Beschluss
3 Ws 33/12
OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2012:0313.3WS33.12.0A
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Leitsätze
1. Zur Begründung der in Altfällen (Begehung der Anlasstat für die Verhängung der Sicherungsverwahrung vor dem 1.4.1998 (Inkrafttreten des 6. StrRG vom 26.1.1998) für die Fortdauer der Maßregel über zehn Jahre hinaus erforderliche hochgradige Gefahr der Begehung schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten genügen allgemeine Erwägungen und die schlichte Fortschreibung unwiderlegter Gefährlichkeitshypothesen nicht und kann nicht allein auf die Vor- und Anlasstaten abgestellt werden. Vielmehr müssen sich positive Hinweise im Verhalten und in der Person des Untergebrachten dafür ergeben, dass die durch eine psychische Störung begründete Gefährlichkeit, die sich in den Anlasstaten ausgewirkt hat, unverändert und aktuell fortbesteht und sich deshalb bei Wegfall des gesicherten Vollzugsrahmens zu konkretisieren droht. Für diese Bewertung können u. a. das Vollzugsverhalten, die Rückfallgeschwindigkeit nach früheren Strafvollstreckungen sowie der soziale Empfangsraum herangezogen werden.
2. Zum Begriff der schwersten Gewalt- oder Sexualstraftat
3. Leidet der Verurteilte an einer Persönlichkeitsstörung, welche sowohl die Kriterien der dissozialen als auch der schizoiden Persönlichkeitsstörung erfüllt, liegt auch eine psychische Störung i. S. des § 1 I Nr. 1 ThUG vor.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der 7. Strafkammer - Strafvollstreckungskammer - des Landgerichts Marburg vom 13. Dezember 2011 wird als unbegründet verworfen.
Der Verurteilte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Begründung der in Altfällen (Begehung der Anlasstat für die Verhängung der Sicherungsverwahrung vor dem 1.4.1998 (Inkrafttreten des 6. StrRG vom 26.1.1998) für die Fortdauer der Maßregel über zehn Jahre hinaus erforderliche hochgradige Gefahr der Begehung schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten genügen allgemeine Erwägungen und die schlichte Fortschreibung unwiderlegter Gefährlichkeitshypothesen nicht und kann nicht allein auf die Vor- und Anlasstaten abgestellt werden. Vielmehr müssen sich positive Hinweise im Verhalten und in der Person des Untergebrachten dafür ergeben, dass die durch eine psychische Störung begründete Gefährlichkeit, die sich in den Anlasstaten ausgewirkt hat, unverändert und aktuell fortbesteht und sich deshalb bei Wegfall des gesicherten Vollzugsrahmens zu konkretisieren droht. Für diese Bewertung können u. a. das Vollzugsverhalten, die Rückfallgeschwindigkeit nach früheren Strafvollstreckungen sowie der soziale Empfangsraum herangezogen werden. 2. Zum Begriff der schwersten Gewalt- oder Sexualstraftat 3. Leidet der Verurteilte an einer Persönlichkeitsstörung, welche sowohl die Kriterien der dissozialen als auch der schizoiden Persönlichkeitsstörung erfüllt, liegt auch eine psychische Störung i. S. des § 1 I Nr. 1 ThUG vor. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der 7. Strafkammer - Strafvollstreckungskammer - des Landgerichts Marburg vom 13. Dezember 2011 wird als unbegründet verworfen. Der Verurteilte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. I. Gegen den am ….195… geborenen und jetzt 5…-jährigen Beschwerdeführer wird seit dem 10.04.2002 die mit Urteil des Landgerichts Landshut vom ….1988 –…– angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollstreckt. Zehn Jahre der Maßregel werden am 09.04.2012 vollzogen sein. Bereits als Jugendlicher war der Verurteilte mehrfach mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Das Erziehungsregister wies für den Zeitraum vom ...1970 bis ….1974 fünf Eintragungen aus. Von 1975 bis zu der Entscheidung vom ….1988 war er sieben Mal strafrechtlich verurteilt worden. Darunter finden sich u.a. vier Verurteilungen zu Jugend- bzw. Freiheitsstrafen, die er jeweils voll verbüßte: Am ….1976 wurde er durch Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden – rechtskräftig seit 10.02.1977 – (…) wegen Hehlerei und Diebstahls unter Einbeziehung einer Verurteilung