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Beschluss

3 Ws 761/11, 3 Ws 762/11

OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2011:0822.3WS761.11.0A
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Leitsätze
Die Verhältnismäßigkeit der Fortdauer einer gemäß § 66 III StGB a. F. in einem Altfall nachträglich angeordnete Sicherungsverwahrung ist bereits gewahrt, wenn eine Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person und dem Verhalten des Verurteilten abzuleiten ist; einer hochgradigen Gefahr schwerster Gewalt- und Sexualstraftaten und dem Vorliegen einer psychischen Störung im Sinne des § 1 I Nr. 1 ThUG bedarf es hingegen nicht.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 I StPO) verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Verhältnismäßigkeit der Fortdauer einer gemäß § 66 III StGB a. F. in einem Altfall nachträglich angeordnete Sicherungsverwahrung ist bereits gewahrt, wenn eine Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person und dem Verhalten des Verurteilten abzuleiten ist; einer hochgradigen Gefahr schwerster Gewalt- und Sexualstraftaten und dem Vorliegen einer psychischen Störung im Sinne des § 1 I Nr. 1 ThUG bedarf es hingegen nicht. Die Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 I StPO) verworfen. I. Der Untergebrachte wurde durch Urteil des LG Frankfurt am Main vom 06.02.1992 wegen Mordes in drei Fällen und wegen versuchten Mordes in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Ferner wurde die Unterbringung des Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Nach den getroffenen Feststellungen nahm der Untergebrachte am ….10.1988 die damals17-jährige A als Anhalterin mit. Er bog ohne Einwilligung der Geschädigten in einen Feldweg ab, hielt nach einigen 100 m Fahrt auf dem Feldweg das Fahrzeug an, drehte sich zu der Geschädigten hin und würgte sie mit beiden Händen trotz ihrer Gegenwehr bis zum Erstickungstod. Ob es zu sexuellen Handlungen kam, konnte nicht festgestellt werden. Die Kammer stellte aber fest, die Tat sei durch einen inneren sexuellen Drang motiviert gewesen und habe für den Untergebrachten ein sexuell lustvolles Erlebnis dargestellt. Am ….09.1989 nahm der Untergebrachte Kontakt zur damals 22-jährigen auf dem Straßenstrich tätigen, heroinabhängigen Prostituierten B auf und führte im Einverständnis mit ihr auf dem Beifahrersitz seines Pkws Geschlechtsverkehr mit Kondom aus. Entweder während oder nach dem Geschlechtsverkehr würgte er plötzlich ohne äußeren Anlass die völlig überraschte Geschädigte bis zum Erstickungstod. Es konnte nicht festgestellt werden, ob es vor, während oder nach der Tötung der Handlung zum – durch den Fund eines mit Sperma des Untergebrachten gefüllte Kondom erwiesenen – Samenerguss kam. Auch hier stellte die Kammer fest, dass der Untergebrachte bei Erwürgen der Geschädigten einem sexuell motivierten Drang gefolgt und dass das Geschehen für ihn von lustvollem Erleben gewesen sei. In der Nacht vom …. auf den ….10.1989 nahm der Untergebrachte die 25-jährige auf dem Straßenstrich tätige Prostituierte C in sein Fahrzeug auf und begann auf einem Parkplatz im Einvernehmen mit ihr mit der Ausübung des Geschlechtsverkehrs. Entweder während oder nach dem Koitus schlang er zwei im Auto mitgeführte Nylon-Strümpfe der Geschädigten um den Hals und tötete das sich wehrende Opfer durch Erdrosseln. Mit einem weiteren Strumpf fesselte er die Hände der Geschädigten vor dem Bauch. Es fand ein Samenerguss statt, wobei nicht festgestellt werden konnte, ob dieser vor während oder nach der Tötungshandlung stattfand. Das Gesamtgeschehen sei – so die Kammer – ein sexuell lustvolles Erleben und sexuell motiviert