Beschluss
3 Ws 369/21
OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2021:0720.3WS369.21.00
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Leitsätze
Aufgrund von § 100k StPO kommt es unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht, dass der Ermittlungsrichter einen Fahrzeughersteller verpflichtet, über in Echtzeit anfallende, ihm (hier im Rahmen des "Mercedes-me-connect"-Dienstes) auf einem Server zugängliche GPS-Standortdaten eines Kraftfahrzeugs Auskunft zu erteilen.
Tenor
Die Beschwerde der drittbetroffenen X AG gegen den Beschluss der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Gießen vom 27. April 2021 wird verworfen.
Die Drittbetroffene hat die Kosten ihrer Beschwerde zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aufgrund von § 100k StPO kommt es unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht, dass der Ermittlungsrichter einen Fahrzeughersteller verpflichtet, über in Echtzeit anfallende, ihm (hier im Rahmen des "Mercedes-me-connect"-Dienstes) auf einem Server zugängliche GPS-Standortdaten eines Kraftfahrzeugs Auskunft zu erteilen. Die Beschwerde der drittbetroffenen X AG gegen den Beschluss der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Gießen vom 27. April 2021 wird verworfen. Die Drittbetroffene hat die Kosten ihrer Beschwerde zu tragen. I. Dem flüchtigen Angeklagten wird vorgeworfen, (…). Er soll engen Kontakt zu einem A haben, der verdächtig ist (...) und seine Flucht weiterhin zu unterstützen. Dabei soll A einen Pkw Mercedes Benz … mit dem amtlichen Kennzeichen ... nutzen. Das Fahrzeug sendet u. a. GPS-Positionsdaten an einen Server, auf dessen Daten eine Konzerntochter der X AG zugreift. Das Fahrzeug ist nämlich mit dem „Mercedes-me-connect“-Dienst verbunden, der seitens des Herstellers zunächst kostenfrei und anschließend, jedenfalls hinsichtlich eines Teils der Leistungen, gegen die Zahlung einer regelmäßigen Gebühr überlassen wird. Im Rahmen dieses Dienstes werden über eine festverbaute SIM-Karte eine Fülle von Daten an einen Server übermittelt. Damit werden vielfältige Funktionen eines „Multi-Media-Systems“ ermöglicht, wie etwa die Übermittlung von aktuellem Fahrzeugstandort, Kilometerstand, Reifendruck oder Kraftstoffstand an den Server, aber auch an ein vom Nutzer bezeichnetes Handy; auf diesem Weg kann der Berechtigte sein Fahrzeug orten, ein Notrufsystem kommuniziert nach einem Unfall automatisch mit einem Rettungsteam und übermittelt Standortdaten, es wird die Türfernschließung und -entriegelung ermöglicht, die Standheizung kann per Handy geregelt werden, es werden Live Traffic Informationen an den Fahrer übermittelt und dazu über den Server auch eine „Car-to-Car Communication“ betrieben, bei der die Fahrzeuge untereinander Daten zum Verkehrsfluss austauschen; außerdem erlaubt der Dienst ein mobiles Musik-Streaming. Auch Details wie das, ob der Beifahrerplatz belegt ist, sollen an den Server mitgeteilt werden. Zentrale der angebotenen Dienste, wie etwa die Ortung und die Navigationsdienste, können nicht angeboten werden, ohne dass das Fahrzeug seine GPS-Daten ermittelt und an den Server überträgt. Zur X AG als Holding Gesellschaft gehören unter anderem die X1 AG als Hersteller des fraglichen Pkw und die X2 GmbH. Letztere soll die Anbieterin der jeweiligen Dienstleistungen sein. Sie wird auf den entsprechenden Datenschutzhinweisen hinsichtlich des Dienstes „Connect Mercedes Benz“ als Verantwortliche im Sinne der DSGVO benannt. Der Datenschutzbeauftragte soll hiernach wiederum über die X AG selbst zu erreichen sein. Die Ermittlungsbehörden nehmen darüber hinaus an, dass auch dann, wenn der Fahrzeugeigentümer eine Teilnahme am Mercedes-me-connect-Dienst ablehnt, zwar bestimmte Dienste nicht