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Beschluss

3 Ws 1152/10

OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2010:1208.3WS1152.10.0A
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Leitsätze
1. Die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde erstreckt sich darauf, dass die Postsendung dem in der Urkunde bezeichneten Empfänger übergeben wurde. 2. Durch eine Berichtigung, welche in Form eines in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Zustellung vom Postzusteller gefertigten und von ihm unterzeichneten Randvermerks erfolgt, wird die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde nicht beeinträchtigt.
Tenor
Die Beschwerde wird aus den im Ergebnis zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auf Kosten des Angeklagten (§ 473 I StPO) verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde erstreckt sich darauf, dass die Postsendung dem in der Urkunde bezeichneten Empfänger übergeben wurde. 2. Durch eine Berichtigung, welche in Form eines in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Zustellung vom Postzusteller gefertigten und von ihm unterzeichneten Randvermerks erfolgt, wird die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde nicht beeinträchtigt. Die Beschwerde wird aus den im Ergebnis zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auf Kosten des Angeklagten (§ 473 I StPO) verworfen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Kammer ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Schreiben des Angeklagten vom 14.10.2010 als Berufung auszulegen ist. Das Amtsgericht ist nach § 231 II StPO verfahren. Gegen das in Abwesenheit des Angeklagten verkündete Urteil vom 04.8.2010 waren deshalb nur die Berufung und die Revision gegeben. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend § 235 StPO, die im Begehren des Verurteilten nach einer „Chance zur Äußerung“ auch noch erblickt werden könnte, ist hingegen ausgeschlossen (vgl. BGHSt 10, 304; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 235 Rn 10; Gmel, in: KK-StPO, 6. Aufl., § 231 Rn 14; Becker, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 231 Rn 37). Die Kammer ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass die Berufungsfrist versäumt wurde. Ausweislich der bei den Akten befindlichen Zustellungsurkunde wurde das Urteil dem Angeklagten am 10.09.2010 durch Übergabe an ihn zugestellt, so dass die einwöchige Frist (§ 314 II StPO) mit Ablauf des 17.09.2010 verstrichen und das erst am 18.10.2010 bei Gericht eingegangene Rechtsmittel vom 14.10.2010 verspätet ist. Soweit dem Schreiben des Angeklagten vom 14.10.2010 in Verbindung mit den in den Vermerken vom 22.09.2010 und 14.10.2010 niedergelegten Äußerungen seiner Ehefrau zu entnehmen sein sollte, dass er geltend machen will, er sei am Zustellungstag in Aserbaidschan gewesen, so dass entgegen der Postzustellungsurkunde eine Übergabe der Postsendung nicht an ihn, sondern (allenfalls) an seine Ehefrau erfolgt sei, er habe vielmehr erst bei seiner Rückkehr am 11.10.2010 von deren Inhalt Kenntnis genommen, kann er hiermit keinen Erfolg haben. Träfe diese Behauptung zu, wäre zwar von der Unwirksamkeit der Zustellung auszugehen (vgl. OLG Karlsruhe, MDR 1976, 161; Maul. in: KK-StPO, 6. Aufl., § 37 Rn 26; Meyer-Goßner, § 37 Rn 26) und der Mangel gem. §§ 37 StPO, 189 ZPO erst am 11.10.2010 geheilt worden, so dass Berufungseinlegung rechtzeitig wäre. Von der Richtigkeit der Behauptung kann indes nicht ausgegangen werden. Die Beweiskraft der ordnungsgemäß ausgefüllten und vom Zusteller unterzeichneten Zustellungsurkunde (§§ 415, 418 I StPO) erstreckt darauf, dass die Postsendung dem Adressaten übergeben wurde (vgl. Senat, Beschl. v. 16.02.2009 – 3 Ws 141/09 mwN). Durch die ebenfalls am 19.10.2010, also noch in unmittelbar zeitlichem Zusammenhang mit der Zustellung und vor Rückleitung der Urkunde an das Gericht (vgl. BGH, NJW 1990, 176 [177]) in Form eines vom Zusteller unterzeichneten Randvermerks und damit formgerecht erfolgte (vgl. Roth, in: Stein/Jonas ZPO, 22. Aufl. § 182 Rn 3; Häublein, in: MüKo-ZPO, 3. Aufl., § 182 Rn 3; Stöber, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 182 Rn 20 – jew. mwN) Berichtigung wird die Beweiskraft nicht beeinträchtigt (vgl. BGH, DNotZ 1956, 643 ; NJW 1994, 2768 ; Geimer, in Zöller aaO, § 419 Rn ; Leipold, in: Stein/Jonas aaO § 419 Rn 2 – jew. mwN). Der Gegenbeweis ist zwar zulässig (§ 418 II ZPO). Hierzu ist indes der volle Beweis des Gegenteils , d.h. der Unrichtigkeit der dem Gericht vorliegenden Zustellungsurkunde erforderlich (BVerfG, NJW-RR 2002, 1008 ; Meyer-Goßner, § 37 Rn 27; Maul, § 37 Rn 26 a.E. – jew. mwN.). Dieser kann nur dadurch geführt werden, dass ein Sachverhalt vorgetragen und bewiesen wird, der zur Überzeugung des Gerichts jede Möglichkeit der Richtigkeit der beurkundeten Tatsache ausschließt (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 20.1.1997 – 3 Ws 27/97 und v. 18.8.2000 –3 Ws 780/00). Vorliegend erscheint bereits zweifelhaft, ob ein der Zustellungsurkunde widersprechender Sachverhalt bestimmt genug behauptet wird. Jedenfalls fehlt es am substantiierten Antritt des Gegenbeweises (vgl. hierzu BVerfG und Senat jew. aaO). Allein durch die schlichte Erklärung des Verurteilten, er habe die Sendung erst am 11.10.2010 erhalten, ist dieser Gegenbeweis jedenfalls nicht geführt (vgl. Senat, Beschl. v. 15.02.2000 –3 Ws 153/00 und v. 08.06.2000 –3 Ws 243/00; s. auch Senat, NJW 1996, 3159). Das Wiedereinsetzungsgesuch kann ebenfalls keinen Erfolg haben. Denn es wird auf den nämlichen Sachverhalt gestützt, namentlich die (dem Vorbringen des Angeklagtem und seiner Ehefrau allenfalls zu entnehmenden) Behauptung, der Angeklagte sei am Zustellungstage ortsabwesend gewesen und habe das Urteil erst am 11.10.2010 erhalten, wofür – was zur Unzulässigkeit des Gesuchs führt - keine Mittel zur Glaubhaftmachung angeboten werden und was überdies durch die Zustellungsurkunde widerlegt wird.