gewesen. Am ….03.1990 vereinbarte der Verurteilte mit der auf den Straßenstrich tätigen 22-jährigen D die Ausübung des Geschlechtsverkehrs gegen Entgelt. Während des Geschlechtsakts auf einem Parkplatz im Auto des Untergebrachten begann er plötzlich und ohne äußeren Anlass die Geschädigte zu würgen. Er beabsichtigte – so die Feststellungen – die Geschädigte zu töten und folgte einem inneren, sexuell motivierten Drang. Durch die heftige Gegenwehr der Geschädigten wurde eine Kollegin von ihr auf das Geschehen aufmerksam, deren Eingreifen und deren lautstarke Mitteilung, sie werde die Polizei alarmieren, veranlassten den Untergebrachten zu Flucht. Die Kammer stellte fest, der Untergebrachte leide an einer sexuellen Triebdevianz (sexueller Sadismus), zu der er sich jedoch nicht bekenne. Ferner liege eine Hirnschädigung vor, die zu einer gestörten Persönlichkeit des Verurteilten geführt habe. Die Steuerungsfähigkeit sei erheblich eingeschränkt gewesen. Die Kammer hat die Taten mit 10 Jahren, zwei Mal 12 Jahren und 6 Jahren geahndet und hieraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren gebildet. Die Voraussetzungen des § 63 StGB wie die des § 66 II StGB (damaliger Fassung) lägen vor. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sei aber gegenüber der in der Sicherungsverwahrung vorrangig. In der Folge wurde zunächst die Unterbringung vollstreckt, sodann nach Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge die Strafe vollständig verbüßt, danach wiederum die Maßregel nach § 63 StGB vollstreckt. Nach Einholung eines externen Gutachtens (Prof. Dr. SV1) erklärte die 4. Strafvollstreckungskammer Kassel mit Beschluss vom 05.04.2007 die Unterbringung gem. § 67d VI StGB für erledigt. Es habe von Anfang an kein Zustand vorgelegen, der die Unterbringung gerechtfertigt hätte. Eine frühkindlich erworbene hirnorganische Störung sei jedenfalls nicht schwerwiegend. Die Annahme sexuellen Sadismus beruhe nach den zutreffenden Ausführungen des Sachverständigen auf einem Rückschluss aus dem Tathergang, diejenige der sexuellen Motivation der Taten und ihres sexuell lustvollen Erlebens aus einem Schluss aus diesem Schluss. Das Würgen während des Geschlechtsverkehrs bei der letzten Tat zum Nachteil spreche zwar für die Annnahme, dass hier sadistische Motive handlungsleitend gewesen seien, es fehle aber an einer schwerwiegenden, Handeln und Erleben einengenden sadistischen Deviation. Nach Erlass eines Unterbringungsbefehls gem. § 275a StGB ebenfalls am 05.04.2007, auf Grund dessen der Beschwerdeführer in staatlichem Gewahrsam verblieb, wurde durch Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.03.2008 die nachträgliche Sicherungsverwahrung nach § 66 b III StGB angeordnet. Die dagegen eingelegte Revision wurde ebenso verworfen wie die Verfassungsbeschwerde (BVerfG [Kammer], NJW 2010, 1514 ). Zur Begründung führte die Kammer aus, die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Taten und seiner Entwicklung während des Vollzugs der Maßregel und der Strafe ergebe, dass er einen Hang i.S. des § 66 StGB aufweise und mit hoher Wahrscheinlichkeit Straftaten vergleichbar den Indexdelikten begehen werde. Nach den Zeugenaussagen habe der Verurteilte während seiner Unterbringung und während des Strafvollzugs jede Behandlung (namentlich in der Sozialtherapeutischen Anstalt und in Form von Einzeltherapien) von Anfang an abgelehnt und diese Ablehnung bis zum Verhandlungstage aufrechterhalten. Er habe sich als normal empfunden und durchgängig die Erstellung einer Legalprognose zur „Glaubensfrage“, nämlich ob man seiner Angabe, dass er keine Straftaten mehr begehen werde, Glauben schenke oder nicht, erklärt. Beide