit letztendlich Erziehung. Insofern ist für den Senat nicht ersichtlich, was die Eltern eigeninitiativ unternommen haben, um den in den Gutachten beider Instanzen benannten Defiziten entgegen zu wirken. Über den angefochtenen Beschluss hinaus, war den Eltern das Recht zur Regelung des Umgangs zu entziehen, da dies nach Auffassung des Senats nicht Bestandteil des Aufenthaltsbestimmungsrechtes ist, sondern einen eigenen Regelungscharakter beinhaltet. Da die Eltern letztlich -menschlich auch nachvollziehbar- die Fremdplatzierung der Kinder nicht akzeptieren können, steht konkret zu befürchten, dass sich Umgangsregelungen nicht am Kindeswohl orientieren. Aus alledem ergibt sich, dass das Wohl der Kinder gefährdet wäre, wenn die Eltern die elterliche Sorge uneingeschränkt ausübten. Zur Ausübung des weiter entzogenen Teilbereiches der elterlichen Sorge ist den Kindern ein Ergänzungspfleger zu bestellen (§ 1909 BGB). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81, 84 FamFG. Der Regelwert von 3.000,- Euro war aufgrund der besonderen Schwierigkeiten und Komplexität der Angelegenheit angemessen zu erhöhen (§ 45 Abs. 1 FamGKG).