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Beschluss

3 Ws 542/17

OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2017:0918.3WS542.17.00
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Leitsätze
Maßgebend für den Beginn der Frist des § 67 d Abs. 3 S. 1 StGB ist die tatsächliche Aufnahme des Untergebrachten im Maßregelvollzug. Eine zuvor einstweilige Unterbringung nach § 275 a StPO bleibt für die Fristberechnung außer Betracht.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Marburg - 7. Strafkammer als - vom 8. Juni 2017 wird verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Untergebrachte zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Maßgebend für den Beginn der Frist des § 67 d Abs. 3 S. 1 StGB ist die tatsächliche Aufnahme des Untergebrachten im Maßregelvollzug. Eine zuvor einstweilige Unterbringung nach § 275 a StPO bleibt für die Fristberechnung außer Betracht. Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Marburg - 7. Strafkammer als - vom 8. Juni 2017 wird verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Untergebrachte zu tragen. 1. Der Untergebrachte wurde durch Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 06.02.1992 wegen Mordes in drei Fällen und wegen versuchten Mordes in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Ferner wurde die Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. In der Folge wurde zunächst die Unterbringung, sodann nach Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge die Strafe bis zu deren vollständigen Verbüßung vollstreckt. Danach wurde wiederum die Maßregel nach § 63 StGB vollstreckt. Das Landgericht Kassel erklärte mit Beschluss vom 5. April 2007 die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 67d Abs. 6 StGB für erledigt, weil bei Begehung der Taten kein Zustand vorgelegen habe, der die Unterbringung nach § 63 StGB gerechtfertigt hätte. Durch Beschluss vom 5. April 2007 erließ das Landgericht Frankfurt am Main einen Unterbringungsbefehl nach § 275a Abs. 6 StGB, auf Grund dessen der Untergebrachte in staatlichem Gewahrsam verblieb. Gegen ihn wurde durch Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 2008 die nachträgliche Sicherungsverwahrung nach § 66 b Abs. 3 StGB a.F. angeordnet. Das Urteil ist seit dem 11. September 2008 rechtskräftig. In der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht Marburg die durch Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. August 2008 angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht für erledigt erklärt und deren weitere Vollstreckung auch nicht zur Bewährung ausgesetzt. 2. Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten ist nach §§ 463 Abs. 3 S. 1, 3 454 Abs. 3 S. 1 StPO statthaft und auch frist- und formgerecht eingelegt worden und damit zulässig. Das Rechtsmittel ist jedoch aus den zutreffenden und ausführlichen Gründen der angefochtenen Entscheidung - auf die der Senat Bezug nimmt - unbegründet. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Strafvollstreckungskammer verfrüht die Prüfung nach § 67d Abs. 3 StGB vorgenommen hat, da weder durch die Einholung des Sachverständigengutachtens noch durch die Überprüfung des weiteren Vollzuges der Maßregel anhand eines strengeren Maßstabes ein Nachteil für den Untergebrachten entstanden ist. Entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer sind die Zeiten der Unterbringung nach § 275 a Abs. 6 StPO nicht bei der Berechnung der Zehnjahresfrist einzubeziehen. Maßgebend für den Beginn der Frist des § 67d Abs. 3 StGB ist die tatsächliche Aufnahme des Untergebrachten im Maßregelvollzug. Sie begann hier mit dem Übergang der einstweiligen Unterbringung nach § 275 a Abs. 6 StPO in den Vollzug der Unterbringung der Maßregel mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 2008 zu laufen. Dafür spricht der Wortlaut der §§ 67d Abs. 3, 67e Abs. 2, Abs. 4 StGB, wonach die (erste) Frist ab dem Zeitpunkt der vollzogenen Unterbringung zu laufen beginnt. Der Senat hat die Fristberechnung bei Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus auch schon mehrfach entschieden (Senat, Beschluss vom 18.6.2008 - 3 Ws 552/08; Senat, Beschluss vom 5.8.2014 - 3 Ws 633/16). Nichts anderes gilt für die Berechnung der Zehnjahresfrist nach § 67d Abs. 3 StGB. Für diese Ansicht spricht neben dem Wortlaut auch der Sinn und Zweck der Unterbringung, da der Untergebrachte im Maßregelvollzug nicht nur gesichert, sondern vor allem auch gebessert werden soll. Dieses Ziel kann aber nur dadurch erreicht werden, dass auf den Untergebrachten durch entsprechende Therapiekonzepte eingewirkt wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.