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Beschluss

3 UF 336/12

OLG Frankfurt 3. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2016:1018.3UF336.12.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beschwerdegegner zur Last, § 45 Abs. 4 S. 2, 40 Abs. 1 S. 4 AUG, 788 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beschwerdegegner zur Last, § 45 Abs. 4 S. 2, 40 Abs. 1 S. 4 AUG, 788 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss auf Antrag der Antragstellerin das Urteil des Bezirksgerichts Stadt1 vom 27.05.2010 - ... - hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt in Höhe von 700 PLN (polnischen Zloty) mit einer Vollstreckungsklausel versehen. Im Einzelnen wird auf Bl. 22 ff. d. A. verwiesen. Gegen diese dem Antragsgegner am 16.05.2012 zugestellte Entscheidung wendet sich dieser mit "Klage" vom 21.05.2012. Der Antragsgegner wendet ein, dass die angefochtene Entscheidung ihm nicht zugestellt worden sei. Das Urteil könne daher nicht rechtskräftig sein. Das Urteil könne wegen fehlender Zustellung in Deutschland nicht anerkannt werden und widerspreche der öffentlichen Ordnung. Im Übrigen sei eine Abänderung von 300 PLN auf 700 PLN rechtswidrig. Er habe bis heute mehr als 300 PLN über 10 Jahre bezahlt. Der Antragsgegner beantragt Verfahrenskostenhilfe. Die Antragstellerin tritt der Beschwerde entgegen und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen Eine Zustellung des Unterhaltsurteils sei nach den Vorschriften der polnischen Zivilprozessordnung nicht vorgeschrieben. Hierüber werde der Antragsgegner auch durch die verfahrenseinleitenden Schriftstücke (Klageschrift, Ladung, Belehrung) informiert. Die verfahrenseinleitenden Schriftstücke seien dem Antragsgegner auch übersandt worden. Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftstücke Bezug genommen. Der Senat entscheidet ohne mündliche Anhörung. Die Beteiligten sind schriftlich angehört worden (§ 45 Abs. 1 AUG). Die Beschwerde ist gem. Artikel 75 Abs. 2 a, Artikel 32 Abs. 1 u. 2 der Verordnung (EG Nr. 4/2009) des Rates vom 18.12.2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (im Folgenden: VO [EG] Nr. 4/2009) in Verbindung mit § 1 S. 1 Nr. 1 a, 43 Auslandsunterhaltsgesetz (AUG), dem Durchführungsgesetz der Verordnung (EG) Nr. 4/2009, statthaft und zulässig. Insbesondere ist die Rechtsbehelfsfrist von 30 Tagen gem. § 43 Abs. 4 Nr. 1 AUG i. V. m. Artikel 32 Abs. 5 VO (EG) Nr. 4/2009 damit gewahrt. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Amtsgericht hat zutreffend die Vollstreckbarerklärung nach VO (EG) Nr. 4/2009 ausgesprochen. Die Verordnung ist am 18.06.2011 in Kraft getreten, da das Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23.11.2007 (HUP 2007) seit diesem Zeitpunkt in der europäischen Gemeinschaft anwendbar ist. Gemäß Artikel 75 Abs. 2 S. 1 a VO (EG) Nr. 4/2009 finden die Artikel 23-43 auch Anwendungen auf Entscheidungen, die vor Inkrafttreten der VO (EG) Nr. 4/2009 ergangen sind, deren Vollstreckbarerklärung aber erst nach diesem Zeitpunkt beantragt werden. Dies ist vorliegend der Fall. Die für vollstreckbar zu erklärende Entscheidung stammt vom 27.05.2010, die Vollstreckbarerklärung wurde jedoch erst mit am 05.03.2012 eingegangenen Antrag vom 01.03.2012 beantragt. Zu Recht hat das Amtsgericht das Urteil des Bezirksgerichts Stadt1 für vollstreckbar erklärt. Das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung ist zwar für Unterhaltstitel aus Mitgliedsländern, für die das HUP 2007 anwendbar ist, nach Artikel 17 VO (EG) Nr. 4/2009 abgeschafft. Das Unterhaltsprotokoll 2007 findet jedoch nach herrschender Auffassung keine Anwendung auf Verfahren, die Unterhaltsansprüche für einen Zeitraum vor Inkrafttreten des Protokolls (in Polen: 18.06.2011) betreffen (Artikel 22 HUP 2007). Vorliegend sind Unterhaltsrückstände für die Zeit ab 03.12.2009 tituliert, die gem. Artikel 26 VO (EG) Nr. 4/2009 eine Vollstreckungsklausel für das Gebiet des Bundesrepublik Deutschland benötigen. Die Exequatur ist dann auch für Unterhaltsansprüche, die nach dem 18.06.2011 entstanden sind bzw. noch entstehen werden erforderlich, wenn die Entscheidung vor dem 18.06.2011 erlassen wurde (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2014, 864, 865; OLG Düsseldorf v. 28.04.2015 -1 UF 261/14-, Juris). Gründe für die Versorgung der Anerkennung des Urteils liegen nicht vor. Nach Artikel 75 Abs. 2 a, 34 Abs. 1, 24 VO (EG) Nr. 4/2009, darf die Vollstreckung nur aus den dort aufgeführte Gründen versagt werden. Ein hier in Betracht kommender Verstoß gegen den Grundsatz des ordre public der Bundesrepublik Deutschland ist nicht gegeben. Sofern der Antragsgegner die Rechtskraft der Entscheidung bemängelt, so ist dies unbeachtlich. Ausweislich der vorgelegten Ausfertigung ist ein Rechtskraftvermerk nachgewiesen und damit für vorliegendes Verfahren verbindlich. Der Antragsgegner müsste gegebenenfalls im Ausgangsverfahren die Beseitigung des Rechtskraftvermerkes beantragen. Im Verfahren auf Erteilung der Vollstreckbarerklärung ist dies nicht statthaft. Soweit der Antragsgegner sich darauf beruft, dass die Entscheidung des Erstgerichts noch nicht zugestellt worden sei, ist hierin ebenfalls kein Verstoß gegen den ordre public festzustellen. Auch wenn die Entscheidung noch nicht zugestellt worden sein sollte, bliebe es dem Antragsgegner unbenommen, gegen die Entscheidung Rechtsmittel einzulegen. Die Rüge eines verfahrensrechtlichen Verstoßes gegen den ordre public setzt voraus, dass der Beschwerdeführer alle nach dem Recht des Ursprungstaates statthaften, zumutbaren und zulässigen Rechtsmittel ausgeschöpft hat. (Vgl. BGH FamRZ 182, 188, 202; BGH FamRZ 2011, 1568; OLG Karlsruhe, FamRZ 2012, 660, Randnr. 13). Soweit der Antragsgegner bemängelt, dass die Abänderung von 300 auf 700 PLN zu hoch ausgefallen sei, ist dies ein inhaltlicher Einwand, der vom hiesigen Gericht nicht überprüft wird. Andere Gesichtspunkte, die gegen eine Vollstreckbarerklärung sprechen, sind nicht substantiiert vorgetragen. Eine Festsetzung des Verfahrenswertes erübrigt sich, nachdem Rechtsanwälte am Verfahren nicht beteiligt sind. Die Gerichtsgebühren ergeben sich aus Festwerten, vergl. Nr. 1710, 1720 KV FamGKG. Nach Artikel 46 Abs. 1 der VO (EG) 4/2009 ist der ehemals minderjährigen Beschwerdegegnerin Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu gewähren. Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe war mangels Erfolgsaussicht zurückzuweisen.