Sachverständigen, Prof. Dr. SV1 und Dr. SV2 hätten – insoweit stimmen die Urteilsausführungen mit deren schriftlichen, wegen der Weigerung des Untergebrachten, sich explorieren zu lassen, nach Aktenlage erstatteten Gutachten überein - eine hohe Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer, den bisherigen Delikten vergleichbarer Taten bejaht. Nach den Ausführungen des Sachverständigen SV1 sei dem Untergebrachten auf Grund seiner prädeliktischen Persönlichkeit, der Ausgangsdelikte sowie seine Entwicklung im Vollzug eine sehr ungünstige Legalprognose zu stellen. Der Angeklagte habe eine Tatserie von drei vollendeten Tötungsdelikten und einem Versuch mit sexuellen Motiven im Zeitraum von 1 ½ Jahren begangen, wobei bereits die Tatserie als solche innerhalb kurzer Zeit auf einer Rückfallgefahr hinweise. Es sei des weiteren keine Bindung der Taten an lebenssituative Bedingungen zu erkennen, insbesondere seien die vom Untergebrachten hierzu angegebenen und im Urteil vom 06.02.1992 festgestellten Probleme mit seiner Freundin nicht nachvollziehbar, vor allem weil er die erste Tat zeitlich bereits deutlich vor dem Beginn der partnerschaftlichen Probleme begangen habe. Hinzu komme ein sadistischer Hintergrund der Taten. Es liege beim Betroffenen zwar keine echte sadistischen Deviation, jedoch eine Verkoppelung von aggressiven und sexuell sadistischen Impulsen, zumindest bezogen auf das letzte Delikt vor. Diese Problematik bestehe weiterhin fort. Ferner liege ein soziales Defizit im Sinne einer mangelnden Empathie des Untergebrachten mit seinen Opfern vor. Bei einem derartigen Defekt im Bereich des Empathievermögens seien ebenfalls keine spontanen Verbesserungen zu erwarten, so dass auch dieser für die Kriminalprognose ausgesprochen ungünstige Faktor weiter bestehe. Dies gelte gleichermaßen für die durchgehend fehlende Bereitschaft des Untergebrachten, die tatsächlichen Hintergründe seiner früheren Taten und deren Entwicklung näher offenzulegen und Strategien zur künftigen Vermeidung vergleichbarer Straftaten zu erarbeiten. Die soziale Anpassungsfähigkeit wie auch die weitestgehende Unauffälligkeit des Untergebrachten im Vollzug seien nicht als krimalprognostisch günstig zu werten. Zum einen sei hier zu berücksichtigen, dass der Untergebrachte sowohl vor als auch zwischen den einzelnen Taten sich völlig angepasst verhalten habe. Zum anderen zeige sich seine Gefährlichkeit aber gerade nicht in der Haftsituation, da er dort für seine Taten typischen Anreizen nicht ausgesetzt sei. Auch die Tatsache einer problemlosen zeitweise intimen Beziehung des Betroffenen zu einer mituntergebrachten Patientin lasse keinen abweichenden Schluss zu, da ihm auch im während seiner Tatserie es möglich gewesen sei, die Beziehung zu seiner damaligen Freundin problemlos aufrechtzuerhalten. Zusammenfassend sei der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, dass bei dem Untergebrachten künftig mit hoher Wahrscheinlichkeit den Indexdelikten vergleichbare Straftaten zu erwarten seien, also Tötungsdelikte entweder mit direktem sexuellen Motivationshintergrund oder zur Verdeckung eines vorher gegangenen gewalttätigen Sexualdelikts. Insbesondere sein Verhalten während des Straf- und Maßregelvollzugs weise darauf hin, dass die hohe Gefährlichkeit, die er in seiner früheren Tat sehr gezeigt habe, unverändert fortbestehe. Der Sachverständige Dr. SV2 habe ausgeführt, dass die in den Anlasstaten zu Tage getretene Gefährlichkeit des Untergebrachten seither in keiner Weise abgenommen habe, da ihm jegliches Gespür für die Schrecklichkeit seiner Taten fehle und er sich bislang beharrlich weigere, über die Hintergründe und Motive der Morde zu