Beschluss
3 Ws 557/13, 3 Ws 558/13
OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2013:0716.3WS557.13.0A
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Leitsätze
1. Die Ablehnung der Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit ist nicht nach §§ 23ff. EGGVG, sondern im Verfahren nach §§ 459 h, 462 I StPO anfechtbar.
2. Die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe setzt deren förmliche, ausdrückliche und aktenkundig zu machende Anordnung durch die Vollstreckungsbehörde, d.h. den funktional zuständigen Rechtspfleger voraus. In der Ladung zum Strafantritt, an deren Stelle im Falle eines anderweitig Inhaftierten das Aufnahmeersuchen tritt, ist eine solche nicht zu sehen.
3. Fehlt eine derartige Anordnung (hier: weil das verwendete Computerprogramm sie per se nicht vorsieht), ist die (weitere) Vollstreckung der Ersatzgeldstrafe unzulässig.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Darmstadt - 2. Strafvollstreckungskammer - vom 18. April 2013 wird verworfen.
Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den zuvor bezeichneten Beschluss wird gleichfalls verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last, die auch die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten zu tragen hat.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ablehnung der Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit ist nicht nach §§ 23ff. EGGVG, sondern im Verfahren nach §§ 459 h, 462 I StPO anfechtbar. 2. Die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe setzt deren förmliche, ausdrückliche und aktenkundig zu machende Anordnung durch die Vollstreckungsbehörde, d.h. den funktional zuständigen Rechtspfleger voraus. In der Ladung zum Strafantritt, an deren Stelle im Falle eines anderweitig Inhaftierten das Aufnahmeersuchen tritt, ist eine solche nicht zu sehen. 3. Fehlt eine derartige Anordnung (hier: weil das verwendete Computerprogramm sie per se nicht vorsieht), ist die (weitere) Vollstreckung der Ersatzgeldstrafe unzulässig. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Darmstadt - 2. Strafvollstreckungskammer - vom 18. April 2013 wird verworfen. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den zuvor bezeichneten Beschluss wird gleichfalls verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last, die auch die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten zu tragen hat. I. A ist durch seit dem 14. Oktober 2009 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 1. Oktober 2009 wegen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10,-- € verurteilt. Bis zum 26. April 2011 zahlte der Verurteilte auf die Geldstrafe in Teilbeträgen insgesamt 300,-- €. Am 27. Juni 2011 wurde er zur Vollstreckung einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten festgenommen, zunächst der JVA-1 zugeführt und später in die JVA-2 verlegt. Im Anschluss an die Vollstreckung der genannten Freiheitsstrafe ist eine weitere Freiheitsstrafe von acht Monaten notiert. Endstrafentermin für diese Freiheitsstrafen war der 27. April 2013. Danach ist die Vollstreckung von insgesamt acht Ersatzfreiheitsstrafen bis zum 14. Februar 2015 vorgesehen, darunter jene Reststrafe von 50 Tagen (Gesamtbetrag 500,-- €) aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 1. Oktober 2009. Deren Vollstreckung ist für die Zeit vom 28. Mai 2013 bis zum 16. Juli 2013 notiert. Am 26. November 2012 beantragte der Verurteilte, die Geldstrafen durch gemeinnützige Arbeit tilgen zu dürfen. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2012 lehnte die Vollstreckungsbehörde dies ab. Auf die dagegen in der vorliegenden Sache gerichtete Beschwerde des Verurteilten hob die Strafvollstreckungskammer die Verfügung des Rechtspflegers vom 6. Dezember 2012 auf und verpflichtete die Vollstreckungsbehörde, den Verurteilten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Dagegen wenden sich sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Verurteilte mit der sofortigen Beschwerde. II. Das gemäß §§ 454h, 462 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 311 StPO statthafte und auch fristgemäß eingelegte Rechtsmittel des Verurteilten ist unzulässig, weil ihn die angefochtene Entscheidung nicht beschwert. III. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist zulässig. Es ist auch nicht durch Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe ganz oder zum Teil erledigt. Der Vollzug der angefochtenen Entscheidung, durch die das Landgericht der Sache nach die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe für unzulässig erklärt hat, wird durch die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft nicht gehemmt (§ 307 Abs. 1 StPO). § 462 Abs. 3 Satz 2 StPO betrifft nur die Unterbrechung der Vollstreckung gemäß § 455 Abs. 4 StPO (vgl. Meyer-Goßner aaO § 462 Rn. 6). In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. 