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Beschluss

3 Ws 866/19

OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2019:1212.3WS866.19.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Marburg - 11. Strafkammer, Strafvollstreckungskammer - vom 16. Oktober 2019 wird verworfen. Der Untergebrachte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO). Es wird festgestellt, dass im Überprüfungsverfahren eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von vier Monaten eingetreten ist.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Marburg - 11. Strafkammer, Strafvollstreckungskammer - vom 16. Oktober 2019 wird verworfen. Der Untergebrachte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO). Es wird festgestellt, dass im Überprüfungsverfahren eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von vier Monaten eingetreten ist. I. Gegen den Untergebrachten wurde mit seit dem 28. Mai 2003 rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Stadt1 vom 20. Mai 2003 die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen im Zustand der Schuldunfähigkeit begangener Vergehen der Nötigung, Bedrohung und des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung angeordnet. Der Untergebrachte hatte die Lebenspartnerin seines Vaters in einem auf einer schizophrenen Erkrankung beruhenden Erregungszustand zunächst aufgefordert, mit ihm zu schlafen und bald darauf mit dem Beil in der Hand aufgefordert, Äpfel zu zerkauen und auszuspucken, um so Apfelmus herzustellen. Dabei hatte er sie mehrfach mit dem Tod bedroht. Gegenüber herbeigerufenen Polizeibeamten hatte er sich heftig gewehrt. Das Landgericht stützte sich bei seiner Entscheidung auf ein Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen A. Ab 2005 wurden im Rahmen der Unterbringung schrittweise Lockerungen gewährt. 2008 kam es während einer Dauerbeurlaubung zu einer psychischen Dekompensation, die zunächst zum Lockerungswiderruf führte. Am 24. Juli 2009 erstattete der Sachverständige B ein psychiatrisches Gutachten in dessen Anschluss ein Fortdauerbeschluss erging. Mit Beschluss vom 1. März 2010 setzte das Landgericht Stadt2 die weitere Unterbringung zur Bewährung aus. Mit Beschluss vom 17. Juli 2012 musste die Krisenintervention nach § 67h StGB angeordnet, mit Beschluss vom 11. Oktober 2012 musste sie verlängert und mit Beschluss vom 14. Januar 2013 musste der Widerruf der Aussetzung zur Bewährung angeordnet werden. Am 22. Juli 2014 kam es während eines weiteren Entlassungsurlaubs zu einem letztlich nicht sicher aufklärbaren Vorfall, bezüglich dessen eine ebenfalls psychiatrisch erkrankte Mitpatientin, mit der der Untergebrachte zunächst einvernehmlich eine kurze sexuelle Beziehung unterhalten hatte, den Vorwurf der Vergewaltigung erhob. Mit Beschluss vom 03. Juni 2015 setzte das Landgericht Marburg die Unterbringung erneut zur Bewährung aus. Unter dem 20. Januar 2016 musste wiederum Krisenintervention angeordnet werden. Diese dauerte bis zur Entlassung am 19. April 2016. Nachdem sich der Zustand des Untergebrachten erneut verschlechtert hatte und er am 26. Oktober 2017 einen Mitbewohner, der ihn provoziert haben soll, mit der Faust ins Gesicht schlug, erging noch am selben Tag Sicherungshaftbefehl. Mit seit dem 4. Januar 2018 rechtskräftigem Beschluss vom 20. Dezember 2017 widerrief das Landgericht Marburg die Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung. Im vorliegenden Überprüfungsverfahren notierte der damalige Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer als Frist, zu der ihm die Akte mit einer aktuellen gutachterlichen Stellungnahme der forensischen Klinik vorgelegt werden sollte, den 20. September 2018. Seitens der Staatsanwaltschaft wurde eine Wiedervorlagefrist für den 4. Oktober 2018 notiert. Die Akten wurden der Strafvollstreckungskammer am 18. Oktober 2018, noch ohne