sprechen und Vermeidungsstrategien zu erarbeiten. Aus den gleichen Gründen wie die vom Sachverständigen Prof. Dr. SV1 genannten seien die Anpassungsfähigkeit und das Vollzugsverhalten des Untergebrachten ohne prognostische Relevanz. Es bedürfe vielmehr zwingend eines inneren Prozesses der Auseinandersetzung mit den Tatvorwürfen und der Schuld. Eine abweichende Einschätzung könne sich auch in Zukunft nur ergeben, wenn der Untergebrachte sich in persönlichen Gesprächen öffnen und sukzessive eine ausreichend profunde Auseinandersetzung mit den Gründen seiner Taten erkennen lassen würde. In der Folgezeit berichtete die Anstalt, dass das Vollzugsverhalten des Untergebrachten nach wie vor beanstandungsfrei sei, er nach wie vor aber jegliche therapeutische Intervention ablehne. In seiner mündlichen Anhörung vom …03.2009 erklärte er, er brauche keine Aufarbeitung seiner Taten, weil er das alles schon selbst gemacht habe. Er wolle vor allem nicht in die sozialtherapeutische Anstalt, man höre nichts Positives darüber, so dass es sich frage, ob „er sich das antun müsse“. Am 29.07.2009 berichtete die Anstalt erneut, dass der Verurteilte sich nach wie vor jedwedem Behandlungsangebot verweigere, namentlich bezüglich der sozialtherapeutischen Anstalt nicht einmal Interesse an der Teilnahme an einem Informationsgespräch gezeigt habe. Er führe auch keinerlei Gespräche mit den Fachdiensten. Auch der Nachbericht der Anstalt vom 06.10.2010 ergab keine Veränderung. Nach der Anhörung des Untergebrachten vor der gesamten Kammer beschloss diese mit dem angefochtenen Beschluss vom 15.7.2011, dass die Maßregel der Sicherungsverwahrung „weder ausgesetzt noch sonst beendet“ werde. Sie vertrat die Auffassung, nach Maßgabe des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05. 2011 – 2 BvR 2365/09 u.a. müsse (lediglich) die Gefahr schwerer Gewalttaten bestehen, die aus konkreten Umständen in der Person des Verurteilten und seinem Verhalten abzuleiten sei, einer hochgradigen Gefahr schwerster Gewalttaten und des Vorliegens einer psychischen Störung bedürfe es hingegen nicht. Die genannte Gefahr sei aus den fortbestehenden Gründen der im Erkenntnisverfahren eingeholten Gutachten zu bejahen. Die Einholung eines neuen Gutachtens sei nicht erforderlich, da kein Fall des § 463 III 4 StPO vorliege und die Kammer nicht erwäge, die Maßregel zur Bewährung auszusetzen. Auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergebe sich keine Verpflichtung, über die Frage der Erledigung oder Fortdauer der Maßregel nur auf Grund eines neuerlichen externen Gutachtens zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Untergebrachte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde. II. Die zulässige Beschwerde war aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zu verwerfen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Maßregel war nicht nach Maßgabe der Entscheidungen des BVerfG vom 04.05.2011 – 2 BvR 2365/09 u.a (Senat) und vom 08.06.2011 – 2 BvR 2846/09 (Kammer) für erledigt zu erklären. 1. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 04.05.2011 für den Senat bindend (§ 31 BVerfGG) die Umsetzung der Entscheidungen des EMRK zu Verstößen der Regelungen über die nachträgliche Sicherungsverwahrung gegen Art. 5 und 7 MRK geregelt und u.a. § 66b III StGB in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 23.07. 