Beschluss
3 UF 56/17
OLG Frankfurt 3. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2017:0726.3UF56.17.00
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Leitsätze
Die Entscheidung des BGH vom 7.8.2013, Az VII ZB 673/12, lässt sich auch auf den Fall der Pfändung eines Anrechts aus der öffentlich-rechtlichen Zusatzversicherung übertragen.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird in Absatz 3 des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Zusatzversorgungskasse1 in Stadt1 (VSNR: …) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 37,34 Versorgungspunkten, bezogen auf den 31.8.2016, übertragen.
Zusätzlich wird der Anspruch des Antragstellers gegen die X GmbH & Co. KG, A-Platz, Stadt2, auf Rückgewähr des dieser mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 15.1.2009 (AZ: …/09 Amtsgericht Stadt3) übertragenen Bezugsrechts an der oben genannten Rente auf beide Ehegatten als Mitgläubiger übertragen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben;
seine außergerichtlichen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst (§ 150 Abs. 3, 4 FamFG).
Der Beschwerdewert wird auf 1.000,-- € festgesetzt, §§ 40, 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Entscheidung des BGH vom 7.8.2013, Az VII ZB 673/12, lässt sich auch auf den Fall der Pfändung eines Anrechts aus der öffentlich-rechtlichen Zusatzversicherung übertragen. Der angefochtene Beschluss wird in Absatz 3 des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Zusatzversorgungskasse1 in Stadt1 (VSNR: …) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 37,34 Versorgungspunkten, bezogen auf den 31.8.2016, übertragen. Zusätzlich wird der Anspruch des Antragstellers gegen die X GmbH & Co. KG, A-Platz, Stadt2, auf Rückgewähr des dieser mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 15.1.2009 (AZ: …/09 Amtsgericht Stadt3) übertragenen Bezugsrechts an der oben genannten Rente auf beide Ehegatten als Mitgläubiger übertragen. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; seine außergerichtlichen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst (§ 150 Abs. 3, 4 FamFG). Der Beschwerdewert wird auf 1.000,-- € festgesetzt, §§ 40, 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Die am 20.10.1967 geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute wurde auf den am 15.9.2016 zugestellten Antrag des Antragstellers durch den angefochtenen Beschluss geschieden. Gleichzeitig hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat es neben dem Ausgleich der Anwartschaften der beteiligten Eheleute bei der Y-Rentenversicherung auch das Recht des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin in der Weise geteilt, dass zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 37,34 Versorgungspunkten, bezogen auf den 31.8.2016, übertragen wurde. Auf die Auskunft der Beschwerdeführerin vom 17.11.2016 wird verwiesen. Gemäß Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Stadt3 vom 15.1.2009 zu Aktenzeichen …/09 wurden die Forderungen des Antragstellers gegen die Beschwerdeführerin gepfändet und in Höhe der Forderung der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen. Zum 28.2.2017 valutierte die Forderung noch in Höhe von 673,47 €. Auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und auf die Forderungsaufstellung (Bl. 60 ff d.A.) wird verwiesen. Mit der Beschwerde wendet sich die weitere Beteiligte zu 1) gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich des bei ihr bestehenden Anrechts. Im Hinblick auf die Pfändung des bei ihr bestehenden Anrechts sei die Anwartschaft nicht ausgleichsreif gemäß § 19 Abs. 1 VersAusglG. Die Antragsgegnerin beantragt zunächst, den angefochtenen Beschluss aufrechtzuerhalten und erklärte sich nunmehr mit der tenorierten Übertragung des Anrechts einverstanden. Die Beschwerde ist gemäß § 58 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 63, 64 FamFG). Sie hat auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 7.8.2013 (AZ: XII ZB 673/12, FamRZ 2013, 1715) ausgeführt, dass Anrechte aus einer privaten Altersversorgung, die zur Sicherheit abgetreten sind, ausgleichsreif im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG sind, damit dem Versorgungsausgleich unterliegen und intern geteilt werden können. In diesem Falle müsse außerdem der schuldrechtliche Rückgewähranspruch aus der Sicherungsvereinbarung anderen einrückenden nachrangigen Bezugsberechtigten - den anderen Ehegatten - mit übertragen werden. Zur Frage, ob diesen Ausführungen auch im Falle eines gepfändeten Anrechts zu folgen ist, liegen - soweit ersichtlich - bisher nur Entscheidungen vor, die vor bzw. vor Kenntnisnahme des oben genannten Beschlusses des BGH ergangen sind (OLG Stuttgart, FamRZ 2013, 1658 ff; OLG Hamm, FamRZ 2013, 1909 ff; KG, FamRZ 2012, 1218 ff; OLG Naumburg, FamRZ 2012, 1057). Der Senat ist der Auffassung, dass sich die Entscheidung des BGH auch auf den Fall der Pfändung eines Anrechts aus der öffentlich rechtlichen Zusatzversicherung übertragen lässt (so auch Ruland, FamFR 2013, 562; Wick, Der Versorgungsausgleich, 4. Aufl., 2017, B. Anwendungsbereich und Gegenstand des Versorgungsausgleichs, Rnr. 96 d; Senatsbeschluss vom 7.9.2015 - 3 UF 95/12 - nicht veröffentlicht; anderer Ansicht OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.2.2014, 1 UF 69/14 - nicht veröffentlicht). Auch bei der Pfändung bleibt der Antragsteller weiter Inhaber der Forderung, der Gläubiger hat nur das Recht erhalten, die Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner einzuziehen. Bei der Pfändung tritt das Recht des Forderungsinhabers nur insoweit zurück, wie es zum Erreichen der Forderungserfüllung notwendig ist. Trägt der Antragsteller die der Pfändung zugrunde liegende Forderung auf andere Weise, hat er gegen den Gläubiger einen Anspruch auf Aufhebung der Pfändung und ist danach wieder erstrangig Bezugsberechtigter. Dieser schuldrechtliche Rückgewähranspruch ist an den ausgleichsberechtigten Ehegatten mit zu übertragen. Die Entscheidung des BGH vom 09.03.2016 - IV ZR 9/15-, MDR 2016, 522 zur Unwirksamkeit der Startgutschrift bei der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgung steht der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht entgegen, da der Antragsteller am XX.XX.1945 geboren ist und die BGH-Entscheidung nur auf die nach dem 01.01.1947 Geborenen anwendbar ist. Die Beteiligten waren vorab darauf hingewiesen worden, dass der Senat keine mündliche Erörterung durchführen würde (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG). Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 74 Abs. 2 FamFG).