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Beschluss

3 Ws 1106/02

OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2004:0112.3WS1106.02.0A
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Tenor
1. Der Beschluss wird aufgehoben. 2. Das Hauptverfahren wird eröffnet und die Anklage der Staatsanwaltschaft Wiesbaden vom 11.5.2001 (6 Js 3204/00) zur Hauptverhandlung vor der 6. Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Wiesbaden zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Der Beschluss wird aufgehoben. 2. Das Hauptverfahren wird eröffnet und die Anklage der Staatsanwaltschaft Wiesbaden vom 11.5.2001 (6 Js 3204/00) zur Hauptverhandlung vor der 6. Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Wiesbaden zugelassen. I. 1. Mit Anklageschrift vom 11.5.2001 hat die Staatsanwaltschaft der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Wiesbaden folgenden Sachverhalt unterbreitet: Im Jahre 1983 sei der Angeschuldigte A (seit 1976) Schatzmeister der X Hessen gewesen, der Angeschuldigte B (seit 1970) deren Generalsekretär; der Angeschuldigte C sei (seit 1967) zeitweise als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer für die X tätig gewesen, wobei er auch das Rechnungswesen organisiert, Abschlüsse erstellt und Beratung in finanziellen Dingen geleistet habe. Da zum 1.1.1984 ein Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes in Kraft treten sollte, mit dem als Konsequenz aus der so genannten … -Affäre eine systematische und transparente Rechnungslegung für die Parteien eingeführt wurde, hätten die Angeschuldigten am 22.12.1983 beschlossen, wesentliche Teile des Geldvermögens der X auszugliedern und beiseite zu schaffen, um eine Veröffentlichung in den künftig nach dem Parteiengesetz zu erstellenden Rechenschaftsberichten zu vermeiden. Mit Datum vom 22.12.1983 hätten A und B als Vertreter für den X Landesverband Hessen mit C einen Treuhandvertrag geschlossen. Gegen ein Stundenhonorar und Auslagenersatz habe die X Hessen darin dem Angeschuldigten C einen nicht näher spezifizierten Geldbetrag zur treuhänderischen Verwaltung übertragen. Das Geldvermögen der X Hessen habe zu dieser Zeit insgesamt rund 22,3 Millionen DM betragen. Der Angeschuldigte C habe die Gesamtsumme in bar von Konten bei der ...bank (C-Konten) in Stadt2 abgehoben, 1.583.619,74 DM habe er wieder auf das offizielle Konto der X Hessen Nr. … bei der ...bank eingezahlt. Den Hauptteil des Geldes, 20,8 Millionen DM, habe er auf Konten bei der ... Bankgesellschaft in Land 1 eingezahlt, wo die Gutschriften zwischen dem 6. und 9.1.1984 erfolgt seien. C habe die Gelder in Erfüllung des Treuhandvertrages für den X Landesverband verwaltet. Dabei seien die Angeschuldigten heimlich vorgegangen. Die Angeschuldigten A und B hätten es auf Grund ihres gemeinsamen Tatplanes unterlassen, das Vermögen einschließlich der jeweils erwirtschaftete Erträge in die Buchführung, die Haushaltspläne und die nach dem Parteiengesetz zwingend erforderlichen Rechenschaftsberichte einzustellen und den Landesvorstand über das ausgelagerte Vermögen auf diese Weise zu unterrichten. Dass damit nahezu das gesamte Geldvermögen des Landesverbandes "verschwunden" war, hätten die Kontrollgremien des Landesverbandes weder gebilligt noch bemerkt. Ebenso wenig hätten diese Kontrollgremien bemerkt, dass der Angeschuldigte C in den folgenden zehn Jahren rund 14,3 Millionen DM, vorwiegend aus Erträgnissen des in der Land1 angelegten Geldes, zur Bestreitung verschiedener Ausgaben des Landesverbandes an diesen zurückgeleitet habe. Mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand des Angeschuldigten C und das fortgeschrittene Lebensalter des Angeschuldigten A hätten diese beiden im Jahre 1993 das Treuhandvermögen in ein Sondervermögen einer Stiftung nach Liechtensteiner Recht überführt. Sie hätten am 13.5.1993 die Gründung der Stiftung "...” veranlasst und der Angeschuldigte C habe im Juli 1993 das gesamte Vermögen in Höhe von 19.308.357,04 DM auf ein Konto der Stiftung ... übertragen. Auch diesen Vorgang hätten die Kontrollgremien des Landesverbandes Hessen der X weder gebilligt noch bemerkt. Den Kontrollgremien sei ebenfalls verborgen geblieben, dass C in den folgenden sechs Jahren 9.928.750 DM aus dem Stiftungsvermögen und seinen Erträgnissen zur Verwendung für Zwecke des X Landesverbandes zurückgeführt habe. Die Angeschuldigten A und B hätten es auch unterlassen, den Landesvorstand auf andere Weise zu unterrichten. Selbst anlässlich der Amtsübernahme des Schatzmeisters D und des Landesvorsitzenden E Anfang 1998 hätten sie diese nicht über das bei der Stiftung ... befindliche Vermögen aufgeklärt. In den Jahren 1989,1991 und 1995 hätten die Angeschuldigten A und C insgesamt ca. 12.897.200 DM, getarnt als angebliche Vermächtnisse unbekannter Erblasser, an den Landesverband überwiesen. Die Gremien des X Landesverbandes hätten lediglich erfahren, dass es sich um Vermächtnisse handele. 1998 hätte der Angeschuldigte C im Auftrag des Angeschuldigten A aus dem Stiftungsvermögen 796.000 DM und 1999 590.000 DM entnommen. Die Beträge hätten zur Bezahlung von Rechnungen des X- Landesverbandes gedient und seien durch den Angeschuldigten A als ein von ihm der X eingeräumtes Darlehen deklariert worden. Sie seien auch in dem geänderten Rechenschaftsbericht von 1998 als solches dargestellt worden. Durch die zur Verschleierung des Vermögens und dessen teilweise Rückführung vorgenommenen Transaktionen seien Kosten in Höhe von mindestens 514.795,12 DM entstanden. Auch seien die Vermögenswerte und die Erträgnisse in den Haushaltsplänen des X-Landesverbandes nicht aufgeführt worden, weil die Angeschuldigten A und B es unterlassen hätten, den Landesvorstand darüber zu unterrichten. Wegen der daraufhin falsch erstellten Rechenschaftsberichte sei die X Rückforderungsansprüchen der Bundestagsverwaltung ausgesetzt, die zumindest zu einer Vermögensgefährdung geführt hätten. Erst am 17.1.2000 habe der Landesverband der X den Angeschuldigten C auffordern können, die Vollmacht über das Treuhand-Anderkonto der Stiftung ... auf die X zurückzuübertragen. C sei dieser Aufforderung sofort nachgekommen, so dass die X Hessen die Verfügung über die Konten erhalten habe. Vorhandene Bargeldbestände habe C auf das Bankkonto der X Hessen eingezahlt. Im Einzelnen ergeben sich folgende, den Angeschuldigten zur Last gelegte Handlungen, aufgegliedert nach Fundstelle in der Anklageschrift (Anklage), Datum, Art der Handlung (H =Tun (T) oder Unterlassen (U)), handelnder Person (P) (W = C, K = B, S = A) und näherer Bezeichnung des Vorgangs (Vorgang): (Von der Darstellung der nachfolgenden Liste wird aus datenschutz-rechtlichen Gründen abgesehen - die Red.) Darüber hinaus hat laut Anklage die C und F GmbH entsprechend dem Treuhandvertrag vom 23.12.1983 seit 1984 jährlich - im Einzelnen nicht mehr zu beziffernde - Gebühren für sogenannte Sonderarbeiten für die Betreuung der Konten liquidiert (vgl. Bl. 11/12, 63 der Anklage), ab: 1995 89.955,16 DM 1996 72.511,43 DM 1997 84.915,14 DM 1998 53.907,54 DM 1999 39.101,58 DM Den Akten Ist in diesem Zusammenhang auch zu entnehmen, dass es am 7.12.1999 zur Zahlung von Reisekosten an den Angeschuldigten C gekommen sei (vgl. Schlussbericht C vom 28.1.2000, Bl. 16; BO Schlussbericht C, Belege 3). Die Staatsanwaltschaft hat diesen Sachverhalt als eine sich über mehr als 16 Jahre erstreckende Abfolge von (Verschleierungs-) Handlungen und Unterlassungen angesehen, die als eine Tat im Rahmen einer tatbestandlichen Bewertungseinheit anzusehen seien. Sie hat diese Tat als Untreue, begangen von den Angeschuldigten A und B, und als Beihilfehandlung des Angeschuldigten C gewertet. Soweit die Angeschuldigten durch die Abgabe falscher Rechenschaftsberichte auch den Tatbestand des Betruges (§ 263 StGB) beziehungsweise der Beihilfe hierzu zum Nachteil der Bundesrepublik Deutschland oder anderer politischer Parteien verwirklicht haben könnten, hat die Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung gem. § 154 a StPO auf die angeklagte Tat beschränkt. 