2004 wegen Verstoßes gegen das Abstandsgebot für unvereinbar mit Art. 2 II i.V. mit Art 104 GG erklärt (Nr. II 1. b) des Tenors). Zugleich hat es gem. § 35 BVerfGG– und nicht wie die Verteidigung meint „weder logisch noch nachvollziehbar“ - die Weitergeltung der Norm bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis 31.05.2013 mit der Maßgabe einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung angeordnet, wobei die Verhältnismäßigkeit der Fortdauer gewahrt ist, wenn eine Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist (Tenor Nr. III 1. und Gründe Rn 172). Dass eine solche Gefahr besteht und mit den Möglichkeiten der Führungsaufsicht nicht ausreichend reduziert werden kann, hat die Kammer zutreffend ausgeführt. Vom Verurteilten sind nach den im dem Urteil vom 13.08.2008 abgeschlossenen Verfahren eingeholten Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. SV1 und Dr. SV2 Taten zu erwarten, die denjenigen entsprechen, die zu seiner Verurteilung vom 06.02.1992 führten. Hierbei handelt es sich um schwerste Gewalttaten. Die Gefahr ist auch aus konkreten Umständen in der Person des Untergebrachten und in seinem Verhalten abzuleiten. Bereits der Umstand, dass der Verurteilte eine Tatserie mit drei vollendeten und einem versuchten Delikt innerhalb von 1 ½ Jahren begangen hat, deutet auf die Rückfallgefahr hin. Hinzu kommt, dass die Taten keine Bindung an lebenssituative Bedingungen aufweisen. In der Person des Verurteilten begründen der sadistische Hintergrund zumindest der letzten (versuchten) Tat (Verkopplung von sexuell sadistischen und aggressiven Impulsen) sowie das erhebliche Empathiedefizit des Verurteilten eine hohe Rückfallgefahr. Diese besteht nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen fort, weil der Verurteilte im Vollzug von Strafe und Unterbringung jede Aufarbeitung der Taten und ihrer tatsächlichen Hintergründe, namentlich der genannten Verkopplung der Impulse sowie des Empathiemangels abgelehnt hat. Demzufolge fehlt es auch an jeder Erarbeitung und Implementierung deliktsvermeidender Strategien. Das angepasste und unauffällige Vollzugsverhalten ist demgegenüber nicht günstig zu werten, weil sich der Verurteilte auch vor und zwischen den Taten sozial angepasst verhalten hat und es ihm in der Haftsituation an Tatanreizen fehlt. Mit Blick darauf, dass der Verurteilte auch nach Erstattung der Gutachten bis heute jede therapeutische Intervention ablehnt, die aber für eine Verbesserung der Prognose unabdingbar ist, weil eine „spontane“ Verbesserung der kriminovalenten Faktoren nicht zu erwarten steht, besteht die von den Gutachten konstatierte hohe Wahrscheinlichkeit weiterer Mordtaten fort. Dass die Kammer sich für die Prognose keines neuen externen Gutachtens bedient hat, ist aus den von ihr genannten Gründen nicht zu beanstanden. 2. Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Senatsentscheidung vom 04.05.2011 – neben der rückwirkend unbefristeten Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung - die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in den Fällen des § 66b II StGB a.F. und § 7 II JGGi.d. F. des Gesetzes vom 08.07.2008 in einer noch strikteren und zusätzlich an der Wertungen des Art. 5 I und Art. 7 I MRK orientierten Verhältnismäßigkeitsprüfung für unvereinbar mit Art. 2 II 2 i.V. mit 20 III GG erklärt (Nr. II 2 des Tenors). Auch hier hat es die Weitergeltung der Vorschriften bis zum 31.05.2013 angeordnet jedoch mit der Maßgabe, dass die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und deren Fortdauer nur angeordnet werden dürfen, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- und Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung i.S. des § 1 I Nr. 1 ThUG leidet (Nr. III. 2.a) des Tenors), andernfalls sei spätestens mit Wirkung zum 31.12.2011 die Freilassung anzuordnen (Nr. II 2 b) des Tenors). Ein Fall des § 66b II StGB a.F. liegt hier allerdings nicht vor. In der Kammerentscheidung vom 08.06.2011 hat das BVerfG jedoch zusätzlich