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Beschluss

3 UF 180/15

OLG Frankfurt 3. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2016:1013.3UF180.15.00
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Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf bis zu EUR 500,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf bis zu EUR 500,00 festgesetzt. I. Die Antragsgegnerin begehrt von dem Antragsteller die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Rahmen eines Stufenantrages zur Berechnung eines Zugewinnausgleichsanspruchs bezüglich seiner Auskünfte zu seinem Barvermögen im End- und im Anfangsvermögen sowie seiner Angaben zur Gaststätte X, insbesondere zu den wertbildenden Faktoren hinsichtlich ihrer Wahrheitsgemäßheit, Richtigkeit und Vollständigkeit. Mit dem angefochtenen Teil-Beschluss hat das Amtsgericht den Antragsteller verpflichtet, die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben in seinem mit Schriftsatz vom 12.01.2011 vorgelegten Vermögensverzeichnis zu seinem Barvermögen im Anfangs- und Endvermögen sowie zur Gaststätte "X", insbesondere zu den wertbildenden Faktoren, an Eides statt zu versichern. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er macht geltend, dass die Beschwerde zulässig sei, da der Beschwerdewert über EUR 600,00 liege. Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemesse sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfordere. Zunächst wäre daher der Aufwand an Zeit und Kosten des Antragstellers zu berücksichtigen, der ca. 10-20 Stunden betragen würden. Zusätzlich seien aber auch die Kosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts bzw. eines Steuerberaters entstünden, zu berücksichtigen. Die Beauftragung sei dem Antragsteller nicht verwehrt, da der Beschluss nicht hinreichend bestimmt sei, so dass Zweifel über seinen Inhalt und Umfang im Vollstreckungsverfahren zu klären sind. Daneben würde die sorgfältige Erfüllung Rechtskenntnisse voraussetzen. Die Unbestimmtheit des Teil-Beschlusses ergebe sich daraus, weil im Tenor lediglich auf einen Teil einer Urkunde Bezug genommen werde. Daneben habe der Antragsteller in dem in Bezug genommenen Vermögensverzeichnis weder Angaben zu seinem Barvermögen noch zu den wertbildenden Faktoren der Gaststätte gemacht. Da es hier Klärungsbedarf für den Antragsteller gebe, insbesondere dazu, was unter wertbildenden Faktoren zu verstehen sei, geht dieser von Rechtsanwaltskosten in Höhe von ca. EUR 972,94 sowie notwendigen Steuerberaterkosten in Höhe von EUR 700,00 / netto aus. Darüber hinaus müsse der Antragsteller ca. 10-20 Stunden eigene Zeit aufwenden, weshalb der Beschwerdewert erreicht sei. Der Antragsteller beantragt daher, den am 30.04.2015 verkündeten und am 01.06.2015 zugestellten Teilbeschluss des Amtsgerichts Bad Homburg v.d.H., Az. 94 F 499/10 GÜ, aufzuheben und den Antrag der Antragsgegnerin, den Antragsteller zu verpflichten, seine Angaben zu seinem Barvermögen im Anfangs- und Endvermögen sowie seine Angaben zur Gaststätte "X", insbesondere zu den wertbildenden Faktoren, an Eides statt hinsichtlich ihrer Wahrheitsgemäßheit, Richtigkeit und Vollständigkeit zu versichern, zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Ergänzend wird unter Abstandnahme von einer weitergehenden Darstellung auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen. II. Die Beschwerde des Antragstellers ist gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft, jedoch nicht zulässig. Die Beschwerdesumme des § 61 Abs. 1 FamFG ist nicht erreicht. Der Wert ist vielmehr auf einen Betrag festzusetzen, der EUR 500,00 nicht übersteigt. Der Eigenaufwand des Antragstellers ist vorliegend mit maximal EUR 500,00 zu bewerten. Weitere Kosten sind entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht anzusetzen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst sich auch im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfordert sowie nach einem - hier nicht geltend gemachten - Geheimhaltungsinteresse des Verpflichteten (vgl. BGH, WM 1996, 466 unter B 2 a; BGH, BGH, FuR 2011, 110 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 15. September 2009 - VI ZR 287/08, juris Rn. 1; BGH, FuR 2001, 236 unter a; BGH, NJW 2000, 3073 unter II 2; BGH, NJW 2000, 2113 unter II 2 a; BGH, FamRZ 1999, 647 unter II; BGH, BGHZ 128, 85, 87 ff.; jeweils m.w.N.). Der Zeitaufwand ist gemäß § 22 Satz 1 JVEG mit maximal EUR 21,00 pro Stunde zu bemessen (in diesem Sinne BGH, FamRZ 2010, 891 Rn. 6; BGH, FamRZ 2016, 1348, zitiert nach juris Rn. 9). Der zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Verpflichtete ist nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die erteilte Auskunft auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen und zu berichtigen (vgl. BGH WM 1996, 466 unter B 2 c aa m.w.N.). Die Erteilung der eidesstattlichen Versicherung erfordert vorliegend einen Aufwand, der jedenfalls 23 Stunden nicht übersteigt und von dem Antragsteller auch selbst erbracht werden kann, selbst wenn der Antragsteller zu dem Ergebnis kommen sollte, dass seine Auskunft vom 12.01.2011 nicht vollständig sein sollte und er gegebenenfalls weitere Dokumente vorlegen will bzw. muss. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts bzw. eines Steuerberaters zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist allerdings nicht erforderlich. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts kann dem Verpflichteten lediglich dann nicht verwehrt werden, wenn der Tenor nicht hinreichend bestimmt genug ist, so dass Zweifel über seinen Inhalt und Umfang im Vollstreckungsverfahren zu klären sind, oder wenn die sorgfältige Erfüllung des titulierten Anspruchs Rechtskenntnisse voraussetzt (vgl. BGH NJW-RR 1993, 1154 unter 2 b m.w.N.; BGH NJW 2000, 3073 unter II 2). Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Denn der Inhalt der abzugebenden eidesstattlichen Versicherung ist im Teil-Beschluss des Amtsgerichts hinreichend bestimmt worden. Ein Vollstreckungstitel ist bestimmt genug und zur Zwangsvollstreckung geeignet, wenn er den Anspruch des Gläubigers ausweist und Inhalt und Umfang seiner Leistungspflicht bezeichnet. Das Vollstreckungsorgan muss in der Lage sein, allein mit dem Titel ohne Verwertung der Gerichtsakten oder anderer Urkunden die Vollstreckung durchzuführen. Zwar ist der Titel selbst der Auslegung fähig. Es genügt jedoch nicht, wenn auf Urkunden Bezug genommen wird, die nicht Bestandteil des Titels sind, oder wenn sonst die Leistung nur aus dem Inhalt anderer Schriftstücke ermittelt werden kann (BGH, NJW 1986, 1440 unter II 1 m.w.N.). Da die eidesstattliche Versicherung ihrer Natur nach an eine vorangegangene Auskunft anknüpft, soll schon das Prozessgericht dementsprechend die Formel der Versicherung genau festlegen (BGH, WM 1996, 466 unter B 2 c bb m.w.N.). Nach diesen Maßstäben ist der vorliegende Beschluss-Tenor bestimmt genug und zur Zwangsvollstreckung geeignet. Hier bezieht sich der Beschluss-Tenor auf bestimmte erteilte Auskünfte. Der Beschluss-Tenor verpflichtet den Antragsteller dazu, bestimmte Angaben zum Barvermögen sowie zur Gaststätte "X", insbesondere zu den wertbildenden Faktoren, an Eides statt zu versichern. Diese bestimmten Auskünfte wurden in einem Vermögensverzeichnis aufgeführt, welches mit Schriftsatz vom 12.01.2011 vorgelegt wurde. Sowohl das Vermögensverzeichnis selbst als auch der Schriftsatz, mit dem dieses Vermögensverzeichnis vorgelegt wurde, sind im Tenor des Beschlusses aufgeführt. Auch aus den Gründen des Teil-Beschlusses wird deutlich, welche Angaben der Antragsteller an Eides statt versichern soll. Soweit der Antragsteller angibt, dass er keine Angaben zu seinem Barvermögen angegeben habe, kann dies nicht nachvollzogen werden. Im Anfangsvermögen hat der Antragsteller ein Barvermögen von EUR 0,00 angegeben. Im Endvermögen wurde angegeben, dass er das Barvermögen nicht mehr nachvollziehen kann. Insofern liegt auch hier eine Auskunft zweifellos vor. Auch der Einwand des Antragstellers, dass er nicht wisse, was unter wertbildenden Faktoren zu verstehen sei, und er deshalb Rechtsrat benötige verfängt nicht. Der Antragsteller hat in dem Vermögensverzeichnis vom 12.01.2011 umfangreiche Angaben zu wertbildenden Faktoren gemacht und entsprechende Unterlagen vorgelegt, nämlich Informationen zur Lage der Gaststätte, Pachtvertrag, verschiedene Jahresabschlüsse, Summen- und Saldenlisten, etc. Insofern ist dem Antragsteller bekannt, was unter wertbildenden Faktoren zu verstehen ist, da er sonst das Vermögensverzeichnis nicht hätte erstellen können. Insofern sind auch hier keine weiteren besonderen Rechtskenntnisse erforderlich. Es mag sein, dass der Antragsteller zu dem Ergebnis kommen kann, dass die ursprüngliche Auskunft unvollständig bzw. unrichtig gewesen ist. In diesem Fall ist der zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Verpflichtete nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die erteilte Auskunft auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen und zu berichtigen (vgl. BGH WM 1996, 466 unter B 2 c aa m.w.N.), z.B. durch Vorlage weiterer Informationen oder Auskünften zu wertbildenden Faktoren, etc. Die wertbildenden Faktoren sind allerdings grundsätzlich auch ohne Zuhilfenahme von sachkundigen Personen von dem Antragsteller mitzuteilen. Sofern er hiermit aufgrund eigener Entscheidung weitere Personen beauftragt (wie z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, etc.), stellen die dadurch entstehenden Kosten allerdings keine Kosten für Zeit und Aufwand der eidesstattlichen Versicherung selbst, sondern lediglich für die davor geschaltete Auskunft dar. Sie stehen daher nicht im Zusammenhang mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung selbst und sind deshalb nicht geeignet, den Beschwerdewert über das Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu erhöhen. Die Hinzuziehung weiterer Personen ist daher nicht erforderlich. Da die Beschwerdesumme nicht erreicht ist, war die Beschwerde gemäß §§ 117 Abs. 1 S. 4 FamFG, 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Da die Beschwerde bereits unzulässig ist, kommt es auf die Frage, ob der Teil-Beschluss rechtmäßig ist, nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 FamFG, 97 ZPO.