Beschluss
3 Ws 416/21
OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2021:0713.3WS416.21.00
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Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 I StPO) verworfen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 I StPO) verworfen. I. Gegen den angeklagten Beschwerdeführer und zwei weitere Angeklagte wurde am 16. Oktober 2020 Anklage wegen erpresserischen Menschenraubes erhoben. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 07. Dezember 2020 eröffnet. Der angeklagte Beschwerdeführer befindet sich in dieser Sache seit dem 07. September 2020 in Untersuchungshaft. Auch gegen die beiden anderen Angeklagten ergingen Untersuchungshaftbefehle. Die ursprünglich für April und Mai 2021 vorgesehenen Hauptverhandlungstermine mussten aufgrund einer Coronainfektion in der JVA Stadt1 aufgehoben werden. Auch eine Durchführung der Hauptverhandlung ab dem 07. Mai ließ sich nicht bewerkstelligen. Der Vorsitzende bat daher am 23. April 2021 die Verteidiger darum, ihre freien Termine bis einschließlich November 2021 zu benennen. Gestützt auf die diesbezüglichen Mitteilungen teilte der Vorsitzende am 30. April 2021 mit, dass unter Berücksichtigung alleine der Verhinderungen der Verteidiger zur Terminierung nur ein Zeitfenster vom 11. bis zum 23. August oder vom 08. bis zum 24. September 2021 in Betracht kämen, wobei allerdings bei dem Zeitfenster im August als Verteidiger für den Beschwerdeführer nur die Pflichtverteidigerin zur Verfügung stehe während der Wahlverteidiger, Rechtsanwalt B, verhindert sei. Im September seien jedoch Jahresurlaube der Kammermitglieder geplant. Angesichts der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung habe er sich deshalb entschieden, die Sache im August zu terminieren. Eine entsprechende Terminierung erfolgte mit Verfügung vom 04. Mai 2021. Mit Schriftsatz vom 04. Mai 2021 beantragte Rechtsanwalt B Terminsverlegung. Er vermisste nähere Darlegungen zu den geplanten Urlauben der Kammermitglieder und der Frage, ob eine Verlegung möglich sei und verwies auf die Möglichkeit, die Sache im Oktober oder November 2021 zu verhandeln. Mit Beschluss vom 11. Mai 2021 lehnte der Vorsitzende den Terminsverlegungsantrag ab und begründete dies näher. Der hiergegen vom Verteidiger B gerichteten Beschwerde vom 21. Mai 2021 hat der Vorsitzende mit Verfügung vom 27. Mai 2021 nicht abgeholfen, sondern in einem Vermerk dargelegt, dass sich zwischen dem 30. August und dem 01. Oktober jeweils einer der beiden Beisitzer im Urlaub befinden werde. II. Die von Rechtsanwalt B eingelegte Beschwerde ist, wie von der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 18. Juni 2021 ausgeführt, entsprechend dem Grundgedanken des § 297 StPO als namens des Mandanten eingelegt zu betrachten. Dem ist seitens des Beschwerdeführers auch nicht widersprochen worden. Die Beschwerde ist vorliegend im Einklang mit der diesbezüglichen Senatsrechtsprechung zulässig, weil sie das Recht des Beschwerdeführers, sich als Angeklagter in der Hauptverhandlung von dem Verteidiger seines Vertrauens vertreten zu lassen, berührt (Beschluss vom 20. Februar 2014 - 3 Ws 172/14 NStZ-RR 2014, 250). Die Beschwerde hat aber aus den diesbezüglichen, ebenfalls zutreffenden Erwägungen der Generalstaatsanwaltschaft keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung ist vom Senat nur darauf zu überprüfen, ob die Verteidigung im Vorfeld ausreichend beteiligt wurde und ob der Vorsitzende sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Beides ist hier ohne Zweifel der Fall. Die im Einklang mit der Senatsrechtsprechung (Beschluss a. a. O., Beschluss vom 08. November 2013 - 3 Ws 1121/13) bei der Ermessensausübung zu Grunde zu legenden Maßstäbe sind im angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegt und angewandt worden. Auch die Jahresurlaube seiner Beisitzer durfte der Vorsitzende berücksichtigen, ohne eine Verlegung genehmigter oder fest geplanter Urlaubszeiten erwägen zu müssen. Die Verschiebung eines länger geplanten Erholungsurlaubs ist einem Mitglied des Spruchkörpers in aller Regel nicht zumutbar (vgl., im Zusammenhang mit der Entbindung von Schöffen, BGH NStZ 2018, 616 Rn. 4). Bei der Rücksichtnahme auf einen solchen Urlaub liegt Willkür in aller Regel fern (BGH a. a. O. Rn. 5; vgl. auch, zur Offenkundigkeit einer Verhinderung des Mitglieds eines Spruchkörpers infolge eines, sei es auch erst später genehmigtem, Urlaubs, BGH NJW 2020, 757). Besonderheiten, die vorliegend etwas anderes rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch der Schriftsatz vom 09. Juli 2021 zeigt nur die Schwierigkeiten der Terminierung, aber keinen Ermessensfehler auf.