ausgeführt, dass die Gerichte bis zu einer Neuregelung des Rechts der Sicherungsverwahrung gehalten sind, über die im Urteil vom 04.05.2011 (Nr. III. 2. a) des Tenors) genannten Fälle hinaus auch in den Fallkonstellationen, in denen die Anwendung einer Norm nach Maßgabe der Urteilsgründe der Senatsentscheidung vom 04.05.2011 (Rn. 132 ff.) auch in grundrechtlich geschütztes, durch die Wertungen von Art. 5 und 7 MRK gestärktes Vertrauen eingreift, die Sicherungsverwahrung nur noch dann anzuordnen oder aufrecht zu erhalten ist, wenn die genannten erhöhten Anforderungen erfüllt sind. In dem von ihr zu entscheidenden Fall hat die Kammer einen solchen Eingriff für die Norm des § 66 b I 1, 2 StGB a.F. bejaht. Die Kammer hat diese Erweiterung gegenüber der Senatsentscheidung zwar nicht begründet. Sie erschließt sich aber zwanglos daraus, dass die Beschränkung der in Nr. II. 2 des Urteilstenors der Senatsentscheidung aufgeführten Vorschriften auf § 66b II StGB und 7 II JGG (sowie § 67d III StGB) ersichtlich nur den dem BVerfG vorgelegten Fällen geschuldet war, die eine mittelbare Überprüfung eben nur dieser Vorschriften erforderten (BGH, Urt. v. 21.06.2011 – 5 StR 52/11– juris Rn 21). Da im vorliegenden Falle die der Anlassverurteilung zu Grunde liegenden Taten vor Inkrafttreten des § 66b III StGB a.F. begangen wurden und auch die Verurteilung vom 06.02.1992, in der von der – gesetzlich möglichen – Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen und (nur) eine Unterbringung nach § 63 StGB angeordnet wurde, vor diesem Zeitpunkt erfolgte, ist dem Senat damit die Prüfung auferlegt, ob auch im Falle des § 66 III StGB a.F. in vergleichbarer Weise in grundrechtlich geschütztes durch Art 5 und 7 MRK verstärktes Vertrauen eingegriffen wird. Der Senat verneint diese Frage. Das BVerfG führt in seinem Urteil vom 04.05.2011 zunächst (Rn 133 -136) aus, dass in den Konstellationen des §§ 66b II StGB a.F., 7 II JGG mit Blick darauf, dass sie eine unbefristete Freiheitsentziehung ermöglichen, selbst bei Wahrung des Abstandsgebots der Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des Betroffenen besonders schwer wiege, wenn es sich es sich nicht sogar um den schwersten vorstellbaren Eingriff handele. Sein Vertrauen in das Unterbleiben einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach Verbüßung der zeitigen Strafe sei schon aus diesem Grund gegenüber den Sicherungsinteressen der Allgemeinheit von besonders hohem Gewicht. Nach der Wertung des Art. 7 I MRK habe der unzureichende Abstand des Vollzugs der Sicherungsverwahrung von dem der Freiheitsstrafe zur Folge, dass sich dieses hohe Gewicht des Vertrauens der Betroffenen einem absoluten Vertrauensschutz annähere (Rn 138, 139 ff) und gleichzeitig eine Rechtfertigung der Freiheitsentziehung gem. Art. 5 MRK ausschließlich unter den Voraussetzungen von Art. 5 I 2 e) MRK in Betracht komme (Rn 138, 143 ff.). Bei dem hier in Rede § 66b III StGB a.F. fehlt es jedoch bereits an einem besonders hohen Gewicht der Vertrauensschutzbelange des Betroffenen, welches – wie in den bisher vom BVerfG entschieden Fällen des § 66b I 1,2 StGB a.F. (vgl. BGH und BVerfG [Kammer] jew. aaO), § 66 b II StGB a.F. und 7 II JGGG (vgl. BVerfG [Senat] aaO) - durch die Verletzung des Abstandsgebotes so verstärkt werden könnte, dass es jede rückwirkende Anwendung der Vorschrift verbietet und nur überdies nur hochgefährliche Straftäter, deren Freiheitsentziehung gem. Art. 2 e MRK gerechtfertigt ist, erfasst (vgl. Rn 158). Dies ergibt sich aus dem Nachfolgenden. Das BVerfG hat zwar bereits in seiner Entscheidung vom 05.08.2009 – 2 BvR 2098708 (NJW 2010, 1514 ) u.a. ausgeführt, dass § 66 b III StGB