Beschluss
3 Ws 652/14
OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2014:0819.3WS652.14.0A
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Tenor
Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auf Kosten des Verurteilten (§ 473 I StPO) verworfen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auf Kosten des Verurteilten (§ 473 I StPO) verworfen. Das Beschwerdevorbringen einschließlich des Schriftsatzes vom 17.08.2014 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Senat teilt die Einschätzung der Kammer, dass derzeit die Prognose des Untergebrachten nicht ausreichend günstig ist. Gem. dem eingeholten Gutachten des externen Sachverständigen A, dem sich die Klinik angeschlossen hat, leidet der Untergebrachte nach wie vor an einer psychotischen Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, die nach wie vor auch floride Symptome - zunehmende Anspannung, motorische Unruhe, Gereiztheit, bedrohliches Auftreten gegenüber dem Personal, defizitären Realitätsbezug, Größen- und Beziehungsideen - äußert und zu Dekompensationen des Verurteilten führt (zuletzt im Sommer 2013). Hinzu kommt eine massive Alkoholabhängigkeit. Nach wie vor ist der Verurteilte uneinsichtig, was die Diagnose der psychotischen Erkrankung und seine Suchtproblematik anbelangt. Er hat sogar andere zu Schwärmereien über den Alkoholkonsum angestiftet, ein "Ausweichen" auf andere Suchtmittel angedeutet und seine während der Unterbringung durchgängig gezeigten negativen Einstellungen nicht zuletzt bei seiner mündlichen Anhörung durch die Kammer eindrucksvoll demonstriert. Auch in seine Gefährlichkeit und die Notwendigkeit der Unterbringung hat er keinerlei Einsicht, bezüglich seiner Taten zeigt er Bagatellisierungstendenzen. Seine gegenüber Klinik und Sachverständigen geäußerten Pläne (Rückkehr in die eigene Wohnung, Arbeit als Redakteur oder Taxifahrer) zeugen von einer Überschätzung des eigenen Leistungsvermögens und sind nicht realistisch. Wie die Klinik und der Sachverständige, dieser unter Auswertung aller erheblichen Unterlagen, namentlich der Epikrisen der seit 20 Jahren andauernden Erkrankung, ausgeführt haben, ist, solange der Verurteilte sich nicht darauf einlässt, dass er psychotisch erkrankt ist, vielmehr die Diagnose diskutiert, den Sinn der medizinischen Behandlung anzweifelt und eine unkritische Haltung zum Alkoholkonsum favorisiert, damit zu rechnen, dass er - wie regelmäßig in der Vergangenheit (vgl. Gutachten S. 1 bis 61 und Senatsbeschl. v. 30.11.2012 - 3 Ws 102/12, Bl. 175 VH I) - nach seiner Entlassung in Freiheit die Medikamente absetzen und wieder Alkohol trinken wird. Dann ist aber damit zu besorgen, dass sich die psychotische Symptomatik wieder verstärkt und - wie der Sachverständige überzeugend ausführt - der Verurteilte allein auf Grund seiner psychotischen Erkrankung unbeschadet etwa hinzukommenden Alkoholkonsums - zumindest in einen Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit gerät, in welchem er krankheitsbedingt mit relativ hoher Wahrscheinlichkeit erneut Körperverletzungsdelikte begehen wird. In seiner mündlichen Anhörung hat der Verurteilte zwar angegeben, er wolle sich im Falle seiner Entlassung in eine Tagesstätte begeben und leichtere Arbeiten im Rahmen eines 400 € Jobs verrichten, was die Verteidigung dahingehend ergänzt hat, dass der Verurteilte die neuroleptische Depomedikation akzeptiere, keinen Alkohol mehr trinken wolle und auch eine enge Anbindung an die Ambulanz akzeptiere. Im derzeitigen Stand der Behandlung ist jedoch mit Blick auf sein Verhalten in der Vergangenheit sowie die nach wie vor fehlende Krankheitseinsicht und die lediglich formale Medikamentencompliance und Alkoholabstinenz (s.o.) nicht damit zu rechen, dass der Verurteilte ohne Erprobung in weitergehenden Lockerungen, dortige Einübung von Copingstrategien und eine zureichende Strukturierung des Entlassungssettings (einschließlich Bewältigung eines langfristigen Probewohnens) eine dauerhafte Compliance zeigen wird, sowohl was die Medikamenteneinnahme als auch was der Verbleiben in der beschützenden Einrichtung und die Zusammenarbeit mit der Ambulanz anbelangt. Auch ist zweifelhaft, ob er die Suchtmittelabstinenz durchhalten wird. Mithin scheidet derzeit auch eine bedingte Entlassung unter Erteilung einsprechender