Beschluss
3 Ws 557/02
OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2002:1022.3WS557.02.0A
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Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten verworfen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten verworfen. Das Landgericht Gießen verhängte am …1995 gegen den Verurteilten wegen Totschlags eine Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten und ordnete daneben die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei vierjährigem Vorwegvollzug der Strafe an. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer es abgelehnt, die Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe gemäß § 57 I StGB zur Bewährung auszusetzen, festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 63 StGB nach wie vor vorliegen und die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht für erledigt erklärt. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Verurteilten, der der Erfolg jedoch zu versagen ist. Der Verurteilte hatte am .. .1994 im Zusammenhang mit einer länger dauernden Beziehungskrise seine Lebenspartnerin A mit acht Messerstichen getötet. Im Anschluss an die Tat hatte der Verurteilte Schlaftabletten eingenommen und sich an beiden Unterarmen tiefe Schnittverletzungen beigebracht. Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung hatte sich SV1 am … 1994 schriftlich u.a. dahingehend geäußert, der Verurteilte habe eine Neigung zu Jähzornsreaktionen, verstärkten Eifersuchtsgefühlen und zu Verdrängungsbildungen inkompatibler Inhalte. Diese Besonderheiten seien aber keineswegs als krankhaft oder krankheitsvergleichbar zu bezeichnen, es handele sich vielmehr um besondere Erlebnis- bzw. Reaktionsbereitschaften, die in der Spielbreite normalseelischer Abläufe lägen. Es handele sich psychopathologisch bei dem Verurteilten um eine in der Persönlichkeit verankerte „Bereitschaft zu Abnormreaktionen“, klassifikatorisch: um „abnorme Erlebnisreaktionen“, ohne dass eine sog. schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne der vierten Alternative des § 20 StGB vorliege. Die Strafkammer war – in der Hauptverhandlung sachverständig durch SV2 beraten – zu der Überzeugung gelangt, dass der Verurteilte „an einer schweren Persönlichkeitsstörung mit Jähzornausbrüchen, verbunden mit einer schweren abnormen Erlebnisreaktion“ leide. Er sei ein averbaler Mensch, der unangenehme Dinge verdränge, seine Affekte unterdrücke, bis er schließlich in Jähzorn ausbreche. Die Tat stelle sich als Kurzschlusshandlung dar, ausgelöst durch die in der Persönlichkeit vorgeprägte Steuerungsminderung. Es handele sich um eine typische Beziehungstat. Die Affekte hätten sich bei dem Verurteilten immer mehr aufgeschaukelt, er habe sich immer mehr in die Defensive und die Rolle des Verlierers gedrängt gefühlt, da er Frau A an Herrn B verloren habe. Für eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung spreche – auf dem Boden einer schweren neurotischen Störung – auch der Suizidversuch. Da in ähnlichen Konfliktsituationen zu erwarten sei, dass der Verurteilte weitere gleichartige Taten begehe, sei seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen. Bereits die Persönlichkeitskonstellation begründe die Wiederholungsgefahr. Der Verurteilte hatte bereits am … .1982, knapp zwanzigjährig, die Eltern seiner damals vierzehnjährigen Freundin im Verlauf eines Streites mit insgesamt 25 Messerstichen getötet und war deshalb vom Landgericht Frankfurt am Main am ….1983 wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren verurteilt worden. Die damalige durch den Sachverständigen SV1 durchgeführte neurologische, psychiatrische und psychologische Untersuchung ergab den Urteilsfeststellungen zufolge folgendes Bild: „Die intellektuellen Fähigkeiten des Angeklagten liegen im Bereich der Norm. Er ist seelisch-geistig und nervlich-organisch gesund. Charaktereigentümlichkeiten des Angeklagten sind eine gewisse leichte Erregbarkeit ( Neigung zum Jähzorn ) einerseits und eine mangelnde gefühlsmäßige Ansprechbarkeit, d.h. eine gewisse Gefühlskälte Leiden anderer gegenüber, andererseits. Weiterhin verbindet sich bei ihm ein relativ hohes Anspruchsniveau mit einer diesem im Durchschnitt nicht gerecht werdenden Leistungs- und wohl auch Durchhaltevermögen. Dazu tritt eine Neigung, sich selbst etwas vorzumachen und in Illusionen zu leben. Diese Charaktereigentümlichkeiten bleiben jedoch sämtlich im Streubereich der Norm.