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Beschluss

3 UF 401/11

OLG Frankfurt 3. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2017:0810.3UF401.11.00
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Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 26.09.2011 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Königstein vom 20.09.2011 zu Ziffern 1. bis 4. wie folgt abgeändert: Die Anordnungen zum Versorgungsausgleich in den Absätzen 1. bis 4. werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass hinsichtlich aller Versorgungsanwartschaften der Beteiligten ein Versorgungsausgleich bei der Scheidung nicht stattfindet. Etwaige Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß §§ 20 ff. VersAusglG bleiben hiervon unberührt. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten trägt jeder Beteiligte selbst. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.458,48 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 26.09.2011 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Königstein vom 20.09.2011 zu Ziffern 1. bis 4. wie folgt abgeändert: Die Anordnungen zum Versorgungsausgleich in den Absätzen 1. bis 4. werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass hinsichtlich aller Versorgungsanwartschaften der Beteiligten ein Versorgungsausgleich bei der Scheidung nicht stattfindet. Etwaige Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß §§ 20 ff. VersAusglG bleiben hiervon unberührt. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten trägt jeder Beteiligte selbst. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.458,48 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten sind geschiedene vormalige Ehegatten. Die Beschwerdeführerin ist portugiesische Staatsbürgerin und lebt in Portugal, der Beschwerdegegner ist Deutscher. Die Eheschließung erfolgte am ...1985, die Zustellung des Scheidungsantrags (d.h. des Antrags auf Umwandlung der Trennung in eine Scheidung nach portugiesischem Recht) erfolgte am ...2006. Die Scheidung wurde von dem Familiengericht in Porto durchgeführt und ist seit dem 23.02.2006 rechtskräftig. Mit Schriftsatz vom 15.05.2006 begehrte die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren die Durchführung des Versorgungsausgleichs gemäß Art. 17 EGBGB. Die Beschwerdeführerin hat in der Ehezeit keine Versorgungsanwartschaften im Inland erworben. Das Amtsgericht hat versucht, die Höhe der Versorgungsanrechte der Beschwerdeführerin in Portugal zu ermitteln, jedoch erfolgte von dort keine Rückmeldung. Der Beschwerdegegner hat in der Ehezeit Versorgungsanwartschaften bei der DRV Bund, der VBL und der A AG erworben. Der Beschwerdegegner hat gemeint, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs unbillig sei. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich dergestalt durchgeführt, dass es hinsichtlich der drei Anrechte des Beschwerdegegners den Versorgungsausgleich zu einem Viertel statt hälftig durchgeführt hat und ein Wertausgleich im Übrigen derzeit nicht stattfinde. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es der Billigkeit entspreche, den Versorgungsausgleich nur zum Teil durchzuführen aufgrund der unterschiedlichen Lebensverhältnisse in Portugal und Deutschland, weil die Ehegatten auch niemals gemeinsam in Deutschland gelebt hätten. Wegen des weiteren Inhalts des Beschlusses wird auf Bl. 215 ff. d.A. Bezug genommen. Mit der Beschwerde möchte die Beschwerdeführerin erreichen, dass der Versorgungsausgleich vollständig nach den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt wird. Die Ermittlungen des Senats im Beschwerdeverfahren zur Höhe der Versorgungsanwartschaften der Beschwerdeführerin in Portugal blieben - auch unter Mithilfe der zuständigen Stellen der Deutschen Rentenversicherung für Portugal - erfolglos. II. Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 5 FGG-RG, § 48 Abs. 3 VersAusglG das seit 01.09.2009 geltende Verfahrensrecht und materielle Recht anzuwenden, weil die erstinstanzliche Entscheidung nach dem 31.08.2010 erging. Auf die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde war die Entscheidung des Amtsgerichts im in der Beschlussformel erkennbaren Umfang abzuändern. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht widerspricht nicht der Billigkeit nach Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB a.F. Aufgrund des § 19 Abs. 3 VersAusglG ist der Versorgungsausgleich aber insgesamt derzeit nicht durchzuführen und den §§ 20 ff. VersAusglG vorzubehalten, weil die Höhe der durch die Beschwerdeführerin in Portugal erworbenen Anwartschaften nicht ermittelbar ist. Der Versorgungsausgleich ist nach Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB a.F. nach deutschem Recht durchzuführen. Der Senat geht von der Anwendbarkeit von Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB, allerdings in seiner bis zum 29.01.2013 gültigen Fassung, aus. Die Durchführung des Versorgungsausgleich kommt danach (wie auch nach geltendem Recht) nur dann in Betracht, wenn dies der Billigkeit nicht widerspricht. Die Anwendung von Art. 17 Abs. 3 S. 1 EGBGB a.F. scheitert am Fehlen des deutschen Scheidungsstatuts. Die Ehegatten hatten nie einen gemeinsamen Wohnsitz in Deutschland und die Eheschließung erfolgte in Portugal. Auch das die Scheidung durchführende Familiengericht in Porto ging von der Geltung des portugiesischen Scheidungsstatuts aus. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs widerspricht vorliegend nicht der Billigkeit. Die in Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 EGBGB a.F. vorgesehene Billigkeitsprüfung dient(e) nach den Vorstellungen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 10/5632 S. 42 f.) dazu, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute zu berücksichtigen und internationalen Elementen des Eheverlaufs Rechnung zu tragen. Vor allem sollen unbillige Ergebnisse vermieden werden, die sich dadurch ergeben könnten, dass ein Ehegatte inländische Anwartschaften abgeben muss, während der andere Ehegatte bereits seiner Alterssicherung dienende Vermögenswerte im Ausland besitzt, an denen der Ausgleichspflichtige nicht partizipieren kann (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2013 - XII ZB 176/12). Bei der Billigkeitsklausel des Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 EGBGB a.F. handelt es sich um eine anspruchsbegrenzende Norm mit Ausnahmecharakter. Zu berücksichtigen sind die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse während der gesamten Ehezeit. Auf unterschiedliche Lebenshaltungskosten kann abgestellt werden, wenn die Ehegatten in verschiedenen Staaten leben (vgl. BGH, Beschluss vom 10.11.1999 - XII ZB 132/98). Dabei ist aber die gesetzliche Regelung des § 113 Abs. 3 SGB VI zu beachten, nach welcher bei Leistungen an Berechtigte im Ausland (§§ 110 ff. SGB VI), soweit diese nicht Deutsche sind, die persönlichen Entgeltpunkte nur zu 70% berücksichtigt, d.h. die Renten nur in Höhe von 70% ausgezahlt werden (vgl. BGH a.a.O.). Hier hat der Beschwerdegegner laufende Renteneinkünfte von insgesamt ca. 2.490,- Euro, in der Ehezeit erworben wurden davon ca. 872,- Euro, auszugleichen wären hälftig mithin ca. 436,- Euro. Das bedeutet, dass dem Beschwerdegegner auch bei hälftigem (gesetzlich grundsätzlich nach deutschem Recht vorgesehenen) Versorgungsausgleich monatlich noch gut 2.000,- Euro Renteneinkünfte verblieben. Die Beschwerdeführerin hat nach ihren Angaben Einnahmen aus ihrer Berufstätigkeit in Portugal von ca. 552,- Euro monatlich und hat inländische Versorgungsanwartschaften außerhalb der Ehezeit erworben von ca. 130,- Euro monatlich. Daneben hat sie portugiesische Rentenanwartschaften erworben, zum größeren Teil in der Ehezeit, deren Höhe aber nicht ermittelbar war. Auch wenn die Beschwerdeführerin in der Ehezeit nicht in Deutschland lebte, widerspricht vor dem Hintergrund der wechselseitigen Einkünfte, des beiderseits vorhandenen, aber nicht zu Lasten der einen oder anderen Seite deutlich überwiegenden (kleineren) Immobilien- und sonstigen Vermögens