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Beschluss

3 Ws 66/17; 3 Ws 67/17; 3 Ws 68/17

OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2017:0413.3WS66.17.0A
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Leitsätze
Wird die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach zehnjährigem Vollzug der Maßregel gemäß § 67d Abs. 6 Satz 3 StGB für erledigt erklärt, so kann eine verbleibende Restfreiheitsstrafe nur zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn die Legalprognose günstig ist.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Darmstadt - 2. Strafvollstreckungskammer - vom 30. November 2016 teilweise abgeändert: Die mit Urteil des Landgerichts Stadt2 vom ...2002 angeordnete Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus wird für erledigt erklärt. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde verworfen. Der Untergebrachte ist aus dem Vollzug der Maßregel zu entlassen und in die zuständige Justizvollzugsanstalt zu überstellen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Maßregel tritt Führungsaufsicht ein. Die Dauer der Führungsaufsicht wird auf fünf Jahre festgesetzt. Während dieser Zeit wird der Verurteilte der Aufsicht und Leitung des für seinen künftigen Wohnort zuständigen Bewährungshelfers unterstellt. Die Belehrung (§ 268a Abs. 3 StPO) wird dem Leiter der Klinik1 für forensische Psychiatrie Stadt1 übertragen. Die weitere Ausgestaltung der Führungsaufsicht bleibt der nach § 462a Abs. 1 StPO zuständigen Strafvollstreckungskammer vorbehalten. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, jedoch wird die Gebühr um die Hälfte ermäßigt. In diesem Umfang fallen die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers der Staatskasse zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach zehnjährigem Vollzug der Maßregel gemäß § 67d Abs. 6 Satz 3 StGB für erledigt erklärt, so kann eine verbleibende Restfreiheitsstrafe nur zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn die Legalprognose günstig ist. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Darmstadt - 2. Strafvollstreckungskammer - vom 30. November 2016 teilweise abgeändert: Die mit Urteil des Landgerichts Stadt2 vom ...2002 angeordnete Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus wird für erledigt erklärt. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde verworfen. Der Untergebrachte ist aus dem Vollzug der Maßregel zu entlassen und in die zuständige Justizvollzugsanstalt zu überstellen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Maßregel tritt Führungsaufsicht ein. Die Dauer der Führungsaufsicht wird auf fünf Jahre festgesetzt. Während dieser Zeit wird der Verurteilte der Aufsicht und Leitung des für seinen künftigen Wohnort zuständigen Bewährungshelfers unterstellt. Die Belehrung (§ 268a Abs. 3 StPO) wird dem Leiter der Klinik1 für forensische Psychiatrie Stadt1 übertragen. Die weitere Ausgestaltung der Führungsaufsicht bleibt der nach § 462a Abs. 1 StPO zuständigen Strafvollstreckungskammer vorbehalten. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, jedoch wird die Gebühr um die Hälfte ermäßigt. In diesem Umfang fallen die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers der Staatskasse zur Last. Durch Urteil des Landgerichts Stadt2 vom ...2002 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchter schwerer Brandstiftung und versuchter räuberischer Erpressung sowie wegen Siegelbruchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet (§ 63 StGB). Der bereits zum damaligen Zeitpunkt mehrfach wegen Brandstiftungsdelikten vorbestrafte Verurteilte hatte am ...2000 vom ...amt Stadt3 ein Lösegeld von 10 Millionen DM gefordert, anderenfalls er das Haus