“ Nach dem Vorwegvollzug der durch das Landgericht Limburg verhängten Strafe befand sich der Verurteilte ab dem ... ..1998 in der Klinik .... in O1. In ihren gemäß § 67 e StGB erstatteten Stellungnahmen vom 24.5.1999 und 27.4.2000 kam die Klinik .... zu der Einschätzung, dass es sich im Falle des Verurteilten um eine Fehleinweisung handele, da er nie in seinem Leben unter einer psychischen Störung gelitten habe, die eine Unterbringung gemäss § 63 StGB begründen könne. Es gebe bei ihm keinen Anhalt für eine überdauernde Störung im Sinne einer psychischen Erkrankung, einer Intelligenzminderung oder einer Persönlichkeitsstörung. Er zeige in seinem Persönlichkeitsprofil selbstunsichere, histrionische und narzisstische Anteile, die jedoch einzeln und als Gesamtheit nicht die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung zuließen. Deskriptiv lasse sich sein Persönlichkeitsprofil am ehesten als „akzentuierte Persönlichkeit“ in Worte fassen, die allerdings selbst in ihren Extrempolen die Spannbreite des Normalen nicht überschreite. Entsprechend habe sich auch SV1 in seinen Gutachten aus dem Jahr 1982 und 1994 geäußert. Ebenso habe SV2 in seinem schriftlichen Gutachten vom … .1995 ausgeführt, dass Besonderheiten im Persönlichkeitsbereich ( Neigung zu Abnormreaktionen, zu Eifersucht, Jähzorn und zu Verdrängungsleistungen ) in unserer Population eher ubiqitäre, individuell verschieden stark ausgeprägte Persönlichkeitseigenschaften und keine sog. „schwere seelische andere Abartigkeit“ darstellten, um fortzufahren: „Sie können aber auch – in eine neurotisch-gestörte Persönlichkeitsstruktur eingebettet – Bestandteil einer schwerer gestörten Persönlichkeitsstruktur sein, wie dieses hier anzunehmen ist. Tritt diese „Achillesferse“ der individuellen Erlebnis- und Reaktionsbereitschaft nur bei extremer Belastung aus der Latenz, wie hier auf dem Kulminationspunkt einer Beziehungskrise, so wird man aus medizinischer Sicht nicht von einer „schweren anderen seelischen Abartigkeit sprechen.... Aber sie können die Basis für rascher als sonst in Gang kommende tiefgreifende Bewusstseinsstörungen sein“. Die Zubilligung einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit durch das erkennende Gericht – so die Klinik .... - sei unter der Annahme einer zum Tatzeitpunkt bestehenden tiefgreifenden Bewusstseinsstörung durch affektive Kurzschlusshandlung und abnormer Erlebnisreaktion erfolgt. Ein solcher Zustand sei aber keine überdauernde Störung im Sinne des § 63 StGB. Mit Beschluss vom 7.6.2000, rechtskräftig seit dem 24.6.2000, ordnete die Strafvollstreckungskammer den Vorwegvollzug der restlichen Strafe an. Zugleich gab die Kammer ein Sachverständigengutachten zur Frage der Fehleinweisung bei SV3 in Auftrag. SV3 verwies in seinem Gutachten vom … .2001 zunächst auf die zitierten Vorgutachten und die von der Klinik als „akzentuierte Persönlichkeit“ gefassten Auffälligkeiten im Persönlichkeitsprofil des Verurteilten, womit Auffälligkeiten bezeichnet würden, die vom Ausprägungsgrad her unterhalb der Schwelle klar diagnostizierbarer Persönlichkeitsstörungen im Sinne der operationalisierten Klassifikationssysteme ( ICD 10 und DSM-IV ) bleiben. Diagnostisch – so SV3 – komme er zu keiner anderen Einschätzung. Dass die akzentuierten Persönlichkeitszüge auch in ihrer Gesamtheit nicht den Schweregrad einer diagnostizierbaren Persönlichkeitsstörung erreichten, müsste einer Qualifizierung der Persönlichkeitsauffälligkeiten des Verurteilten als „schwere andere seelische Abartigkeit“ nicht unbedingt entgegenstehen, vielmehr komme es auf die Auswirkungen der akzentuierten Persönlichkeitszüge auf Erleben und Verhalten an. Hier aber habe sich nicht finden lassen, dass der Verurteilte überdauernde Normabweichungen in einem Ausprägungsgrad aufweise, der seine sog. „Abartigkeit“ zu einer schweren mache. Bei ihm könne – trotz der zweimaligen katastrophalen Durchbrüche affektiver