OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 Ws 1062/04

OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2004:1007.3WS1062.04.0A
2mal zitiert
9Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die 19. Strafkammer – Strafvollstreckungskammer – zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die 19. Strafkammer – Strafvollstreckungskammer – zurückverwiesen. Das Landgericht Darmstadt verhängte gegen die Verurteilte wegen zweifacher räuberischer Erpressung jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten. Die Hälfte dieser Strafe war am 4.4.2004 verbüßt, 2/3 werden am 4.5.2005 verbüßt sein, das Strafende ist auf den 4.6.2007 notiert. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer die bedingte Entlassung der Verurteilten aus der Strafhaft abgelehnt mit der Begründung, es fehle am Vorliegen besonderer Umstände. Die dagegen form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Verurteilten hat in der Sache zumindest vorläufigen Erfolg. Der angefochtenen Beschluss ist aufzuheben, weil nach Aktenlage eine Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe nach Verbüßung der Hälfte der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe ernsthaft in Betracht kommt, es hierfür aber noch der Einholung eines Gutachtens nach § 454 II StPO– das durch die Strafvollstreckungskammer in Auftrag zu geben sein wird – bedarf. Es muss nämlich nicht nur erwogen werden, dass bei der gem. § 57 I 1 Nr. 2 StGB gebotenen Gesamtwürdigung die Verurteilte über eine ausreichend günstige Sozialprognose verfügt (nachfolgend 1.), es kommt vielmehr realistisch in Betracht, dass diese - unter Berücksichtigung des noch einzuholenden Gutachtens - so wesentlich über das für eine bedingte Entlassung Erforderliche hinausgeht, dass zugleich das Vorliegen besonderer Umstände i.S. des § 57 II Nr. 2 StGB bejaht werden kann (nachfolgend 2.). 1. Bei einer Verurteilten, die – wie die Beschwerdeführerin - zum ersten Mal eine Freiheitsstrafe verbüßt, ist in der Regel die Annahme gerechtfertigt, dass sie durch den erstmaligen Vollzug der Freiheitsstrafe nachhaltig beeindruckt ist (st. Rspr. des Senats vgl. z.B. Beschl. v. 22.8.2000 –3 Ws 860/00). Dies gilt um so mehr, wenn die Verurteilte – wie hier – nur ganz geringfügig vorbestraft ist. Aus den Berichten der Anstalt ergibt sich dementsprechend auch, dass die Verurteilte durch die Haft stark beeindruckt ist und nur noch den Wunsch hat, zu ihrem Kind zurückzukehren, mit diesem familiär verbunden in einer gemeinsamen Wohnung zu leben und im neu erlernten Beruf zu arbeiten. Ferner verlieren mit zunehmender Dauer der Vollstreckung der Freiheitsstrafe die Umstände der Taten der Verurteilten an Gewicht. Statt dessen gewinnen Tatsachen an Bedeutung, die wie das Verhalten der Verurteilten im Vollzug Erkenntnisse über das Erreichen des Vollzugsziels gem. § 2 StVollzG vermitteln (BVerfG, Beschl. v. 24.10.1999 –2 BvR 153/99; Senat, Beschl. v. 22.8.2000 –3 Ws 860/00; v. 22.11.1999 –3 Ws 1108/99 und v. 28.12.1999 –3 Ws 1165-1166/99). Insoweit ist die über einen längeren Zeitraum zu beobachtende beanstandungsfreie Bewältigung von Vollzugslockerungen und des offenen Vollzugs regelmäßig von erheblichem prognostischen Gewicht (Senat a.a.O.). Vorliegend wurde die Verurteilte, nach – nach Maßgabe der derzeitigen ministeriellen Erlasslage - kürzestmöglicher Beurteilungszeit bereits ab September 2002 in Lockerungen erprobt, ist ab Juni 2003 zum offenen Vollzug im Freigang zugelassen worden und hat sich in dieser Vollzugsform seitdem außerordentlich gut bewährt. Sie ist von der Arbeitsstelle, vom Aus- und Freigang und von den Urlauben stets pünktlich zurückgekehrt. Ihr Ausbildungs-, Legal- und sonstiges Vollzugsverhalten war über diesen langen Zeitraum nicht nur beanstandungsfrei. Vielmehr hat die Verurteilte überobligationsmäßige Anstrengungen unternommen, sich Lebensbedingungen zu schaffen und zu erhalten, die ihr künftig ein straffreies Leben ermöglichen. Sie hat ernorme Kraftanstrengungen unternommen, um trotz unzureichender schulischer Ausbildung, vorhandener sprachlicher Defizite und persönlichkeitsbedingt mangelndem Selbstvertrauen eine Ausbildung als Köchin zu absolvieren und hat am 30.6.2004 die Prüfung mit – gemessen an ihren Voraussetzungen sehr beachtlichem - Erfolg