angeboten, gleichwohl aber eine Fülle von, den Ermittlungsbehörden im Einzelnen nicht bekannten, Daten zwischen Server und Fahrzeug ausgetauscht werden. Auf Antrag der Staatanwaltschaft hat das Landgericht Gießen mit Beschluss vom 03. Februar 2021 unter Berufung auf § 100g Abs. 1 StPO i. V. m. § 96 TKG die Y GmbH und weitere Mobilfunkanbieter sowie die X AG „als Mitverpflichtete“ verpflichtet, Auskunft zu erteilen über sämtliche erhobenen und gespeicherten Verkehrsdaten inklusive der gemäß § 96 Abs. 1 TKG vorhandenen und noch zu erhebenden Standortdaten für die mit IMEI und ICCID näher individualisierten Anschlüsse des Fahrzeugs X1 des Nutzers A mit dem Kennzeichen .... Die Daten seien in einem Turnus von zwei Minuten zu übermitteln. Die Anordnung wurde bis zum 02. Mai 2021 befristet. Hiergegen hat die X AG unter dem 18. Februar 2021 Beschwerde eingelegt. Unter dem 25. Februar 2021 hat das LG Gießen der Beschwerde nicht abgeholfen. Mit Beschluss vom 01. April 2021 hat das LG Gießen seinen Beschluss vom 03. Februar 2021 insoweit aufgehoben, als der Beschluss gestattete, vorhandene retrograde Standortdaten zu erheben. Im Übrigen hat es den Beschluss aufrechterhalten und ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Erhebung von Verkehrsdaten und nicht retrograd ermittelten Standortdaten (insbesondere in Echtzeit) erfüllt seien. Mit Beschluss vom 27. April 2021 hat das LG Gießen einen mit dem Beschluss vom 01. April 2021 inhaltsgleichen Beschluss erlassen, mit dem die X AG erneut als Mitverpflichtete verpflichtet wird, über die nach § 96 TKG erhobenen Verkehrsdaten bezüglich des benannten Fahrzeuganschlusses Auskunft zu erteilen, wobei die Erhebung der Standortdaten nur für künftig anfallende Verkehrsdaten zulässig sei und die Daten im Turnus von zwei Minuten zu übermitteln seien. Auch GPS-Daten seien als Standortdaten herauszugeben. Dieser Beschluss wurde bis zum 26. Juli 2021 befristet. Gegen diesen Beschluss hat die X AG unter dem 04. Mai 2021 Beschwerde eingelegt. Die X AG vertritt die Auffassung, bereits nicht die richtige Adressatin des Beschlusses zu sein, dies könne allenfalls die X1 AG sein. Aber auch gegenüber der X1 AG lägen die Voraussetzungen des angefochtenen Beschlusses nicht vor. Weder die X AG noch die X1 AG könnten nach § 100g StPO verpflichtet werden, denn sie seien weder Telekommunikationsdienstleister noch daran Mitwirkende im Sinne des TKG. Keine der beiden Gesellschaften würde ein öffentliches Telekommunikationsnetz im Sinne von § 3 Nr. 27 TKG betreiben noch Anbieterin von Telekommunikationsdiensten im Sinne von § 3 Nr. 24 TKG sein oder an der Erbringung von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten mitwirken. Bei den im Beschluss angeforderten Standortdaten handele es sich zudem nicht um „Verkehrsdaten, inklusive der gemäß § 96 Abs. 1 TKG … zu erhebenden Standortdaten“. Denn nach § 100g StPO i. V. m. § 96 TKG dürften nur die Standortdaten im engeren Sinne, also diejenigen Standortdaten abgerufen werden, die etwa ein Mobiltelefon speichern müsse, um die Kommunikation zu ermöglichen. Bei denjenigen Zusatzdaten, die manche Mobiltelefone, etwa mittels GPS ermitteln und speichern würden, um Zusatzfunktionen zu ermöglichen (den Standortdaten im weiteren Sinn), handele es sich nicht um Standortdaten, für die § 100g oder § 100k StPO einschlägig seien. Bei den im Rahmen der Mercedes-me-connect-Dienste anfallen Daten handele es sich um solche Standortdaten im weiteren Sinn, sie dürften daher nicht nach § 100g oder § 100k abgerufen werden. Die Übermittlung von Standortdaten der hier erörterten Art ermögliche zudem ein Bewegungsprofil, das in den höchstpersönlichen Kernbereich individueller Lebensgestaltung und das Recht auf Mobilität eingreife. Es gehe hier auch nicht wie bei den Standortdaten eines Mobilfunktelefons um Randdaten der Kommunikation, sondern um den Kern des eigentlichen Informationsaustauschs. Das Landgericht Gießen hat in seinem Beschluss vom 25. Februar 2021 hingegen die Auffassung vertreten, dass sich der angefochtene Beschluss zu Recht auch gegen die Holding richtet. Angesichts der regelmäßigen Eilbedürftigkeit der zu treffenden Anordnungen und der Unübersichtlichkeit der die Daten betreffenden Zuständigkeiten innerhalb des X Konzerns sei es erlaubt, auch die Holding in Anspruch zu nehmen. Dieser sei die Umsetzung entsprechender Überwachungsanordnungen durch die jeweils betroffene Konzerntochter zumutbar. Die GPS-Daten seien Standortdaten im Sinne des § 96 TKG. Zumindest greife § 100a StPO ein. Der im Rahmen des Mercedes-me-connect Angebots stattfindende Datenaustausch unterfalle dem Begriff der Telekommunikation. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vertritt die X AG die Auffassung, dass auch die am 02. April 2021 in Kraft getretene Vorschrift des § 100k StPO als Ermächtigungsgrundlage für den getroffenen Beschluss ausscheide, zumal ein Austausch der Ermächtigungsgrundlage in der Beschwerdeinstanz nicht in Betracht komme. Jedenfalls GPS-Daten dürften nicht aufgrund von § 100k StPO herausverlangt werden. II. Die Beschwerde der X AG ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Beschwerde ist als einfache Beschwerde nach § 304 StPO statthaft. Die X AG ist als ausdrücklich im Beschluss („Mit-)Verpflichtete beschwerdebefugt. Sie erhebt auch Beanstandungen, die sich aus einem möglichen Eingriff in ihre Rechte ergeben. Insoweit steht ihr, wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 27. April 2021 zutreffend ausführt, gemäß § 304 Abs. 2 StPO eine eigene Beschwerdebefugnis zu (vgl. BGH NStZ-RR 2015, 345). Die Frage, ob von der Beschwerdeführerin überhaupt die Herausgabe von Verkehrsdaten und insbesondere von GPS-Daten verlangt werden kann, oder ob sich die Ermittlungsbehörden allenfalls an Netzbetreiber wie die übrigen im Beschluss Verpflichteten, halten können, ist der Beschwerde der X AG unabhängig von der unten verneinten Frage zugänglich, ob im Rahmen der vorliegenden Beschwerde auch Einzelheiten zum Tatverdacht zu prüfen sind. 2. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Die Beschwerdeführerin war und ist jedenfalls aufgrund des am 02. April 2021 in Kraft getretenen § 100k StPO grundsätzlich verpflichtet, Auskunft über die im angefochtenen Beschluss erwähnten Daten zu erteilen. Das gilt auch unbeschadet des Umstands, dass sich Tenor und Gründe des angefochtenen Beschlusses an § 100g StPO orientieren. a) Die Klärung der Frage, ob die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, die im angefochtenen Beschluss bezeichneten Daten herauszugeben, setzt zunächst die Beantwortung der Frage voraus, welche Daten nach diesem Beschluss herausgegeben werden sollen. Im angefochtenen Beschluss werden die mitzuteilenden Daten (infolge der Orientierung an § 100g StPO) zunächst durch einen Verweis auf die in § 96 TKG genannten „Verkehrsdaten“ definiert. Bei Verkehrsdaten im Sinne von § 96 TKG handelt es um „1. die Nummer oder Kennung der beteiligten Anschlüsse oder der Endeinrichtung, personenbezogene Berechtigungskennungen, …, bei mobilen Anschlüssen auch die Standortdaten, 2. den Beginn und das Ende der jeweiligen Verbindung nach Datum und Uhrzeit und, soweit die Entgelte davon abhängen, die übermittelten Datenmengen, 3. den vom Nutzer in Anspruch genommenen Telekommunikationsdienst, 4. die Endpunkte von festgeschalteten Verbindungen, ihren Beginn und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit und, soweit die Entgelte davon abhängen, die übermittelten Datenmengen, 5. sonstige zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation sowie zur Entgeltabrechnung notwendige Verkehrsdaten“. Bei diesen Dabei handelt es sich aber zugleich um Nutzungsdaten im Sinne von § 100k StPO. Denn es handelt sich um „Nutzungsdaten“ im Sinne von § 15 TMG, auf den § 100k StPO ausdrücklich verweist. Nutzungsdaten im Sinne von § 15 TMG sind diejenigen personenbezogenen Daten, die während der Nutzung eines Telemediendienstes entstehen (BT-Drucks. 