Straße1 in die Luft sprengen werde. Dabei handelte es sich um eine Mehrfamilienhaus mit 16 Einheiten, von denen der Verurteilte eine selbst bewohnte. Aus Verärgerung über seine Lebenssituation und in alkoholisiertem Zustand zündete er dort am ...2000 in den Kellerräumen gelagerter Sperrmüll an und entfernte sich. Das Feuer breitete sich aus, konnte aber durch die Feuerwehr schnell gelöscht werden. Bei ungestörtem Verlauf hätte es auf das gesamte Gebäude übergreifen können. Es ließ sich nicht feststellen, dass es bei den Bewohnern zu Gesundheitsschäden kam. Nachdem das Feuer gelöscht war, versiegelte die Polizei das gesamte Gebäude. In der Nacht kehrte der Verurteilte zurück, brach das Siegel und legte sich schlafen. Der Beschwerdeführer wurde am ...2000 festgenommen und befindet sich seitdem nicht mehr in Freiheit. Mit Beschluss vom 31. Oktober 2002 ordnete die Strafvollstreckungskammer den Vorwegvollzug der Strafe an. Im Anschluss wurden eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Stadt3 vom ...1998 wegen versuchten Betruges und Urkundenfälschung (AZ.: 1) sowie eine Freiheitstrafe von zwei Jahren aus dem Urteil des Amtsgerichts Stadt3 wegen Brandstiftung (Az.: 2) vollstreckt. Die in den beiden zuletzt genannten Verurteilungen zunächst bewilligten Strafaussetzungen zur Bewährung waren widerrufen worden. Zwei Drittel sämtlicher Strafen waren am 6. August 2005 verbüßt. Mit Beschluss vom 18. November 2005 lehnte die Strafvollstreckungskammer die Aussetzung der Reststrafen und der Unterbringung ab und ordnete zugleich an, dass nunmehr die weitere Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu vollziehen sei. Am 9. März 2006 erfolgte die Verlegung. Seitdem wird die Maßregel vollzogen, zuletzt in der Klinik1 für forensische Psychiatrie Stadt1. Mit Beschluss vom 30. November 2016 hat die Strafvollstreckungskammer nach externer Begutachtung des Untergebrachten (§ 463 Abs. 4 StPO) die Aussetzung der Maßregel und der restlichen Freiheitstrafen abgelehnt. Dagegen wendet er sich mit der sofortigen Beschwerde. Das zulässige Rechtsmittel führt zu dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Die Maßregel ist gemäß § 67d Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 StGB für erledigt zu erklären. Soweit die Strafvollstreckungskammer auf Seite 10 unter III. der Beschlussgründe darauf abgestellt hat, es sei nicht zu erwarten, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehe, hat sie ihrer Entscheidung einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt. Nach der am 1. August 2016 in Kraft getretenen Neufassung von § 67d Abs. 6 Satz 2 und Satz 3 StGB gelten nach sechs bzw. zehn Jahren vollzogener Unterbringung erhöhte Anforderungen. Die Vorschrift ist die zentrale Regelung für die Stärkung des Verhältnismäßigkeitsprinzips im Rahmen der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (BT-Drs. 18/7244 S. 30). Die erste Stufe von sechs Jahren hat der Gesetzgeber anhand der durchschnittlichen Unterbringungsdauer gewählt. Diese Schwelle soll dazu beitragen, dass die Mehrzahl der Unterbringungen vor diesem Zeitpunkt beendet wird. Zugleich ist damit klargestellt, dass eine Verweildauer von mehr als sechs Jahren als überdurchschnittlich lang angesehen werden kann (BT-Drs. aaO S. 32). Die Anforderungen für die Fortdauer der Unterbringung nach sechs Jahren Unterbringungsdauer hat der Gesetzgeber in zweierlei Hinsicht verschärft. Zum einen kann die Gefahr rein wirtschaftlicher Schäden eine über sechs Jahre hinaus gehende Unterbringung nicht mehr rechtfertigen. Zum anderen wurden die Anforderungen im Hinblick auf die Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter dahin angehoben, dass grundsätzlich nur noch die Gefahr von solchen Straftaten ausreicht, bei denen die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Bei schweren Brandstiftungsdelikten liegen diese Voraussetzungen vor (BT-Drs. aaO S. 34). Nach zehn Jahren Unterbringungsdauer gelten noch höhere Anforderungen. Hier hat der Gesetzgeber bewusst denselben Maßstab gewählt, der nach zehn Jahren vollzogener Sicherungsverwahrung anzulegen ist (§ 67d Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 StGB). Die Erledigung der Maßregel hängt danach nicht davon ab, ob dem Untergebrachten eine positive Prognose gestellt werden kann, sondern erfordert umgekehrt eine negative Prognose dahin, dass von ihm die Begehung rechtswidriger Taten zu erwarten ist, durch die die Opfer in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Die bloße Gefahr der Begehung solcher Taten reicht nach zehn Jahren vollzogener Unterbringung nicht mehr aus (BT-Drs. aaO S. 35f.). Bei der Prüfung der Frage, welche rechtswidrigen Taten von dem Betroffenen drohen, ist eine umfassende Gesamtabwägung vorzunehmen. Art und Grad der Wahrscheinlichkeit zukünftiger Taten sind konkret zu bestimmen, da die bloße Möglichkeit die weitere Maßregelvollstreckung nicht rechtfertigt. Zu erwägen sind insbesondere das frühere Verhalten des Untergebrachten und die bislang von ihm begangen Taten, sowie die seit Anordnung der Maßregel veränderten Umstände. Ferner sind die Wirkungen der im Falle der Erledigung eintretenden Führungsaufsicht (§ 67d Abs. 6 Satz 4 StGB) und der damit verbundenen Folgen, insbesondere der möglichen Weisungen in die Betrachtung einzubeziehen (BT-Drs. aaO S. 30). Nach diesen Maßstab ist die Unterbringung des Beschwerdeführer in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt zu erklären. Die Maßregel wird seit mehr als zehn Jahren vollzogen. Soweit er durch seine Taten wirtschaftliche Schäden verursacht hat, kann dies die weitere Unterbringung von vorneherein nicht rechtfertigen. Durch die vom Untergebrachten begangenen Brandstiftungsdelikte kam es in keinem einzigen Fall zu einer Schädigung von Personen. Die Brandlegungen bezogen sich zum überwiegenden Teil auf unbewohnte Gartenlauben sowie auf dem Feld gelagerte Stroh- oder Heuballen. Soweit Wohngebäude betroffen waren, erfolgten die Brandlegungen in Kellerräumen, wobei der Untergebrachte Lattenverschläge oder dort gelagerten Unrat anzündete. Dies gilt auch für die gravierendste Tat vom ...2000. Die Taten richteten sich nicht konkret gegen Personen, sondern dienten - störungsbedingt - seinem Frustrationsabbau. Unabhängig von der diagnostischen Einordnung ist die Persönlichkeit des Untergebrachten dadurch geprägt, das er eine geringe Frustrationstoleranz besitzt, mit alltäglichen Belastungssituationen nicht in sozial verträglicher Weise umgehen kann und allgemein unfähig ist, auftretende Konflikte (Ärger, Frustration) in angemessener Weise zu bewältigen. Insbesondere nach vorangegangenem Alkoholkonsum neigt der Untergebrachte zu entsprechenden Kurzschlusshandlungen. Im Verlauf der Unterbringung war der Beschwerdeführer erheblichen Stressoren ausgesetzt, weil er mit seiner Situation äußerst unzufrieden war. Gleichwohl gelang ihm ein vordergründig absprachefähiges, freundliches, kooperatives und angepasstes Verhalten. Insoweit ist durchaus ein gewisser therapeutischer Fortschritt zu verzeichnen. Seine bestehende Unzufriedenheit vermochte er im Gespräch allerdings kaum zu thematisieren. Stattdessen verfolgte er seine Anliegen schriftlich und verfasste in diesem Zusammenhang eine Flut von Beschwerdebriefen und Eingaben. Eine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Untergebrachte künftig erneut schwere Brandstiftungsdelikte begehen wird, durch die die Opfer körperlich