durch das Amtsgericht Wiesbaden vom ...1975, rechtskräftig seit ….1975, (…) – ebenfalls wegen Diebstahls – zu einem Jahr und drei Monaten Jugendstrafe verurteilt. Nach Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung war die Strafe am ….1973 verbüßt. Am ….1978 wurde er durch seit ….1978 rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Idstein (…) wegen Diebstahls und Trunkenheit im Straßenverkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt. Einbezogen wurde hierbei ein Urteil des Amtsgerichts Idstein vom ….1978, rechtskräftig seit ….1973 (…), wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung. Am ….1979 wurde er durch seit ….1979 rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden (…) wegen Diebstahls zu acht Monaten Freiheitsstrafe, die am ….1981 verbüßt waren, verurteilt. Am ….1980 verurteilte ihn das Amtsgericht Wiesbaden (…) rechtskräftig wegen Diebstahls zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Diese war am ….1980 verbüßt. Das Landgericht Darmstadt –…– verurteilte den Beschwerdeführer am ….1982 wegen „Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung in zwei Fällen sowie wegen versuchter Vergewaltigung in einem weiteren Fall“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten. Der Verurteilung lagen die folgenden Sachverhalte zugrunde: Fall 1: (Von der Darstellung wird aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes abgesehen) Fall 2: (Von der Darstellung wird aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes abgesehen) Fall 3: (Von der Darstellung wird aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes abgesehen) Seit der am ….1982 eingetretenen Rechtskraft des Urteils vom ….1982 verbüßte der Verurteilte seine Strafe in der JVA X. Von einem ihm in der Zeit vom ... bis ...1986 gewährten Hafturlaub kehrte er nicht zurück. Während dieses Hafturlaubs bzw. während seiner anschließenden Flucht beging er in dem Zeitraum vom ... bis ...1986 ein „Verbrechen des schweren Raubes in Tatmehrheit mit einem Verbrechen des gemeinschaftlichen Raubes und einem Verbrechen des versuchten schweren Raubes in Tatmehrheit mit zwei sachlich zusammentreffenden Verbrechen der Vergewaltigung in einem Fall in Tateinheit mit einem Verbrechen der sexuellen Nötigung in Tatmehrheit mit einem Verbrechen der versuchten Vergewaltigung“. Wegen dieser Taten verurteilte ihn das Landgericht Landshut –…– am ...1987 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren. Gleichzeitig wurde seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Dem Verfahren lagen die folgenden Sachverhalte zugrunde: Fall 1: (Von der Darstellung wird aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes abgesehen) Fall 2: (Von der Darstellung wird aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes abgesehen) Fall 3: (Von der Darstellung wird aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes abgesehen) Fall 4: (Von der Darstellung wird aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes abgesehen) Fall 5: (Von der Darstellung wird aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes abgesehen) Fall 6: (Von der Darstellung wird aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes abgesehen) Der Angeklagte war bei allen Taten strafrechtlich voll verantwortlich. Nachdem der Bundesgerichtshof mit Urteil vom ...1988 auf die Revision des Verurteilten das vorgenannte Urteil mit den Feststellungen aufhoben hatte, soweit Sicherungsverwahrung angeordnet worden war, ordnete das Landgericht Landshut mit Urteil vom …1988 wiederum die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung an. Die Ausführungen des von der Strafkammer hinzugezogenen und in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen Dr. SV1, der den Verurteilten im Januar und Februar 1987 untersucht und exploriert hatte, hat die Strafkammer im Urteil wie folgt wiedergegeben: „Der Sachverständige Dr. SV1 ist in seinem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei dem Angeklagten um einen Hangtäter handelt. Das Charakterbild des Angeklagten zeigt einen, insbesondere auch im heterosexuellen Bereich extrem