Beschluss
3 Ws 845/04 (StVollz)
OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2004:0827.3WS845.04STVOLLZ.0A
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Tenor
1. Die Vollzugsplanfortschreibung der JVA … vom 26.2.2004 und der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer werden insoweit aufgehoben, als darin das Begehren des Gefangenen auf Verlegung in die sozialtherapeutische Anstalt zurückgewiesen und sein hiergegen gerichteter Antrag auf gerichtliche Entscheidung verworfen wurden.
2. Die Vollzugsbehörde wird verpflichtet, den Verlegungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden
3. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Gefangenen fallen der Staatskasse zur Last.
4. Die Kosten erster Instanz hat der Gefangene zu tragen. Jedoch wird die Gebühr um 3/4 ermäßigt. Von den notwendigen Auslagen des Gefangenen in erster Instanz trägt die Staatskasse ¾, er selbst ¼.
5. Der Gegenstandswert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 2000 €, für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 1500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Vollzugsplanfortschreibung der JVA … vom 26.2.2004 und der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer werden insoweit aufgehoben, als darin das Begehren des Gefangenen auf Verlegung in die sozialtherapeutische Anstalt zurückgewiesen und sein hiergegen gerichteter Antrag auf gerichtliche Entscheidung verworfen wurden. 2. Die Vollzugsbehörde wird verpflichtet, den Verlegungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden 3. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Gefangenen fallen der Staatskasse zur Last. 4. Die Kosten erster Instanz hat der Gefangene zu tragen. Jedoch wird die Gebühr um 3/4 ermäßigt. Von den notwendigen Auslagen des Gefangenen in erster Instanz trägt die Staatskasse ¾, er selbst ¼. 5. Der Gegenstandswert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 2000 €, für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 1500 € festgesetzt. I. Der Gefangene wurde am 31.1.2001 wegen tateinheitlich begangener Vergewaltigung, gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt. Ferner wurde seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Er befindet sich im geschlossenen Vollzug der JVA ... 2/3 seiner Strafe werden am 7.12.2005 verbüßt sein. Endstrafe ist auf den 7.8.2008 notiert. Der Gefangene begehrte die Verlegung in die Sozialtherapeutische Anstalt. Mit Schreiben vom 14.10.2003 teilte die JVA ... der Sozialtherapeutischen Anstalt mit, dass der Verurteilte zum Personenkreis des § 9 I StVollzG gehöre und deshalb seine Verlegung angezeigt sei. Mit Schreiben vom 24.11.2003 lehnte die Sozialtherapeutische Anstalt die Aufnahme des Gefangenen unter Hinweis auf Ziff. 1.3 der Hessischen Ausführungsbestimmungen zu § 9 StVollzG - wonach die restliche Vollzugsdauer mindestens 18 Monate betragen und 60 Monate nicht überschreiten darf - ab. Auf Grund der Erfahrungen mit dem Verurteilten während einer vorangegangenen Inhaftierung in den Jahren 1993 bis 1996 - damals wurde er nach 2 1/2 jähriger Behandlung in der Sozialtherapie wegen mangelnder Therapiebereitschaft in den Regelvollzug zurückverlegt - sei von einer Vollzugsdauer von weniger als noch weiteren 60 Monaten nicht auszugehen. Die JVA ... machte sich diese Einschätzung zu eigen und beschied den Antrag des Gefangenen im Rahmen der Vollzugsplanfortschreibung vom 26.2.2004 