Weisungen nach § 68b StGB aus. Indes hat die Klinik mit Verlegung des Verurteilten auf die Entlassungsstation und die Gewährung der Lockerungsstufe 3.3. den aufgezeigten Weg hin zur einer bedingten Entlassung des Verurteilten bereits eingeschlagen, worin sie der Senat nachdrücklich unterstützt. Es liegt nunmehr am Verurteilten, seine bisherigen Einstellungs- und Verhaltensmuster zu verändern. Bei den derzeit im Falle einer bedingten Entlassung zu besorgenden Körperverletzungsdelikten handelt es sich - entgegen der Ansicht der Verteidigung - auch um "erhebliche" Straftaten. Dass es die Einweisungsdelikte hierunter zu subsumieren waren, hat der BGH durch seine die Revision des Angeklagten verwerfende Entscheidung vom 29.09.2010 bestätigt. Auch wenn die Körperverletzung zu Lasten des Zeugen B nicht den Tatbestand des § 224 I Nr. 2 StGB erfüllte, weil der Angeklagte den Zeugen nur mit dem unbeschuhten Fuß gegen das Ohr getreten sowie den Arm verdreht hat, waren die Folgen (Prellungen und vorübergehender Tinnitus) nicht unerheblich. Die Tat vom 13.11.2008 hingegen zeigt, dass der Verurteilte bei seinen krankheitsbedingten körperlichen Attacken auch gefährliche Werkzeuge (Spitze eines Stockschirms) impulsiv und weitgehend ungerichtet einsetzt, so dass - etwa beim Treffen des Halses oder eines Auges - auch gravierendere Folgen für die Opfer als bei dem Anlassdelikt zu erwarten sind. Dass die zu besorgenden (gefährlichen) Körperverletzungen "erhebliche" Delikte i.S. des § 63 StGB darstellen und nicht etwa trotz ihres Deliktscharakters von der Allgemeinheit als eher harmlos oder gar nur belästigend wahrgenommen werden, kann von daher - entgegen der Ansicht der Verteidigung - nicht ernsthaft bezweifelt gestellt werden (vgl. zuletzt BGH, NStZ-RR 2014, 76). Auch die Verhältnismäßigkeit ist gewahrt. Die Beurteilung hat sich im Rahmen einer Gesamtabwägung insbesondere darauf zu erstrecken, welche Art rechtswidriger Taten von dem Untergebrachten drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit und Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt (BVerfGE 70, 297, 315 ; BVerfG [Kammer], Beschl. v. 19.11.2012 - 2 BvR 193/12 - juris = BeckRS 2013, 46040). Einzustellen ist ferner die Bereitschaft des Verurteilten, am Behandlungsziel mitzuarbeiten (BVerfG [Kammer], Beschl. v. 16.12.2005 - 2 BvR 1212/05, Senat, Beschl. v. 15.05.2012 - 3 Ws 376/12 mwN - st. Rspr.). Hier besteht ein relativ hohes Risiko der Begehung weiterer (gefährlicher) Körperverletzungen und ist - weil der Verurteilte sich nicht von seiner krankhaft bedingten Fixierung auf den ... Rundfunk gelöst hat (er hat noch 2013 diesem "seine Geschichte" angeboten) und mit einer Rückkehr in seine in unmittelbarer Nähe des Rundfunkgeländes gelegenen Wohnung zu rechnen ist - eine ähnlich hohe Frequenz von Delikten wie bei der Serie im Jahre 2008 zu besorgen. Die körperliche Integrität ist verfassungsrechtlich von hohem Rang. Hingegen ist die seit dem 28.02.2011 währende Unterbringung mit Blick auf das Maß der Gefährlichkeit und das Gewicht des bedrohten Rechtsguts noch nicht als langandauernd anzusehen und ist in die Gesamtabwägung einzustellen, dass das Fehlen eines zureichenden Behandlungserfolges wesentlich auf die verfestigten Einstellungen des Untergebrachten zurückzuführen ist. In der Gesamtsicht erscheint es derzeit nicht vertretbar, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 29.11.2011 - 2 BVr 1665/10) sieht sich der Senat gehalten festzustellen, dass die einjährige gesetzliche Überprüfungsfrist des § 67e II StGB erheblich (um ca. 9 Monate) überschritten wurde. Die Kammer hat die Gründe für die Fristüberschreitung in dem angefochtenen Beschluss dargelegt. Zwar hatte die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main als Strafvollstreckungsbehörde erst am 01.10.2013 und damit bereits nach Ablauf der Frist (14.09.2013) und somit verspätet vorgelegt. Im nachfolgenden Verfahren sind dann aber keine weiteren wesentlichen Verzögerungen eingetreten, die von der der Strafvollstreckungskammer oder der Vollstreckungsbehörde zu vertreten gewesen wären. Von daher erscheint eine Kompensation der eingetretenen Verzögerung durch eine Abkürzung der Frist zur nächsten Regelüberprüfung, die mit Erlass der angefochtenen Entscheidung begonnen hat, nicht geboten.