2. Mit Beschluss vom 25.3.2002 hat die 6. Strafkammer des Landgerichts Wiesbaden als Wirtschaftsstrafkammer die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, es spreche alles dafür, dass dem Landesvorstand bereits die Existenz der Guthaben (C-Konten) bei der ...bank unbekannt gewesen sei; jedenfalls in Höhe des in die Land1 transferierten Betrages. Im Übrigen bestehe der Verdacht, dass es sich um Gelder illegaler Herkunft handele, die nach § 73 StGB für verfallen erklärt werden konnten. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" könne daher von einem Schaden der Handlungen der Angeschuldigten nicht ausgegangen werden. Die Eröffnung des Hauptverfahrens müsse auch daran scheitern, dass die Ahndung des im Zusammenhang mit der Vermögensverlagerung in die Land1 stehenden Tatgeschehens nach § 78 Abs. 1 StGB wegen Verjährungseintritts ausgeschlossen wäre. Die mögliche schadensgleiche Vermögensgefährdung sei mit Abschluss der Treuhandvereinbarung mit dem Angeschuldigten C und mit der Verlagerung der Gelder in die Land1 am 9.1.1984 eingetreten. Die nachfolgenden Handlungen stellten allesamt keine weitere Vertiefung der schadensgleichen Vermögensgefährdung mehr dar. Eine nachgelagerte Realisierung der Gefährdungssituation lasse sich lediglich im Zusammenhang mit der erneuten Verlagerung der Gelder auf die Stiftung "..." im Mai 1993 feststellen. Aber auch diese Tat sei seit dem 13.5.1998 verjährt. Ab Januar 1995 sei es nicht mehr zu Handlungen oder Unterlassungen gekommen, die den Tatbestand der Untreue erfüllen könnten. Die Rückführung von Vermögensteilen sei nicht treuwidrig gewesen. Jedenfalls sei dadurch kein Schaden entstanden. Das gelte auch für die Beträge, die als Darlehensauszahlungen des Angeschuldigten A dargestellt worden seien. Insoweit sei angesichts der Gesamtumstände nicht zu befürchten, dass der Angeschuldigte A eine Rückzahlung des vorgeblichen Darlehensangenommen und seinem eigenen vermögen zugeführt hätte. Alle Gelder seien für Leistungen verwandt worden, die im Einklang mit der politischen Zielsetzung des Landesverbandes gestanden hätten und die entstandenen Kosten seien angesichts der durch die Anlage in der Land1 erzielten Gewinne angemessen. Auch die Abgabe falscher Rechenschaftsberichte habe nicht zu einem Schaden des Landesverbandes geführt, da das Parteiengesetz lediglich einen formal richtigen Rechenschaftsbericht verlange. 3. Gegen diesen, am 27.3.2002 zugestellten, Beschluss hat die Staatsanwaltschaft unter dem 28.3.2002, bei Gericht eingegangen am 28.3.2002, sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt die Staatsanwaltschaft aus, die angeklagten Handlungen umfassten nicht nur das Verbringen des Vermögens in die Land1 im Jahre 1983, sondern auch das Verbergen vor den übrigen Mitgliedern des Parteivorstandes, die Ausgliederung der Gelder aus dem Rechenwerk der Partei einschließlich der darauf beruhenden unrichtigen Rechenschaftsberichte und die verschleierte Rückführung der Gelder nach Gutdünken der Angeschuldigten. Soweit die Kammer annehme, die ursprünglich auf den Konten bei der ...bank befindlichen Gelder seien dem seinerzeitigen Vorstand verborgen geblieben, wären also bereits vor dem Jahre 1983 als "schwarze Kasse" geführt worden, stütze sie sich nur auf reine Vermutungen. Weder gebe es darüber Dokumente noch habe der Angeschuldigte C darüber konkrete Angaben gemacht. Die Staatsanwaltschaft erörtert sodann Indizien, die für eine Kenntnis des Landesvorstandes sprechen könnten. In den unterschiedlichen Aktivitäten der Angeschuldigten sieht die Staatsanwaltschaft ein strafbares Tun beziehungsweise Unterlassen, welches originärer Bestandteil der zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendeten Straftat gewesen sei. Die Frage der Beendigung der Tat stelle sich damit frühestens im Jahre 1998, als die Angeschuldigten A als Schatzmeister und B als Parteivorsitzender ausgeschieden seien. II. Die Beschwerde ist begründet. 