Erregung und Aggressivität, die natürlich auch eine dispositionelle Grundlage in seinen Temperaments- und Charaktereigenschaften hätten – nicht von einer markanten, mit einiger Häufigkeit zur Realisierung in konkreten Handlungen drängenden Persönlichkeitsdeformation gesprochen werden, die dem Konzept der „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ zugrunde liege. Demzufolge sei auch die Unterbringungsentscheidung aus dem Jahre 1995 aus psychiatrischer Sicht nicht recht nachvollziehbar. Wenn auch noch dem Gericht darin gefolgt werden könne, dass der Verurteilte im Zustand tiefgreifender Bewusstseinsstörung gehandelt habe, so rechtfertigten doch die zu ihrer eventuellen Entstehung beitragenden besonderen Persönlichkeitseigenschaften damals wie heute nicht die Diagnose einer „schweren anderen seelischen Abartigkeit“, die dann gegebenenfalls zur Basis für eine Unterbringung im Maßregelvollzug hätte werden können. Die Persönlichkeitsmängel allein hätten aus ärztlicher Sicht kein derartiges Ausmaß, dass sie als dauerhafte Persönlichkeitsstörung eine Unterbringung erforderten. Seit dem … wird die restliche Freiheitsstrafe gegen den Verurteilten vollstreckt, das Strafende ist auf den … notiert. Die Strafvollstreckungskammer hat im Ergebnis zu Recht die Aussetzung der Unterbringung und der Freiheitsstrafe zur Bewährung abgelehnt. Im Strafvollstreckungsverfahren kann (und muss) geprüft werden, in welchem Zustand sich der Verurteilte im Zeitpunkt der nun zu treffenden Entscheidung befindet. Das hat insbesondere dann zu geschehen, wenn sich der Zustand des Verurteilten so verändert hat, dass der Zweck der Maßregel die Unterbringung nicht mehr erfordert ( z.B. §§ 463 III StPO, 67 c I S. 2, II S. 4, 5, 67 d II StGB). Falls der Zweck der Maßregel erreicht ist, falls also infolge seines Zustandes keine erheblichen rechtswidrigen Taten zu erwarten sind und der Verurteilte deshalb für die Allgemeinheit nicht gefährlich ist ( § 63 StGB ), erklärt die Strafvollstreckungskammer die Maßregel für erledigt ( z.B. § 67 c II S. 5 StGB ). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aber auch dann für erledigt erklären, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der Verurteilte von Anfang an nicht unter einem Zustand gelitten hat, der in den §§ 20,21,63 StGB näher umschrieben wird (Senat, in NStZ-RR 2002,58 ff. m.w.N. Vorliegender Fall weist jedoch eine Besonderheit auf: Bei dem Verurteilten beruht die Unterbringung nämlich nicht auf einer im Tatsächlichenliegenden Fehldiagnose. Vielmehr hatte das erkennende Gericht aufGrund einer zutreffenden Tatsachengrundlage und ohne Irrtum im Tatsächlichen allenfalls den psychischen Zustand das Verurteilten in rechtlicher Hinsicht falsch bewertet. Aus allen über den Verurteilten erstatteten Gutachten ergibt sich, dass es sich bei ihm um eine Person handelt, die eine Neigung zu Jähzorn, Abnormreaktionen, zu Eifersucht und zu Verdrängungsleistungen zeigt, deren Persönlichkeitsprofil als „akzentuierte Persönlichkeit“ beschrieben wird. Insoweit unterscheiden sich daher die Feststellungen zum Zustand des Verurteilten nicht. Es besteht auch kein Zweifel, dass der Verurteilte wesentlich aufgrund dieses psychischen Zustandsbildes für die Allgemeinheit gefährlich war und ist. Verschieden ist lediglich die Wertung dieser Symptome in Bezug auf die daraus abzuleitenden Rechts folgen. Während die Jugendkammer im Urteil vom ...1983 den Zustand des Verurteilten als „im Streubereich der Norm“ liegend ansah und demzufolge eine Maßregel im Sinne des § 7 JGG ( hier Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ) nicht in Erwägung zog, wertete das Landgericht Gießen die von ihm abgeurteilte Tat als Folge einer „schweren Persönlichkeitsstörung“ und ordnete (ohne die Frage des Überdauerns dieses Zustandes i.S. des § 63 StGB überhaupt nur in den Blick zu bekommen) die Unterbringung des Verurteilten im einem psychiatrischen Krankenhaus an, da zu erwarten sei, dass der Verurteilte in ähnlichen Konfliktsituationen weitere gleichartige Taten begehen werde. Gleiches gilt auch im Vollstreckungsverfahren. Auch die Strafvollstreckungskammer geht von einem im Tatsächlichen unveränderten