Beschluss
3 Ws 1022/11
OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2011:1024.3WS1022.11.0A
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Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig auf Kosten des Verurteilten (§ 473 I StPO) verworfen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird als unzulässig auf Kosten des Verurteilten (§ 473 I StPO) verworfen. Mit Schreiben vom 22.10.2010 und vom 25.10.2010 beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Dieburg, dem Gericht seines damaligen Verwahrungsortes (§ 299 StPO), die Protokollierung von Beschwerden gegen Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer Tübingen vom 13.10.2010 und vom 21.10.2010 (betreffend Pflichtverteidigerbestellung und Entscheidung nach § 33a StPO nach erfolgtem Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung). Mit Beschluss vom 13.12.2010 lehnte die Rechtspflegerin die Protokollierung ab. Dagegen legte der Beschwerdeführer Rechtsmittel ein. Mit Beschluss vom 8.02.2011 fasste die Rechtspflegerin das Rechtsmittel als Erinnerung auf, half dieser nicht ab und legte die Akten dem Landgericht Darmstadt „zur Entscheidung über die Beschwerde“ vor. Mit dem angefochtenen Beschluss verwarf das Landgericht die Beschwerde. Dagegen richtet sich das Rechtsmittel des Beschwerdeführers, das dem Senat erst am 14.10.2011 vorgelegt wurde. Das Rechtsmittel ist als weitere Beschwerde unstatthaft. Gegen die Ablehnung einer Protokollierung nach § 24 II Nr. 1 RpflG ist allenfalls – wenn man nicht der Auffassung folgt, es sei lediglich die Dienstaufsichtbeschwerde gegeben (vgl. Hanack, in: Löwe/Rosenberg, 25. Aufl., § 299 Rn 9; Greger, in: Zöller, ZPO § 129a Rn 2 mwN) – die befristete Erinnerung gem. § 11 II 1 RpflG eröffnet (KG, Rpfleger 2009, 304 mwN; Rotsch/Gasa, In AnwaltKomm, 2. Aufl., § 299 Rn 8, vgl. auch OLG Stuttgart, NStZ 1981, 492; Gollwitzer, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 299 Rn 11). Danach ist zunächst der Rechtspfleger zur Entscheidung über die Erinnerung berufen (§ 11 II 2 RpflG). Hilft er nicht ab, legt er die Erinnerung dem Richter zur Entscheidung vor (§ 11 II 3 RpflG). Gegen dessen Entscheidung ist – sofern man nicht gegen den Wortlaut des § 11 II 4 RpflG (i.m. § 304 I StPO) die Auffassung vertritt, die Entscheidung des Richters sei unanfechtbar (Hintzen, in: Arnold/Meyer-Stolte/Herrmann/Rellermeyer/Hintzen, RPlG, 7. Aufl., § 11 Rn 80) – das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben (KG aaO). Eine weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts ist jedenfalls ausgeschlossen. Denn nach § 11 II 4 RpflG sind die Vorschriften über die Beschwerde der jeweiligen Verfahrensordnung, hier also der Strafprozessordnung (Hintze aaO) maßgeblich. § 310 I StPO eröffnet indes nur die weitere Beschwerde, wenn Gegenstand der Beschwerdeentscheidung eine Verhaftung, eine einstweilige Unterbringung oder eine Anordnung über einen dinglichen Arrest über einen Betrag von mehr als 20.000. - € war, was hier nicht der Fall ist. Im Übrigen findet eine Anfechtung der Beschwerdeentscheidung nicht statt (§ 310 II StPO). Die Entscheidung des Landgerichts ist ferner auf ein tatsächlich eingelegtes und nicht erledigtes Rechtsmittel der Verurteilten (vgl. zu diesem Erfordernis OLG Braunschweig, DAR 1995, 498 ; OLG Stuttgart, NStZ 1994, 401 ) ergangen und betrifft den nämlichen Gegenstand wie die amtsgerichtliche Entscheidung (vgl. hierzu Frisch, in SK- StPO, § 310 Rn 11 mwN), ist mithin „ auf die Beschwerde“ (genauer auf die als Beschwerde zu behandelnde Erinnerung) ergangen. Rechtsprechung und Lehre lassen allerdings über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus in zwei weiteren Fällen ausnahmsweise eine Anfechtung der landgerichtlichen Entscheidung zu: Hat das Amtsgericht eine Entscheidung getroffen, für das nicht das Amtsgericht, sondern das Landgericht zuständig ist, so ist die auf die Beschwerde ergangene Entscheidung das Landgerichts in Wahrheit eine erstinstanzliche Entscheidung und daher mit der Beschwerde anfechtbar (vgl. OLG Frankfurt [1. Strafsenat], NJW 1980, 1808; Senat, Beschl. v. 3.1.2002 – 3 Ws 1/02; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 310 Rn 2 - jew. mwN.). Dieser Fall ist erkennbar nicht gegeben. Ferner ist anerkannt, dass eine Beschwerdeentscheidung ausnahmsweise dann anfechtbar ist, wenn nicht das Landgericht, sondern das Oberlandesgericht über das Rechtsmittel zu befinden gehabt hätte, weil andernfalls die vom Gesetz gewollte Entscheidung des Oberlandesgerichts im Beschwerdeverfahren nicht erreichbar wäre (vgl. Senat, Beschl. v. 15.11.2004 – 3 Ws 188-11898/94 mwN; OLG Frankfurt [1. Strafsenat], NJW 1980, 1808; OLG Hamm, NJW 1972, 1725; OLG Celle, NJW 1973, 1710; OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2001, 111; Meyer-Goßner, § 310 Rn 2; Engelhardt, in: KK-StPO, 6. Aufl., § 310 Rn 5; Plöd, in: KMR-StPO § 310 R 1 – jew. mwN). Ein solcher Fall liegt hier aber ebenfalls nicht vor. Das Landgericht war – unbeschadet des Umstandes, dass es vor seiner Entscheidung verfahrensfehlerhaft an einer Entscheidung des Amtsrichters fehlte, die Kammer vielmehr direkt über eine Entscheidung der Rechtspflegerin befunden hat – jedenfalls für die – letztinstanzliche - Beschwerdeentscheidung im Verfahren nach § 11 II RpflG sachlich und funktional zuständig. Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts in dieser Verfahrensart sieht das Gesetz hingegen nicht vor. Für eine Ausweitung des durch § 310 StPO an sich verschlossenen Rechtwegs auf sämtliche Fälle des Verstoßes gegen Zuständigkeitsvorschriften (in diese Richtung Fritsch, § 310 Rn 8 und 10) sieht der Senat keine Veranlassung (vgl. Beschl. v. 3.11.2001 – 3 Ws 1142/04 und OLG Jena, Beschl. v. 13.04.2010 – 1 Ws 108/10– juris für den Fall der Entscheidung der funktional unzuständigen Kammer des Landgerichts). Selbst wenn die Entscheidung des Landgerichts ob des genannten Verfahrensfehlers (greifbar) gesetzeswidrig sein sollte, ist vielmehr eine weitere Instanz nicht eröffnet (OLG Jena, Beschl. v. 13.04.2010 – 1 Ws 108/10–juris; Meyer-Goßner, § 304 Rn 4a mwN).