kontaktgestörten, intellektuell minderbegabten Menschen, der weitgehend unfähig ist, emotionale Bedürfnisse zu verbalisieren. Er war daher schon bisher nicht in der Lage, eine normale geschlechtliche Beziehung mit einer Frau einzugehen, sondern hat seine sexuellen Sehnsüchte stets nur spontan und unter Gewaltanwendung gegenüber den betroffenen Frauen in strafbarer Weise befriedigt. Infolge des Fehlens eines primären Leidensdrucks sind beim Angeklagten auch kaum moralische Bedenken nach den Taten wahrnehmbar, die geeignet wären, ihn von Wiederholungen abzuhalten. Dies trifft gleichermaßen für den materiellen Bereich zu, in dem der Angeklagte ebenso spontan und bei Bedarf unter Gewaltanwendung seine Wünsche und Bedürfnisse befriedigt. Aufgrund der schizoiden und psychastenischen Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten ging der Sachverständige davon aus, dass eine Nachreifung wenig wahrscheinlich erscheint und der Angeklagte in Zukunft kaum straffrei außerhalb der Haft leben kann. Die Therapierbarkeit des Angeklagten beurteilte der Sachverständige als aussichtslos, so dass auch insoweit keine günstigeren Voraussetzungen geschaffen werden können. Die autoerotische Hypersexualität des Angeklagten lässt vielmehr eine hohe Rückfallgeschwindigkeit auf diesem Gebiet annehmen, da die Intensität seiner Sehnsüchte nach unmittelbarer Triebbefriedigung durch die jahrelange gefängnisbedingte Karenz eher noch zunehmen wird. Durch die Strafhaft wird auch die Fähigkeit normale heterosexuelle Kontakte herzustellen abnehmen und die jetzt schon vorliegende Verwahrlosung durch einen aufgepfropften Hospitalismus noch gravierender negativ beeinflusst.“ Die (erneute) Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom ….1988 verwarf der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom ….1988 als unbegründet. Nach vollständiger Verbüßung der beiden Gesamtfreiheitsstrafen aus den Urteilen des Landgerichts Darmstadt vom ….1982 und des Landgerichts Landshut vom ….1987 wird seit dem …2002 die mit Urteil des Landgerichts Landshut vom ...1988 angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen. Mit Beschluss vom 14.04.2011 hat die Strafvollstreckungskammer zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 67d Abs. 3 StGB den Facharzt für Psychiatrie Dr. SV2 mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Dieser hat sein – mangels Mitwirkungsbereitschaft des Verurteilten nach Aktenlage – erstattetes Gutachten unter dem 15.09.2011 vorgelegt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen spreche bereits die Biographie des Verurteilten für eine denkbar schlechte Sozial- und auch Legalprognose. Die Delinquenz des Verurteilten beruhe maßgeblich auf einer psychischen Störung im Sinne einer Persönlichkeitsstörung, wobei sowohl die Kriterien der dissozialen als auch der schizoiden Persönlichkeitsstörung erfüllt seien. In seinen Straftaten – beispielsweise bei der Vergewaltigung der damals noch jungfräulichen, 16-jährigen Geschädigten der Tat vom ….1986 – werde eine erschreckende Gemütsarmut mehr als deutlich. Diese Gemütsarmut trage maßgeblich zur rücksichtslosen Durchsetzung – insbesondere – der eigenen sexuellen Wünsche bei. Die bei den Sexualstraftaten eingesetzten Gewalthandlungen seien Mittel zum Zweck gewesen. Es sei dem Verurteilten nicht ums Quälen oder Verletzen der Opfer gegangen. Stattdessen habe es ihm im Rahmen der Gewalthandlungen daran gelegen, sich quasi wie ein Liebhaber aufzuführen, den Frauen Küsse aufzunötigen oder ihre Brustwarzen zu lecken. Es handele sich insoweit im Kern um dissexuelles Verhalten im Sinne von Beier, bei ausgesprochener Komorbität mit dissozialem Verhalten. Die Legalprognose stelle sich „besonders düster“ dar. An der desolaten Prognose, wie sie sich im Jahr 1986 zunächst dargestellt habe, habe sich nichts geändert. Die Delinquenzanalyse spreche für ein dauerhaft erhöhtes Rückfallrisiko hinsichtlich Eigentums-, Straßenverkehrs- und Sexualdelikten. Eine postdeliktische Persönlichkeitsentwicklung sei nicht erkennbar. Es sei nicht erkennbar, dass der Verurteilte im Vollzug eine Nachreifung