gegenüber den § 66 b I, II und § 67d III d StGB, die lediglich eine tatbestandliche Rückanknüpfung ermöglichen, gegebenenfalls auch einen schwerwiegenderen Eingriff, nämlich die Rückbewirkung von Rechtsfolgen – Korrektur der Ablehnung der möglichen originären Sicherungsverwahrung durch deren nachträgliche Anordnung nach Erledigung der Maßregel des § 63 StGB nach § 67d VI StGB ausschließlich auf der Grundlage von Tatsachen, die bereits zum Zeitpunkt der ursprünglichen Entscheidung bekannt oder erkennbar waren - ermögliche. Selbst in diesen Fällen hat das BVerfG das Vertrauen des Betroffenen auf die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung, d.h. die Beständigkeit ihrer Ablehnung aber nicht im hohen Maße schutzwürdig erachtet. Denn es stehe bei § 66 b III StGB nicht die erstmalige Anordnung einer zeitlich nicht begrenzten freiheitsentziehenden Maßregel in Rede. Vielmehr ermögliche – da die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nur um den Preis der Erledigung der (fehlerhaft angeordneten) Unterbringung nach § 63 StGB erfolgt - die Vorschrift im Kern lediglich die Überweisung von einer derartigen Maßregel in eine andere. Dabei stelle die Unterbringung nach § 63 StGB trotz ihres vorrangigen, aber nicht ausschließlich Besserungszwecks gegenüber der nur auf Sicherung angelegten Sicherungsverwahrung für den Betroffenen auch kein geringeres, sondern (nur) ein anderes Übel dar. Zusätzlich griffen verschärfte Anordnungsvoraussetzungen ein. Der vom BVerfG in Bezug genommene Große Senats des BGH hat deshalb in seiner Entscheidung vom 07.10.2008 – GSSt 1/08 (Rn 35) zu Recht ausgeführt, die Rückwirkungsproblematik stelle sich dieserhalb nur in stark abgeschwächter Form, was – anders gewendet – nur bedeuten kann, dass dem Vertrauen des Betroffenen in die Nichtanordnung der (ursprünglich abgelehnten) Sicherungsverwahrung bei der Abwägung gegen die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit nur ein geringeres Gewicht zukommen kann als in den übrigen Fällen ihrer nachträglichen Anordnung. Der Senat sieht keinen Anlass von dieser Wertung abzuweichen. Sie stimmt zudem mit der Wertung des Gesetzgebers überein. Dieser hat aus den genannten Gründen (vgl. BT-Dr. 17/3403, S. 55) im neugeregelten § 66 b StGB die bisherige Regelung des § 66 b III a.F. als einzigen Fall der nachträglichen Sicherungsverwahrung – mit aus dem Wegfall der übrigen Fälle erklärlichen Modifikationen (vgl. BT-Dr. 17/3403, S. 56) – ins neue Recht überführt. Ergänzend hat er zutreffend darauf hingewiesen, dass – im Unterschied zu den Fällen, in denen der Verurteilte ursprünglich lediglich zu einer Kriminalstrafe verurteilt wurde (§ 66 b I und II StGB a.F.) – bei einer nachträglichen Unterbringung nach § 66 b III a.F. bereits im Ausgangsurteil die Verurteilung zu einer Maßregel nach § 63 StGB im auf Grund der Feststellung des Tatgerichts erfolge, dass der Täter für die Allgemeinheit gefährlich ist und deshalb der – grundsätzlich zeitlich unbefristeten – Unterbringung bedarf; an diese - fortdauernde - Gefährlichkeit werde im Falle der Erledigung der Unterbringung gemäß § 67 d VI StGB bei Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung lediglich angeknüpft (BT-Dr. 17/3403, S. 55). Auch eine Aussetzung der Sicherungsverwahrung gemäß § 67d II StGB scheidet im vorliegenden Fall aus. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die fortbestehende Gefährlichkeit des Untergebrachten allein durch den Widerrufsdruck und mit der Aussetzung zu verbindende Weisungen soweit reduziert werden kann, dass angenommen werden könnte, der Verurteilte könne von der Begehung weitere (auch sexuell mitmotivierter) Mordtaten abgehalten werden.