schwer geschädigt werden, ist - auch nach Einschätzung des Sachverständigen A - nicht belegbar. Die bloße Gefahr der Begehung solcher Taten genügt nach zehn Jahren Vollzug der Maßregel nicht mehr. Während des gesamten Vollzugs der Maßregel und der Freiheitsstrafe kam es - trotz der von ihm so erlebten Frustrationen - zu keinen auch nur annähernd vergleichbaren Verhaltensweisen, obwohl Brandlegungen - wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist - auch innerhalb des Vollzugs nicht auszuschließen sind. Dem Beschwerdeführer, der jahrelang die Dauer seiner Unterbringung immer wieder thematisiert hat, dürfte auch bewusst sein, welche Folgen es für ihn hat, sollte er erneut Brandstiftungsdelikte begehen. Ein verbleibendes Restrisiko, das aus verfassungsrechtlichen Gründen in Kauf zu nehmen ist, kann zudem durch Maßnahmen im Rahmen der Führungsaufsicht abgemildert werden. Vor allem erscheint hier ein mit einer entsprechenden Kontrollweisung verknüpftes Alkoholverbot unabdingbar und protektiv (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB). Sämtlichen Brandlegungen ging teilweise erheblicher Alkoholkonsum voraus. Dass der Untergebrachte ein Alkoholverbot einhalten kann, zeigt sich an seiner Abstinenz während der inzwischen mehr als 16 Jahre andauernden Vollzugs von Strafe und Maßregel. Die verbleibenden Reststrafen können nicht zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 57 Abs. 1 StGB). Eine nahe liegende Chance, dass sich der Untergebrachte gänzlich straffrei führen wird, besteht nicht. Ein Therapieerfolg ist nicht eingetreten, die Delinquenz und deren Ursachen sind unaufgearbeitet. Der Untergebrachte wurde - abgesehen von Brandlegungen - auch in anderen Deliktsbereichen straffällig (Betrug, Urkundenfälschung, Erpressung), sogar während des Strafvollzugs. Das Amtsgericht Stadt4 verurteilte ihn deswegen am ...2015 wegen Betruges in 13 Fällen (Tatzeitraum ... 2004 bis ...2004) unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Stadt4 vom ...2005 (versuchte Nötigung) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung später im Gnadenwege zur Bewährung ausgesetzt wurde. Da sämtliche Strafen bereits zu zwei Dritteln verbüßt sind, kommt eine weiter gehende Anrechnung der Unterbringungsdauer weder auf die Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Stadt2 vom ...2002, noch auf die Strafen aus den Urteilen des Amtsgericht Stadt3 vom ...1995 und ...1998 in Betracht (§ 67 Abs. 4, Abs. 6 Satz 1 StGB). Die Reststrafe ist in der Justizvollzugsanstalt zu vollziehen, weil die Maßregel erledigt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Juni 2005 - 3 Ws 298-299/05 - juris; KG, Beschluss vom 18. März 2014 - 2 Ws 77/14 m.N.; anderer Ansicht u.a. OLG Hamm, Beschluss vom 12. Januar 2017 - 4 Ws 372/16, auch zum Meinungsstand). Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Maßregel tritt Führungsaufsicht ein (§ 67d Abs. 6 Satz 4 StGB). Es ist nicht zu erwarten, dass der Untergebrachte ohne Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird (§ 67d Abs. 6 Satz 5). Die Bestellung eines Bewährungsaufsicht ist obligatorisch (§ 68a Abs. 1 StGB). Die Festsetzung der Dauer beruht auf § 68c Abs. 1 StGB. Mit Blick auf die Unsicherheiten hinsichtlich der weiteren Entwicklung des Betroffenen hat der Senat es (zunächst) bei der Höchstdauer belassen. Die weitere Ausgestaltung obliegt der künftig zuständigen Strafvollstreckungskammer als sachnäheres Gericht wenn die Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft ansteht. Die Übertragung der Belehrung beruht auf der entsprechenden Anwendung von §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 4 StPO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO.