Beschluss
3 Ws 322/14
OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2014:0407.3WS322.14.0A
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Marburg zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Marburg zurückverwiesen. I. Der ehemals Untergebrachte wurde durch Urteil des Landgerichts O1 vom ....2000 wegen versuchten Totschlags (durch Unterlassen) in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt, ferner wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Unterbringung wurde angeordnet, weil die sachverständig beratene Kammer annahm, der frühere Untergebrachte habe die Faustschläge und Tritte gegen den Kopf des Opfers im sicheren Zustand der erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit begangen, in den er auf Grund seiner "schweren Persönlichkeitsstörung", welche das Ausmaß einer anderen schweren seelischen Abartigkeit angenommen habe, geraten sei. Es zu besorgen sei, dass persönlichkeitsbedingt wieder in der Tatkonstellation vergleichbare Situationen gerate und weitere Aggressionsdelikte begehen werde. Mit Bericht vom ....2009 bescheinigte ihm die Klinik - auf der Basis einer während des Unterbringungsverlaufs durchgängig diagnostizierten kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, dissozialen und paranoiden Anteilen und einer weitgehend remittierten paranoiden Schizophrenie eine deutliche Verbesserung seines Zustandes und eine günstige Kriminalprognose jedenfalls unter den vorgeschlagenen Entlassungsbedingungen (Wohnen im betreuten Wohnen, Arbeit in den gemeinnützigen Werkstätten, Betreuung durch die Ambulanz, weitere Einnahme der neuroleptischen Medikation). Mit Beschluss vom ....2009, rechtskräftig seit dem ....2009, setzte die Kammer die Vollstreckung der Maßregel und der restlichen Freiheitsstrafe unter Erteilung von Weisungen zur Bewährung aus. Die Dauer der Führungsaufsicht setzte sie auf 5 Jahre fest. Die Führungsaufsicht verlief nach den Berichten der Bewährungshilfe ohne erkennbare Schwierigkeiten, insbesondere hielt der Verurteilte die ihm erteilten Weisungen ein. Auf gesonderte Anfrage der Kammer teilte die Ambulanz mit Bericht vom 21.11.2013 erstmals mit, die kombinierte Persönlichkeitsstörung des Verurteilten habe während der gesamten Zeit der Führungsaufsicht nahezu unverändert persistiert, sie habe allenfalls in ihrem Ausmaß und nur durch die Rahmenbedingungen der Führungsaufsicht gemäßigt werden können. Auf Grund zahlreicher - im Einzelnen dargelegter - Umstände sei davon auszugehen, dass der Verurteilte ohne die enge Kontrolle der Ambulanz, namentlich ihrer Moderation auftretender Konflikte zwischen Verurteilten und seinen Mitmenschen, insbesondere Arbeitskollegen und (potentiellen) Partnerinnen, seine Medikation absetzen und das betreute Wohnen sowie den geschützten Arbeitsplatz verlassen werde. Dann aber werde er auf Grund Überforderung und Selbstüberschätzung Frust und Ärger im verstärkten Maße verspüren und Entlastung in einer Beziehung zu einer ihm unterlegenen, auch psychisch beeinträchtigten Frau suchen und damit die zur Anlasstat führende Konstellation wieder herstellen. Es bestünde dann ein hohes Risiko dem Anlassdelikt vergleichbarer Straftaten, was die Heranziehung statistischer Prognoseinstrumente (HCR-20 und SAPROF) bestätige. Die Ambulanz befürwortete deshalb die Anordnung unbefristeter Führungsaufsicht. Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 26.11.2013 teilte er dem Verurteilten mit, dass die Anordnung der unbefristeten Führungsaufsicht geprüft werde. Mit Beschluss vom 9.12.2013 bestellte er ihm den Pflichtverteidiger und bestimmte einen Anhörungstermin auf den 20.2.2014. Mit Schriftsatz vom 19.02.2014 erhob der Verurteilte über seinen Verteidiger Einwendungen gegen die Stellungnahme der Ambulanz und beantragte namentlich die Einholung eines externen Sachverständigengutachtens. Am Ende der mündlichen Anhörung gab die Kammer zu erkennen, dass sie erwäge, sich "sachverständiger Hilfe von außen" zu bedienen, "die dafür erforderliche Zeit [gehe] aber über die Grenze hinaus, innerhalb derer die Entscheidung über die unbefristete Führungsaufsicht ergehen müsse", sodass ein Gutachten erst nach Rechtkraft einer Entscheidung über die Anordnung der unbefristeten Führungsaufsicht eingeholt werden könne. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer den Erlass der Restfreiheitsstrafe angeordnet, insoweit ist der Beschluss rechtskräftig. Sie hat ferner die unbefristete Führungsaufsicht angeordnet und zugleich beschlossen, ein Sachverständigengutachten zur Vorbereitung der Entscheidung, "ob der Zweck der Maßregel die Fortdauer der Führungsaufsicht erfordert und unter welchen Voraussetzungen sie aufgehoben werden kann", einzuholen. Die Kammer ist bei der Anordnung der unbefristeten Führungsaufsicht der Einschätzung der Ambulanz in der Stellungnahme vom 21.11.2013 gefolgt, auch soweit der Verurteilte in der schriftlichen Stellungnahme seines Verteidigers und in der Anhörung wesentliche Angaben und prognostische Einschätzungen der Anstalt, z.B. dass er die Medikamente absetzen und die beschützte Werkstatt verlassen werde, ausdrücklich angegriffen hatte. Zur Einholung des Gutachten hat sie u.a. ausgeführt, die Kammer verkenne nicht, dass es sich bei dem "Verurteilten um einen Grenzfall handeln könne, dessen Eigenschaften zwar vielfach erhebliche Schwierigkeiten auslösen, die aber unter strafrechtlichen Gesichtspunkten einer Fortdauer der Führungsaufsicht noch nicht ausreichend Gewicht entfalten [könnten]". Auch sollten die "Einwendungen des Verurteilten gegen die Bewertungen seines Verhaltens durch die Ambulanz sollten der Überprüfung durch einen externen Sachverständigen zugeführt werden". Gegen die Anordnung der unbefristeten Führungsaufsicht wendet sich der Verurteilte mit seinem Rechtsmittel, das als einfache Beschwerde gem. §§ 463 II, 453 II 1 (vgl. OLG Rostock, NStZ-RR 2013, 275 ; OLG Karlsruhe, Justiz 2010, 353 - jew. zit. nach juris) zulässig ist und aus verfahrensrechtlichen Gründen zumindest vorläufig Erfolg hat. Denn der angefochtene Beschluss leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel, weil die Strafvollstreckungskammer kein externes Sachverständigengutachten eingeholt hat. Die Anordnung der unbefristeten Führungsaufsicht kann sich nur auf § 68c III Nr. 1 StGB stützen, weil der Verurteilte während der Dauer der Führungsaufsicht gegen Weisungen nicht verstoßen hat (§ 68c III Nr. 2 StGB). Die Anordnung setzt daher voraus, dass auf Grund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, der Verurteilte werde ohne die Fortdauer der Führungsaufsicht alsbald wieder in einen Zustand gelangen, in welchem die (Persönlichkeits-) Störung (wieder) einen Grad erreicht, dass sie ihrem Gewicht einer Psychose entspricht, und dass er sodann - auf Grund seiner Störung und dieserhalb in seiner Steuerfähigkeit zumindest erheblich eingeschränkt - Straftaten begehen wird (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl., § 68c Rn 12, 63 Rn 6 ff.; Groß, in: MüKo-StGB, 2. Aufl., § 68c Rn 10, Sinn, in: SK-StPO, §-StGB § 68c Rn 7a; Stree/Kinzig, StGB, 28. Aufl., § 68c Rn 3 c mwN). Diese Fragen können, auch wenn die Einholung eines Gutachtens nicht zwingend vorgeschrieben ist, meist nur mit Unterstützung eines medizinischen Sachverständigen zuverlässig beantwortet werden (OLG Karlsruhe aaO). Dies gilt hier im besonderen Maße, weil, wie die Kammer zutreffend ausführt, nur eine Gesamtsicht der für ein Persistieren der Persönlichkeitsstörung und deren eine gravierende Verschlechterung sprechenden Indizien Anhalt die für eine derartige Entwicklung des Verurteilten geben kann. Das hat die Kammer auch erkannt, wie ihre oben wiedergegebene Begründung für die Anordnung der Einholung eines Sachverständigengutachtens ergibt. So lässt der Hinweis, dass sich bei Verurteilten um einen "Grenzfall" handele, nur dahin deuten, dass fraglich sei, ob das Ausmaß der Persönlichkeitsstörung des Verurteilten ohne das ihn bisher schützendes Setting der Führungsaufsicht (erneut) das Gewicht der krankhaften seelischen Störung erreichen werde. Der Hinweis, dass den Einwendungen des Verurteilten gegen die "Bewertungen seines Verhaltens durch die Ambulanz externem Sachverstand zugeführt werden" müssten, lässt erkennen, dass die Kammer die von der Ambulanz übernommene Gesamtsicht der Indizien für nicht zweifelsfrei hält. Wenn die Kammer sich aber zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 68c III Nr. 1 StGB ohne sachverständige Hilfe nicht im Stande sieht, hat sie ihrer Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung durch Einholung eines externen Gutachtens vor der Anordnung der unbefristeten Führungsaufsicht zu genügen und darf nicht - wie hier geschehen - auf ein neues, nach Abschluss des Anordnungsverfahrens einzuleitendes neues Prüfungsverfahren verweisen. Letztgenannte Vorgehensweise führt nämlich nicht nur zu notwendigen weiteren Verzögerungen z.B. durch die in beiden Verfahren erforderlichen Anhörungen des Verurteilten und - wie vorliegend geschehen - durch das Abwarten auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens. Vielmehr wird die Verpflichtung der Kammer zur Sachverhaltsaufklärung vor Anordnung der den Verurteilten erheblich belastenden unbefristeten Führungsaufsicht geradezu konterkariert (vgl. auch Senat, NStZ-RR 2008, 292). Soweit sich die Kammer zur Einholung externer sachverständiger Hilfe - wie sich aus dem wiedergegebenen Hinweis zum Schluss der mündlichen Anhörung des Verurteilten ergibt - durch die "zeitlichen Grenzen, innerhalb derer eine Entscheidung über die unbefristete Führungsaufsicht zu ergehen hat", gehindert sah, ist ihre Auffassung unzutreffend. Der Ablauf der zeitlich befristeten Führungsaufsicht steht ihrer nachträglichen - unbefristeten Verlängerung nicht entgegen, wenn der Verurteilte vor Ablauf der befristeten Führungsaufsicht von der Verlängerungsmöglichkeit informiert und das Verlängerungsverfahren nachfolgend ohne wesentliche Verzögerungen betrieben wird (OLG Karlsruhe und OLG Rostock aaO). Beide Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Verurteilte wurde durch den Hinweis vom 26.11.2013 auf die Verlängerungsmöglichkeit hingewiesen. Vor Eingang der Stellungnahme der Ambulanz vom 26.11.2013 bestand kein Anlass für die Einleitung eines Verfahrens zur Verlängerung der Führungsaufsicht, da die vorliegenden Berichte des Bewährungshelfers einen problemlosen Verlauf der Führungsaufsicht suggerierten. Unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Frage einer Anordnung unbefristeter Führungsaufsicht im vorliegenden Einzelfall und der Notwendigkeit zunächst dem Verurteilten einen Pflichtverteidiger zu bestellen und diesem rechtliches Gehör zur Stellungnahme der Ambulanz zu gewähren, das dieser mit konkreten Einwendungen erst kurz vor dem Anhörungstermin wahrgenommen hat, lag bis zur Entscheidung der Kammer keine ungebührliche Verzögerung vor. Auch im nachfolgenden Beschwerdeverfahren ist eine Verzögerung nicht eingetreten. Der aufgezeigte Verfahrensfehler führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zieht in Abweichung von § 309 II StPO die Zurückverweisung zu neuen Entscheidung auf der Grundlage des einzuholenden Sachverständigengutachtens nach sich. Im Beschwerdeverfahren kann der Fehler nicht geheilt werden, weil die nach Eingang des Gutachtens erforderliche Anhörung des Untergebrachten und gegebenenfalls des Sachverständigen vor der Strafvollstreckungskammer zu erfolgen hat (Senat, Beschl. v. 11.03.2014 - 3 Ws 213-214/14 - st. Rspr.; Zabeck, in: KK-StPO, 7. Aufl., § 309 Rn 7 mwN). Zwar ist im Verfahren nach § 453 I StPO, auf das § 463 II StPO verweist, die mündliche Anhörung des Verurteilten nicht zwingend vorgeschrieben. Die Kammer hat indes - mit Blick auf das Gewicht der in Rede stehenden Anordnung und die Schwierigkeit der zu beurteilenden Frage zu Recht - auf Grund mündlicher Anhörung des Verurteilten entschieden und wird in gleicher Weise nach Erstattung des Gutachten zu verfahren haben.