1. Es besteht hinreichender Tatverdacht, dass die Angeschuldigten A und B in den Jahren 1983 bis 2000 mit Unterstützung durch den Angeschuldigten C dem Landesvorstand der X Hessen, den übrigen Parteigremien und den Parteimitgliedern das Vorhandensein von 20,8 Millionen DM pflichtwidrig verschwiegen haben, dass dadurch die zuständigen Parteigremien gehindert waren, über dieses Vermögen und seine Erträge zu verfügen und dass dadurch eine schadensgleiche Vermögensgefährdung eingetreten ist. Es besteht weiter ein hinreichender Verdacht, dass die Angeschuldigten in dieser Zeit eine Reihe von Handlungen vorgenommen haben, die nicht der ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung dienten, sondern lediglich die Entdeckung des verheimlichten Vermögens verhindern sollten und dass diese Handlungen mit Kosten verbunden waren, die zu einer Verminderung des Vermögens der X Hessen geführt haben. 2. Der Tatverdacht ergibt sich aus den in der Anklageschrift vom 11.5.2001 genannten Beweismitteln, insbesondere den Einlassungen der Angeschuldigten B und C. Danach beschlossen die drei Angeschuldigten im Dezember 1983, die Veröffentlichung des wirklichen Umfanges des dem Landesverband zustehenden Vermögens zu verhindern, teils um die „Spender aus der heftigen Finanzdebatte um Parteienfinanzierung“ herauszuhalten (so der Angeschuldigten B in seiner Vernehmung vom 3.2.2000, Bd. III Bl. 180), teils in der Befürchtung, dass die Veröffentlichung „aller Geldbestände in der Parteiorganisation zu unabwendbaren finanziellen Wünschen und Begehrlichkeiten führen würde, die ein rasches Abschmelzen der finanziellen Rücklagen herbeiführen könnten, mit der Folge einer Verminderung der Kampagne-/Aktionsfähigkeit der Hessischen X" (so der Angeschuldigte C in seinem Schlussbericht vom 28.12000 S. 5). Dabei seien sich die Angeschuldigten bewusst gewesen, dass das Geldvermögen als notwendige Folge auch nicht in die nach § 23 PartG zu erstattenden Rechenschaftsberichte aufgenommen werden könne (vgl. Aussage des Angeschuldigten B vom 3.2.2000, a.a.O.). 3. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen betrug das Geldvermögen des X Landesverbandes im Dezember 1983 rund 22,38 Millionen DM. Davon übertrug der Angeschuldigte C im Auftrag der Mitangeschuldigten bis zum 9.1.1984 20,8 Millionen DM von so genannten C-Konten bei der ...bank auf von ihm verwaltete Treuhandkonten bei der … Bankgesellschaft in Stadt1. Er legte das Geld ertragbringend und sicher an und transferierte die jeweils von den Angeschuldigten A oder B angeforderten Beträge von Fall zu Fall nach Deutschland, wo sie ausschließlich für Parteizwecke verwendet wurden. Mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand des Angeschuldigten C und das - fortgeschrittene Lebensalter des Angeschuldigten A überführten diese beiden im Jahre 1993 das Treuhandvermögen in ein Sondervermögen einer Stiftung nach Liechtensteiner Recht. Insoweit besteht hinreichender Tatverdacht, dass sie am 13.5.1993 die Gründung der Stiftung „..." veranlassten und dass der Angeschuldigte C im Juli 1993 das gesamte zu dieser Zeit vorhandene Vermögen in Höhe von 19.308.357,04 DM auf ein Konto der Stiftung ... übertrug und im übrigen mit dem Vermögen und den Erträgnissen so verfuhr wie bisher. 4. Dass sich im Jahre 1983 die Kenntnis vom Vorhandensein der 20,8 Millionen DM auf die drei Angeschuldigten beschränkt hat, ist angesichts der mit der Verfügungsmöglichkeit über eine derart hohe Summe verbundenen Machtposition wenig wahrscheinlich. Auch das von der Staatsanwaltschaft angenommene unbemerkte „Verschwinden“ von bis 1983 vorhandenen und den Kontrollgremien bekannten Beträgen ist unwahrscheinlich. Dagegen spricht insbesondere die Überlegung, dass dann mehr als 90 Prozent des Geldvermögens der Partei unbemerkt aus der Buchhaltung hätten entfernt werden können. Es ist jedoch nach dem Ermittlungsergebnis nicht nur überwiegend wahrscheinlich, sondern naheliegend, dass nicht alle Parteimitglieder und auch nicht alle Mitglieder des Landesvorstandes und des Landesausschusses von der Existenz dieses Vermögens wussten. Dafür spricht insbesondere das oben genannte Zitat des Angeschuldigten C aus dem Schlussbericht vom 28.1.2000. Der bisherige Inhalt der schriftlichen Anhörung der Mitglieder des Landesausschusses steht dieser Annahme jedenfalls nicht entgegen. 5. Zwar bietet das Ermittlungsergebnis keinen ausreichenden Anhalt dafür anzunehmen, dass die Angeschuldigten durch die Verlagerung der Gelder als solche in die Land1 bereits das Vermögen des Landesverbandes vermindert hätten. Es kann auch nicht als hinreichend wahrscheinlich angenommen werden, dass sie durch die Art ihrer Verwaltung Erträge nicht erzielt haben, die bei anderer Verwaltung erzielt worden wären. Hierzu fehlt es an konkreten Feststellungen zu anderen möglichen Geldanlagen und an einem genauen Vergleich der dann anfallenden Kosten und Erträge mit den tatsächlich angefallenen. Zu Recht hat die Staatsanwaltschaft jedoch anhand einzelner Vorgänge bei der Rückführung des Geldes (zum Beispiel anhand der angeblichen Vermächtnisse, der Stiftung ... und des fingierten Darlehens) dargetan, dass und welche vermeidbaren Kosten durch reine Verschleierungshandlungen angefallen sind. Diese Kosten wären bei offener, gesetzmäßiger Verwaltung ebenso wenig angefallen wie die Treuhandkosten, die durch die Tätigkeit des Angeschuldigten C verursacht worden sind. 6. a) Durch das nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis wahrscheinliche Verheimlichen von Vermögenswerten in der Absicht, nach eigenem Gutdünken von Fall zu Fall Gelder für bestimmte Vorhaben zur Verfügung zu stellen, haben die Angeschuldigten A und B ihre Pflicht verletzt, die Vermögensinteressen der X Hessen wahrzunehmen. Während des gesamten von der Anklage umfassten Zeitraums waren die beiden Angeschuldigten Mitglieder der X, der Angeschuldigte A darüber hinaus von 1976 bis 1998 Schatzmeister des Landesverbandes, der Angeschuldigten B von 1970 bis 1987 Generalsekretär und von 1991 bis 1998 Landesvorsitzender. Als Inhaber von Parteiämtern waren die Angeschuldigten A und B nach Vertragsrecht (§§ 27 Abs. 3, 675, 666 BGB) zur Information der zuständigen Parteiorgane verpflichtet. Ausdrücklich waren sie nach § 5 (2) 3 der Satzung und Beitragsordnung der X Hessen verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft und nach besten Kräften zu erfüllen und den zuständigen Parteiorgane laufend über ihre Tätigkeit zu berichten. Hierzu gehörte die nötige Information des Landesvorstandes, um diesen in die Lage zu versetzen, seiner Aufgabe aus § 15 (1) 5 „Feststellung des Haushaltsplanes und Aufstellung des Finanzberichtes für den Landesausschuss” zu genügen. Die Angeschuldigten A und B hatten demnach die Pflicht, die zuständigen Parteiorgane über das vorhandene Geldvermögen zu informieren. Dadurch wären diese Parteiorgane in der Lage gewesen zu entscheiden, ob und in welcher Weise das Geld für die Parteiarbeit genutzt werden sollte. Diese Pflicht haben sie verletzt, indem sie die geschuldete Information unterlassen haben. Das gilt unter dem Gesichtspunkt der Nachwirkung der Pflichtenlage auch für die Zeit von 1987 bis 1991, in der der Angeschuldigte B das Amt des Hessischen Ministers … innehatte. b) Die Angeschuldigten haben darüber hinaus ihre Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, missbraucht und Handlungen vorgenommen, die das Verheimlichen der Vermögensteile erleichtern und verdecken sollten. Am Beginn dieser Handlungen steht der Abschluss des Treuhandvertrages am 22.12.1983, der bis Januar in Kraft blieb. Gleichermaßen haben die Angeschuldigten ihre Befugnisse missbraucht, als sie die weiteren bereits genannten Verschleierungshandlungen Vornahmen bzw. veranlassten. c) Die Angeschuldigten A und B haben der X auch einen Nachteil im Sinne des § 266 StGB zugefügt. Zweck ihres Handelns war es zwar nicht, der Partei Gelder zu ihrem privaten Verbrauch zu entziehen. Dennoch haben sie das Parteivermögen beschädigt. Mit der Rechenschaftslegung soll nicht nur die Öffentlichkeit über den Bestand und die Herkunft des Parteivermögens informiert werden. Sie dient darüber hinaus auch den Interessen der Parteimitglieder und der Stärkung ihres Einflusses auf die Parteiarbeit. „Die innere Ordnung der Parteien sollte durch die Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung gegen undemokratische Einflüsse gesichert... werden“ (BVerfGE 85, 264 ff. unter B. IV. 1). Die wahren Machtverhältnisse in den Parteien sollen offen gelegt werden. „Die Publizitätspflicht dient der Offenlegung politischen Einflusses“ (BVerfGE 85, 264 ff. unter B. IV. 3.a). Der von den Angeschuldigten gewählte Weg, nach eigenem Gutdünken einen jeweils auftretenden Finanzbedarf dadurch zu befriedigen, dass sie aus der "schwarzen Kasse" Geld zur Verfügung stellten, verschaffte den Angeschuldigten aber nicht nur (durch die Verfügungsmacht über das nur ihnen und möglichen Mitwissern bekannte Vermögen) eine ihnen nicht zustehende Machtposition in der Partei. Die Angeschuldigten haben darüber hinaus auch das Vermögen der Partei konkret gefährdet. Die Angeschuldigten A und B haben den zur Verfügung über das Parteivermögen berufenen Organen die 20,8 Millionen vorenthalten und entzogen, so dass der Verbleib der Gelder für sie nicht erkennbar war. Damit schufen sie eine Lage, bei der die zuständigen Parteigremien tatsächlich verhindert waren, ihr Recht an 90 % des Parteivermögens ihren Entschließungen gemäß wahrzunehmen und sich das Geld nach ihrer verantwortlichen Entschließung gegebenenfalls anders als von den Angeschuldigten für zweckmäßig befunden nutzbar zu machen. Die Gelder fehlten dort, wo sie hätten sein sollen und im Sinne der zuständigen Gremien hätten verwendet werden können. Das genügt aber - worauf die Staatanwaltschaft zu Recht hinweist - nach ständiger Rechtsprechung nicht nur des Reichsgerichts (vgl. RGSt 71, 155, 157 f.), sondern auch des BGH ( BGHSt 40, 287 (296); U. v. 14,12.2000, 5 StR 123/00, wistra 2001, 146 ff. ; U. v. 7.10.2003, 1 StR 212/03, StV 2004,18 f; vgl. auch Tröndle/Fischer, StGB, 51. Auflage, Rdnr. 70 f. zu § 266 ), um das Merkmal des „Nachteils" im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB zu erfüllen. Die Angeschuldigten setzten die X darüber hinaus bewusst der Gefahr von Sanktionen wegen Verstoßes gegen die Publizitätspflicht aus. Die Parteimitglieder und die Parteiorgane waren auf Grund des Verhaltens der Angeschuldigten weder in der Lage, langfristig zu disponieren noch konnten sie entscheiden, ob sie die Situation der Partei im Hinblick auf die 20,8 Millionen DM genauso einschätzten wie die Angeschuldigten oder ob sie es vorzogen, dem Gesetz zu genügen, das Vermögen offen zu legen, es im Haushaltsplan und den Rechenschaftsberichten auszuweisen und damit alle die Risiken zu vermeiden, die mit der "schwarzen Kasse" verbunden sind. Das Gewicht dieser Risiken ergibt sich aus dem Urteil des OVG Berlin vom 12.6.2002 (OVG 3 B 2.01; VG 2 A 25.00), mit dem die Klage der X Deutschlands gegen den Rückforderungsbescheid des Präsidenten des Deutschen Bundestages über 35 Millionen DM in zweiter Instanz abgewiesen worden ist. Die Angeschuldigten haben darüber hinaus Handlungen vorgenommen, die das Verheimlichen der Vermögensteile erleichtern und verdecken sollten und die wegen der damit verbundenen Kosten zu einer Minderung des Parteivermögens geführt haben. Am Beginn dieser Handlungen steht der Abschluss des Treuhandvertrages am 22.12.1983, der den X Landesverband Hessen auf unbegrenzte Zeit verpflichtete, den Angeschuldigten C für seine Treuhandtätigkeit zu entlohnen. An dieser Verpflichtung änderte sich nichts dadurch, dass im Mai 1993 die Einzeltreuhandschaft C auf eine Gesamttreuhandschaft A/C umgestellt wurde (vgl. Beschuldigtenvernehmung C vom 8.2.2000, S. 7). Damit trat ein Vermögensschaden ein, der bis zum Ende der treuhänderischen Tätigkeit im Januar 2000 durch die Aufrechterhaltung des Vertrages und immer weitere Tätigkeit des Angeschuldigten C ständig vergrößert wurde. Während die gezahlten Summen für die Zeit vom 23.12.1983 bis 1992 nicht mehr feststellbar sind, stellte die Firma C und F GmbH dafür in den Jahren 1993 bis 1999 mehr als 300.000 DM in Rechnung. 