Beschluss
3 Ws 839/10
OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2010:0907.3WS839.10.0A
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Tenor
Die Beschwerde des Verurteilten wird auf seine Kosten verworfen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Verurteilten wird auf seine Kosten verworfen. Der Verurteilte wurde vom Amtsgericht Marburg mit Urteil vom 20.12.2007 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Frankenberg vom 15.01.2001 zu einer Gesamtfreitheitsstrafe von 8 Monaten und wegen Verschaffens kinderpornographischer Schriften an Dritte zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Die Strafe von 9 Monaten hat der Verurteilte in der Folge vollverbüßt. Nach Verbüßung von 2/3 der Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Gießen mit Beschluss vom 03.04.2009 den Rest der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde auf 4 Jahre festgesetzt und dem Verurteilten wurde unter anderem aufgegeben, jede Nutzung des Internets zu unterlassen und keine Internet-Cafes zu betreten. Der Verurteilte hat sich an diese Weisung nicht gehalten. Er nutzt das soziale Netzwerk „XY“. Zudem betrieb der Verurteilte im Juni 2010 als Webmaster die Webseite …. Nach Anhörung des Verurteilten widerrief das Landgericht die Strafaussetzung zur Bewährung, da dieser gegen die ihm erteilte Weisung gröblich und beharrlich verstoßen habe und dadurch Anlass zu der Besorgnis gebe, dass er erneut Straftaten begehen werde. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Verurteilten mit der er sich im Kern gegen die ihm erteilte Weisung wendet. Er betrachte das Internet als wertvolle Informationsquelle auf die in anderen Medien auch häufig verwiesen werde. Strafrechtlich relevante Seiten habe er nicht genutzt. Die Beschwerde ist zulässig aber nicht begründet. Zunächst räumt der Verurteilte zumindest mit der Beschwerde ein, dass er trotz der Weisung das Internet nicht zu nutzen, dieses Medium rege nutzt und sogar eine eigne Webseite betreibt oder zumindest betrieben hat. Vor diesem Hintergrund besteht aber kein Zweifel daran, dass der Verurteilte gröblich und beharrlich gegen die Weisung, jede Nutzung des Internets zu unterlassen, zuwider handelt. Die genannte Weisung ist auch rechtmäßig, weshalb an ihren Verstoß Sanktionen geknüpft werden können. Zunächst greift die Weisung aber in das Grundrecht des Verurteilten nach Art. 5 Abs. 1 GG, nachdem jeder das Recht hat, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, ein. Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG findet allerdings nach Art. 5 Abs. 2 seine Schranken unter anderem in der Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Bei § 56 c StGB handelt es sich um ein solches allgemeines Gesetz, wobei hier § 56 c Abs. 1 StGB den Eingriff in das Grundrecht der Informationsfreiheit rechtfertigt. Es wird allerdings im strafrechtlichen Schrifttum zum Teil die Auffassung vertreten, eine Weisung mit der in ein Grundrecht eingegriffen werden solle, welches unter Gesetzesvorbehalt stehe, sei nur dann zulässig, wenn es sich um eine Weisung handele, die im Katalog des § 56 c Abs. 2 StGB ausdrücklich genannt sei (vgl. Schall in SK-StGB, § 56c Rn. 4; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 56 c Rn. 8; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 56 c Rn. 2a). Der Senat folgt dieser Auffassung nicht. Vielmehr beinhaltet § 56 c StGB auch für solche Eingriffe in Grundrechte eine ausreichende Grundlage, die in § 56 c Abs. 2 und 3 StGB nicht explizit genannt werden (OLG Stuttgart, Die Justiz 1987, 234 [235]; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.08.1989, Sz. 1 Ws 371/89, zit. nach Juris; Groß in MünchKomm/StGB, § 56 c Rn. 10; LK/Hubrach, 12. Aufl., § 56 c Rn. 27 f). Die Aufzählung der nach § 56 c Abs. 2 und 3 StGB möglichen Weisungen ist keine abschließende, sondern – wie die Formulierung „namentlich“ zeigt – nur eine beispielhafte. Vor diesem Hintergrund können Eingriffe in Grundrechte, die unter dem allgemeinen Gesetzesvorbehalt stehen, jedenfalls dann über § 56 c Abs. 1 StGB gerechtfertigt sein, wenn die Generalklausel des § 56 Abs. 1 S. 2 StGB beachtet wird und sie in ihrer Intensität nicht über die durch § 56 Abs. 2 und 3 StGB gerechtfertigten Eingriffe hinausgehen (vgl. OLG Stuttgart, Die Justiz 1987, 234 [235]; Groß in MünchKomm/StGB, § 56 c Rn. 10). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Zwar wird dem Verurteilten der Zugang zu einem wichtigen Informationsmedium untersagt, auf der anderen Seite bleiben ihm die klassischen Informationsmedien (Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen usw.) erhalten, so dass nicht von einer unzumutbaren Einschränkung gesprochen werden kann oder aber der Kernbereich des Art. 5 Abs. 1 GG tangiert wäre. Auch geht die Eingriffsintensität nicht über solche Eingriffe hinaus, die über § 56 c StGB gerechtfertigt wären, so erlaubt etwa § 56 Abs. 2 Nr. 4 StGB den Verurteilten anzuweisen, bestimmte Gegenstände, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen. Da der Verurteilte, der in den letzten Jahren vornehmlich durch Besitz kinderpornographischer Schriften aufgefallen ist, einen Computer für die Begehung seiner Straftaten verwendet hat, könnte ihm etwa auch aufgegeben werden, keinen Computer zu besitzen. Vor dem Hintergrund der erheblichen Straftaten des Verurteilten und die bei ihm vorliegende sexuelle Devianz mit pädophiler Hauptströmung, die sich in einem primären Interesse an weiblichen Kindern äußert, sind hier aber auch weitreichende Bewährungsweisungen erforderlich und verhältnismäßig, um den Verurteilten anzuhalten, keine weiteren Straftaten mehr zu begehen. Mithin sind die dem Verurteilten erteilten Weisungen nicht zu beanstanden. Aufgrund des beharrlichen und gröblichen Verstoßes gegen die Weisung besteht auch die Besorgnis, dass der Verurteilte erneut straffällig werden könnte. Ausgehend von der erheblichen Nutzung des Internets durch den Verurteilten, der sich selbst als eine Art „Mentor“ für Kinder und Jugendliche auffasst (vgl. Bewährungshilfebericht vom 16.11.2009), besteht die naheliegende Gefahr, dass der Verurteilte das Internet nutzen könnte, um Kontakt zu Kindern und Jugendlichen herzustellen oder aber um wieder (zumindest) in den Besitz kinderpornographische Schriften zu kommen. Soweit der Verurteilte vorbringt, er habe die Weisung anders verstanden, so handelt es sich um eine reine Schutzbehauptung. Der Bewährungshelfer des Verurteilten hat bereits in seinem Bericht vom 21.04.2009 vermerkt, dass der Verurteilte hinsichtlich des Internet-Verbots „nur bedingt einsichtig“ sei, woraus zu folgern ist, dass bereits zu diesem Zeitpunkt die Reichweite des Verbots erörtert worden ist. Mithin liegen aber die Voraussetzungen für einen Bewährungswiderruf nach § 56 f Abs. 1 Nr. 2 StGB vor. Vor dem Hintergrund des Verhaltens des Verurteilten, bei dem im Übrigen keine oder kaum Unrechtseinsicht besteht und der nach Ansicht seines Bewährungshelfers zu einer Reflektion der Opferseite nicht in der Lage sei, kommen mildere Maßnahmen im Rahmen des § 56 f Abs. 2 StGB als der Bewährungswiderruf nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).