13/7385, 24) und die erforderlich sind, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen (Müller-Broich, TMG, 1. Aufl. 2012, § 15 Rn. 1; zur Parallele zu § 96 TKG vgl. auch Dix/Schaar in Roßnagel, Beck’scher Kommentar zum Recht der Telemediendienste, 1. Aufl. 2013, § 15 TMG Rn. 42). Die vorliegend in erster Linie in Rede stehenden Standortdaten des Pkw sind erforderlich, um die Inanspruchnahme des Mercedes-me-connect-Dienstes zu ermöglichen. Das gilt jedenfalls für Funkzellen Abfragen. Denn das System kommuniziert über eine (festverbaute) SIM-Karte, so dass das Fahrzeugsystem ähnlich wie ein Mobilfunktelefon erreicht wird. Ob auch GPS-Daten Standortdaten im Sinne des § 96 TKG und/oder § 15 TMG sind, bedarf an dieser Stelle noch keiner Entscheidung. Denn dass nach dem angefochtenen Beschluss auch GPS-Daten als „Standortdaten“ herauszugeben sind, ergibt sich mit Deutlichkeit aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Ob die Ermittlungsbehörden hingegen auch berechtigt wären, neben den Standortdaten inklusive GPS-Daten und den übrigen in § 96 TKG aufgeführten Daten auf weitere Daten zuzugreifen, insbesondere auf die bzw. weitere sogenannte Inhaltsdaten, d.h. den Inhalt der Kommunikation, die im Rahmen des Mercedes-me-connect Programms zwischen dem Fahrzeug und dem Server stattfindet, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn der Tenor des angefochtenen Beschlusses bezieht sich nur auf Standortdaten einschließlich von GPS-Daten und die weiteren Daten im Sinne von § 96 TKG. b) Die im Beschlusstenor genannten Daten, zu denen die in Echtzeit anfallenden Standortdaten, auch soweit es sich um GPS-Daten handelt, zählen, können herausverlangt werden, weil diesbezüglich die Voraussetzungen des zu Beginn des Beschlusszeitraums bereits in Kraft getretenen § 100k StPO vorliegen. Die Beschwerdeführerin selbst oder eine der Konzerntöchter halten im Sinne von § 100k StPO geschäftsmäßig eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereit oder vermittelt zumindest im Sinne dieser Vorschrift den Zugang zu deren Nutzung, sind also ein Telemediendienst im Sinne dieser Vorschrift (dazu nachfolgend unter b) aa)). Die oben unter a) umschriebenen Daten gehören zudem zu denjenigen Daten, deren Herausgabe gestützt auf § 100k StPO verlangt werden kann (dazu unter b) bb)). Eine nähere Prüfung des gegen den Angeklagten bestehenden Tatverdachts ist vorliegend entbehrlich (dazu unter b) cc)). aa) Beim Mercedes-me-connect-Dienst handelt es sich um einen Telemediendienst im Sinne von § 100k StPO. § 100k StPO verweist auf das TMG. Das TMG enthält in § 1 Abs. 1 Satz 1 eine, wenn auch negativ gefasste, Legaldefinition der Telemedien. Danach geht es um „alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 TKG, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des TKG oder Rundfunk nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages“ sind. Um einen solchen Dienst handelt es sich hier. Denn der Mercedes-me-connect-Dienst ist ein „elektronischer Informations- und Kommunikationsdienst“ und es greift keine der in § 1 Abs. 1 Satz 1 TMG geregelten Ausnahmen ein. aaa) Wenn das TMG von „allen elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten“ spricht, ist dieser Begriff ersichtlich weit gefasst. Es