Gutachten der forensischen Klinik, zugeleitet. Das Gutachten der Klinik wurde nach Mahnung durch den Vorsitzenden am 13. November 2018 vorgelegt. Nach Beiordnung des Pflichtverteidigers und der Gewähr von Akteneinsicht an diesen zwischen dem 19. Januar 2019 und dem 28. Januar 2019 fand am 30. Januar 2019 eine mündliche Anhörung des Untergebrachten zur Fortdauer der Unterbringung statt. Nunmehr beschloss die Kammer, ein externes Sachverständigengutachten einzuholen und beauftragte noch am 05. Februar 2019 die forensische Psychiaterin C mit der Erstattung des schriftlichen Gutachtens. Dieses lag am 14. Juni 2019 vor. Unter dem 23. und dem 27. Juli 2019 nahmen die forensische Klinik in Gemeinde1 und diejenige in Stadt3, wohin der Untergebrachte im Juni 2019 verlegt worden war, ergänzend Stellung. Aufgrund von Terminschwierigkeiten der Verfahrensbeteiligten fand die Anhörung vor der vollbesetzten Strafvollstreckungskammer erst am 16. Oktober 2019 statt. Am selben Tag erging der angefochtene Beschluss des Landgerichts Marburg, mit dem die Fortdauer der Unterbringung angeordnet und festgestellt wurde, dass die Frist des § 67e StGB um neun Monate und 12 Tage überschritten worden sei. II. 1. Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Untergebrachten hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keinen Erfolg. Auch das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Kammer hat zum einen den zutreffenden Maßstab zu Grunde gelegt. Sie hat zum anderen unter sorgfältiger Auswertung des externen Sachverständigengutachtens C, das mit den vorangegangenen Gutachten von B und A im Einklang steht, den Berichten der beiden Kliniken und den Ergebnissen der Anhörung überzeugend dargelegt, dass dem Untergebrachten derzeit eine weiterhin sehr ungünstige Prognose gestellt werden muss. Der Senat teilt diese Bewertung. Die Unterbringung ist auch nach wie vor nicht unverhältnismäßig im Sinne von § 67d Abs. 6 Satz 3 i. V. m. § 67d Abs. 3 StGB. Es besteht nach wie vor die hochgradige Gefahr schwerster Gewalttaten, insbesondere die Gefahr, dass der Untergebrachte, auch unter Einsatz von Waffen, wie dem zur Anlasstat verwendet Beil, zumindest schwere Körperverletzungsdelikte begehen würde. Zwar übersieht auch der Senat nicht, dass der Untergebrachte zusammengenommen über zehn Jahre untergebracht ist, obwohl er bislang niemandem schwerste Verletzungen zugefügt hat. Dem Anlassdelikt im Jahr 2002, in dessen Verlauf der Untergebrachte der Lebensgefährtin seines Vaters in einem Zustand äußerster Erregung mit dem Beil in der Hand die Tötung angedroht hatte, wohnte aber die Gefahr der Eskalation in zumindest schwere Körperverletzungen inne. Der Senat teilt die Bewertung, dass die Gefahr solcher schweren Körperverletzungen bei einer Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt nach wie vor sehr groß wäre. Die externe Sachverständige hat dies in Übereinstimmung mit den Vorgutachten und in detaillierter Auseinandersetzung mit dem Unterbringungsverlauf überzeugend begründet. Es hat zwar wiederholt Phasen gegeben, in denen sich der Untergebrachte intramural gut entwickelt hat. Es ist aber nicht zu übersehen, dass sich der Untergebrachte mehrfach auch nach Phasen, in denen er Lockerungen in der Klinik beanstandungsfrei durchlaufen hat, den Belastungen eines Lebens in Dauerbeurlaubung oder in Freiheit auch im strukturierten Rahmen eines Wohnheims nicht gewachsen gezeigt hat. Es wird anschaulich beschrieben, dass die beim Untergebrachten auch vor der Anlasstat beobachteten krankheitsbedingten Phasen der Anspannung, des Schlafmangels, extremer Gereiztheit, verbunden mit dann auftretendem Dominanzstreben, mit Aggressivität und zum Teil auch mit sexualisiertem Verhalten, zum einen auch in den Kliniken immer wieder aufgetreten sind und zum anderen jeweils in Freiheit, zum Teil auch sehr schnell, durchgebrochen sind. Zudem hat sich der Krankheitszustand seit 2017 bedauerlicherweise eher verschlechtert. Es wird deshalb zu Recht ausgeführt, dass dann, wenn der Untergebrachte erneut in einen wütend-eskalierenden Zustand wie beim Einweisungsdelikt gerate, die große Gefahr bestehe, dass sich seine psychotisch motivierte Wut erneut gegen ein potentielles Opfer richte, das in seiner Nähe sei, und es zu schweren Körperverletzungen komme, um den Spannungszustand aufgrund von subjektiv erlebter Unterlegenheit und Demütigung, die er aufgrund seiner Dünnhäutigkeit und leichten Kränkbarkeit sehr schnell empfinde, auszugleichen. Der (auch im Rahmen der mündlichen Anhörung belegte) Umstand, dass es dem Untergebrachten nach wie vor an Krankheitseinsicht, an der Einsicht in die eigene potentielle Gefährlichkeit und an der Fähigkeit, Risikofaktoren zu erkennen und auf diese adäquat zu reagieren, fehlt, führt deshalb auch gegenwärtig zu einer sehr ungünstigen Prognose Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet es daher zwar, intramural im Rahmen des Möglichen weiterhin an Krankheitseinsicht, Einsicht in die eigene Gefährlichkeit und Vermeidungsstrategien zu arbeiten. Für eine Verlegung in Einrichtungen außerhalb der Forensik fehlen aber gegenwärtig die Voraussetzungen. 2. Die Strafvollstreckungskammer hat zu Recht ausdrücklich festgestellt, dass die Überprüfungsfrist des § 67e StGB um neun Monate und 12 Tage überschritten ist. Sie hat die diesbezügliche Frist entgegen der von der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vertretenen Auffassung zutreffend berechnet. Die Strafvollstreckungskammer hat hier zu Recht darauf abgestellt, dass die Frist erst mit Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses vom 20. Dezember 2017 am 04. Januar 2018 zu laufen begonnen hat und dass sie mit der erstinstanzlichen Entscheidung der Strafvollstreckungskammer am 16. Oktober 2019 unterbrochen wurde. Hinsichtlich der Berechnung der Frist des § 67e StGB in Unterbringungssachen nach § 63 StGB ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senat folgendes zu Grunde zu legen: Die Frist beginnt erstmals mit der tatsächlichen Aufnahme in den Maßregelvollzug aufgrund eines rechtskräftigen Urteils zu laufen. Die Zeit einer vorläufigen Unterbringung nach § 126a StPO ist, auch soweit sie in einem Krankenhaus vollzogen wird, in dem auch die Maßregel nach § 63 StGB vollzogen wird, nicht mit einzurechnen (Senat, Beschluss vom 25. April 2019 - 3 Ws 222/19; Beschluss vom 18. Juni 2008 - 3 Ws 552/08; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. April 2018 - 2 Ws 104/18 BeckRS 2018, 7259; Beschluss vom 13. November 2017 3 Ws 332/17 NStZ-RR 2018, 127; MüKoStGB/Groß 2016 § 67e Rn. 7; BeckOK StGB/Ziegler Ed. 1.8.2019 § 67e Rn. 3; Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl. 2019 § 67d Rn. 11; Pollähne in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 5. Aufl. 2017, § 67e Rn. 13). Einzurechnen sind hingegen Zeiten der Krisenintervention (Senat, Beschluss vom 25. April 2019 - 3 Ws 222/19; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. April 2018 - 2 Ws 104/18 BeckRS 2018, 7259; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 7. August 2018 - 3 Ws 335/18). Die Frist wird jeweils bereits durch eine erstinstanzliche Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung unterbrochen; insoweit kommt es anders als beim erstmaligen Fristbeginn nicht auf die Rechtskraft an (Senat, Beschluss vom 12. August 2019 - Ws 544/19; Beschluss vom 18. Juli 2019 - 3 Ws 456+457/18 NStZ-RR 2019, 359; Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019 § 67e Rn. 5; BeckOK StGB/Ziegler Ed. 1.9.2019 § 67e Rn. 3; Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30 Aufl. 2019 § 67e Rn. 7; Pollähne in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 5. Aufl. 2017, § 67e Rn. 13). In Orientierung an diesen Grundsätzen gilt für die vorliegende Konstellation des Laufs der nach § 67e StGB zu beachtenden Fristen nach einem auf § 67g StGB gestützten Widerruf der Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung folgendes: Die erstinstanzliche Entscheidung, mit der eine Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 67g StGB widerrufen wird, setzt für die Fristen des § 67e StGB (für die insoweit gemäß § 67e Abs. 4 Satz 2 StGB anderes als bei § 67d Abs. 4 StGB gilt) ähnlich wie übliche Fortdauerentscheidungen den Lauf einer neuen Frist nach § 67e Abs. 4 Satz 2 StGB in Gang. Denn der Sache nach handelt es sich bei der Widerrufsentscheidung zugleich um eine Entscheidung, mit der eine Aussetzung oder eine Erledigungserklärung abgelehnt werden. Die Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung dürfte nämlich dann nicht widerrufen werden, wenn die Unterbringung ohnehin für erledigt zu erklären wäre (Senat, Beschluss vom 25. April 2019 - 3 Ws 222/19; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. April 2018 - 2 Ws 104/18 BeckRS 2018, 7259). Für diejenige Zeit, in der nur Sicherungshaft nach § 453c, § 463 Abs. 1 StPO vollstreckt wird, muss aber entgegen den beachtlichen Erwägungen der Generalstaatsanwaltschaft nach Auffassung des Senats dasselbe gelten wie für die Zeit der Vollstreckung einer Unterbringung nach § 126a StPO: Sie ist nicht einzurechnen (insoweit möglicherweise missverständlich: Senat, Beschluss vom 25. April 2019 - 3 Ws 222/19). Dafür spricht hier wie dort bereits der Wortlaut des § 67e Abs. 4 StGB: Denn „Unterbringung“ beginnt erst wieder mit der Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses. Wer nur „einstweilen“ untergebracht ist oder sich als „vorläufige Maßnahme“ in Sicherungshaft befindet, hat die „Unterbringung“ im Sinne von § 67e Abs. 4 StGB noch nicht angetreten. Die Fristen des § 67e StGB sind zudem auf die potentiellen Einwirkungseffekte im Maßregelvollzug zugeschnitten (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13. November 2017 - 2 Ws 332/17 NStZ-RR 2018, 127). Die Nichtanrechenbarkeit der Vollstreckung nach § 126a StPO beruht dabei auf der Erwägung, dass die Anordnung der Unterbringung nach § 126a StPO ausschließlich der Sicherung dient und eine Behandlung nur eingeschränkt ermöglicht. Zwar mag es zulässig sein, bereits beim vorläufig Untergebrachten mit dessen Zustimmung mit Behandlungsmaßnahmen zu beginnen. Das ändert aber nichts daran, dass § 126a StPO nur eine vorläufige Sicherungsmaßnahme darstellt. Eine Behandlungsplanung wäre während des Laufs der Unterbringung nach § 126a StPO zudem schwierig, da weder die Klinik noch der Beschuldigte wissen, ob es zur Unterbringung kommt. Ähnliche Erwägungen gelten aber auch für § 453c StPO und zwar auch dann, wenn diese Vorschrift über § 463 Abs. 1 StPO anwendbar ist. Auch der Sicherungshaftbefehl dient nur einer vorläufigen Sicherung (vgl. zu dessen Rechtsnatur Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. 2019, § 453c Rn. 8). Der Vollzug eines Sicherungshaftbefehls wegen eines drohenden Bewährungswiderrufs kann hingegen nicht mit dem Vollzug der Krisenintervention verglichen werden. Denn die Krisenintervention nach § 67h StGB dient anders als der Vollzug des Haftbefehls gerade der sofortigen erneuten Behandlung, weshalb § 67h Abs. 1 Satz 1 StGB auch ausdrücklich davon spricht, dass die Unterbringung „wieder in Vollzug“ gesetzt wird (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 7. August 2018 - 3 Ws 335/18 NStZ-RR 2019, 127; zum „Zweck“ der Krisenintervention im Sinne von § 67h Abs. 2 StGB auch Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, 67h Rn. 2, 8; Schneider NStZ 2007, 441, 442). § 453c Abs. 2 StPO regelt demgegenüber eine andere Anrechnungsfrage, so dass der pauschale Verweis in § 463 Abs. 1 StPO auch auf § 453c Abs. 2 StPO zur Auslegung des § 67e Abs. 4 Satz 1 StGB entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft nichts beitragen kann (bezüglich der Frist des § 67d StGB a. A. MüKoStPO/Nestler § 453c Rn 17, 18). Da der Sicherungshaftbefehl bis zur Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses und erst danach der Widerrufsbeschluss die Grundlage der Vollstreckung bildeten (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. 2019, § 453 Rn. 16), begann die Frist des § 67e StGB erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen. Aus dem Umstand, dass diejenige Zeit, in der der Betroffene aufgrund eines Sicherungshaftbefehls erneut nur vorläufig untergebracht ist, wie dargelegt außer Betracht zu bleiben hat, folgt zugleich, dass die neu beginnende Frist auch nicht etwa schon mit der erstinstanzlichen Widerrufsentscheidung selbst, sondern erst mit deren Rechtskraft zu laufen beginnt. Denn insoweit muss die Parallele zu § 126a StPO der Parallele zu § 67 Abs. 4 Satz 2 StGB vorgehen: Es entspricht auch hier dem geschilderten Grundgedanken des § 67e StGB, den Fristbeginn erst dann anzusetzen, wenn der Betroffene nicht nur aus Sicherheitsgründen verwahrt wird, sondern die Möglichkeit der Behandlung gesichert ist. Insoweit liegt die Konstellation anders als in den normalen Fällen des § 67e StGB, die Fortdauerentscheidungen bei nahtloser Fortsetzung bereits vollzogener Unterbringung betreffen. Eine Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus hätte daher, wie die Kammer zutreffend erkennt, mehr als neun Monate früher, bis zum 04. Januar 2019 erfolgen müssen. Der Senat sieht sich aber mit Blick auf die diesbezügliche verfassungsgerichtliche Rechtsprechung (BVerfG, Beschlüsse vom 10. Oktober 2016 - 2 BvR 1103/16 NStZ-RR 2016, 389 und vom 13. August 2018 - 2 BvR 20171/16 BeckRS 2018, 19591) in mittlerweile ständiger eigener Rechtsprechung gehalten, dann, wenn eine Fristüberschreitung zugleich das Grundrecht des Untergebrachten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt, dies ausdrücklich, als rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung, festzustellen (Senat, Beschluss vom 18. Juni 2019 - 3 Ws 456+457/19 NStZ-RR 2019, 359). Der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung ist (a. a. O.) zum einen zu entnehmen, dass die Strafvollstreckungskammern dann, wenn es zu einer Fristüberschreitung gekommen ist, gehalten sind, die Gründe, die zu der Überschreitung geführt haben, ausdrücklich darzulegen. Dem hat die Kammer Rechnung getragen. Der Senat entnimmt der zitierten Rechtsprechung aber zum anderen, dass auch die Strafvollstreckungskammer und das Beschwerdegericht selbst bewerten müssen, ob die Fristüberschreitung bereits zu einem Grundrechtsverstoß geführt hat und dies ggf. selbst ausdrücklich feststellen müssen. Das gilt auch dann, wenn der Grundrechtsverstoß keine vollstreckungsrechtlichen Konsequenzen hat. Denn das BVerfG hat in beiden Beschlüssen a. a. O. ausdrücklich ausgeführt, dass es nicht ausreiche, dass die Überschreitung der Frist festgestellt werde und sich der Senat nur dazu äußere, dass die Überschreitung weder die Aussetzung noch die Erledigung der Maßregel zur Folge habe. Mit dem Beschluss des BVerfG vom 13. August 2018 wird ein Beschluss des Beschwerdesenats unter ausdrücklichem Hinweis darauf aufgehoben, dass sich der Beschluss nicht dazu verhalte, ob die festgestellte Fristüberschreitung auf einer Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht beruhe (a. a. O. Rn. 24, 26). Geboten sind also die Prüfung ob, und nötigenfalls die Feststellung, dass und in welchem Umfang eine Fristüberschreitung rechtsstaatswidrig war (Senat, Beschluss vom 21. März 2019 - 3 Ws 95/19; vgl. zur ausdrücklichen Feststellung rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen durch die Tatgerichte Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 46 Rn. 128 m. w. N.). Ein solcher Fall rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung liegt hier vor. Zwar führt nicht jede Verzögerung des Geschäftsablaufs in Unterbringungssachen, die zu einer Überschreitung der einschlägigen Fristvorgaben führt, automatisch auch zu einer Grundrechtsverletzung, weil es zu solchen Verzögerungen auch bei sorgfältiger Führung des Verfahrens kommen kann (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2016 a. a. O. S. 390). Das Freiheitsgrundrecht des Untergebrachten kann aber dann verletzt sein, wenn die Fristüberschreitung auf einer nicht mehr vertretbaren Fehlhaltung gegenüber dem das Freiheitsgrundrecht sichernden Verfahrensrecht beruht (BVerfG, Beschluss vom 13. August 2018 a. a. O. Rn. 20; Beschluss vom 10. Oktober 2016 a. a. O. S. 390; Beschluss vom 16. November 2004 2 BvR 2004/04 NStZ-RR 2005, 92). Angesichts der strengen Maßstäbe, die das Bundesverfassungsgericht a. a. O. anlegt (fehlende Fristsetzung an den Sachverständigen zur Gutachtenvorlage als nicht mehr vertretbare Fehlhaltung; BVerfG Beschluss vom 10. Oktober 2016 a. a. O. S. 390), lässt sich ein solcher Verstoß hier für einen Zeitraum von insgesamt vier Monaten nicht verneinen. Wie dargelegt wäre vorliegend eine Entscheidung nach § 67e Abs. 2 StGB über die Fortdauer der Unterbringung bis zum 4. Januar 2019 geboten gewesen. Dabei war spätestens im jetzigen Verfahren (vgl. zur Einholung eines externen Gutachtens bereits im Widerrufsverfahren Senat, Beschluss vom 25. April 2019 - 3 Ws 222/19) zu berücksichtigen, dass bereits seit 2009 kein externes Sachverständigengutachten mehr vorgelegen hat. Die letzte Fortdauerentscheidung, die aufgrund eines externen Sachverständigengutachtens erfolgte, datiert vom 10. September 2009. Allein zwischen dem Beginn der Krisenintervention am 17. Juli 2012 und der erneuten Entlassung zur Bewährung mit Beschluss vom 3. Juni 2015 zum 15. Juni 2015 sind deutlich mehr als 2 Jahre vergangen, ohne dass bei dem zum Zeitpunkt der angefochtenen Beschlussfassung bereits mehr als zehn Jahre in der Unterbringung befindlichen Beschwerdeführer ein neues externes Sachverständigengutachten eingeholt wurde. Auch unter Außerachtlassung derjenigen Zeiträume, in denen sich der Untergebrachte in Freiheit befunden hatte oder ein Sicherungshaftbefehl vollstreckt wurde, waren die in § 463 Abs. 4 Satz 2 StPO geregelten Fristen mithin bei weitem überschritten, so dass die Einholung eines externen Sachverständigengutachtens zwingend war. Gleichwohl wurde die Vorlage der Akten für die Durchführung des Verfahrens nach § 67e StGB erst für den 20. September bzw. den 4. Oktober 2018, also drei Monate vor Fristablauf, verfügt. Eine solche Frist ist deutlich zu knapp. Es war bereits 2018 gerichtskundig, dass ein die Fortdauer der Unterbringung nach § 63 StGB betreffendes Überprüfungsverfahren dann, wenn ein externes Sachverständigengutachten einzuholen ist, im Regelfall deutlich mehr als drei Monate in Anspruch nimmt. Regelmäßig sind dann nacheinander der Untergebrachte zur Auswahl des Pflichtverteidigers, der dann bestellte Pflichtverteidiger zur Auswahl des Sachverständigen und der Sachverständige zur von ihm veranschlagten Zeitdauer bis zur Erstellung des Gutachtens zu hören. Erst dann kann der Gutachter bestellt werden. Dabei ist zu beachten, dass die geeigneten forensisch erfahrenen Sachverständigen (nicht zuletzt wegen der Ausweitung der Regelung des § 67e StGB) durchweg stark überlastet sind und durchweg nur mit erheblichem Vorlauf arbeiten können. Nach Vorlage des externen Gutachtens sind die Beteiligten anzuhören. Der Vorsitzende durfte deshalb in einem Fall wie dem vorliegenden ohne zusätzliche Anhaltspunkte nicht darauf vertrauen, dass ein Zeitraum von drei Monaten ab der Einleitung des neuen Verfahrens ausreichen würde. Solche Umstände des Einzelfalls, die eine deutlich schnellere Erledigung erwarten ließen, sind hier auch nicht ersichtlich. Der weitere Verlauf des Verfahrens zeigt, dass der verspätete Beginn des neuen Überprüfungsverfahrens auch nicht durch überobligationsmäßige Beschleunigung hat kompensieren werden können, sondern dass tatsächlich eine Verzögerung von mehr als neun Monaten eingetreten ist. Der Vorsitzende und die Staatsanwaltschaft hätten daher eine frühere Aktenvorlage sicherstellen müssen. Es ist für den Zeitraum 4. Juli 2018 bis 4. Oktober 2018 schon ein so gewichtiger Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz zu konstatieren, dass unter Zugrundelegung der zitierten Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts bereits von einer nicht mehr vertretbaren Fehlhaltung gegenüber dem das Freiheitsgrundrecht schützenden Verfahrensrecht gesprochen werden muss. Vorliegend ist zudem eine einmonatige weitere rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung hinzugetreten. Das Verfahren wurde zwar seit dem 4. Oktober 2019 durch eine Sachstandsanfrage vom 22. Oktober 2018 und eine als eilig gekennzeichnete Sachstandsanfragen an die Klinik am 6./7. November 2018 und zwischen dem 19. November 2018 und dem 28. November 2018 durch die Bestellung des Pflichtverteidigers und dessen Akteneinsicht gefördert. Die Kammer meinte aber auch nach dem 28. November 2018 offenbar weiterhin, ohne externes Gutachten entscheiden zu können. Sie bereitete den Anhörungstermin vor und führte am 30. Januar 2019 eine Anhörung durch, ohne dass ein externes Gutachten vorlag. Damit vergingen zwei weitere Monate, in denen das Verfahren nicht sachgerecht gefördert worden ist. Die externe Gutachterin wurde erst am 05. Februar 2019 beauftragt. Diese zusätzliche zweimonatige Verfahrensverzögerung ist allerdings zum Teil dadurch kompensiert worden, dass die Vorsitzende nach der Anhörung vom 30. Januar 2019 innerhalb kürzester Zeit dafür Sorge getragen hat, dass, offenbar in Rücksprache mit dem Verteidiger, eine externe Gutachterin gefunden und beauftragt werden konnte. Von einer bereits als rechtsstaatswidrig einzuordnenden zusätzlichen Verzögerung innerhalb derjenigen vier Monate zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Wiedervorlage der Akte verfügt war und dem Zeitpunkt, zu dem die Gutachterin beauftragt wurde, muss deshalb nur für einen weiteren Monat gesprochen werden. Im weiteren Verfahrensgang zwischen der Beauftragung der Gutachterin und dem Erlass des angefochtenen Beschlusses ist es dann zwar nicht mehr gelungen, die bereits eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerungen noch weiter zu kompensieren; die zusätzlich eingetretenen Verzögerungen, die zu der Verzögerung von insgesamt mehr als neun Monaten geführt haben, sind aber nicht als rechtsstaatswidrig einzuordnen. Insgesamt erkennt der Senat daher eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von vier Monaten. Auch unter Berücksichtigung des geheilten Verfahrensverstoßes ist aber die weitere Unterbringung nicht unverhältnismäßig. Das folgt aus der auf den Einzelfall des Untergebrachten bezogenen Abwägung des Freiheitsgrundrechts des Untergebrachten mit dem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit und der insoweit wie dargelegt in Rede stehenden Gefährdung hoher Rechtsgüter unter Berücksichtigung des Gewichts des Verstoßes und des Umstands, dass der Verfahrensverstoß mittlerweile geheilt ist und es auch bei rechtzeitiger Prüfung nicht gerechtfertigt gewesen wäre, den Untergebrachten zu entlassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. November 2004 a. a. O. S. 94 sowie, unter Verzicht auf nähere Begründung, die zitierten Beschlüsse des BVerfG vom 13. August 2018 und 10. Oktober 2016 a. a. O.; Senat, Beschluss vom 21. März 2019 3 Ws 95/19; Beschluss vom 18. Juni 2019 - 3 Ws 456+457/19 NStZ-RR 2019, 359).