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Beschluss

3 Ws 573/20

OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2020:1006.3WS573.20.00
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Tenor
Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Kassel - 3. große Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer - vom 27. Mai 2020 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Kassel - 3. große Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer - vom 27. Mai 2020 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Das Landgericht Kassel hat mit Beschluss vom 04.12.2018 unter anderem gegen den Beschwerdeführer einen Vermögensarrest in Höhe von 1.840.625,- € angeordnet. Auf seine Beschwerde reduzierte der Senat die Arrestsumme auf 1.544.100,31 €. In Vollziehung des dinglichen Arrestes hat die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main die Guthaben mehrerer privater Konten des Beschwerdeführers bei der Bank1 und der Bank2 in Höhe von insgesamt 1.319.533,28 € (Stand 05.02.2020) sowie eines Gemeinschaftskontos mit seiner Ehefrau bei der Bank3 in Höhe von 46.825,38 € (ebenfalls Stand 05.02.2020), zwei Armbanduhren im Wert von ca. 15.000,- € und einen Rückzahlungsanspruch gegenüber der Fa. X AG aus einem mit ihr geschlossenen Darlehensvertrag mit einer Darlehenssumme von 1.000.000,- € gepfändet. Der Beschwerdeführer begehrte mit Antrag vom 17.02.2020, die Vollziehung des dinglichen Arrests aufzuheben, soweit die Arrestsumme von 1.544.100,31 € überschritten werde. Das Landgericht Kassel hat diesen mit Beschluss vom 27.05.2020 zurückgewiesen. Hiergegen wendet der Betroffene sich mit seiner Beschwerde. Im Wesentlichen trägt er vor, dass die Pfändungsmaßnahmen hätten den Betrag von 1.544.100,31 € überschritten und damit zu einer Übersicherung geführt hätten. In die anzustellende Berechnung seien neben den beim Beschwerdeführer gepfändeten Vermögenswerten (Kontoguthaben, Wert der Uhren) die gepfändeten Guthaben der Konten der Fa. X AG sowie der gepfändete Anspruch auf Rückzahlung aus dem Darlehensvertrag mit dieser Firma einzubeziehen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 08.07.2020 der Beschwerde nicht abgeholfen. II. Die Beschwerde gegen die nach § 111k Abs. 3 StPO getroffene landgerichtliche Entscheidung ist statthaft und zulässig. In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Einwand der Übersicherung greift nicht durch. Unter welchen Umständen Pfändungsmaßnahmen wegen Übersicherung unzulässig sind, ist in den Arrestvorschriften (§§ 111e ff. StPO) nicht unmittelbar geregelt. Vielmehr verweist § 111f Abs. 1 Satz 2 StPO auf § 928 ZPO, aus dem sich ergibt, dass auf die Arrestvollziehung die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 959 ZPO) sinngemäß anzuwenden sind. Bei der Zwangsvollstreckung gilt unter Heranziehung des „Schwellenwertes“ des § 817a Abs. 1 Satz 1 ZPO ein Gläubiger als übersichert, wenn der voraussichtliche Pfändungserlös mehr als 150% der beizutreibenden Forderung inklusive Nebenforderungen und Kosten beträgt (BeckOK ZPO/Fleck, 37. Ed. 1.7.2020, ZPO § 803 Rn. 18.1). Die 150%-Grenze wäre im vorliegenden Fall bei einem Betrag von 2.316.150 € erreicht. Aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Kontoaufstellung ergibt sich, dass bei ihm Kontoguthaben mit einem Gesamtbetrag von 1.366.958,66 € sowie zwei Uhren, die zusammen einen Wert von 15.000 € haben sollen, also Vermögenswerte von insgesamt 1.381.958,66 € arretiert worden sind. Dieser Betrag übersteigt die bereits die Arrestsumme von 1.544.100,31 € nicht. Darüber hinaus sind die Kontoguthaben der Fa. X AG, die die Staatsanwaltschaft in Höhe von 1.012.105,44 € arretiert hat, nicht in die Betrachtung einzubeziehen. Die Gesellschaft ist eine eigenständige juristische Person und deshalb auch ihr Vermögen als eigenständig zu behandeln. Wäre es anders, hätte es keines Arrestbeschlusses gegen die Gesellschaft bedurft, sondern die Arretierung derer Kontenguthaben auf Grundlage des Arrestbeschlusses, der gegen den Beschwerdeführer ergangen ist, erfolgen können. Die Durchgriffshaftung auf das Vermögen einer Gesellschaft ist ausnahmsweise nur dann möglich, wenn diese lediglich als formaler Mantel existiert und tatsächlich keine Trennung zwischen Privat- und Gesellschaftsvermögen besteht und/oder alle eingehenden Gelder unverzüglich an den Gesellschafter weitergeleitet werden (BGH 3 StR 294/19 NJW 2020, 1309; BGH 5 StR 185/18 NZWiSt 2019, 195; BGH, Beschluss vom 29. November 2017 - 2 StR 271/17, zit. nach juris ; BGH 2 StR 352/15 NStZ 2017, 151; Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020, § 73 Rn. 28a). Der vorliegende Fall ist nicht als solche Ausnahme behandelt worden. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer selbst nicht Alleingesellschafter, sondern seine Ehefrau einzige Aktionärin der Firma ist, wäre auch kein dafürsprechendes Argument. Auch unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschwerdeführer mit der Fa. X AG über einen Betrag von 1.000.000 € als Gesamtschuldner haftet, ist das arretierte Firmenvermögen nicht in die Berechnung einzubeziehen. Zwar folgt aus der Gesamtschuldnerschaft, dass trotz zweier Arreste - einmal über 1.544.100,31 € und einmal über 1.000.000 € - dem Arrestgläubiger letztlich nur ein Betrag von 1.544.100,31 € zusteht. Für den Vollzug des Arrestes sind die Forderungen allerdings getrennt zu betrachten. Das ist zwar wiederum nicht in den §§ 111e ff. StPO geregelt, ergibt sich aber durch den nach § 111f Abs. 1 Satz 2 StPO vorgesehenen Rückgriff auf das Zwangsvollstreckungsrecht. In der Zwangsvollstreckung sind die Forderungen gegenüber Gesamtschuldnern als selbständig anzusehen (Flockenhaus in Musielak/Voit, ZPO, 17. Auflage 2020, § 803 Rn. 13; Kindl in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Auflage 2015, § 803 Rn. 12). Der schuldrechtliche Anspruch des Beschwerdeführers gegenüber der Fa. X AG auf Rückzahlung eines Darlehens begründet ebenfalls keine Übersicherung. Zwar ist dieser Anspruch in die Berechnung einzustellen, denn er ist mit Beschluss der Staatsanwaltschaft Frankfurt a. M. vom 06.02.2019 gepfändet worden. Die Höhe der Rückzahlungsforderung von 1.000.000 € kann allerdings nicht automatisch gleichgesetzt werden mit dem tatsächlichen (realisierbaren) Wert dieser Forderung. Da die Wertermittlung oftmals schwierig ist, wird grundsätzlich nicht von einer Überpfändung ausgegangen, wenn eine Forderung über den zu vollstreckenden Anspruch hinaus gepfändet wird (Flockenhaus, a. a. O., Rn. 14; Kindl, a. a. O., Rn. 12). Etwas Anderes soll nur zu erwägen sein bei Vorliegen einer glaubhaften positiven Auskunft eines solventen Drittschuldners (Kindl, a. a. O., Rn. 12). An einer solchen fehlt es hier. Im Übrigen spricht gegen die Solvenz der X AG der Umstand, dass die Guthaben mehrerer ihrer Konten gepfändet worden sind, weshalb die Darlehensforderung daraus nicht beglichen werden kann, und es keine Anhaltspunkte für weitere finanzielle Mittel gibt. Selbst wenn die Forderung wertmäßig in die Berechnung einzustellen wäre, würde es sich vor diesem Hintergrund verbieten, den vollen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 1.000.000 € anzusetzen. Vielmehr wäre ein deutlicher Abschlag vorzunehmen, so dass mit Blick auf den Arrestbetrag und erst recht unter Berücksichtigung der 150%-Grenze (2.316.150 €) auch dann keine Übersicherung vorläge. Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels hat gemäß § 473 Abs. 1 StPO der Beschwerdeführer zu tragen.