7. Alle Handlungen der Angeschuldigten, vom Abschluss des Treuhandvertrages am 22.12.1983 über das jahrelange Verschweigen des Vermögens gegenüber den Parteigremien und den Parteimitgliedern, die Stiftungsgeschäfte, die zur Fiktion der Vermächtnisse, des Darlehens und sonstiger Rückführungen unternommenen Aktionen sind bis zur Übertragung der Vollmacht über das Treuhand - Anderkonto auf die X und Einzahlung der Bargeldbestände auf das Bankkonto der X Hessen am 17./18.1.2000 Bestandteile einer einheitlichen Tat im Rechtssinne. Die durch positives Tun gekennzeichneten Handlungen bilden zusammen mit den Unterlassungen eine normative Handlungseinheit, die teilweise auch als tatbestandli- che Handlungseinheit bezeichnet wird (vgl. Rissing - van Saan - LK, StGB 11. Auflage, Rdnr. 20 ff. vor §§ 52). Kennzeichnend für eine Form der „normativen“ Handlungseinheit, nämlich die iterative bzw. sukzessive Tatbestandsverwirklichung (vgl. Rissing - van Saan, a.a.O. Rdnr. 32 ff vor §§ 52 m.w.N.) ist, dass sich der Täter bei gleicher Motivationslage dem tatbestandsmäßigen Gesamterfolg nähert, oder - wie bei einer Dauerstraftat - ein einmal geschaffener, die Strafbarkeit bereits begründender Zustand aufrechterhalten und dadurch die Rechtsbeeinträchtigung lediglich intensiviert wird (vgl. hierzu Schmitz in wistra 1993,249). Der zudem erforderliche räumliche und zeitliche Zusammenhang ist nach Meinung des Senats jedenfalls dann gegeben, wenn eine zumindest teilweise Überschneidung der Teilakte der einheitlichen Handlung vorliegt (vgl. BGH Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 3. Mai 1994, Az: GSSt 2/93, GSSt 3/93, BGHSt 40, 138ff zum Fortsetzungszusammenhang). Die in den Jahren 1983 - 1999 vorgenommenen Vermögensverfügungen richteten sich gegen den durch die Gefährdung bereits angegriffenen Vermögensgegenstand. Sie führten teils zu einer stärkeren Gefährdung (falsche Rechenschaftsberichte) teils zu einer tatsächlichen Minderung des Vermögens (Kosten für Treuhand, ..., Vermächtnisse, Darlehen, Barabhebung). Alle diese positiven Handlungen stellen sich als Teil einer Handlungskette mit qualitativ sich steigernder Verletzung desselben Vermögens dar (vgl. BGH, NJW 1990, 2896 zur natürlichen Handlungseinheit; Rissing - van Saan, a.a.O., Rdnr. 11, 33 vor §§ 52 ff). Sie verwirklichen ferner sämtlich den von Anfang an gefassten und durchgängig aufrechterhaltenen Entschluss der Angeschuldigten die 20,8 Millionen DM zu verbergen und zu nutzen. Von daher liegt auch die erforderliche Einheitlichkeit und Gleichartigkeit des Handlungswillens vor (BGH, NJW 1977, 2321 und Rissing - van Saan, a.a.O. Rdnr. 8 - jeweils zur natürlichen Handlungseinheit). Sie sind auch nur auf e i n e n Erfolg - nämlich die Verfügungsmacht über diese Summe und damit den größten Teil des Parteivermögens zu erlangen und auszuüben - gerichtet. ( BayObLG München, 3. Strafsenat, Urteil vom 10. April 1989, Az: 3 St 2/89, NJW 1989, 2828- 2830). Auch die weitere Voraussetzung der teilweisen Überschneidung der Teilakte liegt vor: Die Einzelhandlungen treffen in einem Handlungsteil zusammen, nämlich in dem sich über die Jahre 1984 bis (Januar) 2000 erstreckenden ununterbrochenen gesetz- und pflichtwidrigen Verschweigen des vorhandenen Vermögens und sind damit in einem für sämtliche Tatbestandsverwirklichungen notwendigen Teil zumindest teilweise identisch. 8. Die Ahndung der Tat ist nicht durch Verjährung ausgeschlossen. Für den Zeitpunkt des Verjährungsbeginns ist nicht auf den Zeitpunkt der Tatvollendung, die hier schon mit Eintritt der Vermögensgefährdung gegeben ist, abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt der Tatbeendigung (§ 78 a StGB). Hierunter versteht man den Zeitpunkt, an dem die auf Tatbegehung gerichtete Gesamttätigkeit ihren endgültigen Abschluss gefunden hat (BGHSt 11, 345, Jähnke-LK, Rdnr. 3 zu § 78 a), d.h., wenn - wie hier - zum Tatbestand ein Erfolg gehört, den Eintritt dieses Erfolges. „Zwar kann für die Vollendung der Untreue schon eine schadensgleiche Vermögensgefährdung ausreichen. Für die Tatbeendigung ist aber die Realisierung dieser Gefährdung entscheidend. Entsteht nämlich ein Nachteil i. S. des § 266 StGB erst durch verschiedene Ereignisse oder vergrößert er sich durch diese nach und nach, ist der Zeitpunkt des letzten Ereignisses maßgebend" (BGH, B. vom 11.7.2001 - 5 StR 530/00, wistra 2001, 422 ff; BGH, U. vom 8.5.2003 - 4 StR 550/02, wistra 2003, 379 ff; BGHR StGB § 78 a Abs. 1 - Untreue; BGH NJW 2001, 2102, 2106 ). Bei den im vorstehenden Sinne entschiedenen Fällen war der Vorsatz allerdings nicht nur auf eine Vermögensgefährdung gerichtet, sondern von vorneherein auf eine -später auch eingetretene- in ihrem Umfang sicher absehbare tatsächliche Vermögensminderung. Hier haben die Angeschuldigten neben der in erster Linie erstrebten Vermögensgefährdung den Eintritt von gelegentlichen Vermögensminderungen durch Verschleierungshandlungen in ihren - nach Meinung des Senats hinreichend konkretisierten (vgl. hierzu BGH, B. vom 14.10.1988 - 2 StR 86/88, wistra 1989, 97 f.) Vorsatz aufgenommen. Weitergehende Minderungen sind auch nicht eingetreten. Angesichts dessen geht der Senat davon aus, dass jedenfalls der Eintritt eines der letzten konkreten, aus den Akten ersichtlichen Teilschadens (Zahlung von Reisekosten an C - 7.12.1999 ) als für den Beginn der Verjährung als maßgeblich anzusehen ist. Andererseits wird die Vermögensgefährdung vorliegend durch die pflichtwidrige Unterlassung der Angeschuldigten entscheidend mitgeprägt und ist die einheitliche Tat einem Dauerdelikt vergleichbar. Stellt man hierauf ab, erscheint es berechtigt, die Untreue erst dann als beendet anzusehen, wenn die Gefährdung nicht mehr besteht. Entgegen der Ansicht der Kammer ist diese Vermögensgefährdung mit dem Transfer in die Land1 nicht "in dem Umfang eingetreten, in welchen sie nach dem Zeitplan der Angeschuldigten auch vorgesehen war" (BA 9). Kennzeichnend für die Tat ist nicht der Ort, an dem die Konten geführt wurden. Kennzeichnend ist, dass die Angeschuldigten deren Existenz verschwiegen haben. Die Konten im Ausland zu führen war lediglich ein Hilfsmittel, mit dem die Angeschuldigten den eigentlichen Taterfolg leichter zu erreichen suchten. Durch das Verschweigen erreichten sie den gegenüber den Berechtigten der X Hessen angestrebten Erfolg: „unabwendbare” (also mit den Mitteln der Satzung und der innerparteilichen Demokratie nicht zu verhindernde und damit berechtigte) „finanzielle Wünsche und Begehrlichkeiten“ von vorneherein nicht aufkommen zulassen. Dieser Gefährdungserfolg erscheint erst beendet, wenn die Gefährdung nicht mehr besteht; sei es, weil sie sich in einer tatsächlichen Vermögensminderung realisiert hat, sei es, dass sie auf andere Weise - etwa wie hier durch Rückführung des gefährdeten Vermögens - aufgehoben wird. Stellt man auf den letztgenannten Zeitpunkt ab, hat in die fünfjährige Verjährungszeit (§§ 78 Abs. 3 Nr. 4,266 Abs. 1 StGB) am 18.1.2000 begonnen. Welcher der genannten Zeitpunkte für den Verjährungsbeginn maßgeblich ist, kann letztlich offen bleiben. In beiden Fällen ist die Verjährung nämlich noch nicht eingetreten. Die fünfjährige Verjährungsfrist ist durch die Erhebung der öffentlichen Klage am 11.5.2001 unterbrochen (§ 78 c I Nr. 6 StGB) und daher noch nicht abgelaufen. Das würde selbst dann gelten, wenn man - wie die Staatsanwaltschaft, Blatt 83 der Anklage - davon ausginge, dass die Verjährung bereits mit dem Verlust der Parteiämter im Jahre 1998 begonnen hat. 9. Der Angeschuldigte C ist der Beihilfe zu den Taten der Mitangeschuldigten hinreichend verdächtig, da er nach dem Ergebnis der Ermittlungen, insbesondere seiner eigenen Einlassung, in Kenntnis aller Umstände die einzelnen Transaktionen heimlich ausgeführt und damit die Mitangeschuldigten beim Verschweigen der tatsächlichen Vermögenslage des Landesverbandes und den übrigen Tathandlungen unterstützt hat. Sein Tun ist nur als eine Tat der Beihilfe zu werten, denn mehrere Beihilfehandlungen zu einer Tat eines Täters rechtfertigen grundsätzlich nur die Annahme einer Beihilfe, da sich das Unrecht des Gehilfen nur aus dem Unrecht der Rechtsgutverletzung der einmalig begangenen Haupttat ableiten lässt. (BGH, B. v. 14.4.1999, 1 StR 678/98, NStZ 1999, 513-514). Auch hier sind die Beihilfehandlungen nicht verjährt, da die Verjährung bei der Beihilfe erst mit der Ausführung der Haupttat, also regelmäßig erst mit deren Beendigung beginnt (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl. Rdnr. 5 zu § 78 a).