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Beschluss

3 Ws 990/08 (StVollz)

OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2009:0129.3WS990.08STVOLLZ.0A
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Leitsätze
Der Besitz einer Spielkonsole kann die Sicherheit und Ordnung der Strafvollzugsanstalt gefährden.
Tenor
Der Beschluss der 2. Strafvollstreckungskammer vom 06.10.2008 wird aufgehoben. Der Antrag des Strafgefangenen …, unter Aufhebung des Bescheids der JVA O1 vom 29.01.2008 diese zu verpflichten, ihm die bei seiner Habe befindliche Spielkonsole „Y“ mit zwei Spielen auszuhändigen und deren Benutzung in seinem Haftraum zu gestatten, wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen. Der Gegenstandswert wird auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf bis zu 300 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Besitz einer Spielkonsole kann die Sicherheit und Ordnung der Strafvollzugsanstalt gefährden. Der Beschluss der 2. Strafvollstreckungskammer vom 06.10.2008 wird aufgehoben. Der Antrag des Strafgefangenen …, unter Aufhebung des Bescheids der JVA O1 vom 29.01.2008 diese zu verpflichten, ihm die bei seiner Habe befindliche Spielkonsole „Y“ mit zwei Spielen auszuhändigen und deren Benutzung in seinem Haftraum zu gestatten, wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen. Der Gegenstandswert wird auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf bis zu 300 € festgesetzt. I. Der Antragsteller verbüßt seit dem 20.12.2007 in der JVA O1 eine Freiheitsstrafe. In der Zeit vom 26.02.2006 bis zu seiner Verlegung in die JVA O1 am 19.12.2007 befand er sich in der JVA O2, wobei er sich dort zunächst in Untersuchungshaft und ab dem 14.06.2007 in Strafhaft befand. Bei seiner Aufnahme in die JVA O2 hatte der Antragsteller ein Formular unterschrieben, das mit „Anhang I zum Personalblatt (A) – Aufnahmeverhandlung –„ überschrieben ist. Ziffer 7 des Formulars lautet wie folgt: „ Belehrung Die Genehmigung zur Aushändigung und Benutzung aller Gegenstände, die ich im persönlichen Besitz in der hiesigen Justizvollzugsanstalt O2 habe, erstreckt sich ausschließlich auf die Justizvollzugsanstalt O2 und ist nicht auf andere Justizvollzugsanstalten übertragbar.“ In der JVA O2 wurde dem Antragsteller im März 2007 die Anschaffung und der Besitz einer Spielkonsole „Y“ nebst Spiele genehmigt. Die Spielkonsole wurde vor der Aushändigung von der JVA O2 geprüft und verplombt. Bei Verlegung des Antragstellers in die JVA O1 wurde die Spielkonsole mit den beiden Spielen mit dem übrigen Besitz zur Habe genommen. Sein am 21.12.2007 in der JVA O1 gestellter Antrag auf Aushändigung des Geräts mit den Spielen wurde von der Antragsgegnerin durch Bescheid vom 29.12.2008 abgelehnt. Zur Begründung führte sie aus, die Aushändigung des Geräts gefährde und beeinträchtige die Sicherheit und Ordnung der JVA, unter anderem weil das Gerät prinzipiell internetfähig sei und es über externe Speicherkarten verfüge, die durch Aufspielen entsprechender Software die Möglichkeit eröffnen, Daten jeglicher Art zu speichern und durch Übergabe der Speicherkarte unter den Gefangenen auszutauschen. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem er die Aufhebung des Bescheids vom 29.01.2008 sowie die Verpflichtung der JVA zur Aushändigung der Spielkonsole mit Spielen und die Gestattung der Nutzung der Spielkonsole in seinem Haftraum beantragte, hat die Kammer mit der angefochtenen Entscheidung stattgegeben. Die Erlaubnis zum Besitz der Spielkonsole sei hier nicht wirksam beschränkt worden, weil die in einem Formular im Rahmen der Aufnahmeverhandlung erklärte Einschränkung, wonach die erteilte Erlaubnis nur innerhalb der JVA O2 gelte, nicht mit der später erteilten Erlaubnis verbunden war. Damit greife der Vertrauensgrundsatz ein mit der Folge, dass das Ermessen der JVA O1 auf Null reduziert gewesen und dem Antragsteller die Spielkonsole herauszugeben sei. Die Antragsgegnerin rügt mit der Rechtsbeschwerde die Verletzung materiellen Rechts. Dazu führt sie unter anderem aus, die Kammer habe die rechtliche Bedeutung der „Belehrung“, wie sie der Antragsteller bei seiner Aufnahme in die JVA O2 unter Ziffer 7 des Anhangs I zum Personalblatt (A) unterschrieben habe, falsch erfasst. Es handele sich dabei um eine die Reichweite der im weiteren Vollzug ergehenden Genehmigungen betreffende Beschränkung. II. Die Rechtsbeschwerde erfüllt die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG. Sie dient sowohl der Fortbildung des Rechts als auch der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Denn sie gibt Anlass zur Klärung der Frage, ob die Genehmigung zur Aushändigung und Benutzung eines Gegenstandes auf eine bestimmte Justizvollzugsanstalt in Form einer vorab vorgenommenen generellen Beschränkung wirksam ist. Die Rechtsbeschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts zulässig begründet worden. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg und führt, da die Sache spruchreif war, zur Ablehnung des Antrags des Antragstellers. Die Antragsgegnerin und Rechtsmittelführerin hat zu Recht den Antrag des Antragstellers als Neuantrag behandelt. Der Antragsteller kann sich nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen, weil die JVA O2 die Erlaubnis zum Besitz der Spielkonsole wirksam auf die JVA O2 beschränkt hat. Die Strafvollstreckungskammer ist davon ausgegangen, dass die Genehmigung zum Besitz der Spielkonsole „Y“ in der JVA O2 nicht wirksam beschränkt werden konnte, weil die JVA die Beschränkung nicht zusammen mit der erteilten Genehmigung der Spielkonsole ausgesprochen habe und sie daher mit dieser nicht verbunden gewesen sei. Die Strafvollstreckungskammer hat die Anforderungen an eine wirksame Beschränkung der Erlaubnis zum Besitz von Gegenständen (hier der Spielkonsole) zu hoch angesetzt. Nach § 70 Abs. 1 StVollzG hat der Strafgefangene ein Recht auf Besitz von Gegen-ständen zur Freizeitbeschäftigung in angemessenem Umfang. Die Begrenzung des Besitzes von Gegenständen für die Freizeitbeschäftigung auf einen angemessenen Umfang und die Einschränkungsgründe nach § 70 Abs. 2 StVollzG geben der Vollzugsbehörde die Befugnis, die notwendigen Regelungen zu treffen. Dies umfasst auch die Möglichkeit, die innere Wirksamkeit einer Erlaubnis, dass heißt, deren zeitlichen Geltungsbereich zu bestimmen und gegebenenfalls zu beschränken. Dies folgt schon aus dem Umstand, dass eine Justizvollzugsanstalt in die einzelfallbezogene Prüfung, ob sie die Erlaubnis zum Besitz eines Gegenstandes erteilt oder nicht, diejenigen Umstände nicht einbeziehen kann, die bei einer eventuellen Verlegung des Gefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt Bedeutung gewinnen können, wie zum Beispiel eine andere Sicherheitsstufe, andere Hafträume und andere personelle Ausstattung. Die Erteilung einer unbeschränkten Erlaubnis hätte somit zur Folge, dass die gewährte Rechtsposition und das damit verbundene Vertrauen des Begünstigten auf den Fortbestand der ihm eingeräumten Rechtsposition nur nach § 70 Abs. 3 StVollzG widerrufen werden kann, wenn sich in der Person des Begünstigten Widerrufsgründe verwirklicht haben (BVerfG, Beschluss vom 28.09.1995, NStZ 1995, 252f.). Somit käme selbst bei Veränderung der in die Einzelabwägung eingestellten Umstände (Sicherheitsstufe, personelle Ausstattung, Belegung) ein Widerruf der Erlaubnis grundsätzlich nicht in Betracht. Bei dieser Sachlage muss die Justizvollzugsanstalt die Möglichkeit haben, eine Erlaubnis zum Besitz von Gegenständen mit einer auflösenden Bedingung zu verknüpfen und damit die Wirksamkeit der Erlaubnis zu beschränken. Dies hat die Justizvollzugsanstalt O2 in Ziffer 7 im Anhang I zum Personalblatt (A) – Aufnahmeverhandlung – gemacht. Sie hat alle zukünftigen Genehmigungen zum Besitz von Gegenständen derart beschränkt, dass mit dem Eintritt des zukünftig ungewissen Ereignisses der Verlegung des Gefangenen die Wirksamkeit der Erlaubnis entfällt. Die Beschränkung ist wirksam. Insbesondere musste die konkrete Erlaubnis zum Besitz der Spielkonsole nicht zusammen mit der auflösenden Bedingung ausgesprochen werden, sondern durfte zur Vereinfachung des Erlaubnisverfahrens vorab generell geregelt werden. Der Antragsteller hat sich damit einverstanden erklärt, was nicht nur durch seine Unterschrift bestätigt wird, sondern vor allen dadurch, dass er die beschränkt erteilte Erlaubnis zum Besitz der Spielkonsole nicht nach § 109 StVollzG hat überprüfen lassen. Die Antragsgegnerin hat zu Recht dem Antragsteller die Aushändigung und den Besitz der Spielkonsole nebst Spielen nach § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG versagt, weil dadurch die Sicherheit der Anstalt gefährdet und beeinträchtigt wird. Der Senat hat über die Zulässigkeit der Z, die hinsichtlich ihrer Möglichkeiten mit der in Rede stehenden Spielekonsole „Y“ vergleichbar ist, in seinem Beschluss vom 02.01.2004 (3 Ws 1384/02) bereits entschieden. Dort hat der Senat – im Anschluss an den Beschluss des OLG Brandenburg vom 25.08.2003 (Az.: 1 Ws [Vollz] 14/03) - eine Gefährdung von Sicherheit und Ordnung gemäß § 70 II StVollzG durch den Besitz der Spielekonsole „Z“ bejaht. Auf Grund deren technischer Beschaffenheit besteht nämlich die Möglichkeit der missbräuchlichen Speicherung von Daten zum Beispiel auf Memory-Cards bzw. mittels Anschlusses eines Mobiltelefons des Austausches von sicherheitsrelevanten Informationen über das Internet mit Personen außerhalb der Justizvollzugsanstalt. Dies vermag wegen der Möglichkeit, durch Hardware- oder Softwaremanipulation für den regulären Spielbetrieb der Konsole unabdingbare Schnittstellen umzufunktionieren, durch Verplombung oder Versiegelung nicht sicher verhindert zu werden. Die „Z“ entspricht zumindest nach erfolgter Erweiterung und Manipulation in ihren Anwendungsmöglichkeiten durchaus einem Personalcomputer, hinsichtlich dessen bereits mehrfach obergerichtlich entschieden worden ist, dass dessen Aushändigung an einen Strafgefangenen grundsätzlich versagt werden kann (vgl. Senat in NStZ-RR 1999, 156 ff. m. w. N.). An diesen für die „Z“ entwickelten Grundsätzen, die auf die Spielekonsole „Y“ übertragbar sind, hält der Senat fest (vgl. dazu auch Senat, Beschluss vom 28.09.2006 - 3 Ws 933/06 -; OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.01.2007 – 7 VAs 7/06; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.03.2007 – 3 Ws 66/07). Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 StVollzG.