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Beschluss

3 Ws 957/03 (StVollz)

OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2003:1028.3WS957.03STVOLLZ.0A
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Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten Antragstellers als unzulässig verworfen, da eine Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 116 StVollzG). Eine erhebliche Unterschreitung der Raumgröße eines Einzel haftraumes liegt - auch mit Blick auf die vor Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes geltende DVollzO und die danach zu stellenden Anforderungen an einen Haftraum, die zu einem Verstoß gegen Art. 1 GG und Art. 3 EMRK führen könnten - bei einem Luftraum von 19,25 m³ und einer Bodenfläche von 6,11 m² noch nicht vor und ist nach Auffassung des Senats gerade noch hinnehmbar ( vgl. hierzu auch KG, Beschluss vom 19.9.1979 – 2 Ws 179/79 Vollz; Senatsbeschluss vom 18.7.2003 – 3 Ws 578/03 zur Frage der Mindestanforderungen an einen Haftraum bei Mehrfachbelegung). Dass der dem Antragsteller zugewiesene Haftraum relativ klein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.10.1993 – 2 BvR 1778/93 in ZfStrVo 1994, 377 f.) und „nicht komfortabel“ ist, ist unbestritten, kann jedoch zu keiner anderen Beurteilung führen. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass die Kammer sich nicht mit seinem „Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringung“ auseinandergesetzt hat, kann dies nur mit der Verfahrensrüge gerügt werden, eine solche ist jedoch nicht (formgerecht) erhoben, da die den Mangel enthaltenden Tatsachen nicht angegeben sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16.5.1979 – 3 Ws 287/79 und 26.4.2002 – 3 Ws 1281/01 ). Dies gilt auch, soweit der Antragsteller rügt, die Kammer habe einen Beweisantrag auf Inaugenscheinnahme seines Haftraumes übergangen. Der Gegenstandswert wird auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten Antragstellers als unzulässig verworfen, da eine Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 116 StVollzG). Eine erhebliche Unterschreitung der Raumgröße eines Einzel haftraumes liegt - auch mit Blick auf die vor Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes geltende DVollzO und die danach zu stellenden Anforderungen an einen Haftraum, die zu einem Verstoß gegen Art. 1 GG und Art. 3 EMRK führen könnten - bei einem Luftraum von 19,25 m³ und einer Bodenfläche von 6,11 m² noch nicht vor und ist nach Auffassung des Senats gerade noch hinnehmbar ( vgl. hierzu auch KG, Beschluss vom 19.9.1979 – 2 Ws 179/79 Vollz; Senatsbeschluss vom 18.7.2003 – 3 Ws 578/03 zur Frage der Mindestanforderungen an einen Haftraum bei Mehrfachbelegung). Dass der dem Antragsteller zugewiesene Haftraum relativ klein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.10.1993 – 2 BvR 1778/93 in ZfStrVo 1994, 377 f.) und „nicht komfortabel“ ist, ist unbestritten, kann jedoch zu keiner anderen Beurteilung führen. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass die Kammer sich nicht mit seinem „Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringung“ auseinandergesetzt hat, kann dies nur mit der Verfahrensrüge gerügt werden, eine solche ist jedoch nicht (formgerecht) erhoben, da die den Mangel enthaltenden Tatsachen nicht angegeben sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16.5.1979 – 3 Ws 287/79 und 26.4.2002 – 3 Ws 1281/01 ). Dies gilt auch, soweit der Antragsteller rügt, die Kammer habe einen Beweisantrag auf Inaugenscheinnahme seines Haftraumes übergangen. Der Gegenstandswert wird auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 500 € festgesetzt. xxx