Zustandsbild des Verurteilten aus, wertet dieses aber – im Unterschied zur Klinik und zum Gutachter SV3 - als Krankheitsbild eines „in seiner Lebensführung und sozialen Beziehung“ Gestörten, das einer „klassischen“ seelischen Erkrankung gleichstellen sei. Besonders deutlich wird die rein rechtliche Wertung auch aus den Stellungnahmen der Klinik .... gemäss § 67 e StGB, denen gemäß der Zustand des Verurteilten keine „überdauernde Störung im Sinne des § 63 StGB“ sei. Für die nach alledem vorliegend gegebene Fallkonstruktion einerabweichenden rechtlichen Bewertung eines eindeutig im Tatsächlichen unveränderten psychischen Zustandes des Täters im Erkenntnis- und Strafvollstreckungsverfahren, sei es durch die tätigen Gutachter, sei es durch die befassten Gerichte vermag der Senat eine analoge Anwendung des § 67 c II S. 5 StGB nicht zu befürworten. Die genannten Rechtsfragen sind nämlich ausschließlich dem Erkenntnis verfahren vorbehalten. Sie dürfen im Vollstreckungs verfahren nicht abweichend vom erkennenden Gericht beurteilt werden, weil es den Gerichten verwehrt ist, im Strafvollstreckungsverfahren in einem solchen Umfange in die Rechtskraft des Urteils einzugreifen. Die tatsächlichen Feststellungen können zugunsten des Verurteilten im Rahmen des § 359 StPO überprüft werden, zuungunsten des Verurteilten im Rahmen des § 362 StPO. Die rechtliche Wertung des festgestellten Sachverhalts kann nur im Revisionsverfahren überprüft werden (§ 337 StPO); eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu diesem Zweck sieht das Gesetz nicht vor (vgl. BGHSt 39, 75 ff ). Hieraus erhellt, dass die bisher vom Senat entschiedenen Fälle der „Fehleinweisung“ wegen tatsächlicher Irrtümer das erkennenden Gerichts mit dem vorliegend zu beurteilenden nicht vergleichbar sind. In diesen Fällen hat der Senat die Erledigungserklärung mit dem Umstand gerechtfertigt, dass von einer Person, die nie an den für die Unterbringung nötigen Defekten gelitten hat, das von strafrechtlicher Schuld unabhängige Sonderopfer einer medizinisch-psychiatrischen Behandlung nicht abverlangt werden kann (selbst wenn sie hochgradig gefährlich sein sollte) und ihr lediglich – wenn sich diese Tatsache in der Vollstreckung offenbart - der „Umweg“ über das Wiederaufnahmeverfahren erspart werden soll. Diese Rechtsgrundsätze hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 22.5.1978 ( 3 Ws 290/78 in: NJW 1978, 2347 ) zum Ausdruck gebracht, dem sich die übrige Rechtssprechung in der Folge – soweit ersichtlich – ausnahmslos angeschlossen hat ( vgl. hierzu Tröndle/Fischer, StGB, 50. Auflage, Rdnr. 5 zu § 67 d m.w.N. ) Im vorliegenden Fall würde indes das Vollstreckungsgericht die rechtliche Bewertung des erkennenden Gerichts durch seine eigene ersetzen und damit die – über Art. 20 III GG–Rechtstaatsprinzip (Rechtssicherheit) - mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtskraft aushebeln. Auch der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie rechtfertigt diese Unterbrechung nicht. Die auf einer fehlerhaften Rechtsauffassung beruhende „noch so falsche Entscheidung“ ist nicht nur wiederaufnahmeresistent (BGHSt a.a.O.), sondern kann auch im Vollstreckungsverfahren nicht korrigiert werden. Sollte sich aus früheren Entscheidungen des Senats, die sich der Notwendigkeit einer Unterscheidung ( vgl. hierzu auch Volckart, Maßregelvollzug, 5. Aufl. 232 f.; Radtke, ZStW 110, 297 ) zwischen „Fehleinweisungen“ aufgrund tatsächlicher Irrtümer des erkennenden Gerichts und solchen wegen falscher rechtlicher Bewertung des ( im Tatsächlichen zutreffend ermittelten ) psychischen Zustandes des Täters (noch) nicht verpflichtet sahen, ein abweichender Rechtsstandpunkt ergeben, so gibt der Senat diesen ausdrücklich auf. Soweit die Strafvollstreckungskammer davon ausgeht, dass derzeit bei dem Verurteilten bei einer bedingten Entlassung die Gefahr erheblicher weiterer Straftaten besteht, ist dies angesichts der insoweit übereinstimmenden Einschätzung des Maßregelvollzuges und des externen Gutachters auch aus der Sicht des Senates nicht zu beanstanden. Zu Recht sind daher weder die Unterbringung noch die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 I StPO.