Beschluss
3 UF 115/24
OLG Frankfurt 3. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2025:0207.3UF115.24.00
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Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 04.10.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 09.08.2024 wird auf ihre Kosten verworfen.
Der Beschwerdewert wird auf 14.800,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 04.10.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 09.08.2024 wird auf ihre Kosten verworfen. Der Beschwerdewert wird auf 14.800,- Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um Kindesunterhalt. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 09.08.2024 wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, ab Mai 2024 laufenden Kindesunterhalt von 110% des jeweiligen gesetzlichen Mindestunterhalts abzüglich des jeweils anrechenbaren Kindergelds sowie Unterhaltsrückstände für die Zeit von Mai 2022 bis April 2024 von insgesamt 9.016,- Euro zu zahlen. Der Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am 06.09.2024 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 04.10.2024, beim Amtsgericht am 06.10.2024 eingegangen, legte die Beschwerdeführerin durch einen neuen Verfahrensbevollmächtigten, "sofortige Beschwerde" gegen den Beschluss des Amtsgerichts ein und kündigte eine Begründung bis zum 28.10.2024 an. Mit diesem Schriftsatz beantragte die Beschwerdeführerin die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten. Mit Schriftsatz vom Montag, dem 07.10.2024, beim Senat eingegangen am selben Tag, legte der erstinstanzliche Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin ebenfalls in ihrem Namen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts ein mit nachfolgendem Text: "Begründung: Zur Begründung wird Bezug genommen auf das gesamte erstinstanzliche Vorbringen der Beschwerdeführerin (Antragsgegnerin) in erster Instanz. Einwendungen der Beschwerdeführerin (Antragsgegnerin) zu ihrer (eingeschränkten) Leistungsfähigkeit hat das Amtsgericht insgesamt und insoweit fälschlich als unbeachtlich eingestuft. Die Einlegung des Rechtsmittels der Beschwerde erfolgt zunächst fristwahrend. Eine Beschwerdebegründung wird binnen Monatsfrist nachgereicht." Auch dieser Verfahrensbevollmächtigte stellte Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdeführerin unter seiner Beiordnung. Mit Schriftsatz vom 18.10.2024 teilte der erstinstanzliche Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin mit, dass das Mandat zwischenzeitlich gekündigt sei und die Beschwerdeführerin nunmehr von dem aktuellen Verfahrensbevollmächtigten im Beschwerdeverfahren vertreten werde. Mit Schriftsatz vom 28.10.2024 teilte der (neue) Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin mit, dass eine Beschwerdebegründung auf Grund einer Vielzahl von Terminen und Fristabläufen erst bis zum 15.11.2024 erfolgen werde. Mit Schriftsatz vom 14.11.2024, beim Senat am 15.11.2024 eingegangen, beantragte die Beschwerdeführerin, den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 09.08.2024 aufzuheben, soweit die Beschwerdeführerin verpflichtet wurde, einen monatlichen Kindesunterhalt von mehr als 120,00 Euro seit dem 01.08.2024 zu zahlen und an rückständigen Kindesunterhalt mehr als 2.000,00 Euro zu zahlen. Weiter wurde die Beschwerde begründet. Mit Verfügung der Vorsitzenden vom 18.11.2024 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Beschwerde mangels fristgerechter Begründung unzulässig und die Beschwerde deswegen zu verwerfen sein dürfte. Ein Antrag auf Fristverlängerung habe auch nicht vorgelegen und die Ankündigung im Schriftsatz vom 28.10.2024, dass die Beschwerde bis zum 15.11.2024 begründet werde, stelle keinen Antrag auf Fristverlängerung dar. Die Beschwerdeführerin meint, dass der Schriftsatz ihres vorherigen Verfahrensbevollmächtigten vom 07.10.2024 eine ausreichende Begründung darstelle und dass es eines Hinweises des Senats bedurft hätte, dass die Ankündigung, die Beschwerde bis zum 15.11.2024 zu begründen, keinen Fristverlängerungsantrag darstelle. Mit Beschluss vom 22.11.2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Gegenvorstellung der Beschwerdeführerin vom 02.12.2024 wurde mit Beschluss des Senats vom 17.01.2025 zurückgewiesen. II. Die eingelegte Beschwerde war gemäß §§ 68 Abs. 2 Satz 2, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde nicht innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist des § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG begründet hat und ein Grund zur Wiedereinsetzung in die Beschwerdebegründungsfrist nicht gegeben ist. Die angefochtene Entscheidung wurde dem erstinstanzlichen Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 06.09.2024 zugestellt. Die Frist zur Begründung der Beschwerde lief demnach gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2 Var. 1 BGB am 06.11.2024, 24.00 Uhr ab. Die Beschwerdebegründung ging am 15.11.2024 ein und damit deutlich außerhalb der Frist. Insbesondere genügt die Beschwerdeschrift des erstinstanzlichen Bevollmächtigten vom 07.10.2024 den Anforderungen für eine Beschwerdebegründung gemäß § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht. Danach muss ein Beschwerdeführer in Familienstreitsachen einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Anforderungen richten sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Zivilprozessrechts, die zu § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO entwickelt wurden, auch wenn § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG nicht auf § 520 Abs. 3 ZPO verweist (vgl. BGH FamRZ 2020, 1165 Rn. 8; BGH FamRZ 2019, 378 Rn. 7). Bereits der Umfang des Beschwerdeangriffs ist aus dem Schriftsatz vom 07.10.2024 nicht erkennbar. Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung - entsprechend hier die Beschwerdebegründung - die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung angegriffen wird. Dazu bedarf es zwar nicht zwingend eines förmlichen Sachantrags, aber es muss sich aus den innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätzen eines Beschwerdeführers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die Entscheidung angefochten werden soll (vgl. BGH FamRZ 2020, 1165 Rn. 9). Dazu erfolgen in dem Schriftsatz vom 07.10.2024 keinerlei Ausführungen. Erst aus dem deutlich nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz von Rechtsanwalt A vom 14.11.2024 ergibt sich, in welchem Umfang die Beschwerde geführt werden soll, nämlich, dass die Entscheidung nicht in vollem Umfang angegriffen werden soll, sondern nur insoweit, als die Beschwerdeführerin über einen bestimmten Betrag hinaus zu Unterhaltszahlungen verpflichtet wurde. Auch enthält der Schriftsatz vom 07.10.2024 keine hinreichende Beschwerdebegründung. Eine solche Begründung muss aus sich heraus verständlich sein, die Punkte tatsächlicher oder rechtlicher Art angeben, in denen die angefochtene Entscheidung nach Ansicht des Beschwerdeführers unrichtig ist (vgl. BGH NJW-RR 2008, 1308 Rn. 11), und auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Hier hat die Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 07.10.2024 nichts dazu ausgeführt, welche Einwendungen die Beschwerdeführerin zu ihrer eingeschränkten Leistungsfähigkeit getätigt hat und warum die amtsgerichtliche Einstufung als unbeachtlich "fälschlich" gewesen sein soll. Auch der damalige Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin ging ausweislich seines Schriftsatzes vom 07.10.2024 selbst davon aus, dass dies keine Beschwerdebegründung darstellt, weil er deren Nachreichung binnen Monatsfrist im Beschwerdeschriftsatz ankündigte. Ein Antrag auf Verlängerung der Frist zur Beschwerdebegründung gemäß § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG wurde nicht gestellt. Die bloße Ankündigung im Schriftsatz vom 28.10.2024, die Begründung der Beschwerde werde erst bis zum 15.11.2024 erfolgen, stellt keinen Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist dar. Selbst eine Bitte des Berufungsklägers, die Berufungsbegründung bis zu einem bestimmten