Urteil
3 Ss 324/18
OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2019:0218.3SS324.18.00
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Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kassel - 7. kleine Strafkammer - vom 24. Juli 2018 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kassel - 7. kleine Strafkammer - vom 24. Juli 2018 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. I. Das Amtsgericht Kassel verurteilte den Angeklagten am 26. März 2018 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen zu je 70,-- € und ordnete eine Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis an. Die Staatsanwaltschaft legte hiergegen Berufung ein, die sie auf das Strafmaß beschränkte. Das Landgericht Kassel verwarf diese mit Urteil vom 24. Juli 2018. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision zu Ungunsten des Angeklagten gegen den Strafausspruch. Sie beanstandet, dass gegen den Angeklagten keine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe erfolgte. II. Das auf die Strafzumessung wirksam beschränkte Rechtsmittel (vgl. BGH NStZ-RR 2018, 86) hat in der Sache keinen Erfolg. Die Strafzumessung unterliegt nur in eingeschränktem Umfang der Überprüfung durch das Revisionsgericht. Es ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen und gegeneinander abzuwägen. Welchen Umständen er im Sinne von § 267 Abs. 3 S. 1 StPO bestimmendes Gewicht beimisst, ist im Wesentlichen seiner Beurteilung überlassen. Seine Wertung ist daher im Zweifelsfalle zu respektieren und vom Revisionsgericht bis an die Grenze des Vertretbaren hinzunehmen. Das Revisionsgericht darf die Gesamtwürdigung nicht selbst vornehmen, sondern nur nachprüfen, ob dem Tatrichter bei seiner Entscheidung ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Dies ist der Fall, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, der Tatrichter einen falschen Strafrahmen wählt oder die ihm nach § 46 StGB obliegende Pflicht zur Abwägung der für und gegen den Täter sprechenden Umstände verletzt, insbesondere rechtlich anerkannte Strafzwecke nicht beachtet, sich von Gesichtspunkten leiten lässt, die der Strafzumessung nicht zugrunde gelegt werden dürfen oder wenn sich die Strafe soweit nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, dass sie nicht mehr innerhalb des Spielraums liegt, der dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumt ist (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 343; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage, § 337 Rn. 34 m.w.N.). Die Überprüfung der Entscheidung hat keinen solchen Rechtsfehler ergeben. Ein Begründungs- und/oder Erörterungsmangel lässt sich in der Entscheidung nicht feststellen. Es ist nicht zu besorgen, dass das Tatgericht im Urteil einen wesentlichen, die Tat prägenden Gesichtspunkt erkennbar nicht berücksichtigt hat. Die Schuldfeststellungen des erstinstanzlichen Urteils bilden eine ausreichende Grundlage für die Strafzumessung. Die Feststellungen zu dem Fahren ohne Fahrerlaubnis enthalten vorliegend durch die Mitteilung des Namens der befahrenen Straße konkrete Angaben zum Tatort. Zudem ist festgestellt, um welche Uhrzeit und mit welchem Fahrtziel der Angeklagte mit dem konkret bezeichneten Fahrzeug gefahren ist. Die Feststellungen enthalten alle Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach § 21 StVG. Der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat ist dargestellt. Zwar wird vertreten, dass, soweit eine Straftat nach § 21 StVG Gegenstand der Verurteilung ist, der Tatrichter sich im Hinblick auf die vorzunehmende Strafzumessung nicht damit begnügen darf, in den Tatfeststellungen neben der Schuldform lediglich anzugeben, dass der Angeklagte zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort ein Fahrzeug geführt hat, denn die Schuld des Täters werde in diesen Fällen wesentlich durch die Gegebenheiten der Fahrt selbst bestimmt. Deshalb sollen Anlass und Dauer der Fahrt, die Länge der bereits zurückgelegten und noch beabsichtigten Fahrstrecke, die Verkehrsbedeutung des befahrenen öffentlichen Verkehrsraumes, sowie die den Tatentschluss hervorrufenden Beweggründe des Täters ebenso von Bedeutung sein, wie etwa die Frage, ob der Täter aus eigenem Antrieb handelte oder von Dritten verleitet wurde, oder ob er die Tat mit einem eigenen oder fremden Kraftfahrzeug begangen hat (OLG München in st. Rspr., vgl. Beschluss 5 StRR 119/07 vom 3. 7. 2008 bei juris Rdnr. 17, BeckRS 2008, 14716; Urteil 4 StRR 97/12 vom 8. 6. 2012 bei juris Rdnr. 12, BeckRS 2012, 13803, m.w. Nachw.). Mit dem Oberlandesgericht Koblenz (Beschluss vom 18.03.2013 - 2 Ss 150/12) ist dem jedoch entgegen zu halten, dass die Strafzumessung grundsätzlich Sache des Tatrichters ist. Aus § 46 Abs. 2 StGB, wonach das Gericht die Umstände gegeneinander abzuwägen hat, die für und gegen den Täter sprechen, folgt gerade nicht, dass jeder derartige Umstand der ausdrücklichen Erörterung in den Urteilsgründen bedarf und die Nichterörterung stets zu einer Unvollständigkeit der Strafzumessungsgrundlage führt. Das Gericht ist lediglich verpflichtet, in den Urteilsgründen die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände darzulegen (§ 267 Abs. 3 S. 1 StPO); eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungs-erwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich. Was als wesentlicher Strafzumessungsgrund anzusehen ist, ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls vom Tatrichter zu entscheiden (BGH, NStZ-RR 2012, 336 m.w. N.). Auch der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 27.04.2017 - 4 StR 547/16) zur Frage der Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch bei einer Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis lässt sich keine umfassende Feststellungspflicht entnehmen. In dieser Entscheidung heißt es vielmehr, dass das Berufungsgericht nicht daran gehindert sei - soweit erforderlich - eigene Feststellungen zu den Beweggründen der Fahrt und deren Gegebenheiten zu treffen und dadurch den für die Rechtsfolgenentscheidung maßgebenden Schuldumfang näher zu bestimmen. Eine Verpflichtung zur Feststellung lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen. Wesentliche Strafzumessungsgründe waren für die Strafkammer die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten. Anlass, weitere Strafzumessungsgesichtspunkte heranzuziehen, bestand für die Strafkammer nicht. Soweit die Staatsanwaltschaft der Auffassung ist, es sei zu besorgen, dass die hohe Rückfallgeschwindigkeit von der Strafkammer nicht ausreichend in Blick genommen worden sei, kann dem nicht gefolgt werden. Die Strafkammer hat die Vorstrafen des Angeklagten festgestellt und diese im Rahmen der Strafzumessung auch berücksichtigt. Dass die einzelnen Strafen und die Rückfallgeschwindigkeit seit der letzten Tat im Rahmen der Strafzumessung nicht erneut im Einzelnen dargelegt werden, ist nicht rechtsfehlerhaft. Auch sind dem Landgericht keine Rechtsfehler bei der Anwendung des § 47 StGB unterlaufen. Die Entscheidung darüber, ob besondere Umstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Täters die Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe im Sinne von § 47 Abs. 1 StGB zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen, ist ebenfalls Aufgabe des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann insoweit, wie auch bei sonstigen Strafzumessungserwägungen, nur eingreifen, wenn das erkennende Gericht von unrichtigen oder unvollständigen Erwägungen ausgegangen ist oder von seinem Ermessen in rechtsfehlerhafter Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 28.03.1984 - 3 Ss 66/84). Dies ist hier nicht erkennbar. Die Strafkammer ist in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass die Verhängung von Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten derzeit nicht unerlässlich ist. Unerlässlich ist die Freiheitsstrafe nur, wenn die Geldstrafe den spezial- oder generalpräventiven Strafzweck nicht mehr erfüllen kann (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.07.1985 - 5 Ss 152/85, StV 1986, 63). Auch bei einem Wiederholungstäter darf die Unerlässlichkeit der Verhängung einer kurzen Freiheitstrafe nicht schematisch angenommen werden, selbst bei einschlägigen Vorstrafen ist immer das “ultima ratio-Prinzip“ zu beachten (OLG Köln, Beschluss vom 26.09.1997 - 1 Ss 503/97, StV 1998, 8). Die Begründung setzt eine eingehende Würdigung der Täterpersönlichkeit voraus. Eine solche hat das Landgericht hier vorgenommen. Die Ausführungen, dass der Angeklagte durch die bisherigen Strafbefehle offenbar nicht ausreichend erreicht worden sei, steht der Regelung des § 410 Abs. 3 StPO, wonach Strafbefehle einem Urteil gleichstehen, nicht entgegen. Vielmehr erläutert die Kammer damit ihre Annahme, warum sie davon ausgeht, dass die Verhängung einer Geldstrafe eine Wirkung auf den Angeklagten nicht verfehlen werde. Sie führt in diesem Zusammenhang weiter aus, dass der Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung nunmehr den Eindruck hinterlassen habe, dass er den Ernst der Lage bereits aufgrund der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und ergänzend auch aufgrund des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und der durchgeführten Hauptverhandlung deutlich erkannt und auch aufgrund des vorliegenden Verfahrens seinen PKW veräußert habe. Auch lässt die Annahme der Strafkammer, die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe sei zur Verteidigung der Rechtsordnung nicht unerlässlich, keinen Rechtsfehler besorgen. Die Verhängung einer Geldstrafe muss im Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalls für das allgemeine Rechtsempfinden schlechthin unverständlich erscheinen und das Vertrauen in die Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung erschüttern. Nach diesem Maßstab ist die Entscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft hat die Strafkammer bei der Strafhöhenbemessung nicht die Grenze des Vertretbaren überschritten. Soweit von der Generalstaatsanwaltschaft bemängelt wird, dass die Strafkammer hier nur auf eine gleichhohe Geldstrafe für ein zeitnah nach der letzten Verurteilung begangenes Delikt erkannt hat, ist zu bemerken, dass der Angeklagte bei dem hier zu beurteilenden Geschehen anders als bei der Vorverurteilung keinen Verkehrsunfall verursacht und damit nicht tateinheitlich den Tatbestand des § 315c StGB verwirklicht hatte, so dass es sich damit bei der Festsetzung der identischen Strafe um eine Strafschärfung handelt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Satz 1 StPO.