Beschluss
3 Ws 366/18
OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2018:0522.3WS366.18.00
3mal zitiert
1Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Gegenstand der Prüfung nach § 119a Abs. 1 StVollzG ist nur das Behandlungsangebot im Sinne von § 66 c Abs. 1 Nr. 1 StGB, also insbesondere die psychiatrische, psychotherapeutische oder sozialtherapeutische Behandlung. Etwa unterbliebene vollzugsöffnende Maßnahmen bleiben dabei außer Betracht.
Tenor
Auf die Beschwerde des Hessischen Ministeriums der Justiz wird der Beschluss des Landgerichts Kassel - 4. Strafvollstreckungskammer - vom 3. Januar 2018 teilweise abgeändert. Es wird festgestellt, dass die dem Verurteilten im zurückliegenden Zeitraum ab dem 10. September 2015 angebotene Betreuung den gesetzlichen Anforderungen nach § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprochen hat.
Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen nicht an. Die notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Staatskasse zur Last.
Der Gegenstandswert wird auf 5000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Hessischen Ministeriums der Justiz wird der Beschluss des Landgerichts Kassel - 4. Strafvollstreckungskammer - vom 3. Januar 2018 teilweise abgeändert. Es wird festgestellt, dass die dem Verurteilten im zurückliegenden Zeitraum ab dem 10. September 2015 angebotene Betreuung den gesetzlichen Anforderungen nach § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprochen hat. Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen nicht an. Die notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Staatskasse zur Last. Der Gegenstandswert wird auf 5000,-- € festgesetzt. Das Landgericht Darmstadt verurteilte A am 19. Januar 2011 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 16 Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten. Zudem ordnete es die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung an. Seit dem 10. September 2013 wird die Strafe in der JVA Stadt1 vollzogen. Zwei Drittel der Strafe waren am 28. Mai 2015 verbüßt, der Endstrafentermin war am 28. März 2018 erreicht. Inzwischen wird aufgrund rechtskräftigen Beschlusses des Landgerichts Kassel vom 3. Januar 2018 die Sicherungsverwahrung vollzogen (§ 67c StGB). Zuletzt hatte das Landgericht Kassel mit Beschluss vom 10. September 2015 festgestellt, dass die dem Verurteilten angebotene Betreuung den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hatte (§ 119a StVollzG). Im nach Ablauf der gesetzlichen Frist (§ 119a Abs. 3 Satz 1 StVollzG) erneut durchzuführenden Prüfungsverfahren kam das Landgericht nun zu dem Ergebnis, dass dies im zurückliegenden Zeitraum seit der letzten Entscheidung "nicht vollständig" der Fall gewesen sei, da "ihm jedenfalls ab Ende 2016/Anfang 2017 seitens des Vollzugs zusätzlich Vollzugslockerungen in Form von zumindest vollbegleiteten Ausgängen hätten angeboten werden müssen. Dagegen wendet sich das Hessische Ministerium der Justiz mit der Beschwerde gemäß § 119a Abs. 5 StVollzG. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Das Rechtsmittel ist zulässig. Die Beschwerde kann nicht nur vom Anstaltsleiter, sondern auch von der nach § 119a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. § 111 StVollzG beteiligten Aufsichtsbehörde eingelegt werden (vgl. OLG Frankfurt [Senat] ZfStrVo 1983, 314; BeckOK-Euler Stand 01.02.2108 § 111 StVollzG Rn. 3). Das Rechtsmittel hat sich auch nicht deshalb erledigt, weil die Gesamtfreiheitsstrafe inzwischen vollständig verbüßt ist und die Sicherungsverwahrung vollzogen wird. Denn die Entscheidung ist gemäß § 119a Abs. 7 StVollzG für die nachfolgenden Entscheidungen über die Anordnung und Fortdauer der Sicherungsverwahrung vorgreiflich (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Oktober 2016 - 1 Ws 174/16). Die dem Verurteilten angebotene Behandlung im engeren Sinne des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB hält die sachverständig beratene Strafvollstreckungskammer ausweislich der Beschlussgründe für ausreichend. Das Rechtsmittel richtet sich daher ersichtlich nur gegen die Feststellung, dass die Behandlung in Teilen - nämlich hinsichtlich der unterbliebenen Gewährung von Vollzugslockerungen - den Anforderungen von § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht entsprochen habe. Die in diesem Sinne beschränkte Beschwerde hat schon aus Rechtsgründen Erfolg. Die Feststellung, dass die Behandlung teilweise nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach, hat zu entfallen. Das von der Strafvollstreckungskammer festgestellte "Behandlungsdefizit" findet im Verfahren nach § 119a StVollzG keine Berücksichtigung. Gegenstand der Prüfung nach § 119a Abs. 1 StVollzG ist nur das Behandlungsangebot im Sinne von § 66 c Abs. 1 Nr. 1 StGB, also insbesondere die psychiatrische, psychotherapeutische oder sozialtherapeutische Behandlung. Etwa unterbliebene vollzugsöffnende Maßnahmen bleiben dabei außer Betracht. § 119a Abs. 1 StVollzG verweist nämlich ausdrücklich nur auf § 66c Abs. 1 StGB i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB, nicht jedoch auf § 66c Abs. 1 Nr. 3 StGB, der dort unter a) vollzugsöffnende Maßnahmen und Entlassungsvorbereitungen regelt. Die Frage der Gewährung von Vollzugslockerungen kann entweder Gegenstand eines Antrags nach § 109 StVollzG sein oder bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anordnung oder Fortdauer der Unterbringung eine Rolle spielen (OLG Nürnberg NStZ-RR 2016, 391 ; BeckOK aaO § 119a Rn. 2; Arloth/Krä StVollzG 4. Aufl. § 119a Rn. 2). Die Entscheidungsformel des angefochtenen Beschlusses gibt dem Senat Veranlassung zu folgendem Hinweis: Ergibt die Prüfung im Verfahren nach § 119a Abs. 1 StVollzG, dass dem Betroffenen im zurückliegenden Zeitraum keine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Betreuung angeboten worden ist (§ 119a Abs. 1 Nr. 1 StVollzG), so reicht die dementsprechende Feststellung durch die Strafvollstreckungskammer nicht aus. Diese hat vielmehr gemäß § 119a Abs. 1 Nr. 2 StVollzG zugleich anzuordnen, welche bestimmten Maßnahmen die Vollzugsbehörde dem Gefangenen in Zukunft anzubieten hat, um den gesetzlichen Anforderungen an die Betreuung zu genügen (Arloth/Krä StVollzG aaO; BeckOK aaO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 StVollzG. Nach der Strafprozessordnung, die hier gemäß § 121 Abs. 4 StPO entsprechend anzuwenden ist, gehören die Kosten eines erfolgreichen Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, das diese zu Ungunsten des Verurteilten eingelegt hat, zu den Verfahrenskosten, die dieser nach § 465 StPO zu tragen hat, von seinen notwendigen Auslagen wird er nicht entlastet (Meyer-Goßner/Schmitt StPO 60. Aufl. § 473 Rn. 15). Die Anwendung dieses Rechtsgedankens führt hier allerdings dazu, dass die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last fallen. § 121 Abs. 1 Satz 1 StVollzG sieht nämlich in Umkehrung der Kostenregelung des § 465 Abs. 1 StPO vor, dass die Staatskasse die Kosten und notwendigen Auslagen des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen hat. Es wäre unbillig, den Verurteilten mit Auslagen eines ansonsten für ihn kostenfreien Verfahrens zu belasten, die allein dadurch entstanden sind, dass die erstinstanzliche Entscheidung auf ein Rechtsmittel der Vollzugsbehörde hin abgeändert werden muss. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 60, 52 Abs. 2 GKG (OLG Frankfurt am Main [Senat] NStZ-RR 2016, 209 ).