erfahren habe, die ihn zu einer selbstkritischen Einstellung zu sich, zu seinen Straftaten und zu seinem Vollzugsverhalten befähigt hätte. Er sehe sich vielmehr seit vielen Jahren selbst als Opfer eines rigiden Strafvollzugs. Für das versuchsweise Wiedereintreten in Lockerungen sei keinerlei Basis gegeben. Sie seien auch nicht zu verantworten. Der Verurteilte könne weder auf eine erfolgreiche Sozialtherapie noch auf tragfähige Beziehungen zu Mitarbeitern im Vollzug verweisen. Eine Therapiebereitschaft sei derzeit nicht gegeben. Ein sozialer Empfangsraum bestehe nicht. Es gebe keine realistischen Pläne, dafür aber viele destabilisierende Faktoren. Private Kontakte, die ihn unterstützen könnten, und eine ersichtliche Komplianz bestünden nicht. Zusammenfassend ist der Sachverständige Dr. SV2 zu dem Ergebnis gekommen, dass bei dem Verurteilen von einem hohen bis sehr hohen Rückfallrisiko für neuerliche Straftaten auszugehen sei. In erster Linie müssten Diebstahls-, Straßenverkehrs- und Sexualdelikte befürchtet werden, wobei es bei letzteren um Vergewaltigungen ihm zuvor nicht bekannter Frauen jüngeren und mittleren Alters gehe, bis hin zu ungeschütztem Oral- und Vaginalverkehr. Derzeit seien keine Maßnahmen ersichtlich, die das Risiko zukünftiger Straftaten verringern könnten. Die Gefährlichkeit des Verurteilten beruhe maßgeblich auf Auffälligkeiten, die in seiner Person begründet seien und die aus psychiatrischer Sicht die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung (dissozial, schizoid) begründeten. In seiner Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer am 13.12.2011 hielt der Verurteilte an seiner gegenüber einer Exploration durch den Sachverständigen ablehnenden Haltung fest. Mit Beschluss vom 13.12.2011 hat es die Strafvollstreckungskammer abgelehnt, die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen oder die Maßregel für erledigt zu erklären. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten. II. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten ist gemäß §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1, 311 StPO zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat die Strafvollstreckungskammer die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung nicht für erledigt erklärt und die weitere Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt. 1. Die Maßregel war nicht nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2011 – 2 BvR 2365/09 (BGBl. I 2011, S. 1003) – für erledigt zu erklären. Mit diesem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26.01.1998 (BGBl. I S. 160) i.V.m. § 2 Abs. 6 StGB, soweit er zur Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus auch bei Verurteilten ermächtigt, deren Anlasstaten – wie hier – vor Inkrafttreten von Art. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26.01.1998 (BGBl. I S. 160) begangen wurden, für verfassungswidrig erklärt. Gleichzeitig hat es gemäß § 35 BVerfGG angeordnet, dass die vorgenannten Vorschriften bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum 31.05.2013, nach folgender Maßgabe weiter anwendbar bleiben: In den von § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB i.V.m. § 2 Abs. 6 StGB erfassten Fällen, in denen die Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus Sicherungsverwahrte betrifft, deren Anlasstaten vor Inkrafttreten von Art. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26.01.1998 (BGBl. I S. 160) begangen wurden, darf die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nur noch angeordnet werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG leidet. Soweit der Verurteilte dagegen einwendet, das Bundesverfassungsgericht halte mit seiner Entscheidung vom 04.05.2011 einen konventionswidrigen Zustand aufrecht, merkt der Senat an, dass er an die von dem Bundesverfassungsgericht nach § 35 BVerfGG für die Übergangszeit getroffenen Anordnungen gebunden ist, da die Entscheidung gemäß § 31 Abs. 2 S. 1 u. 2 BVerfGG i.V.m. § 13 Nr. 8a BVerfGG Gesetzeskraft hat. Bei den Merkmalen „hochgradige Gefahr“ und „schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten“ handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Begriffsinhalte durch Auslegung zu ermitteln ist. Während man nach dem allgemeinen Sprachgebrauch unter einer „Gefahr“ das Naheliegen des Eintritts eines Schadens versteht, was dann der Fall ist, wenn nicht nur die gedankliche Möglichkeit, sondern eine auf festgestellte tatsächliche Umstände gegründete Wahrscheinlichkeit eines schädigenden Ereignisses besteht (vgl. BGHSt 18, 271), sieht weder das Gesetz noch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2011 für die Begriffe „hochgradig“ und „schwerste“ Gewalt- oder Sexualstraftaten eine bestimmte Bedeutung vor. Allerdings kann zur Auslegung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe auf die Ausführungen des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 09.11.2010 – 5 StR 394/10– (Beschl. v. 09.11.2010 – 5 StR 394/10 = BGHSt 56, 73 = NJW 2011, 240) zurückgegriffen werden, dessen Formulierung von der „hochgradigen Gefahr schwerster Gewalt- und Sexualverbrechen“, die „aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist“, das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 04.05.2011 übernommen hat (vgl. hierzu auch Hörnle, NStZ 2011, 488). Nach dieser Rechtsprechung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs liegt eine „hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- und Sexualverbrechen“, die einer Erledigungserklärung nach § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB entgegensteht, vor, wenn sich entweder aus dem Vollzugsverhalten des Verurteilten konkrete Anhaltspunkte für nach einer Entlassung unmittelbar drohende entsprechende schwerste Straftaten, durch die die Opfer physisch oder psychisch massiv geschädigt werden, ergeben oder wenn der Verurteilte – etwa mit hoher Rückfallgeschwindigkeit, während gewährter Lockerungen oder bereits im Vollzug geplant – mehrere Vortaten im genannten Sinn begangen hat und sich im Rahmen des Vollzugs der Sicherungsverwahrung keine positiven Anhaltspunkte ergeben haben, die eine Reduzierung der im Vorleben des Verurteilten dokumentierten massiven Gefährlichkeit nahe legen. Erforderlich ist also eine konkrete schwere Gefährdung künftiger Tatopfer, die häufig in einer gravierenden Persönlichkeitsstörung des deshalb zu schwersten Straftaten neigenden verurteilten Hangtäters wurzelt (BGH a.a.O.). Das Erfordernis der hochgradigen Gefahr, deren Vorliegen positiv festzustellen ist, verlangt eine hohe Wahrscheinlichkeit (eine Steigerung zu „hoch“ ist dem Begriff „hochgradig“ nicht zu entnehmen) neuer Straffälligkeit. An diese Gefährlichkeitsprognose, die an konkreten und gegenwärtigen Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen ansetzen muss, sind höhere Anforderungen zu stellen als an die bisher vom Gesetz als Beurteilungsgrundlage geforderte Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten. Da allgemeine Erwägungen und die schlichte Fortschreibung unwiderlegter Gefährlichkeitshypothesen zur Begründung einer ungünstigen Prognose nicht genügen, kann nicht allein auf die begangenen Straftaten abgestellt werden, die zwar zum Verhalten des Untergebrachten zählen, dieses aber nicht erschöpfend beschreiben. Vielmehr müssen sich positive Hinweise im Verhalten und in der Person des Untergebrachten dafür ergeben, dass die durch eine psychische Störung begründete Gefährlichkeit, die sich in den Anlasstaten ausgewirkt hat, unverändert und aktuell fortbesteht und sich deshalb bei Wegfall des gesicherten Vollzugsrahmens zu konkretisieren droht. Für diese Bewertung können u.a. das Vollzugsverhalten, die Rückfallgeschwindigkeit nach früheren Strafvollstreckungen sowie der soziale Empfangsraum herangezogen werden (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 14.12.2011 – 2 Ws 43/11 m.w.N.). Diese gesteigerten Voraussetzungen an die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung sind bei dem Verurteilten gegeben. a) Aufgrund konkreter Umstände in der Person und im Verhalten des Verurteilten besteht die hochgradige Gefahr der Begehung neuer Taten, die denjenigen entsprechen, die zu seinen Verurteilungen geführt hatten. Der Verurteilte hat seine Gefährlichkeit bereits in der Vergangenheit, insbesondere dadurch hinreichend unter Beweis gestellt, dass er aus einem ihm während der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Darmstadt vom ...1982 gewährten Hafturlaub nicht zurückgekehrt ist, sondern während des Urlaubs bzw. während der sich anschließenden Flucht diejenigen Straftaten beging, derentwegen gegen ihn durch die beiden Urteile des Landgerichts Landshut vom ...1987 und ...1988 eine Gesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren verhängt sowie seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet wurden, ohne dass angesichts des Umstandes, dass der Verurteilte im Rahmen des Vollzugs angebotene Therapiemaßnahmen abgelehnt oder abgebrochen hat, davon ausgegangen werden könnte, dass bei ihm durch den Vollzug eine hinreichende Änderung zum Besseren eingetreten wäre. Nach dem von der Kammer eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. SV2 vom 15.09.2011 ist bei dem Verurteilten von einem „hohen bis sehr hohen“ bzw. von einem „dauerhaft erhöhten“ Rückfallrisiko für neuerliche Straftaten entsprechend den Anlasstaten, insbesondere für Eigentums- und Sexualdelikte auszugehen, wobei es im letzteren Fall um Vergewaltigungen ihm zuvor nicht bekannter Frauen jüngeren und mittleren Alters, bis hin zu erzwungenem ungeschützten Oral- und Vaginalverkehr, handeln würde. Die prognostische Einschätzung des forensisch sehr erfahrenen Sachverständigen ist trotz der Weigerung des Verurteilten zur Mitwirkung im Rahmen einer Exploration überzeugend. Der Sachverständige hat sich mit zurückliegenden Begutachtungen, den Feststellungen der Strafgerichte bei den Verurteilungen sowie mit dem Inhalt der Gefangenenpersonalakten auseinandergesetzt. Insbesondere steht seine prognostische Einschätzung in Einklang mit den Ergebnissen früherer Begutachtungen, insbesondere auch solchen, bei denen der Verurteilte sich – noch – hatte explorieren lassen. Der Senat schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen nach kritischer Würdigung an. Die von dem Verurteilten gegen das Gutachten erhobene Einwendung, der Sachverständige sei nicht auf die durch das Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze eingegangen, ist unbegründet. Dass der Sachverständige auf Seite 66 seines schriftlichen Gutachtens nicht auf den von dem Bundesverfassungsgericht sondern auf den „vom BGH“ geforderten Schweregrad rekurriert, ist nicht zu beanstanden, da das Bundesverfassungsgericht – wie bereits ausgeführt – in seiner Entscheidung vom 04.05.2011 die Formulierung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs von der „hochgradigen Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualverbrechen“ übernommen hat. Der weitere, gegen den Sachverständigen erhobene Vorwurf, er habe sein Fazit nicht medizinisch sondern juristisch aufbereitet, ist nicht nachvollziehbar, zumal sich das Sachverständigengutachten nach § 463 Abs. 3 Satz 4 StPO ohnehin an dem modifizierten engeren Gefahrenbegriff zu orientieren hat (vgl. BGH, Beschl. v. 09.02.2011 – 5 StR 471/10 = NStZ-RR 2011, 173). b) Die von dem Verurteilten zu erwartenden Taten sind aufgrund einer Gesamtwürdigung der abgeurteilten Anlasstaten sowie der Person und des Verhaltens des Verurteilten als schwerste Gewalt- und/oder Sexualstraftaten im Sinne des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2011 – 2 BvR 2365/09– anzusehen. Zumindest die beiden abgeurteilten Anlasstaten vom ...1986 und vom ...1986 sind als Ausprägung der fortbestehenden Gefährlichkeit des Verurteilten als schwerste Gewalt- bzw. Sexualstraftaten einzuordnen. Bei der am verübten ...1986 Sexualstraftat stieß der Verurteilte die Geschädigte von ihrem Fahrrad und bedrohte sie dann massiv mittels eines geöffneten Taschenmessers mit einer circa 10 Zentimeter langen Klinge, das er ständig in Richtung ihres Halses hielt, mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben. Damit brach er den entgegenstehenden Willen des – für ihn erkennbar – noch nicht erwachsenen und völlig verängstigten Mädchens, um mit ihr den Beischlaf zu vollziehen, bei dem sie defloriert wurde. Die Drohung mit dem Messer, die über das unbedingt notwendige Maß hinausging, wirkte noch weiter fort, so dass der Verurteilte insgesamt dreimal hintereinander auf verschiedene Arten den Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten ungeschützt durchführte. Immer noch unter dem Eindruck der Drohung mit dem Messer stehend zwang er sie schließlich noch zum Oralverkehr. Angesichts der Art der Tatbegehung, insbesondere des Einsatzes des Messers und der besonderen Rücksichtslosigkeit des Vorgehens, der mehrfachen Verwirklichung des Geschlechtsverkehrs und der Tatsache, dass der Verurteilte die noch minderjährige Geschädigte, die in ihrer sexuellen Entwicklung durch die Tat nachhaltig gestört wurde und noch lange darunter zu leiden hatte, wissentlich deflorierte, ist diese Tat als schwerste Sexualstraftat zu qualifizieren. Gemessen an der aktuellen Gesetzeslage würde die Tat nunmehr unter den Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB, der als besonders schwere Vergewaltigung bezeichnet wird (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 173 ), in der seit dem 01.04.1998 geltenden Fassung zu fassen sein, der eine Mindeststrafe von 5 Jahren vorsieht. Da der Verurteilte bei dem versuchten schweren Raub vom ….1986 einen circa 25 bis 30 Zentimeter langen Schraubenzieher, mit dem er die Geschädigte zweimal unterhalb der rechten und linken Brust stach, verwendete, ist auch diese Tat als schwerste Gewaltstraftat einzuordnen. Gemessen an der aktuellen Gesetzeslage würde die Tat nunmehr unter den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB („besonders schwerer Raub“), in der seit dem 01.04.1998 geltenden Fassung fallen, der eine Mindeststrafe von 5 Jahren vorsieht. Die übrigen Vor- bzw. Anlasstaten, namentlich diejenigen, bei denen der Verurteilte die Geschädigten würgte und mit dem Tode bedrohte, sind zumindest als schwere Gewalt- und/oder Sexualstraftaten einzuordnen. Auch wenn diese Taten bei isolierter Betrachtung nicht als schwerste Gewalt- und/oder Sexualstraftaten zu qualifizieren sein sollten, ergibt die Gesamtbetrachtung der abgeurteilten Anlasstaten sowie der Person und des Verhaltens des Verurteilten, dass von ihm die hochgradige Gefahr der Begehung schwerster Vergewaltigungs- und Raubdelikte ausgeht. Dass der Verurteilte voraussichtlich auch Delikte, die einem minderen Schweregerad zuzuordnen sind, begehen wird, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. c) Der Verurteilte leidet nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. SV2 auch an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG, nämlich an einer Persönlichkeitsstörung, die sowohl die Kriterien der dissozialen als auch der schizoiden Persönlichkeitsstörung erfüllt. Die Diagnose ist trotz der Weigerung des Verurteilten zur Mitwirkung im Rahmen einer Exploration überzeugend. Der Sachverständige hat sich mit zurückliegenden Begutachtungen, den Feststellungen der Strafgerichte bei den Verurteilungen sowie mit dem Inhalt der Gefangenenpersonalakten auseinandergesetzt. Die von ihm gestellte Diagnose steht in Einklang mit den Ergebnissen früherer Begutachtungen, insbesondere auch solchen, bei denen der Verurteilte sich – noch – hatte explorieren lassen. Der Senat schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen nach kritischer Würdigung an. d) Mildere Maßnahmen, die das Risiko zukünftiger Straftaten verringern könnten, sind nicht ersichtlich. 2. Aus den vorgenannten Gründen hat die Kammer auch die Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 67d Abs. 2 StGB mangels günstiger Legalprognose zu Recht abgelehnt. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass die fortbestehende Gefährlichkeit des Verurteilten allein durch den Widerrufsdruck und mit einer Aussetzung zur Bewährung zu verbindende Weisungen so weit reduziert werden kann, dass angenommen werden könnte, der Verurteilte könne von der Begehung weiterer schwerster Gewalt- oder Sexualdelikte abgehalten werden (vgl. hierzu auch BGHSt 56, 73). Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.