Beschluss
3 Ws 358/15
OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2015:0610.3WS358.15.0A
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Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen vom 27. April 2015 gegen den Beschluss des Landgerichts Gießen - Strafvollstreckungskammer - vom 23. März 2015 wird als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen vom 27. April 2015 gegen den Beschluss des Landgerichts Gießen - Strafvollstreckungskammer - vom 23. März 2015 wird als unzulässig verworfen. Die Entscheidung bedarf keiner Begründung (§ 119 Abs.3 StVollzG). Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Verfahrensrüge bereits nicht hinreichend ausgeführt ist (§ 118 Abs.3 S.2 StVollzG). Die Sachrüge zeigt ebenfalls keine Rechtsverletzung zu Lasten des Beschwerdeführers auf (Art. 19 Abs.4 S.1GG). Ein tiefgreifender Grundrechtseingriff liegt hier nicht vor. Das Gesetz sieht das Verlassen der Anstalt für eine bestimmte Zeit unter Aufsicht von Vollzugsbediensteten (Ausführung) als eine vollzugslockernde Maßnahme gemäß § 13 Abs.3 Nr. 3 HStVollzG oder aus wichtigem Anlass gemäß § 15 Abs.2 HStVollzG vor. Zeitliche Vorgaben enthalten die Vorschriften nicht, der Gesetzeswortlaut legt also weder eine zeitliche Mindest- noch eine zeitliche Höchstdauer für die Durchführung der Ausführung fest. Eine Pauschalierung entspräche auch nicht der gesetzgeberischen Intension, da sich der zeitliche Umfang einer Ausführung je nach Einzelfall auch nach deren Grund und Zweck zu richten hat, insbesondere bei Ausführungen aus wichtigem Grund ist deren Anlass (Wahrnehmung persönlicher, geschäftlicher und rechtlicher Angelegenheiten) zwingend zu berücksichtigen. Beispielhaft sei angeführt, dass eine Ausführung mit dem Zweck des notwendigen Besuchs bei einem Facharzt sicherlich nicht wegen längerer Wartezeiten allein aus zeitlichen Erwägungen abgebrochen werden kann. Vorliegend wurde der zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilte Beschwerdeführer zur Vermeidung von Hospitalisierungsschäden zu einem Treffen mit Familienangehörigen ausgeführt. Der Zweck der Ausführung bedingte daher kein hierfür notwendiges zeitliches Mindestmaß. Auch die Verteidigung führt in der Rechtsbeschwerde lediglich an, dass derartige Ausführungen regelmäßig oder üblicherweise volle 3 Stunden ohne An- und Abfahrt dauern, was bedingt, dass es auch Ausnahmen von der Regel gibt. Einen Rechtsanspruch auf eine solche Dauer kann die offenbar verwaltungsübliche Praxis nicht begründen. Die von der Verteidigung zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG StV 2010, 678-680) kann vorliegend auch nicht zur Begründung der Notwendigkeit der weiteren gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung zu Fragen der Personalknappheit und zu möglichen zumutbaren besonderen Anstrengungen der Justizvollzugsanstalt herangezogen werden. Anlass dieser Entscheidung war die gänzliche Versagung von Vollzugslockerungen aus Gründen der mangelhaften (personellen) Ausstattung der betreffenden Vollzugsanstalt. Vorliegend geht es indes um die zeitliche Gestaltung einer gewährten und durchgeführten Vollzugslockerung. Das Gewicht der grundrechtlichen Belange ist daher durch die bloße Abkürzung der Maßnahme weit weniger beeinträchtigt, als bei gänzlicher Versagung, so dass die vom Bundesverfassungsgericht gestellten erhöhten Anforderungen an die gerichtliche Sachverhaltsaufklärung und mögliche zumutbare besondere Anstrengungen der Justizvollzugsanstalten zum Ausgleich von Personalknappheit nicht übertragen werden können. Insoweit dürfen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen zu tragen (§ 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG). Der Gegenstandswert wird auf 300,-- € festgesetzt (§§ 60, 52 Abs. 1 GKG).