Beschluss
3 Ws 241/11
OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2011:0525.3WS241.11.00
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Tenor
(1.) Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des als unzulässig verworfen, da eine Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 116 StVollzG).
Entscheidungsgründe
(1.) Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des als unzulässig verworfen, da eine Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 116 StVollzG). Über den Einzelfall hinausgehend wird lediglich Frage der Zulässigkeit der zeitlichen Befristung der in Rede stehenden Tätigkeit des Gefangenen aufgeworfen. Es ist jedoch anerkannt, dass Hilfstätigkeiten i.S. des § 41 I 2 StVollzG zeitlich befristet werden können (Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 37 Rn 11; Laubenthal, in: Schwind / Böhm /Jehle/Laubenthal, StVollzG; 5. Aufl., § 41 Rn 8; Däubler/Spaniol, in: AK-StPO, 5. Aufl, § 41 Rn 8 f.; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl., § 41 Rn 3). Denn die Zuweisung dieser Tätigkeiten steht im Ermessen der JVA, dieses wird durch die Befristung nicht fehlerhaft ausgeübt (Arloth aaO). Hilfstätigkeiten sind nämlich bereits vom Gesetzgeber als Notlösung konzipiert (BT-Dr. 7/39998, S. 20; Laubenthal aao), weil sie in der Regel nicht den Anforderungen entsprechen, die an eine gem. § 37 I, II StVollzG zuzuweisende Tätigkeit zu stellen sind, nämlich Fähigkeiten für das Erwerbsleben zu vermitteln, dem Gefangenen eine wirtschaftlich ergiebige Beschäftigung zu ermöglichen, die zudem seinen Fähigkeiten und Neigungen entspricht. Auch sind Hilfstätigkeiten in aller Regel nur insoweit behandlungsorientiert, als sie dem Einüben sozialer Verhaltensweisen und der Übernahme von Verantwortung dienen (Laubenthal und Calliess/Müller-Dietz jew. aaO). Die in der Regel fehlende Qualifikation und Unproduktivität und der beschränkte behandlerische Nutzen stellt von daher bereits einen sachlichen Grund dar, den Gefangenen derartige Tätigkeiten nur für eine befristete Zeit zuzuweisen. Der Gesetzgeber meinte sogar, deswegen eine gesonderte Rechtsgrundlage schaffen zu müssen, um Gefangene auch für Hilfstätigkeiten heranziehen zu können, weil § 41 I 1 StVollzG sich nur auf Tätigkeiten i.S. des § 37 I II StVollzG bezieht (Laubenthal aaO). Die tatsächliche Entwicklung der Beschäftigung der Gefangenen, namentlich der Arbeitsplatzmangel in Eigen- und Ausbildungsbetrieben der Anstalten sowie in Unternehmerbetrieben hat indes dazu geführt, dass die Hilfstätigkeiten entgegen der gesetzgeberischen Einschätzung - trotz (oder gerade wegen) ihres Charakters als Notlösung - bei den Gefangenen begehrt sind (Arloth aaO). Der vermehrte Einsatz von Gefangenen in diesen Tätigkeiten hat zugleich deren von der JVA detailliert geschilderte Gefahren für die Sicherheit der Anstalt offenbart, namentlich die Abwicklung unerlaubter Geschäfte zwischen den Gefangenen, der Auf- und Ausbau individueller Machtpositionen und subkultureller Strukturen sowie des Einblicks in anstaltsinterne Abläufe (Laubenthal, Däubler/Spaniol, Arloth und Calliess/Müller-Dietz jew. aaO). Zugleich hat sie die Notwendigkeit einer am Gleichheitssatz orientierten Verteilung der knappen Ressourcen geschaffen (Laubenthal, Däubler/Spaniol, Arloth und Calliess/Müller-Dietz jew. aaO). Die Einführung eines Rotationssystem, i.e. einer zeitlichen Befristung, ist zur Gefahrenminimierung sowie gerechten Verteilung gleichermaßen geeignet und hält sich deshalb innerhalb des der Vollzugsbehörde zustehenden Ermessen- und Beurteilungsspielraums (Arloth Däubler/Spaniol jew. aaO) Die in der Verfügung der Anstalt vom 15.02.2006 vorgenommene unterschiedliche zeitliche Befristung - klassische "Kalfaktortätigkeiten" (Hausarbeiter, Putzer u.ä, vgl. Ziff. 3 c) 6 Monate, höchsten 12 Monate, Tätigkeit in Hilfsbetrieben 12 Monate, höchsten 18 Monate - orientiert sich dabei erkennbar an der unterschiedlichen Qualifikation, z.B. eine längere Einarbeitungsdauer bei den Tätigkeiten in den Hilfsbetrieben und an der unterschiedlichen Gefahrenlage (die klassischen "Vertrauensstellungen" sind insbesondere für nur schwer kontrollierbare subkulturelle Tätigkeiten besonders anfällig) und ist deshalb ebenfalls ermessensfehlerfrei. Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass nicht nur klassische "Kalfaktortätigkeiten", sondern auch Tätigkeiten in Hilfsbetrieben (Hauswirtschaft, Hauswerkstätten pp) zu denen auch die Tätigkeit des Antragstellers gehört, weil sie erkennbar nicht Ziff. 3 c) der Verfügung unterfällt, der zeitlichen Befristung unterworfen wurden. Auch diese sind in aller Regel geringer qualifiziert und weniger produktiv als die Tätigkeiten in Eigen-, Ausbildungs- und Unternehmensbetrieben. Auch bei ihnen besteht die -gegenüber Tätigkeiten in Eigen- und Ausbildungs- sowie erst Recht in Unternehmensbetrieben erhöhte und gegenüber "Vertrauensstellungen" abgeschwächte -Gefahr eines Missbrauchs und stellt sich in gleicher Form wie bei den klassischen "Kalfaktortätigkeiten" die Verteilungsfrage. Die VV Nr. 5 1 zu § 41 StVollzG spricht demzufolge auch allgemein von "Tätigkeiten für die Anstalt". Auch HAB Nrn. 2, 3 zu § 41 StVollzG liegt die Unterscheidung zwischen Kalfaktor- und sonstigen Tätigkeiten in Hauswirtschafts- und Versorgungsbetrieben der Anstalt zu Grunde, die beide als Unter formen der Hilfstätigkeit i.S. des § 41 I 2 StVollzG gesehen werden. Zumindest Teile der Literatur zu § 41 StVollzG (Neu, ZfStrVo 1995, 149, 151; Butzke, ZfStrVo 1985, 256; Däubler/Spaniol, § 41 Rn 8; offen: Laubenthal, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 5. Aufl., § 41, § 41 Rn 8; Calliess/Müller-Dietz, § 41 Rn 3) sehen dies ebenso. (2.) Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 800.-€ festgesetzt.