dahin, eine Verlegung komme wegen der bestehenden Sicherungsverwahrung und der fehlenden Perspektive im Hinblick auf Vollzugslockerungen - der Gefangene sei wegen Missbrauchgefahr für Lockerungen nicht geeignet- vorerst nicht in Betracht. Vielmehr müsse die Entscheidung nach § 57 StGB abgewartet werden. Hiergegen - sowie gegen die Ablehnung zweier weiterer Begehren - richtete sich sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der mit dem angefochtenen Beschluss der Strafvollstreckungskammer abschlägig beschieden wurde. II. Seine - wie die Begründung, die sich ausschließlich mit der Zurückweisung seines Antrags gegen die versagte Verlegung in die Sozialtherapeutische Anstalt befasst, eindeutig ergibt - ausschließlich hiergegen gerichtete form- und fristgerecht eingelegte und - mit der Sachrüge - auch in gleicher Weise begründete Rechtsbeschwerde erfüllt die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 I StVollzG. Die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses ist sowohl zur Fortbildung des Rechts als auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die Weigerung der Vollzugsbehörde, den Verurteilten in die Sozialtherapeutische Anstalt zu verlegen, entspricht nicht den an sie zu stellenden Begründungsanforderungen. § 9 I StVollzG in der seit dem 31. 1. 1998 geltenden Fassung verpflichtet die Vollzugsbehörde, einen Gefangenen, der - wie hier unzweifelhaft der Antragsteller - die in der Vorschrift genannten formellen Voraussetzungen erfüllt, in eine sozialtherapeutische Anstalt zu verlegen, sofern seine Behandlung dort angezeigt ist. Für die Verlegung ist weder die Zustimmung des betroffenen Gefangenen noch diejenige des Leiters der sozialtherapeutischen Anstalt erforderlich. Der Wortlaut des § 9 I StVollzG stellt auch - anders die frühere Fassung der Vorschrift und der nunmehrige § 9 II StVollzG - nicht mehr darauf ab, ob die besonderen therapeutischen Mittel und sozialen Hilfen der in Betracht kommenden sozialtherapeutischen Anstalt für die Behandlung gerade dieses Gefangenen geeignet sind. Vielmehr begründet die Vorschrift des § 9 I StVollzG einen Rechtsanspruch des in ihr genannten Kreises von Gefangenen auf die Verlegung in die Sozialtherapeutische Anstalt (vgl. Cal- liess/Müller-Dietz, StVollzG, 9. Aufl., § 9 Rn 2; Arloth/Lückemann, StVollzG, § 9 Rn 9; Nehm, in: AK-StVollzG, § 9 Rn 9), wenn diese nach § 6 II oder § 7 IV StVollzG angezeigt ist. Die von der Anstalt gegebene im gerichtlichen Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer näher erläuterte Begründung trägt die Verneinung letztgenannter Anspruchsvoraussetzung nicht. Die Justizvollzugsanstalt stellt die - wie die Kammer feststellt - bereits im Erkenntnisverfahren durch den Gutachter betonte Behandlungsbedürftigkeit des Gefangenen und die Tatsache, dass die Behandlung mit den Mitteln des Regelvollzugs nicht geleistet werden kann (vgl. Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 9. Aufl. § 9 Rn13), nicht in Abrede. Sonst wäre ihre Anfrage vom 14.10.2003 auch unverständlich. Die weiter vorausgesetzte Eignung des Gefangenen für eine sozialtherapeutische Behandlung kann - wie aus § 9 I 2 StVollzG folgt - nur aus Gründen verneint werden, die in der Person des Gefangenen liegen. (KG, NJW 2001, 1806, 1807 ). Von daher kann die Verlegung nach § 9 I StVollzG - anders als diejenige nach § 9 II StVollzG - grundsätzlich nicht mit dem Hinweis abgelehnt werden, das von der Anstalt entwickelte Rahmenkonzept und das dort bestehende Angebotsprofil seien auf diesen Gefangenen nicht zugeschnitten (KG aaO, s. auch Rotthaus, ZfStrVo 2002, 182, 183). Deshalb kann es vorliegend nicht darauf ankommen, dass - wie sich aus dem angefochtenen Beschluss und der Stellungnahme des Hessischen Ministeriums der Justiz ergibt - die Sozialtherapeutische Anstalt in … dem integrativen Konzept verpflichtet, also auf stufenweise Gewährung weitgehender Lockerungen (vgl. § 124 StVollzG), Entlassung aus dieser Anstalt und Nachbetreuung (vgl. § 126 StVollzG) angelegt ist und dem Gefangenen - wie die Vollzugsbehörde zur Begründung ausgeführt hat - es „an einer Perspektive fehle", Lockerungen zu erhalten. Ganz abgesehen davon ist diese „fehlende Perspektive" ihrerseits nicht zureichend begründet. Die Bejahung von Missbrauchsgefahr setzt eine Gesamtabwägung aller prognoserelevanten Umstände voraus, die nicht einmal ansatzweise zu erkennen ist. Die fehlende Eignung des Verurteilten für den Vollzug in der Sozialtherapeutischen Anstalt kann vielmehr auf die in der Person des Gefangenen begründete Behand- lungs unfähigkeit , also namentlich eine mit therapeutischen Mitteln nicht erreichbare Persönlichkeitsstörung, aber auch auf eine auf Dauer angelegte und nicht korrigierbare Verweigerung der Mitarbeit an der Behandlung (vgl. KG aaO; Rotthaus, in: Schwind/Böhm, StVollzG, 3. Aufl., § 9 Rn 8,) also auf eine mit therapeutischen Mitteln nicht mehr aufbrechbareBehandlungs unwilligkeit (vgl. auch die st. Rspr. des Senat zur Parallelfrage des § 67 d V StGB z.B. Beschl. v. 24.7.2003 - 3 Ws 871/03 mwN) gestützt werden. Zwar setzt § 9 I StVollzG keine Zustimmung des Gefangenen voraus und ist es primäre Aufgabe des sozialtherapeutischen Vollzugs eine nicht oder nicht ausreichend vorhandene Motivation des Gefangenen i.S. des § 4 I 2 StVollzG zu wecken (Arloth/Lückemann, § 9 Rn12; Drenkhahn, NK 2003, 62; Schü- ler/Springorum, GA 2003, 575, 578). Fehlt indes jeder Ansatzpunkt für eine therapievorbereitende Motivationsarbeit (vgl. Arloth/Lückemann, § 9 Rn10 a.E.), ist also die Rückverlegung gem. § 9 I 2 StVollzG quasi „vorprogrammiert", weil schon sicher feststeht, dass beim zu Therapierenden sich auch unter Druck keine eigene Motivation herausbilden wird, muss die Anstalt dem Verlegungsbegehren nicht entsprechen. Das Vorliegen von Therapieunfähigkeit oder Therapieunwilligkeit im dargestellten Sinne ist vorliegend seitens der Anstalt nicht ausreichend begründet. Der bloße Hinweis der Vollzugsbehörde auf das frühere Scheitern der Behandlung in dieser Anstalt ist hierfür nicht ausreichend. Vielmehr kann auch die Prognose, die Sozialtherapie werde aus in der Person des Gefangenen liegenden Gründen sicher scheitern, nur auf Grund einer Gesamtabwägung aller hierfür maßgeblichen Faktoren abgegeben werden (vgl. Calliess/Müller-Dietz § 9 Rn21 zu § 9 I 2 StVollzG). Eine solche Gesamtabwägung ist nicht einmal im Ansatz erkennbar. Schließlich kann die Verweigerung der Verlegung nicht - wie geschehen - darauf gestützt werden, dass die Länge des Strafrestes und die anschließend notierte Sicherungsverwahrung 60 Monate überschreite. Es sprechen überwiegende Gründe dafür, die restliche Vollzugsdauer (hier Straf- und Maßregelvollstreckung) für die Verlegungsentscheidung grundsätzlich für unmaßgeblich zu erachten (ebenso KG aaO, Rotthaus, ZfStrVo 2002, 182, 183; Arloth/Lückemann, § 9 Rn 10). Dies hätte zur