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Beschluss

3 Ws 626/14

OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2014:0731.3WS626.14.0A
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten vom 8./10. Juni 2014 wird der Beschluss des Landgerichts Marburg - 11. Strafkammer als Strafvollstreckungskammer - vom 28. Mai 2014 insoweit aufgehoben, als darin die weitere Vollstreckung der mit Urteil des Landgerichts Klagenfurt vom 30. Mai 2007 (Az. .../07x) und durch Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 21. Oktober 2008 (Az. .../08 StA Darmstadt) für in Deutschland als Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für vollstreckbar erklärten Unterbringung mit Ablauf des 120. auf die Rechtskraft des Beschlusses folgenden Tages zur Bewährung ausgesetzt wurde. Stattdessen wird die mit Urteil des Landgerichts Klagenfurt vom 30. Mai 2007 (Az. .../07x) angeordnete und durch Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 21. Oktober 2008 (Az. .../08 StA Darmstadt) für in Deutschland als Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für vollstreckbar erklärten Unterbringung mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2014 für erledigt erklärt. Der Untergebrachte ist in dieser Sache am 1. Oktober 2014 aus dem Vollzug der Unterbringung zu entlassen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Beiordnung von Rechtsanwalt RA1 als Pflichtverteidiger wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers fallen der Staatskasse zu Last.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten vom 8./10. Juni 2014 wird der Beschluss des Landgerichts Marburg - 11. Strafkammer als Strafvollstreckungskammer - vom 28. Mai 2014 insoweit aufgehoben, als darin die weitere Vollstreckung der mit Urteil des Landgerichts Klagenfurt vom 30. Mai 2007 (Az. .../07x) und durch Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 21. Oktober 2008 (Az. .../08 StA Darmstadt) für in Deutschland als Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für vollstreckbar erklärten Unterbringung mit Ablauf des 120. auf die Rechtskraft des Beschlusses folgenden Tages zur Bewährung ausgesetzt wurde. Stattdessen wird die mit Urteil des Landgerichts Klagenfurt vom 30. Mai 2007 (Az. .../07x) angeordnete und durch Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 21. Oktober 2008 (Az. .../08 StA Darmstadt) für in Deutschland als Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für vollstreckbar erklärten Unterbringung mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2014 für erledigt erklärt. Der Untergebrachte ist in dieser Sache am 1. Oktober 2014 aus dem Vollzug der Unterbringung zu entlassen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Beiordnung von Rechtsanwalt RA1 als Pflichtverteidiger wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers fallen der Staatskasse zu Last. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 463 Abs. 6, § 462 Abs.3 S.1, § 311 StPO zulässig, weil sie form- und fristgerecht eingelegt worden ist und der Beschwerdeführer durch die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer auch beschwert ist. Statt der von ihm begehrten Feststellung der Erledigung der Unterbringung hat die Strafvollstreckungskammer ausweislich Ziff. I des Beschlusses vom 28. Mai 2014 die weitere Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus lediglich zur Bewährung ausgesetzt, wobei die Diskrepanz zwischen dem Tenor und der Begründung des Beschlusses nahelegt, dass dies auf einem Redaktionsversehen beruht. Das Rechtsmittel hat daher auch in der Sache Erfolg und führt zur Erledigung der Maßregel (§ 67d Abs. 6 S.1 Alt.2 i.V.m. § 62 StGB). Die weitere Vollstreckung der Maßregel ist unverhältnismäßig, da die weitere Vollstreckung der Maßregel zu der Bedeutung der von dem Untergebrachten in der Vergangenheit begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der in Österreich und in der Bundesrepublik Deutschland seit