Beschluss
3 Ws 957/10
OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2010:1028.3WS957.10.0A
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. DerUntergebrachte ist durch Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.3.2007 (3490 Js 219858/05) wegen gemeinschaftlich versuchter Körperverletzung und Erwerbes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden. Darüber hinaus wurde die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Das Landgericht Darmstadt verhängte gegen den Untergebrachten am 18.4.2007 (542 Js 1073/07) wegen Totschlags eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren. Mit Beschluss vom 15.7.2008 bildete das Landgericht Darmstadt aus den Strafen dieser Urteile nachträglich eine Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren. Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wurde aufrechterhalten. Seit dem 17.6.2006 befindet sich der Untergebrachte im Maßregelvollzug in der Klinik für forensische Psychiatrie in O1. Von der erkannten Freiheitsstrafe gilt gem. § 67 IV StGB seit dem 27.4.2009 die Hälfte und seit dem 27.8.2010 zwei Drittel als verbüßt. Die Unterbringungshöchstfrist wird am 28.8.2012 erreicht sein. Mit Beschluss vom 6.7.2010 ordnete die Strafvollstreckungskammer die „Fortdauer der Unterbringung“ des Untergebrachten gem. § 67 e StGB an und hat damit der Sache nach eine Aussetzung der Vollstreckung der restlichen Unterbringung und der restlichen Freiheitsstrafe zur Bewährung ( worüber nach Verbüßung von mehr als der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe durch Anrechung in entsprechender Anwendung von § 454 b III StPO gemeinsam zu befinden war) verweigert. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Untergebrachten ist zulässig und hat einen zumindest vorläufigen Erfolg. Die Kammer war gehalten, vor ihrer Entscheidung ein (externes) Sachverständigengutachten einzuholen. Sie konnte ihre Entscheidung nicht allein auf die bloße Stellungnahme der Klinik gem. §§ 463 III 1, 454 I 2 StPO stützen. Denn die Einholung eines (externen) Sachverständigengutachtens und die mündliche Anhörung des Gutachters (§ 454 II StPO) sind geboten, wenn die Kammer die Straf- und Unterbringungsaussetzung „erwägt“ oder „ zu erwägen Veranlassung“ hat (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschluss vom 25.3.2002 – 3 Ws 331/02 m. w. N.). Letzteres ist vorliegend der Fall. Wie den im angefochtenen Beschluss ausführlich wiedergegebenen Stellungnahmen der Klinik zu entnehmen ist, hat der Untergebrachte, nach anfänglichen Schwierigkeiten am Beginn seiner Unterbringung, zumindest seit September 2007 ein umfangreiches Programm an gruppentherapeutischen und einzeltherapeutischen Aktivitäten absolviert, ist therapeutisch ein gutes Stück vorangekommen und hat wesentliche Ursachen seiner biographischen Entwicklung erkannt und wesentliche Bestandteile einer sucht- und delinquenzfreien Lebensweise für sich akzeptieren können. Auch in der Folgezeit setzte sich diese anhaltend positive Entwicklung fort und auch nach den Enttäuschungen im Zusammenhang mit dem Verfahren gem. § 456 a StPO nahm der Untergebrachte weiterhin wahr. Angesichts dieser Sachlage aber hätte die Kammer Anlass gehabt, die Aussetzung der Maßregel bzw. der Strafe zu erwägen und hätte ein externes Sachverständigengutachten im Sinne des § 454 II StPO einholen müssen. Im übrigen wird die therapeutische Mitarbeit - wie der vom Senat ergänzend eingeholten Stellungnahme der Klinik vom 27.10.2010 zu entnehmen ist - als positiv und insgesamt konstruktiv gewertet. Die ihm inzwischen in der Lockerungsstufe 5 gewährten Ausgänge in Begleitung eines Pflegers in die Stadt O1 sind - wie alle zuvor gewährten Lockerungen - problemlos verlaufen und werden - so die Klinik - von dem Untergebrachten als eine „gute Vorbereitung auf die Ausweitung der Belastungserprobungen erlebt“. Die Entscheidung über die vom behandelnden Team als therapeutisch indizierten Vollzugslockerungen steht seitens des ärztlichen Direktors allerdings nach wie vor aus. Die Gründe dafür sind weder mitgeteilt noch sonst ersichtlich. Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und die Sache an die Strafvollstreckungskammer zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (NStZ-RR 1998, 306 ) und mit der herrschenden Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Zweibrücken, NJW 1999, 1124 ; OLG Koblenz, NStZ-RR 1999, 345 ; OLG Hamm, StV 1999, 216 und OLG Köln, StV 2001, 3031) zwingen die bei der Verwertung des einzuholenden Gutachtens für die Entscheidung über die bedingte Entlassung zu beachtenden Förmlichkeiten – regelmäßige Verpflichtung zur mündlichen Anhörung des Sachverständigen mit Anwesenheits- und Fragerecht der Beteiligten (einschließlich des Verteidigers) – zur Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer. Deren Aufgabe ist es, in eigener Verantwortung einen Sachverständigen auszuwählen. Daher kamen weder die primär beantragte Aussetzung „der Vollstreckung der Maßregel und der Begleitstrafe zur Bewährung“ noch die Anordnung eines Gutachtens und die Auswahl des Sachverständigen durch den Senat in Betracht. Soweit in den Ausführungen auf Seite 2 zu c) im Schriftsatz vom 5.10.2010 ein Ablehnungsgesuch zu sehen sein sollte, kann dies vorliegend keinen Erfolg haben. Ein Richter kann nur solange abgelehnt werden wie die Entscheidung noch nicht erlassen ist (Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage, RN 11 zu § 25 StPO).