die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht der Billigkeit und ist daher nach deutschem Recht gemäß Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB a.F. durchzuführen. Im Rahmen der Anwendung des deutschen Sachrechts greift die Ausgleichssperre des § 19 Abs. 3 VerAusglG, weil der derzeit allein mögliche Ausgleich der Anrechte des Beschwerdegegners für diesen unbillig wäre. Die von der Beschwerdeführerin in Portugal während der Ehezeit erworbenen ausländischen Versorgungsanrechte sind gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG nicht ausgleichsreif. Gemäß § 19 Abs. 3 VersAusglG findet ein Wertausgleich bei der Scheidung bei Erwerb ausländischer Versorgungsanrechte durch einen Ehegatten auch in Bezug auf die sonstigen Anrechte der Ehegatten nicht statt, soweit dies für den anderen Ehegatten unbillig wäre. Die Teilung der Anrechte des im Hinblick auf die ausländischen Anrechte ausgleichsberechtigten Ehepartners ist regelmäßig unbillig, wenn der Ausgleichspflichtige seine gesamte Altersversorgung oder einen Großteil davon im Ausland erworben hat. Ein Absehen vom Versorgungsausgleich wegen Unbilligkeit hinsichtlich der inländischen Anrechte eines Ehegatten ist auch geboten, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte ausschließlich ausländische Anwartschaften erworben hat, bei denen anzunehmen ist, dass sie nicht wesentlich weniger werthaltig sind als die des ausgleichspflichtigen Ehegatten (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.05.2015 - 2 UF 19/15). Hier hat die Beschwerdeführerin in der Ehezeit ausschließlich Anrechte in Portugal erworben. Auch wenn die Höhe dieser Anrechte trotz jahrelanger Ermittlungsversuche nicht ermittelbar ist, ist davon auszugehen, dass aufgrund der in der Ehezeit von der Beschwerdeführerin in Portugal zurückgelegten Versicherungszeiten das Anrecht nicht unerheblich sein dürfte. Eine Durchführung des Versorgungsausgleichs bei der Scheidung nach deutschem Recht wäre für den Beschwerdegegner mithin angesichts der nicht unerheblichen Anrechte der Beschwerdeführerin in Portugal unbillig, so dass der Versorgungsausgleich insgesamt, also auch hinsichtlich der Versorgungsanrechte des Beschwerdegegners, auf die Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß §§ 20 ff. VersAusglG zu verweisen war, was zur Klarstellung in der Beschlussformel erfolgte. Das grundsätzlich zugunsten der Beschwerdeführerin geltende Schlechterstellungsverbot (vgl. dazu Borth, Versorgungsausgleich, 8. Auflage 2017, Kapitel 11, Rn. 210) steht entgegen des Hinweises des Senats vom 19.06.2017 einer Entscheidung, den Versorgungsausgleich auch hinsichtlich der teilweisen Durchführung durch das Amtsgericht in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach §§ 20 ff. VersAusglG zu verweisen, nicht entgegen. Da das Amtsgericht nur hinsichtlich der Anrechte der Beschwerdeführerin einen Ausgleich nach §§ 20 ff. VersAusglG vorbehalten und im Übrigen den inländischen Versorgungsausgleich hinsichtlich der Anrechte des Beschwerdegegners nicht durchgeführt hat, ist die Beschwerdeführerin mit der hiesigen Entscheidung insgesamt bei wertender Betrachtung nicht schlechter gestellt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 1, S. 2 FamFG. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 40, 50 Abs. 1 Var. 1 FamGKG. Auch hinsichtlich des Kostenrechts gilt Art. 111 FGG-RG, d.h. auch das ab 01.09.2009 geltende Kostenrecht ist auf das Verfahren anzuwenden, wenn neues Verfahrensrecht anzuwenden ist (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.01.2013 - 3 WF 132/12; Schneider/Wolf/Fölsch - N. Schneider, Familiengerichtskostengesetz, 2. Auflage 2014, § 63 Rn. 53, 54). Auszugehen war dabei von einem Monatseinkommen beider Beteiligter von zusammen 2.731,64 Euro bei Antragstellung gemäß den jeweiligen Angaben. Da nach § 50 Abs. 1 Var. 1 FamGKG 10% des dreifachen Nettoeinkommens beider vormaligen Ehegatten für jedes Anrecht anzusetzen ist, ergibt dies bei drei berücksichtigten Anrechten insgesamt 2.458,48 Euro.