Konsequenz, dass Ziff1.3 der Hessischen Ausführungsbestimmungen, welche als bloße Verwaltungsvorschrift die Gerichte ohnehin nicht bindet, auch die Vollzugsanstalten nicht verpflichten würde, weil sie gegen Wortlaut und Zielsetzung der Neuregelung des § 9 I StVollzG verstößt (vgl. nur Calliess/Müller-Dietz, § 2 Rn 27). Schon der Wortlaut des § 9 I StVollzG lässt nicht erkennen, dass die Länge der restlichen Vollzugsdauer für die Verlegungsentscheidung von Bedeutung sein soll. Auch die historische Auslegung spricht dagegen. Im Gesetzgebungsverfahren ist mehrfach betont worden, die Behandlung in der sozialtherapeutischen Anstalt müsse möglichst frühzeitig beginnen (vgl. RegE, BT-Dr 13/8586, S. 9; Bericht des Rechtsausschusses, BT-Dr 13/9062, S. 6). Deutlich wird dieser Wille des Gesetzgebers auch daraus, dass die Vollzugsbehörde verpflichtet worden ist, schon bei der Behandlungsuntersuchung - also gleich zu Beginn des Strafvollzugs - die Verlegung in die sozialtherapeutische Anstalt besonders sorgfältig zu prüfen (§ 6 II 2 StVollzG) und diese Prüfung, sofern sie negativ ausgefallen ist, jeweils bereits nach sechs Monaten zu wiederholen (§ 7 IV StVollzG). Systematische Gründe sprechen ebenfalls für eine Unbeachtlichkeit eines überlangen Strafrestes. § 124 StVollzG ist lediglich als Kann-Vorschrift ausgestaltet und muss überdies im Lichte des Neuregelung des § 9 I StVollzG gelesen werden (Rotthaus aaO). Demgegenüber bestimmt das Gesetz, dass Sexualstraftäter, bei denen das erkennende Gericht die Voraussetzungen des § 63 StGB oder § 64 StGB bejaht hat, in aller Regel unverzüglich nach dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils der psychiatrischen Behandlung zugeführt werden (§ 67 I StGB) und der Vorwegvollzug der Strafe nur ausnahmsweise zulässig ist (§ 67 II StGB). Dabei rechtfertigt die allgemeine Erwägung, es wirke sich auf den Behandlungserfolg nicht vorteilhaft aus, wenn sich an die Unterbringung noch eine längere Haftstrafe anschließe, den Vorwegvollzug der Strafe gerade nicht (vgl. Tröndle/Fischer , StGB, 49. Aufl., § 67 Rn 4). Dieser gesetzgeberischen Wertung ist nicht nur bei der Auslegung des § 9 I 2 StVollzG Rechnung zu tragen (vgl. LG Stuttgart, NStZ-RR 2001, 255 ), sondern auch bei derjenigen des § 9 I 1 StVollzG (vgl. KG aaO). Die gleiche Regelung war nämlich für die Unterbringung gefährlicher Sexualstraftäter in einer sozialtherapeutischen Anstalt vorgesehen, die der durch das Zweite Gesetz zur Reform des Strafrechts eingeführte und inzwischen lediglich aus fiskalischen Gründen wieder aufgehobene § 65 I StGB als Maßregel der Besserung und Sicherung eingeführt hatte. Auch diese Unterbringung sollte unabhängig von der Höhe der gleichzeitig verhängten Freiheitsstrafe sofort nach dem Abschluss des Strafverfahrens beginnen. Schließlich sprechen auch Sinn und Zweck des § 9 I 1 StVollzG für die hier favorisierte Auslegung. Durch die den Vollzugsbehörden auferlegte Pflicht, den überwiegenden Teil aller Sexualstraftäter einer sozialtherapeutischen Behandlung zuzuführen, soll die Behandlung dieses Täterkreises im Interesse des Schutzes potentieller Opfer effektuiert werden (vgl. Calliess/Müller-Dietz, § 9 Rn 1). Die Schuldeinsicht eines derartigen Straftäters ist zu Beginn seiner Inhaftierung aber oft höher als im weiteren Vollzugsverlauf, in welchem häufig rationalisierende Prozesse und Verdrängungsmechanismen wirksam werden, die zu Umdeutungen, Bagatellisierungen