mehr als sieben Jahren andauernden Vollstreckung der Maßregel außer Verhältnis steht. Der strafrechtlich nicht vorbelastete Untergebrachte leidet an einer schizzoaffektiven Psychose und hat in einem floriden Stadium dieser Erkrankung im Jahr 2006 im Rahmen einer Beziehungskrise Personen seines nahen Umfeldes bedroht, ohne diesen gegenüber tatsächlich tätlich zu werden. Im Zuge der sich dann gegen ihn richtenden behördlichen Maßnahmen hat er weitere verbale Drohungen gegen eine ihn einweisende Ärztin ausgesprochen und sich gegen Festnahmen durch Polizeibeamte gewehrt. Diese Einweisungsdelikte liegen mittlerweile acht Jahre zurück. Seit seiner Unterbringung in der Psychiatrie ist es zu keinen weiteren Gewalttaten bzw. Tätlichkeiten gegen Personen mehr gekommen. Nach den Feststellungen der von SV1 sachverständigen beratenden Kammer geht von ihm auch in Zukunft keine intensive Delinquenzgefährdung aus. Es bestehe zwar das Risiko, dass sich das derzeit remittierte Krankheitsbild des Untergebrachten, dessen Medikamenten-Compliance aufgrund seiner nur eingeschränkten Krankheits- und Behandlungseinsicht brüchig ist, im Falle seiner Entlassung wieder verschlechtere und von ihm wieder Fehlhandlungen bzw. rechtswidrige Handlungen zu erwarten seien. Dies allerdings nur im Rahmen einer einfachen Kriminalität vergleichbar den Anlasstaten; es seien Beschimpfungen, Bedrohungen, Handeln aus Erregungszuständen heraus zu befürchten. Tätlichkeiten seien eher selten, geplante qualifizierte Verbrechen oder Sexualdelikte hingegen nicht zu erwarten. Wie die Strafkammer zu Recht und mit ausführlicher zutreffender Begründung in ihrem Beschluss vom 28. Mai 2014 ausgeführt hat, ist bei dieser Sachlage die Unterbringung aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten für erledigt zu erklären. Insbesondere hat die Kammer selbst ausgeführt (S.11 des Beschlusses), dass von dem Untergebrachten auch zukünftig keine schwerwiegenden Taten zu erwarten sind, die eine erneute Unterbringung rechtfertigen würden, so dass sie die Voraussetzungen unter denen auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit lediglich eine Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung sinnvoll sein könnte (vgl. hierzu auch OLG Düsseldorf, RuP 2014, 98=NStZ-RR 2014, 62[Ls]), selbst nicht als gegeben angesehen hat. Dem schließt sich der Senat in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 3. Juli 2014 an. Dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Maßnahmen im Zusammenhang mit der Führungsaufsicht (§ 67 d Abs-6 S.2 StGB) geeignet sind, dem Beschwerdeführer eine gewisses Maß an Kontrolle und Struktur zu verschaffen und damit das weitere Risiko künftiger Taten und einer damit einhergehenden Störung des Rechtsfriedens zu vermindern. Die Aussetzung tritt allerdings erst mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2014 ein, um der Klinik ausreichend Zeit zur unabdingbaren Vorbereitung der Entlassung zu geben (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Januar 2013 - 3 Ws 717/12; OLG Oldenburg NStZ-RR 2011, 307 ; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 338 ). Nach Beendigung der Maßregel tritt kraft Gesetzes Führungsaufsicht ein (§ 67d Abs. 6 Satz 2 StGB). Soweit die Strafvollstreckungskammer diese hinsichtlich ihrer Dauer (§ 68c Abs. 1 StGB) und der Bestellung eines Bewährungshelfers (§ 68a Abs. 1 StGB) ausgestaltet hat, wurde dies seitens des Beschwerdeführers nicht angegriffen, so dass es bei den entsprechenden Anordnungen verbleibt. Die Strafvollstreckungskammer hat die weitere Ausgestaltung der Führungsaufsicht auch bereits angekündigt. Soweit der Beschwerdeführer die Beiordnung von Rechtsanwalt RA1 als Pflichtverteidiger beantragt hat und damit entweder die Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers oder die Auswechselung der bisherigen Pflichtverteidigerin RA2 beantragt hat, war diesem Antrag nicht zu entsprechen. Gründe hierfür sind nicht ersichtlich.