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Beschluss

3 VAs 32/13

OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2013:1028.3VAS32.13.0A
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Leitsätze
Das Einvernehmen nach § 72 IV 1 AufenthG zu der von der Ausländerbehörde beabsichtigten Abschiebung und dessen Versagung stellen keine Maßnahmen mit Außenwirkung i. S. § 23 I EGGVG dar, durch die der Antragsteller unmittelbar in seinen Rechten verletzt werden könnte (§ 24 I EGVG).
Tenor
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist erledigt. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Seine notwendigen Auslagen hat der Verurteilte selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Einvernehmen nach § 72 IV 1 AufenthG zu der von der Ausländerbehörde beabsichtigten Abschiebung und dessen Versagung stellen keine Maßnahmen mit Außenwirkung i. S. § 23 I EGGVG dar, durch die der Antragsteller unmittelbar in seinen Rechten verletzt werden könnte (§ 24 I EGVG). 1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist erledigt. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Seine notwendigen Auslagen hat der Verurteilte selbst zu tragen. Gegen den Verurteilten werden derzeit eine Freiheitsstrafe von 11 Jahren und 6 Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13.06.2007 sowie eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren aus dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 25.09.2003 vollstreckt. Der gemeinsame 2 / 3 – Zeitpunkt ist auf den 11.10.2013, Endstrafe auf den 12.04.2013 notiert. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat mit Verfügung vom 04.04.2012, die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main mit Verfügung vom 17.04.2012 mit Blick auf eine bestandkräftige Ausweisungsverfügung der Ausländerbehörde jeweils frühestens zum 25.08.2012 von der weiteren Vollstreckung abgesehen. Zu einer Abschiebung durch die Ausländerbehörde ist es bisher nicht gekommen. Im Vorliegenden Verfahren wurde der Antragsteller durch Urteil des Amtsgerichts Friedberg vom 25.07.2012 wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreibens mit Cannabis zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten verurteilt. Auf seine Berufung wurde das Urteil vom Landgericht Gießen am 12.09.2013 abgeändert und die Strafe auf 9 Monate reduziert. Dieses Urteil ist zwischenzeitlich rechtskräftig geworden. Auf Grund der Mitteilung der JVA ... vom 30.07.2012 über die Entscheidungen der Staatsanwaltschaften Stuttgart und Frankfurt in den vorerwähnten Vollstreckungsverfahren hatte die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Verfahren Haftbefehl wegen Fluchtgefahr beantragt, der vom Amtsgericht Frankfurt am Main am 31.07.2013 erlassen worden, vom Landgericht Gießen durch Entscheidung vom 02.06.2013 mit Modifikation aufrecht erhalten und auf die Beschwerde des Antragstellers vom OLG Frankfurt am Main mit Beschluss vom 16.08.2013 wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung (für eine Dauer von 6 ½ Monaten) aufgehoben worden war. Auf Anfrage der Ausländerbehörde vom 21.08.2013 teilte die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Verfahren im Schreiben an diese Behörde vom 27.08.2013 mit, dass dieses noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei, eine Entscheidung nach § 456a StPO deshalb nicht in Betracht komme und das Einvernehmen nach § 72 IV AufentG nicht erteilt werde. Gegen letztgenannte Entscheidung richtet sich der am 02.09.2013 eingegangene Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit welchem der Antragsteller die Verpflichtung der Staatsanwaltschaft begehrt, ihr Einvernehmen zur seiner, des Antragstellers, Abschiebung zu erklären. Hierzu hat die Generalstaatsanwaltschaft mit Zuschrift vom 02.10.2013 Stellung genommen und u.a. darauf hingewiesen, dass durch Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 12.09.2013 Erledigung des Antrags in der Hauptsache eingetreten sei. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist erledigt, weil das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft gem. § 72 IV 1 AufenthG von der Ausländerbehörde nur während eines anhängigen Strafverfahrens Voraussetzung für Ausweisungs- und Abschiebungsmaßnahmen ist (Gutmann, in: GK-AufenthG, Stand August 2012, § 72 Rn 29, 30), nach dessen rechtskräftigem Abschluss hingegen das durch die Vorschrift gesicherte Straf verfolgungsinteresse nicht mehr besteht und das nunmehrige Vollstreckungsinteresse durch § 456a StPO (Absehenserfordernis und mindestens Halbstrafenverbüßung) abgesichert ist (Gutmann, § 72 Rn 31; VGH BadWürtt., Urt. v. 06.11.2012 – 11 S 2307/11– juris Rn 64). Da der anwaltlich vertretenen Antragsteller nach Hinweis durch die Generalstaatsanwaltschaft innerhalb der ihm eingeräumten Stellungnahmefrist seinen Verpflichtungsantrag nicht auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag – gerichtet auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des verweigerten Einvernehmens – gem. § 28 I 4 EGGVG umgestellt hat, war die Erledigung des Verpflichtungsantrags in der Hauptsache auszusprechen und nur noch über die Kosten und Auslagen zu entscheiden. Die Entscheidung hatte gerichtsgebührenfrei zu ergehen, da die über § 30 I EGGVG anwendbare Bestimmung des § 130 KostO Gebühren nur bei Rücknahme und Zurückweisung von Anträgen vorsieht. Für eine – nur ganz ausnahmsweise nach Billigkeitsgesichtspunkten gebotene (§ 30 II 1 EGGVG; vgl. hierzu Senat, Beschl. v. 22.1.1998 – 3 VAs 31/97, v. 27.9.2001 – 3 VAs 1/01 und v. 27.2.2002 – 3 VAs 32/01 – st. Rspr. und h.M vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 30 EGGVG Rn 3; Böttcher, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 30 EGGVG Rn 4) – Überbürdung der im gerichtlichen Verfahren etwa entstandenen notwendigen Auslagen des Antragstellers auf die Staatskasse besteht kein Anlass. Denn der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hätte ohne das erledigende Ereignis als unzulässig verworfen werden müssen. Die Versagung des Einvernehmens nach § 72 IV 1 AufenthG zu der von der Ausländerbehörde beabsichtigten Abschiebung stellt keine Maßnahme mit Außenwirkung i.S. § 23 I EGGVG dar, durch die der Antragsteller unmittelbar in seinen Rechten verletzt werden könnte (§ 24 I EGGV). Die Regelung soll verhindern, dass durch die Ausweisung und Abschiebung eines Ausländers eine Strafverfolgung gegen den Betroffenen wesentlich erschwert oder vereitelt wird. Sie soll der Staatsanwaltschaft die Entscheidung darüber ermöglichen, ob der staatliche Strafanspruch gegen einen Ausländer durchgesetzt werden soll. Die Vorschrift dient damit ausschließlich dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse. Sie bezweckt nicht, den Ausländer vor ausländerbehördlichen Maßnahmen zu bewahren oder sie ihm zuteilwerden zu lassen (BVerfG, InfAuslR 1998, 383 zur Vorgängerregelung des § 64 III AuslG). Von daher wird die nach außen unmittelbar verbindlich werdende Regelung unbeschadet der bindenden Wirkung der Entscheidung der Staatsanwaltschaft für die Verwaltungsbehörde (vgl. hierzu BVerwGE 26, 31, 45; OLG Stuttgart, NStZ 1986, 525) ausschließlich durch die Ausländerbehörde getroffen und hat das Einvernehmen lediglich innerbehördlichen Charakter (Dienelt, in: Renner, Ausländerrecht, 10. Aufl., § 72 AufenthG Rn 24; Hailbronner, Ausländerrecht, November 2012 § 72 AufenthG Rn 5; vgl. auch Schoreit, in KK-StPO, 6. Aufl., § 23 EGGVG Rn 23), so dass schon eine selbständige Anfechtbarkeit der Erteilung oder Versagung des Einvernehmens ausscheidet. Jedenfalls kommt eine je nach Fallkonstellation denkbar günstige Wirkung der (Versagung oder) Erteilung des Einvernehmens dem betroffenen Ausländer nicht unmittelbar sondern nur reflexartig zu Gute, wird aber von § 72 II AufentG nicht in seinem Interesse verfolgt (BVerwG, InfAuslR 1998, 383 zur Vorgängerregelung des § 64 III AuslG; VGH BadWürtt. aaO und Beschl. v. 8.12.2011 – 11 S 3155/11– juris Rn 4; OVG Bremen, Beschl. v. 15.11.2010 – 1 B 156/10m – juris; Dienelt, § 72 AufentG Rn 15; Gutmann, § 72 AufenthG Rn 39; Hailbronner, § 72 AufenthG Rn 4). Dass sich ein Ausländer mit Erfolg gegen die Anordnung von Abschiebungshaft wenden kann, wenn das nach § 72 IV 1 AufenthG erforderliche Einvernehmen der Staatsanwaltschaft fehlt (BGH, Beschl. v. 03.02.2011 – V ZB 224/10 mzwN), liegt hingegen an den spezifischen – vor allem verfassungsrechtlichen, aus dem Grundsatz der strikten Gesetzesbindung jeder Freiheitsentziehung und der Wahrung des Verhältnismäßigkeit - herleitbaren Voraussetzungen für die Anordnung von Abschiebehaft, ändert aber nichts daran, dass der Regelung des § 72 IV 1 AufentG als solcher kein Schutzcharakter zu Gunsten des betreffenden Ausländers zukommt (VGH BadWürtt. aaO). Diese Frage lässt die abschiebungshaftrechtliche Rechtsprechung (vgl. BGH aaO Rn 17) vielmehr ausdrücklich offen. Sie ist auch auf die vorliegende Fallkonstellation nicht übertragbar, weil die (Fortdauer der) Freiheitsentziehung nicht unmittelbar auf der versagten Zustimmung der Staatsanwaltschaft zu ausländerrechtlichen Maßnahmen beruht, sondern seine Grundlage vielmehr in den rechtskräftigen Urteilen vom 13.06.2007 und 25.09.2013 hat (vgl. Senat, NStZ-RR 2005, 282 ; BVerfG, NStZ-RR 2004, 252, 253 ). Dass die angefochtene Entscheidung nach § 72 IV 1 AufenthG gerichtlich nicht gesondert überprüfbar sein kann, folgt schließlich auch daraus, dass auch die Ablehnung des Einstellungsantrags nach § 154b III StPO durch die Staatsanwaltschaft gerichtlich nicht anfechtbar ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 154b Rn 5, 154 Rn 20; Schoreit, § 154b Rn 9, § 154 Rn 32; Weßlau, in: SK-StPO, 4 Aufl., § § 154b Rn 17), § 154 Rn 52). Diese Vorschrift dient ebenso wie diejenige des § 72 IV 1 AufenthG, die einer Einstellung nach § 154b III StPO regelmäßig vorausgeht, nicht dem Schutz des Ausländers, sondern äußert nur günstige Reflexwirkungen für ihn (Meyer-Goßner aaaO).