bestanden. Sie hat ferner intensiv seit September 2002 ihre persönlichkeitsbedingten Abhängigkeitsproblematik (asthenische Persönlichkeitsstörung) psychotherapeutisch aufgearbeitet, und sich eingehend mit den Hintergründen, die zu den Straftaten führten und den Zukunftsperspektiven beschäftigt, um der Gefahr entgegen zu wirken, wieder in ein Hörigkeitsverhältnis zu einem Manne zu geraten, das nach den - für die Vollstreckungsgerichte bindenden – Feststellungen des Urteils 26.2.2001 Hauptursache für ihr Straffälligwerden war. Sie hat nach Einschätzung der Anstalt hierbei eine überdurchschnittlich positive Entwicklung durchlaufen und erheblich an Selbstbewusstsein und Selbstständigkeit gewonnen. Auch die sonstigen Entlassungsbedingungen sind bis auf die noch fehlende Arbeitsmöglichkeit günstig, wie sich aus dem Bericht der Anstalt ergibt. Ob die eingetretene Stabilisierung der Persönlichkeit der Verurteilten einem Maße fortgeschritten ist, dass der noch im - zur Frage der Gewährung von Lockerungen eingeholten – von Dipl. Psych. A erstellten Gutachten vom 2.8.2002 näher ausgeführten Gefahr, dass die Verurteilte erneut in ein Hörigkeitsverhältnis gerät und aus diesem heraus erhebliche Straftaten begeht, ausreichend vorgebeugt ist, muss indes durch das einzuholende Gutachten noch eingehend abgeklärt werden. 2. Das Gutachten könnte indes auch ergeben, dass die Entwicklung der Verurteilten im Vollzug noch erheblich über das Maß hinaus geht, was zur Erstellung einer günstigen Prognose erforderlich ist. In diesem Falle wäre auch das Vorliegen besonderer Umstände i.S. des § 57 II Nr. 2 StGB zu bejahen. Zutreffend weisen Strafvollstreckungskammer und Generalstaatsanwaltschaft allerdings darauf hin, dass der Aussetzung des Strafrestes nach § 57 II Nr. 2 StGB nach ständiger Rechtsprechung des Senats nach wie vor Ausnahmecharakter zukommt (vgl. z.B. Beschluss vom 19.7.2002 – 3 Ws 745/02 und vom 12.3.1998 - 3 Ws 293/98 –jew. mwN). Auch hat sich der Senat einer Auslegung dieser Norm, die in ihrer Konsequenz dazu führen würde, dass sozial integrierte Erstverbüßerinnen in der Regel nur die Hälfte der Strafe verbüßen müssten, nicht angeschlossen (vgl. hierzu im Einzelnen Senat, Beschluss vom 20.4.2000 - 3 Ws 409/00). Die Aussetzung der zweiten Strafhälfte ist jedoch nicht auf extreme Ausnahmefälle beschränkt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24.1.1997 - 3 Ws 135/97 und vom 9.4.1998 - 3 Ws 293/98 –jew. mwN; OLG Koblenz, StV 1991, 428). Vielmehr genügen als „besondere Umstände“ bereits solche, die im Vergleich mit den gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen oder einfachen Milderungsgründen von besonderem Gewicht sind. Auch durchschnittliche Milderungsgründe können durch ihr Zusammentreffen ein solches Gewicht erlangen, dass ihnen in ihrer Gesamtheit die Bedeutung „besonderer Umstände“ zuerkannt werden muss (vgl. BGH, NStZ 1984, 360; BGH, NStZ 1986, 27). Ferner ist keiner der für die Gesamtwürdigung wesentlichen Umstände von der Einbeziehung in die Prüfung der „besonderen Umstände“ deshalb ausgeschlossen, weil er bei der Festlegung der Strafe bereits berücksichtigt worden ist (vgl. BGH, NStZ 1985, 261). Von daher können die im Urteil hervorgehobenen Milderungsgründe erneut in die Gesamtabwägung, eingestellt werden. Diese muss vor allem zusätzlich das Nachtatverhalten und die prognoserelevanten Umstände, insbesondere die Entwicklung der Verurteilten im Vollzug mit einschließen, welches die Strafvollstreckungskammer gänzlich unberücksichtigt gelassen hat. Andererseits müssen im Rahmen dieser Gesamtwürdigung auch die sogenannten negativen Tatfaktoren angemessen gewichtet werden. Sie können die Gesamtheit der günstigen Umstände so aufwiegen, dass - auch unter dem bei § 57 II Nr. 2 StGB zu berücksichtigenden Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung (vgl. Senatsbeschluss vom 3.2.1997 - 3 Ws 78-80/97) - eine Entlassung zum Halbstrafenzeitpunkt als nicht gerechtfertigt erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 9.7.1999 - 3 Ws 523/99). Auf dieser – nicht im Detail ausgeführten, von ihr aber geteilten - Grundlage ist die Strafvollstreckungskammer davon ausgegangen, dass im Falle der Verurteilten ein Übergewicht der ihm anzulastenden negativen Tatfaktoren bestehe. Diese Bewertung teilt der Senat indes nicht, wenn sich auf der Grundlage des noch einzuholenden Gutachten ergibt, dass sich die Verurteilte im Vollzug eine überdurchschnittlich gute Kriminalprognose erarbeitet hat. Aus dem Urteil ergeben sich als negativen Tatfaktoren nur die Höhe der Beute und die negativen psychischen Folgen der Taten für die Opfer (die vom Überfall betroffenen Bankangestellten). Aus den Feststellungen der Strafkammer ergeben sich demgegenüber eine Reihe recht erheblicher Milderungsgründe: Die nur geringfügige, zudem nicht einschlägige Vorbelastung der Verurteilten, ihr volles Geständnis und die zur Bejahung des § 21 StGB herangezogenen Faktoren in der Persönlichkeit, namentlich die – nach den bindenden Feststellungen der Kammer die wesentliche Ursache für ihr Straffälligwerden bildende - Hörigkeitsproblematik sowie die relativ geringe kriminelle Energie und die Unbedarftheit in der Denkart (unmaskierter Überfall einer in unmittelbarer Nähe zur Wohnung liegenden Sparkasse) , die zur Begehung der Delikte aufgewandt wurden. Als ganz entscheidender Faktor ist nach Auffassung des Senats ferner die erhöhte Strafempfindlichkeit der Verurteilten in die Gesamtwürdigung einzustellen, die sich durch die Trennung von ihrem 1994 geborenen Tochter ergibt. Diese Strafempfindlichkeit ist nach Meinung des Senats im Vollzugsverlauf noch dadurch gesteigert worden, dass der Vater des Kindes und Initiator der Taten der Verurteilten, der durch die Verurteilte belastet und schließlich auf Grund ihrer Aussage verurteilt worden ist, während des Vollzugs den Kontakt zur Tochter zunächst erschwert und diesen seit Mai diesen Jahres gänzlich verweigert hat, so dass die Verurteilte selbst von einem schweren Unfall mit Notwendigkeit einer stationären Behandlung des Kindes erst durch Zufall Kenntnis erhielt. Bei Gesamtwürdigung vermag nach Auffassung des Senats neben den besonderen Umständen, aus denen heraus die Taten begangen wurden, die dargestellte positive Entwicklung des Verurteilten im Vollzug - selbst unter Berücksichtigung des von der Kammer besonders herausgestellten Gesichtspunktes der Verteidigung der Rechtsordnung - den Ausschlag für die Annahme besonderer Umstände zu geben, wenn sie deutlich über diejenige hinausgeht, die für eine günstige Prognose ohnehin erforderlich ist. 3. Bei dieser Sachlage war der angefochtene Beschluss aufzuheben. Über die bedingte Entlassung kann der Senat nicht endgültig entscheiden, weil § 454 II Nr. 2 StPO die Einholung eines Sachverständigengutachtens zwingend vorschreibt. Denn es handelt sich bei den der Vollstreckung zugrundeliegenden Delikten um Verbrechen. Gegen die Verurteilte sind 2 Jahre übersteigenden Einzelstrafen verhängt worden. Die Annahme, sie werde sich künftig straffrei verhalten, ist zwar realistisch. Anderseits ist aber unter Berücksichtigung aller für eine Prognoseentscheidung maßgeblichen Umstände nicht zweifelsfrei gewährleistet, dass von der Verurteilten keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit i.S.d. § 454 II StPO mehr ausgeht, so dass auch eine bedingte Entlassung der Verurteilten ohne Einholung eines Gutachtens (durch den Senat) ausscheidet (vgl. hierzu Senat, NStZ-RR 1998, 306 ; Senatsbeschl. v. 16.7.2001 – 3 Ws 675/01; vgl. auch OLG Köln, StV 2000, 155; OLG Karlsruhe, StV 2156). Überdies bedarf es aus den dargestellten Gründen des Gutachtens zur abschließenden Beurteilung der Frage, ob besondere Umstände i.S. des § 57 II Nr. 2 StGB vorliegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (a.a.O.) und in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Zweibrücken, NJW 1999, 1124 ; OLG Koblenz, NStZ-RR 1999, 345 ; OLG Hamm, StV 1999, 216 u. OLG Köln, StV 2001, 3031 – jew. m.w.Nachw.) zwingen bei dieser Sachlage die bei der Verwertung des einzuholenden Gutachtens für die Entscheidung über die bedingten Entlassung zu beachtenden Förmlichkeiten – regelmäßige Verpflichtung zur mündlichen Anhörung des Sachverständigen mit Anwesenheits- und Fragerecht der Beteiligten (§ 454 Abs. 2 StPO) - zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Das Gutachten ist unverzüglich in Auftrag zu geben. Es bietet sich an, Dipl. Psych. A, welche das Vorgutachten erstattet hat, also geringere Einarbeitungszeiten benötigt, zu beauftragen, um weitere Verzögerungen zu vermeiden.