Beschluss
3 Ws 182/07, 3 Ws 183/07
OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2007:0329.3WS182.07.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit in ihm die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Schwalmstadt vom 29.4.2002 - 3 Js 11392/02 erlassen worden ist.
Die mit Beschluss der 7. Strafkammer - Strafvollstreckungskammer - vom 24.9.2002 gewährte Aussetzung der Vollstreckung der (restlichen) Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgericht Schwalmstadt vom 29.4.2002 wird widerrufen.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit in ihm die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Schwalmstadt vom 29.4.2002 - 3 Js 11392/02 erlassen worden ist. Die mit Beschluss der 7. Strafkammer - Strafvollstreckungskammer - vom 24.9.2002 gewährte Aussetzung der Vollstreckung der (restlichen) Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgericht Schwalmstadt vom 29.4.2002 wird widerrufen. Gegen den Verurteilten verhängte das Amtsgericht Schwalmstadt am 29.4.2002 wegen Betruges eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten. Mit Beschluss der 7. Strafkammer - Strafvollstreckungskammer - des Landgerichts Marburg vom 24.9.2002, rechtskräftig am 5.10.2002, wurden nach Teilverbüßung die Vollstreckung des Strafrestes aus der vorerwähnten Verurteilung sowie eines weiteren Strafrestes aus dem Urteil des Amtsgerichts Fritzlar vom 22.9.1999 zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde auf 3 Jahre festgesetzt. Auf Grund einer Nachverurteilung durch das Amtsgericht Fritzlar vom 17.1.2006 wegen eines am 6.4.2005 begangenen Diebstahls wurde die Bewährungszeit um 1 Jahr verlängert. Durch Urteil des Amtsgerichts Goslar vom 23.11.2006, rechtskräftig seit 1.12.2006, wurde gegen den Verurteilten wegen Betruges eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten verhängt. Nach den Feststellungen hatte er am 5.9.2005 für die Zeit vom 20.12.-28.12.2005 bei der Zeugin A ein Ferienhaus gemietet, obwohl er wusste, dass er auf Grund seiner angespannten finanziellen Lage - Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bereits am 17.12.2004 - nicht in der Lage sein würde, den Mietzins von 400 € zu entrichten. Auf Grund des bei der Anreise am 20.12.2005 zur Vortäuschung schon geleisteter Zahlung der Vermieterin vorgelegten abgestempelten Überweisungsträgers - der sich indes auf ein bereits gelöschtes Konto bezog - und der Erregung eines entsprechenden Irrtums bei der Vermieterin erreichte er die Überlassung des Mietobjekts und nutzte es bis zum 28.12.2005. Auch in der Folgezeit wurde der Mietzins nicht entrichtet. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer die Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Schwalmstadt und Fritzlar erlassen. Die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Kassel, bei der die Urschrift des angefochtenen Beschlusses mit den Akten am 25.1.2007 eingegangen ist, hat die Entscheidung nicht angefochten, so dass der Erlass der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Fritzlar vom 22.2.1999 - 302 Js 35389.4/98 rechtskräftig ist. Die für die Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Schwalmstadt zuständige Staatsanwaltschaft beim Landgericht hat sofortige Beschwerde eingelegt. Das - auf den Erlass der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Schwalmstadt vom 19.4.2002 bezogene - Rechtsmittel ist zulässig. Mangels Vorlegung der Urschrift des angefochtenen Beschlusses ist keine wirksame Zustellung nach § 41 StPO erfolgt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 41 Rn 2). Es kann dahinstehen, ob hierdurch die einwöchige Frist für die sofortige Beschwerde (§ 311 II StPO) erst gar nicht in Lauf gesetzt worden ist. Jedenfalls ist ausweislich Bl. 65 d.A. die Fotokopie des angefochtenen Beschlusses mit den Verfahrensakten frühestens am 25.1.2007 bei der Staatsanwaltschaft Marburg eingegangen, so dass selbst im Falle der Wirksamkeit der Zustellung oder der Heilung des Zustellungsmangels (§ 37 I StPO i.V. mit § 189 ZPO, vgl. hierzu Senat, NStZ-RR 2004, 336) mit Eingang der Rechtsmittel am 1.2.2007 die Frist gewahrt wurde. Das Rechtsmittel ist auch begründet. Der Erlass der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Schwalmstadt durfte nach §§ 57 III, 56g I StGB nicht erfolgen. Vielmehr war die Strafaussetzung zur widerrufen. Denn der Verurteilte hat innerhalb der Bewährungszeit eine neuerliche Straftat begangen und hierdurch die Erwartung, welcher der Reststrafenaussetzung zu Grunde lag, widerlegt (§§ 57 III, 56f I 1 Nr. 1 StGB). Allerdings rechtfertigt der in der Nachverurteilung durch das Amtsgericht Goslar vom 23.11.2006 zu Grunde liegende Erfüllungsbetrug - Erwirkung der Einräumung der Nutzungsmöglichkeit durch Vorlage des „Nachweises“ der angeblichen Überweisung des Mietzinses am 20.12.2005 - den Bewährungswiderruf nicht. Der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 f I Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Verurteilte „in der Bewährungszeit eine Straftat begeht“. Die ursprüngliche Bewährungszeit von 3 Jahren war mit Ablauf des 4.10.2005 verstrichen. Zwar schließt die Verlängerung der Bewährungszeit um 1 Jahr mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 21.4.2006 sich rückwirkend unmittelbar an die abgelaufene Bewährungszeit an (vgl. BVerfG StV 1996, 160; Tröndle/Fischer, StGB, 54. Auflage, Rn 17 zu § 56 f.). Dies hat indes aber nur rein formal zur Folge, dass der Erfüllungsbetrug in die Bewährungszeit fällt. Straftaten, die in der jedenfalls zunächst „bewährungsfreie Zeit“ (hier vom 5.10.2005 - 20.4.2006) fallen, können nämlich aus Gründen des Vertrauensschutzes und im Interesse rechtsstaatlicher Klarheit nicht als Anlasstaten im Sinne des § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB gewertet werden. Denn der Verurteilte wusste zu diesem Zeitpunkt von dem rückwirkenden Beschluss nichts, bzw. konnte von ihm nichts wissen, weil dieser bei Tatbegehung noch nicht erlassen war (vgl. Senat Beschl. vom 21.9.04 - 3 Ws 841+847/04 und v. 4.1.2007 - 3 Ws 1196+1197/07). Die Rückwirkung der Verlängerung machte deshalb nicht ungeschehen, dass der Verurteilte in der Zeitspanne zwischen dem ursprünglichen Ende der Bewährungszeit und dem Erlass des Verlängerungsbeschlusses tatsächlich nicht unter Bewährung stand (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 27.1.2006 - 2 Ws 37/06, zitiert nach juris). Diese Zwischenzeit kann deshalb nicht als Bewährungszeit im Sinne des § 56 f I 1 Nr. 1StGB angesehen werden (vgl. Senat - auch zur Widerlegung der Gegenmeinung - und OLG Köln - jew. aaO mwN). Jedoch hat der Verurteilte bereits am 5.9.2005 und damit innerhalb der ursprünglichen Bewährungszeit seine Zahlungswilligkeit und Fähigkeit vorgespiegelt, bei der Vermieterin A den Irrtum erregt, er werde Anzahlung und Mietzins begleichen, und diese hierdurch zum Abschluss des Mietvertrages veranlasst. Zwar mag im Abschluss des Mietvertrags auf Grund der vereinbarten Vorleistungspflichtigkeit des Verurteilten noch keine schadensgleiche Vermögensgefährdung liegen (vgl. BGH, NStZ-RR 2005, 180, 181 mwN). Indes steht auf Grund des im Urteil festgestellten Verhaltens nach Vertragsschluss - Vorspiegelung einer erfolgten Zahlung mit manipulierten Urkunden - fest, dass er bereits bei Vertragsschluss davon ausging, er werde auch ohne Bezahlung in den Besitz der Ferienwohnung gelangen können. Somit hat der Verurteilte bereits am 5.9.2005 zumindest einen (versuchten) Eingehungsbetrug begangen (vgl. BGH aaO und StV 1999, 24; NStZ-RR 2001, 328 = wistra 2001, 423). Dieser rechtfertigt den Widerruf auch dann, wenn er in dem nachfolgen Erfüllungsbetrug aufgeht (vgl. Tröndle/Fischer, StPO, 54. Aufl., § 56f Rn 3; Stree, in Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., § 56 f Rn 3 m). Mildere Maßnahmen als der Widerruf (§§ 57 III, 56 f II StPO) kommen nicht in Betracht. Von einem Widerruf kann nach §§ 57 III; 56 f II StGB nur abgesehen werden, wenn der Verurteilte sich nach dem neuerlichen Delikt so günstig entwickelt hat, dass ihm nunmehr eine günstige Kriminalprognose gestellt werden kann (st. Rspr. des Senats, zuletzt Beschl. v. 12.1.2006 3 Ws 41/06 und v. 20.2.2004 - 3 Ws 114/04 jew. mwN). Wegen der besseren Erkenntnismöglichkeiten des die erneute Straftat aburteilenden Gerichts (Entscheidung auf Grund Hauptverhandlung statt nach Aktenlage) ist es dabei in aller Regel geboten, sich dessen zeit- und sachnäheren Prognose anzuschließen, es sei denn diese ist nicht oder nur unzureichend begründet (vgl. Senat, NStZ-RR 1996, 59; Beschl. v. 1.12.2003 - 3 Ws 1331/01). Vorliegend hat das Amtsgericht Goslar mit überzeugender Begründung eine ausreichend günstige Sozialprognose verneint.