1. Die Strafvollstreckungskammer hat ihre Zuständigkeit für die Entscheidung über die Einwendungen gegen die Verfügung des Rechtspflegers zu Recht bejaht. Die Ablehnung der Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit ist nicht nach §§ 23ff. EGGVG, sondern im Verfahren nach §§ 459h, 462 Abs. 1 StPO anfechtbar (OLG Karlsruhe Die Justiz 2011, 50 ; NStZ-RR 2009, 220 ; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2. Februar 2011 – 1 VAs 1/11; OLG Koblenz BeckRS 2010, 06699; siehe auch BGHSt 54, 25, 28f.; HessStGH ESVGH 59, 6 – juris). 2. In der Sache hat die Strafvollstreckungskammer die angefochtene Verfügung aufgehoben, weil es an der nach § 459e Abs. 1 StPO vorgeschriebenen Anordnung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe fehle. Dem tritt der Senat bei. Da der Verurteilte die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit abwenden will, hat das Landgericht zu Recht geprüft, ob diese überhaupt zulässig ist. Die durch die Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit vom 24. Januar 1997 (GVBl I S. 17) eröffneten Möglichkeiten setzen voraus, dass die Ersatzfreiheitsstrafe an sich wegen feststehender Uneinbringlichkeit der Geldstrafe überhaupt zu vollstrecken ist (§ 1 Abs. 1 TilgVO) oder deren Vollstreckung bereits angeordnet ist (§ 2 Abs. 1 TilgVO). Soweit das OLG Koblenz (aaO) die Ansicht vertritt, die Rechtsmäßigkeit der Anordnung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe, die denknotwendige Voraussetzung für die Gestattung der Abwendung sei, sei nicht mehr zu prüfen, wenn der Verurteilte die Anordnung selbst nicht angegriffen habe, lag dem ein anderer Sachverhalt zugrunde. Auf eine Fallgestaltung wie hier, bei der es an einer Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe fehlt (dazu nachstehend), ist dies ohnehin nicht übertragbar. 3. Die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe setzt deren Anordnung durch die Vollstreckungsbehörde voraus (§ 459e Abs. 1 StPO). Funktional zuständig ist der Rechtspfleger (§ 30 Abs. 2 Satz 1 RPflG). Erforderlich ist nach einhelliger Auffassung eine besondere, förmliche, ausdrückliche Anordnung (Schäfer in Löwe/Rosenberg StPO 23. Aufl. § 459e Rn. 2; Appl in KK-StPO 6. Aufl. § 459e Rn. 1; Meyer-Goßner StPO 55. Aufl. § 459e Rn. 1; Klein in BeckOK StPO Stand 28.01.2013 § 459e Rn. 1; Pollähne in HK-StPO 5. Aufl. § 459e Rn. 1). Diese ist aktenkundig zu machen (OLG Nürnberg NStZ 2008, 224 ; Klein aaO). Dadurch soll die Vollstreckungsbehörde zur Prüfung angehalten werden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Vollstreckung vorliegen (Schäfer aaO; Appl aaO; Meyer-Goßner aaO). An einer solchen Anordnung fehlt es hier. Den gesetzlich vorgeschriebenen Förmlichkeiten wird das Verfahren über die elektronische Geldstrafenvollstreckung (eGSV), das vorliegend angewandt wurde, nicht gerecht. Es sieht ausweislich der Zuleitungsverfügung der Vollstreckungsbehörde an das Landgericht vom 8. April 2013 (Bl. 86 d.A.) gar keine Möglichkeit vor, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe förmlich anzuordnen. Der Rechtspfleger hat insoweit keinen Einfluss auf den Programmablauf, der ihn in die Lage versetzen würde, seiner sich aus § 459e Abs. 1 StPO und § 30 Abs. 2 Satz 1 RPflG ergebenden oben genannten Aufgabe nachzukommen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Rechtspfleger am 1. November 2011 das Aufnahmeersuchen zur Vollstreckung der Ersatzfreiheitstrafe an die JVA-2 gerichtet hat. Die Auffassung, in der Ladung zum Strafantritt, an deren Stelle im Falle eines anderweitig Inhaftierten das Aufnahmeersuchen tritt (OLG Nürnberg aaO), sei zugleich die Anordnung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe zu sehen (OLG Koblenz aaO), ist mit den Vorschriften der hessischen Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit vom 24. Januar 1997 nicht zu vereinbaren. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut von § 2 Abs. 1 TilgVO, wonach dann, wenn bereits die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet ist, die Vollstreckungsbehörde vor Beginn der Vollstreckung den Verurteilen auf die Möglichkeit, einen Antrag nach § 1 Abs. 1 TilgVO stellen zu können, hinweisen muss. Damit wird deutlich, dass Anordnung und Beginn der Vollstreckung durch zwei selbständige, zeitlich auseinander fallende Maßnahmen erfolgen müssen. Wie die Entstehungsgesichte zu § 459e Abs. 1 StPO zeigt, sind die dort vorgeschriebenen besonderen Förmlichkeiten auch kein Selbstzweck. Nach den ursprünglichen Intentionen im Gesetzgebungsverfahren, die später zugunsten der jetzigen Regelung aufgegeben wurden, sollte die Ersatzfreiheitsstrafe sogar nur auf Anordnung des Gerichts vollstreckt werden können, wie dies vor der gesetzlichen Neuregelung der Fall war (Schäfer aaO Fußnote 1; BT-Drucks 7/550 S. 311). Es versteht sich daher von selbst, dass diese Aufgabe nicht dem Ablauf eines Computerprogramms überlassen bleiben kann, das der zuständige Beamte in diesem wesentlichen Punkt nicht beeinflussen kann. IV. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des Rechtsmittels des Verurteilten aus § 473 Abs. 1 StPO; und im Übrigen aus § 473 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO.