Beschluss
3 Ws 130/16 StVollz
OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2016:1013.3WS130.16STVOLLZ.0A
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Tenor
Die Anhörungsrüge des Untergebrachten gegen den Beschluss des Senats vom 20. September 2016 wird auf seine Kosten (§ 3 Abs. 3 GKG i.V.m. Nr. 3920 KV-GKG) zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge des Untergebrachten gegen den Beschluss des Senats vom 20. September 2016 wird auf seine Kosten (§ 3 Abs. 3 GKG i.V.m. Nr. 3920 KV-GKG) zurückgewiesen. Der Senat hat mit Beschluss vom 20. September 2016 die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss der 4. Strafkammer; Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Marburg vom 19. Januar 2016 als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die auf den 28. September 2016 datierte Anhörungsrüge des Strafgefangenen, mit der er "Gehörsrüge gemäß § 33a StPO und aus allen sonstigen Gründen" einlegt. Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Im Falle der behaupteten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Entscheidung über eine Rechtsbeschwerde in Strafvollzugssachen richtet sich das Verfahren nicht nach § 33a StPO, sondern nach § 356a StPO. Dies ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung (§ 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG) der Vorschriften über die Revision, der die Rechtsbeschwerde nach dem Strafvollzugsgesetz nachgebildet ist (OLG Frankfurt [Senat] NStZ-RR 2009, 30; Senat, Beschluss vom 26. September 2011 - 3 Ws 491/11 [StVollz]). Nach § 356a Satz 2 StPO ist der Antrag binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs - hier also nach Empfang der Entscheidung des Senats vom 20. September 2016 - zu erheben. Da das Rechtsbeschwerdegericht diesen Zeitpunkt - mangels förmlicher Zustellung des Beschlusses - nicht aus den Akten entnehmen kann, verlangt das Gesetz (§ 356 a Satz 3 StPO) die Glaubhaftmachung des relevanten Zeitpunkts durch den Antragsteller (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 StR 602/12; Senat aaO) und zwar innerhalb der Wochenfrist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2009 - 1 StR 541/08 -, juris). Hier hat der Strafgefangene in seinem am 4. Oktober 2016 eingegangenen Antrag zwar mitgeteilt, dass er den Senatsbeschluss vom 20. September 2016 am 28. September 2016 erhalten habe. Er hat dies jedoch nicht glaubhaft gemacht. Die eigene Erklärung des Antragtellers ist keine Glaubhaftmachung (vgl. BGHR StPO § 45 Abs. 2 Glaubhaftmachung 3; BGH NStZ 2006, 54; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 45 Rn. 9 m.w.N.). Der Ausnahmefall, dass die Rechtzeitigkeit der Rüge den Akten entnommen werden kann oder sonst offenkundig ist, liegt nicht vor. Denn der Senatsvorsitzende hat bereits am 20. September 2016 die formlose Übersendung einer Beschlussausfertigung an den Antragsteller verfügt. Diese Verfügung wurde am 21. September 2016 ausgeführt. Es ist auch mit Blick darauf, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Postlauf nicht länger als drei Tage gedauert hat (BGH, NStZ 2005, 462), daher möglich, dass der Antragsteller den Beschluss bereits mehrere Tage vor dem von ihm angegebenen Datum (28. September 2016) erhalten haben kann. Die Anhörungsrüge wäre aber auch unbegründet gewesen, weil eine Verletzung des Anspruchs des Strafgefangenen auf rechtliches Gehör, auf dem der Beschluss des Senats vom 20. September 2016 beruhen könnte, nicht vorliegt. Der Senat hat weder zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Vorbringen des Beschwerdeführers bedacht und gewürdigt. Dabei hat der Senat auch das Vorliegen der besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG verneint. Einer Begründung des Beschlusses bedurfte es gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG nicht (BVerfG NStZ-RR 2002, 95 ).