bis hin zur Negierung des Tat- und Schuldanteils führen. Dies legt mehr als nahe, die therapeutisch angeleitete Aufarbeitung der Tat und der sie bedingenden Faktoren, namentlich die in der Persönlichkeit des Gefangenen begründeten, möglichst zeitnah zu Tat und Verurteilung beginnen zu lassen (Arloth/Lückemann, § 9 Rn 11; ; Schüler-Springorum, GA 2003, 575, 586; Rotthaus, in: Schwind/Böhm § 9 Rn 6). Allerdings gibt es auch die gegenteilige Erfahrung, dass eine zunächst noch vorhandene Behandlungsmotivation bei dem Täter im Laufe eines langen Strafvollzugs wieder verloren geht, bzw. im sozialtherapeutischen Prozess erreichte Behandlungserfolge im anschließenden Regelvollzug wieder zerstört werden (vgl. Rotthaus, in: Schwind/Böhm, § 9 Rn 6). Diese Erfahrung zwingt jedoch nicht dazu, die sozialtherapeutische Behandlung nicht alsbald nach Vollstreckungsbeginn in Angriff zu nehmen. Vielmehr ist die Vollzugsbehörde in den Fällen, in denen nach dem Abschluss des Programms in der Sozialtherapie noch Freiheitsstrafe zu vollstrecken bleibt, aufgerufen, dieser Situation bei der Ausgestaltung des Vollzugs je nach den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen (KG aaO). Erforderlichenfalls müsste das Behandlungskonzept für Sexualstraftäter mit langen Reststrafen modifiziert werden. Dies kann etwa dadurch geschehen, dass sich an die Sozialtherapie der offene Vollzug anschließt oder aber dass zeitlich geteilte Therapieprogramme entwickelt werden (vgl. Rotthaus, in: Schwind/Böhm, § 9 Rn 6; Arloth, § 9 Rn11). Dass sich die therapeutische Arbeit durch eine lange Reststrafe schwieriger gestaltet, hat der Gesetzgeber hingegen durch die Neuregelung in Kauf genommen. Der Hinweis des Hessischen Ministerium der Justiz in ihrer Stellungnahme darauf, dass Ziff 1.3. der Hessischen Ausführungsbestimmungen auf Ziff. 3 der vom „Arbeitskreis Sozialtherapeutischer Anstalten im Justizvollzug e.V." entwickelten Gegenindikationen, bei deren Vorliegen eine Verlegung nicht angezeigt ist (abgedruckt bei Arloth/Lückemann, § 9 Rn 11), basiere und diese quasi festschreibe, vermag eine abweichende Beurteilung ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Zwar hat die Rechtsprechung (vgl. OLG Celle, NStZ 1984, 142; ZfStrVo 1996, 114) zur früheren Fassung des § 9 StVollzG ausdrücklich gebilligt, dass die Anstalt im Rahmen des ihr durch diese Vorschrift eingeräumten Ermessens die Behandlung von Gefangenen abgelehnt hat, die nicht in das von ihr verwandte Konzept passten, namentlich solche aussparte, die nach Durchlaufen des sozialtherapeutischen Behandlungsvollzugs, der höchstens 60 Monate dauerte, noch längere Freiheitsstrafen im Regelvollzug zu verbüßen hätten. Diese Rechtsprechung kann jedoch nur Fortgeltung für den ebenfalls als Ermessensvorschrift ausgestalteten § 9 Abs. 2 StVollzG beanspruchen (vgl. OLG Celle, NStZ 2000, 167 ), nicht jedoch für den einen gerade nicht durch ein Ermessen begrenzten Rechtsanspruch auf unverzügliche Aufnahme der Sozialtherapie begründenden § 9 Abs. 1 StVollzG. Letztendlich kann die Frage, ob von den Vollzugsbehörden eine Verlegung in die Sozialtherapeutische Anstalt gem. § 9 Abs. 1 StVollzG mit der Begründung verneint werden kann, die Dauer der restlichen Strafhaft überschreite die Höchstgrenze von 60 Monaten hier dahingestellt bleiben. Eine derartige Begründung trägt jedenfalls dann die Verweigerung einer Verlegung in die Sozialtherapeutische Anstalt nicht, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Verlegungsantrag nach Ablauf der regelmäßigen Höchstdauer von 60 Monaten für die Behandlung zumindest 2/3 der Strafe verbüßt sein werden. Auch die Anschlussnotierung der Sicherungsverwahrung hindert in diesem Falle die Verwirklichung des Rechtsanspruchs auf Verlegung nicht. Zum 2/3 Zeitpunkt ist nämlich gemeinsam sowohl über die Aussetzung der Strafe (§ 57 I StGB) als auch über die Aussetzung der Sicherungsverwahrung (§ 67c I StGB) zu entscheiden, § 67 V StGB steht dem nicht entgegen (vgl. Senat, NJW 1980, 2535 Beschl. v. 19.8.2004 - 3 Ws 892/04 - st. Rspr.; OLG Stuttgart, MDr1975, 241; Tröndle Fischer, § 57 Rn 5c; Müller-Metz, StV 2003, 42, 45f). Ist die Sozialtherapie „angezeigt" i.S. des § 9 StVollzG, so steht zu erwarten, dass ohne Durchführung dieser spezifische Behandlung die für die Aussetzung erforderliche günstige Prognose nicht gestellt werden kann. Da § 9 I StVollzG als Rechtsanspruch ausgestaltet ist, hat der Gefangene unter diesen Umständen auch ein Recht darauf, dass er die - wenn auch möglicherweise nur geringe - Chance erhält, durch eine alsbald beginnende erfolgreiche Behandlung in der Sozialtherapeutischen Anstalt die Voraussetzungen für eine Aussetzung nicht nur der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung, sondern auch eines Strafrestes zu erhalten (KG aaO). So liegt die Sache hier. Der bis zum 2/3 - Zeitpunkt noch verbleibende Zeitraum war schon bei den Entscheidungen der Anstalt und der Strafvollstreckungskammer wesentlich kürzer, als ihn die Durchführung des vollen Programms in der sozialtherapeutischen Anstalt erfordert. Die Verschiebung des Prüfungszeitpunkts für die Verlegung auf den 2/3 - Zeitpunkt ist von daher nicht gerechtfertigt. Sie verstößt überdies gegen § 7 IV StVollzG. Sofern die Begründung der Anstalt für die Verweigerung der Verlegung dahin zu verstehen sein sollte, auch eine 60-monatige Behandlungsdauer in der Sozialtherapeutischen Anstalt reiche bei einem nunmehrigen Beginn der Therapie nicht aus, die Prognose entscheidend zu verbessern, ist die Behörde darauf hinzuweisen, dass nach der dargestellten gesetzlichen Neukonzeption des § 9 I StVollzG diese Einschätzung eines möglichen Behandlungserfolges sich grundsätzlich sich erst im Verlauf der Therapie in dieser Anstalt erweisen kann (vgl. KG aaO). Nur wenn jetzt Behandlungsunfähigkeit oder Behandlungsunwilligkeit im oben dargestellten Sinne bereits feststünden, kann das Begehren des Gefangenen abschlägig beschieden werden. Das Bestehen dieser Versagungsgründe ist aber - wie dargestellt - nicht zureichend begründet. Ihr Bestehen kann nur auf Grund einer prognostischen Einschätzung festgestellt werden, so dass der Vollzugsbehörde ein Beurteilungsspielraum verbleibt (vgl. BGHSt 30, 320=NStZ 1982, 173; Arloth/Lückemann, § 9 Rn10 mwN). Dies hindert auch eine eigene Sachaufklärung durch die Kammer, weil bereits hierdurch das Beurteilungsermessen der Behörde durch dasjenige der Kammer ersetzt werden würde (vgl. BGH aaO), so dass eine bloße Zurückverweisung der Sache an die Kammer ausscheidet. Vielmehr waren nach alledem sowohl die Entscheidung der Kammer als auch der Vollzugsbehörde im (noch) angefochtenen Umfange aufzuheben und war gem. § 115 IV 2 StVollzG die Justizvollzugsanstalt zur Neubescheidung zu verpflichten. Die Kosten- und Auslagenentscheidung ergibt sich aus § 121 II, IV StVollzG i.V. mit § 473 IV StPO.