Datum noch ergänzen zu können, stellt keinen Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist dar (vgl. BGH NJW 1990, 2628). Ein Hinweis des Senats auf den Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 28.10.2024 war nicht erforderlich. Grundsätzlich ist es Sache der nach Maßgabe des § 114 FamFG anwaltlich vertretenen Verfahrensbeteiligten, für die Wahrung der Rechtsmittelbegründungsfristen Sorge zu tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 19.12.2024 - IX ZB 16/23 -, Rn. 11; BGH MDR 2023, 1472 Rn. 20). Daher besteht keine generelle Fürsorgepflicht des Rechtsmittelgerichts, durch Hinweise oder andere geeignete Maßnahmen eine Fristversäumung des Rechtsmittelführers zu verhindern. Die Abgrenzung dessen, was im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung an richterlicher Fürsorge verfassungsrechtlich geboten ist, kann sich nicht nur am Interesse des Rechtsuchenden an einer möglichst weitgehenden Verfahrenserleichterung orientieren, sondern muss auch berücksichtigen, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden muss. Danach muss dem Beteiligten und seinem Verfahrensbevollmächtigten die Verantwortung für die ordnungsgemäße Anbringung eines Fristverlängerungsantrags nicht allgemein abgenommen und auf die Gerichte verlagert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 19.12.2024 - IX ZB 16/23 -, Rn. 11; BGH MDR 2022, 261 Rn. 6). Nach diesen Grundsätzen war im vorliegenden Fall kein gerichtlicher Hinweis geboten. Denn für den Senat war aufgrund der nicht einwandfreien Formulierung weder ohne Weiteres zu erkennen, dass im Schriftsatz vom 28.10.2024 um Verlängerung der Frist für die Beschwerdebegründung ersucht werden sollte, noch, dass der Verfahrensbevollmächtigte aufgrund eines Versehens auf die Bewilligung einer Fristverlängerung vertraute. Daher war es Sache des Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin, den eine Ablehnung seines nicht ausdrücklich als solchen bezeichneten Verlängerungsantrags nicht hätte überraschen dürfen, von sich aus bei Gericht rechtzeitig nachzufragen, ob die Frist möglicherweise dennoch verlängert worden war, so dass er im nicht fernliegenden Fall der Ablehnung noch vor Fristablauf die Beschwerdebegründung oder jedenfalls einen Verlängerungsantrag hätte einreichen können (vgl. auch BGH, Beschluss vom 19.12.2024 - IX ZB 16/23 -, Rn. 12). Auch ist ein Wiedereinsetzungsgrund in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist nicht ersichtlich. Zwar kann die Mittellosigkeit eines Beteiligten einen Entschuldigungsgrund für die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2, 233 Satz 1 ZPO darstellen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Mittellosigkeit Ursache für die Fristversäumung ist, was dann der Fall ist, wenn sich der Beteiligte infolge seiner Mittellosigkeit außerstande sieht, einen Rechtsanwalt mit der Einlegung bzw. der Begründung seines Rechtsmittels zu beauftragen (vgl. BGH NJW-RR 2018, 6 Rn. 10). Wenn aber der Beteiligte - wie hier - bereits anwaltlich vertreten ist und der Anwalt uneingeschränkt Beschwerde eingelegt hat, muss der Beteiligte glaubhaft machen, dass der Anwalt nicht bereit war, die wirksam eingelegte Beschwerde im Weiteren ohne Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ordnungsgemäß und insbesondere fristgerecht zu begründen (vgl. BGH BGH NJW-RR 2018, 6 Rn. 10). Eine entsprechende Glaubhaftmachung ist hier von der Beschwerdeführerin nicht erfolgt. Zudem hat ihr Verfahrensbevollmächtigter auch vor der Entscheidung des Senats über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eine Beschwerdebegründung eingereicht, weshalb vorliegend die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin nicht ursächlich für die Fristversäumung war. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 243 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 FamFG in Verbindung mit dem Rechtsgedanken des § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über den Beschwerdewert folgt aus §§ 55 Abs. 2, 40, 51 FamGKG.