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Beschluss

3 Ws 30/15 (StVollz)

OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2015:0723.3WS30.15STVOLLZ.0A
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Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt X wird der Beschluss des Landgerichts Marburg - 4. Strafkammer, Strafvollstreckungskammer - vom 1. Dezember 2014 aufgehoben. Der Antrag des Strafgefangenen auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen. Der Strafgefangene hat die Kosten des Verfahrens einschließlich des Rechtsbeschwerdeverfahrens und seine Auslagen zu tragen (§ 121 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StVollzG). Der Gegenstandswert wird auf unter 500,- Euro festgesetzt (§§ 60, 52 Abs. 1 GKG).
Entscheidungsgründe
Auf die Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt X wird der Beschluss des Landgerichts Marburg - 4. Strafkammer, Strafvollstreckungskammer - vom 1. Dezember 2014 aufgehoben. Der Antrag des Strafgefangenen auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen. Der Strafgefangene hat die Kosten des Verfahrens einschließlich des Rechtsbeschwerdeverfahrens und seine Auslagen zu tragen (§ 121 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StVollzG). Der Gegenstandswert wird auf unter 500,- Euro festgesetzt (§§ 60, 52 Abs. 1 GKG). Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung wendet sich der Strafgefangene gegen die Festsetzung des anzusparenden Überbrückungsgelds durch die Justizvollzugsanstalt auf 250,26 €, mit dem Argument, als Rentner sei er nicht zur Ansparung von Überbrückungsgeld verpflichtet. Das Landgericht Marburg hat dem Antrag mit Beschluss vom 1. Dezember 2014 stattgegeben und festgestellt, der Antragsteller sei nicht zur Ansparung von Überbrückungsgeld verpflichtet. Gegen diese Entscheidung hat der Leiter der Justizvollzugsanstalt X Rechtsbeschwerde eingelegt. Das Rechtsmittel ist form- und fristgerecht eingelegt und auch gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zulässig. Die Zulassung ist geboten, weil von der angefochtenen Entscheidung eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ausgeht. Ihr liegt eine Rechtsauffassung zugrunde, die ausdrücklich von der obergerichtlichen Rechtsprechung des OLG Celle (Beschluss vom 27. Mai 2011 - 3 Ws 179/11 (StrVollz) - zitiert nach juris) abweicht. Das Rechtsmittel hat auch mit der allein erhobenen Sachrüge Erfolg. Entgegen der Auffassung des Landgerichts (so aber offenbar auch noch OLG Celle NStZ- RR 2008, 294 zu § 51 StVollzG) ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 42 Abs. 1 HStVollzG nicht, dass Überbrückungsgeld "nur für die dort genannten Gruppen von Strafgefangenen zu bilden" sei. Die Vorschrift stellt nicht auf Personengruppen ab, sondern regelt nur, aus welcher Art von Bezügen oder Einkünften das Überbrückungsgeld zu bilden ist. Die Justizvollzugsanstalt weist zu Recht darauf hin, dass Rentner zwar keiner Arbeitspflicht unterliegen, aber auf freiwilliger Basis arbeiten können und dann auch solche Bezüge oder Einkünfte erzielen, aus denen gemäß § 42 Abs. 1 HStVollzG Überbrückungsgeld zu bilden ist. Es ist auch sonst kein Grund ersichtlich, bei einem Rentner, der entsprechende Arbeitseinkünfte hat, kein Überbrückungsgeld zu bilden, wenn die Rente nicht so hoch ist, dass schon damit sein Unterhalt nach der Entlassung gesichert werden kann. Der Zweck der Regelung, nämlich das Rückfallrisiko aufgrund finanzieller Schwierigkeiten zu verringern, Mitwirkung und Eigenverantwortung der Gefangenen zu stärken und die öffentlichen Haushalte zu entlasten (vgl. Laubenthal in Schwind/ Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6. Auflage 2013, § 51 Rdnr. 1; Hess. LT-Drs. 18/1396, 104), rechtfertigt keine unterschiedliche Behandlung von arbeitenden Rentnern mit geringen Rentenansprüchen gegenüber anderen beschäftigten Strafgefangenen (so auch OLG Celle, Beschluss vom 27. Mai 2011 - 3 Ws 179/11 (StrVollz) - zitiert nach juris [zu der parallelen Vorschrift des § 47 NJVollzG]; vgl. auch § 31 Nr. 5 der Verwaltungsvorschriften zu den hessischen Strafvollzugsgesetzen [Festlegung des dem Überbrückungsgeld zuzuführenden Anteils der Einkünfte im Einzelfall bei Gefangenen, die eine Rente beziehen]; Laubenthal aaO § 51 Rdnr. 3 [ggf. geringere Höhe des Überbrückungsgelds bei einem in der Anstalt arbeitenden Rentner]). Deshalb ist auch bei Rentnern zunächst die Höhe des benötigten Überbrückungsgelds festzusetzen, unabhängig davon, ob es dann später aus entsprechenden Einkünften tatsächlich gebildet werden kann. Angesichts der Tatsache, dass der Antragsteller nur eine geringfügige Rente von 140,74 € im Monat bezieht, ist offensichtlich, dass dieser Betrag (anders als in dem von dem OLG Celle NStZ-RR 2008, 294 entschiedenen Fall) nicht ausreichend wird, um den Lebensunterhalt für die ersten vier Wochen nach der Haftentlassung zu sichern. Zu Recht hat die Justizvollzugsanstalt deshalb - für den Fall, dass der Antragsteller während seiner Haftzeit Bezüge oder Einkünfte im Sinne des § 42 Abs. 1 HStVollzG erhält - einen Betrag für das Überbrückungsgeld festgesetzt. Der Antrag des Strafgefangenen, festzustellen, dass er als Rentner kein Überbrückungsgeld bilden müsse, war deshalb zurückzuweisen. Der Senat entscheidet endgültig, da die Sache spruchreif ist und für eine Zurückverweisung kein Anlass besteht (§ 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG).