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Beschluss

3 Ws 647/15

OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2015:0827.3WS647.15.0A
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Tenor
Der Antrag der 24. großen Wirtschaftstrafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juni 2015 auf Zuständigkeitsbestimmung wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der 24. großen Wirtschaftstrafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juni 2015 auf Zuständigkeitsbestimmung wird zurückgewiesen. Die Staatsanwaltschaft erhob in dieser Sache am 25. März 2013 Anklage zur 2. Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main. Da Gegenstand der Anklage auch Bestechungsdelikte sind, die nach dem damals gültigen Geschäftsverteilungsplan in die Sonderzuständigkeit der 12. Wirtschaftsstrafkammer fielen, übernahm diese das Verfahren. Während des Geschäftsjahres 2013 wurde im Präsidium des Landgerichts Frankfurt am Main die Belastungssituation der Wirtschaftsstrafkammern, insbesondere der 12. Wirtschaftsstrafkammer, erörtert. Um auf die Belastung zu reagieren, richtete das Präsidium mit der neuen Jahresgeschäftsverteilung für 2014 die bis dahin als kleine Strafkammer tätige 24. Strafkammer als große Wirtschaftstrafkammer ein und übertrug mit Wirkung vom 1. Januar 2014 Bestände der 12. Wirtschaftstrafkammer auf die 24. Wirtschaftstrafkammer. Dazu gehört auch das vorliegende Verfahren. Auf entsprechende Rüge der Angeklagten hin hat die 24. Wirtschaftsstrafkammer mit Beschluss vom 14. April 2014 gemäß § 222b Abs. 2 Satz 2 StPO festgestellt, dass sie nicht vorschriftsmäßig besetzt sei. Da auch die 12. Wirtschaftstrafkammer sich für das Verfahren nicht (mehr) für zuständig hält, hat sie die Sache dem Präsidium zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat durch in der Sitzung vom 29. April 2014 einstimmig gefassten Beschluss die Zuständigkeit der 24. Wirtschaftsstrafkammer bestimmt. Diese fühlt sich daran nicht gebunden, hat erneut ihre Unzuständigkeit festgestellt und die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt. Die Vorlage ist unzulässig. Es liegt kein Kompetenzkonflikt vor, über den der Senat in direkter oder entsprechender Anwendung der §§ 14, 19 StPO zu entscheiden hätte. Negative Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen verschiedenen Spruchkörpern gleicher Art desselben Gerichts, die auf Meinungsverschieden über die Geschäftsverteilung zurückzuführen sind, entscheidet gemäß § 21 e GVG bindend das Präsidium (BGHSt 25, 242, 243; 26, 191, 199 f.; OLG Rostock NStZ-RR 2010, 243; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 58. Aufl. § 14 Rn. 1a und § 21 e GVG Rn. 22; Diemer in KK-StPO 7. Aufl. § 21 e GVG Rn. 13). Dessen Aufgabe, und nicht diejenige des übergeordneten Gerichts, ist es, in derartigen Fällen den Kompetenzkonflikt zu lösen (OLG Rostock aaO). Es trifft nicht zu, dass ohne eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Senat der Stillstand des Verfahrens droht. Vielmehr ist dem Verfahren durch die 24. Wirtschaftstrafkammer Fortgang zu geben, auch wenn sie weiterhin der Ansicht ist, das Gericht sei nicht ordnungsgemäß besetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2012 - 2 StR 346/11 und die Folgeentscheidung in derselben Sache: BGH, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 2 Ws 346/11). Dies ergibt sich aus § 338 Nr. 1 d) StPO. Diese Vorschrift trifft gerade für den Fall Vorsorge, dass die Feststellung einer vorschriftswidrigen Besetzung nach § 222b Abs. 2 Satz 2 StPO nicht zur einer Beseitigung des Mangels führt, weil das zur Abhilfe berufene Organ eine abweichende Auffassung vertritt (BT-Drs. 8/976 S. 60; Rieß JR 1981, 89, 94). So liegt es etwa -wie hier - im Falle unterschiedlicher Rechtsauffassungen zwischen Präsidium und Spruchkörper (Schäfer, Die Praxis des Strafverfahrens 6. Aufl. Rn. 1777). Dass die Vorschrift des § 338 Nr. 1 d) StPO bei den Revisionsgründen angesiedelt ist, zeigt, dass das Revisionsgericht auf entsprechende Rüge hin umfassend prüft, ob die Besetzung aufgrund einer fehlerhaften Geschäftsverteilung vorschriftswidrig war (BGH NStZ 2014, 226 ; BGHSt 53, 268, 275). Zugleich setzt dies aber voraus, dass der jeweilige Spruchkörper das Verfahren fortführt, selbst wenn er gemäß § 222b Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend der von ihm vertretenen Rechtsauffassung festgestellt hat, dass das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt ist.