liegt nahe, einen Dienst wie den Mercedes-me-connect-Dienst unter diesen weiten Begriff zu fassen und ihn insbesondere als Informationsdienst in diesem Sinn zu verstehen. Denn es handelt sich um einen Dienst, bei dem Informationen elektronisch vom Fahrzeug zum Server übermittelt und anschließend, darauf gestützt, dem Fahrer bzw. Handynutzer, ebenfalls elektronisch gestützt, sinnlich wahrnehmbare Informationen, etwa zur Position seines Fahrzeugs und zur darauf gestützten Navigation, übermittelt werden. bbb) Der Einordnung des Mercedes-me-Connect-Dienstes als eines „elektronischen Informations- und Kommunikationsdienstes“ im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 TMG kann auch nicht etwa entgegengehalten werden, dass es sich bei diesem Dienst um sogenannte Machine-to-Machine Kommunikation handele, auf die § 1 TMG und § 100k StPO nicht anwendbar seien. Zwar ist im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit von §§ 100a, 100g StPO erwogen worden, ob die diesbezüglichen Vorschriften eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für Eingriffe in eine reine Machine-to-Machine-Kommunikation bilden könnten. Es wird vorgetragen, dass jedenfalls §§ 100a und 100g StPO der Sache nach nur die Kommunikationsdaten einer typischerweise zwischen Menschen geführten Kommunikation und die im Zusammenhang mit dieser Kommunikation zwischen Menschen als Randprodukte anfallenden Verkehrsdaten betreffen könnten und es für das Abgreifen einer „Machine-to-Machine-Kommunikation einer spezifischen, bislang nicht vorhandenen Eingriffsermächtigung bedürfe (zweifelnd zur Anwendbarkeit des § 100g StPO auf Machine-to-Machine-Kommunikation etwa Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl. 2021, § 100a Rn. 6; vgl. ferner MüKo-StPO/Günther, 1. Aufl. 2014, § 100a Rn. 26- 36, mit weiteren Nachweisen Rn. 30; KK-StPO/Bruns, 8. Aufl. 2019, § 100a Rn. 4 letzter Satz; Singelnstein NStZ 2012, 593, 594f). Für eine solche Auffassung könnte es sprechen, dass sich die Kommunikation zwischen Menschen, etwa über Mobiltelefone, und zwischen Maschinen, gerade auch unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten, in vielfältiger Form unterscheiden. Zwar ermöglicht der Zugriff auf Verkehrsdaten der verbalen Kommunikation nach § 100g StPO auch beim Mobilfunknutzer u. U. die Anlage eines Bewegungsprofils. Während zumindest bestimmten Überwachungsformen aber einfach durch ein Ausschalten des Mobiltelefons oder dessen Zurücklassen begegnet werden kann, wird es vielfältige Machine-to-Machine-Kommunikationen geben, denen sich zumindest der Laie nur schwer entziehen kann und die ihm häufig kaum bekannt sein werden. In ihrer Eingriffsintensität werden sich diese Kommunikationsformen im Einzelfall sehr stark unterscheiden, wobei es sich bei einer Kommunikation der vorliegenden Art, zwischen Fahrzeug und Server, insbesondere mit Blick auf die Standortdaten, um eine besonders sensible Form der Kommunikation zwischen Maschinen handelt. Unter diesem Gesichtspunkt könnte eine enge Auslegung des Begriffs der „elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 TMG und darauf gestützt eine enge Auslegung des Begriffs der Telemedien im Sinne von § 100k StPO erwogen werden. Diese Zweifel greifen aber jedenfalls hinsichtlich der Frage, ob die hier im Zusammenhang mit der Verwendung des Mercedes-me-connect-Dienstes anfallenden Nutzungsdaten nach § 100k StPO herauszugeben sind, aus mehreren Gründen nicht durch: Zunächst ist zu beachten, dass in § 100k StPO nicht der, wie geschildert streitige, Begriff der „Telekommunikation“, den § 100a StPO gebraucht, verwendet wird, sondern begrifflich auf die „Nutzung von Telemedien“ und damit gemäß der Legaldefinition des § 1 TMG auf „elektronische Informations- (!) und Kommunikationsdienste“ abgestellt wird. Dieser Begriff ist ersichtlich weiter. Zudem ist zu beachten, dass es sich bei dem Mercedes-me-connect-Dienst eben gerade nicht nur um eine ausschließliche Machine-to-Machine-Kommunikation handelt. Dem Fahrer oder dem Handynutzer, der auf die Fahrzeugdaten zurückgreift, werden, etwa im Rahmen der Fahrzeugortung oder der Navigation, sinnlich wahrnehmbare Informationen zugänglich gemacht. Es kann deshalb für diesen Dienst nichts anders gelten als für das Surfen im Internet, bei dem ein Mensch auf von Maschinen zur Verfügung gestellte Informationen zugreift. Für diese Form der „Kommunikation“ zwischen Mensch und Maschine hat aber das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 06. Juli 2016 - 2 BvR 1454/13 entschieden, dass auch insoweit „Telekommunikation“ im Sinn des § 100a StPO vorliegt (ZD 2017, 132 Rn. 25 - 36). Außerdem ist zu beachten, dass das Bundesverfassungsgericht a. a. O. ohnehin der oben erörterten „engen“ Auslegung auch des Begriffs der Telekommunikation eine Absage erteilt und ausdrücklich eine „weite Auffassung“ des Begriffs der Telekommunikation vertreten hat. Es hat ausdrücklich ausgeführt, dass es für den Begriff der Telekommunikation maßgeblich auf die Übermittlung und das Empfangen nicht verkörperter Informationen auf fernmeldetechnischem Weg mittels elektromagnetischer Wellen oder Signalen ankomme und es diesbezüglich ohne Belang sei, ob „Massen-, Individual- oder Maschinenkommunikation“ vorliege (a. a. O. Rn. 30). Damit hat sich das Bundesverfassungsgericht a. a. O. in eingehender Auseinandersetzung mit der Literatur einem weiten Verständnis des in § 100a und § 100g StPO verwendeten Begriffs der Telekommunikation angeschlossen, so dass kein durchgreifender Anlass besteht, den ohnehin weiteren Begriff der „elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste“ so eng zu fassen, dass Maschinen-Kommunikationsformen der vorliegenden Art aus dem Anwendungsbereich des § 100k StPO herausfallen würden (dem „weiten“ Begriffsverständnis des BVerfG folgend auch LG Duisburg, Beschluss vom 19. Juni 2018 - 35 Qs 121 Js 1016-43/18 und LG Kassel, Beschluss vom 22. Mai 2020 - 2 Qs 29/20; vgl. ferner; BeckOK StPO/Graf § 100a Rn. 22). ccc) Es liegt keiner der in der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 Satz 1 TMG aufgeführten Ausnahmefälle vor. Bei dem Mercedes-me-connect-Dienst handelt es sich weder um einen Dienst im Sinne von § 3 Nr. 25 TKG, dessen Inhaltsleistung vollständig noch während der Telekommunikationsverbindung erfüllt wird (vgl. zu solchen Diensten, etwa 0190er-Rufnummern, BeckOK InfoMedienR/Martini TMG § 1 Rn. 14) noch um Rundfunk im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages. Es handelt sich nach Auffassung des Senats aber auch nicht um einen Telekommunikationsdienst nach § 3 Nr. 24 TKG, der ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze besteht. Eine Vertiefung der Diskussion, ob die Beschwerdeführerin deshalb nicht als Telemediendienst einzuordnen ist, weil sie, entgegen der von ihr zu Beginn des Beschwerdeverfahrens nachdrücklich vertretenen Position, mit dem angefochtenen Beschluss und der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 27. April 2021 doch als Telekommunikationsdienst im Sinne von § 3 Nr. 24 TKG einzuordnen ist, kommt es aber auch deshalb nicht an, weil dann § 100g StPO eingreifen würde. ddd) Es ist deshalb bereits vor dem Inkrafttreten des § 100k StPO zu Recht erwogen worden, dass derjenige, der, etwa als Fahrzeughersteller, „Informationen zur Verfügung stellt, die dem Fahrer unmittelbar sinnlich wahrnehmbar zur Verfügung gestellt werden“, als Telemediendienst einzuordnen ist (vgl. Schulz/Roßnagel/David ZD 2012, 510, 512). Bereits zum Vorläuferentwurf des § 100k StPO, dem Regierungsentwurf eines „Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität“ wurde zudem auf die Bedeutung der entsprechenden Regelungen für die Automobilunternehmen hingewiesen (Matsumoto, RAW 2020, 118). Auch die Beschwerdeführerin räumt in ihrer Stellungnahme vom 08. Juli 2021 unbeschadet ihrer ursprünglichen Ausführungen zur Machine-to-Machine-Kommunikation ein, dass sie oder eine ihrer Töchter als Diensteanbieter im Sinne von Telemedien i. S. d. TMG eingeordnet werden könne und deshalb prinzipiell auch als Adressat im Sinne von § 100k StPO in Betracht komme. Der Senat ordnet daher den „Mercedes-me-connect-Dienst als Telemediendienst ein. bb) Die oben unter a) umschriebenen Daten, die nach dem angefochtenen Beschluss herausgegeben werden sollen, gehören auch zu denjenigen Daten, die von einem Telemediendienst gestützt auf § 100k StPO herausverlangt werden dürfen. Das folgt für die meisten der im Beschluss als Verkehrsdaten bezeichneten Daten bereits aus der oben dargelegten Definition des Begriffs der Nutzungsdaten im Sinne von § 100k Absatz 1 Satz 1 StPO i. V. m. § 15 TMG, die Verkehrsdaten einschließen. Aber auch bei den dem angefochtenen Beschluss zufolge herauszugebenden GPS-Daten handelt es sich um Daten, auf die § 100k StPO Anwendung findet. Dafür spricht bereits der Wortlaut des § 15 TMG, auf den § 100k Abs. 1 Satz 1 StPO verweist. Nach § 15 Satz 1 TMG sind Nutzungsdaten solche, die erforderlich sind, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen. Die Inanspruchnahme des Mercedes-me-connect-Dienstes setzt aber die Erhebung von GPS-Daten voraus. Zentrale Dienste, etwa der Navigation und der Ortung, könnten ohne GPS-Daten nicht angeboten werden. Zudem sprechen der Wortlaut des § 100k Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 StPO für eine Einbeziehung von GPS-Daten. Denn dort werden „Standortdaten“ ausdrücklich erwähnt. Standorte können aber sowohl über Funkzellen Abfragen als auch über GPS-Daten erhoben werden. Eine Einschränkung des Begriffs der Standortdaten (entweder auf GPS-Daten oder) auf Funkzellenstandorte lässt sich dem Wortlaut des Begriffs nicht entnehmen. Es entspräche auch nicht dem Sinn und Zweck der in § 100k StPO geregelten Ermächtigungsgrundlage, den Begriff der Standortdaten entweder auf Funkzellenstandorte oder auf GPS-Daten zu beschränken. Standortdaten sind gleichermaßen sensibel und schützenswert ohne dass es diesbezüglich darauf ankommen könnte, ob sie über eine Funkzellenabfrage oder über GPS ermittelt werden. Auch der historische Aspekt, dass es sich bei dem in § 100g StPO verwendeten Begriff der Standortdaten bislang eher um Funkzellenangaben gehandelt haben dürfte, während GPS-Daten möglicherweise nicht nur exakter sind, sondern eventuell auch eine Nachverfolgung im Ausland leichter ermöglichen, steht der hier vertretenen Auslegung angesichts des Wortlauts und des Zwecks der Vorschrift nicht entgegen. Es ist weder ersichtlich, dass eine Beschränkung des Begriffs der Standortdaten auf Funkzellenstandorte sachgerecht wäre noch dass der Gesetzgeber dem weiten Wortlaut zuwider dergleichen intendiert hätte. Dabei kann nach Auffassung des Senats auch dahingestellt bleiben, ob die GPS-Standortdaten, auf die die Ermittlungsbehörden zugreifen wollen, deshalb, weil sie möglicherweise elektronisch umgewandelt und dann als umgewandelte Daten an den Server versendet werden, nicht (nur) als Nutzungsdaten, sondern (auch) als Inhaltsdaten der „Kommunikation“ zwischen dem Fahrzeug und dem Server einzuordnen sind. Auch die Daten über den jeweiligen Funkzellenstandort werden nach ihrer Erhebung durch ein Mobilgerät an den Server übermittelt. Solange es sich um Daten handelt, die ausschließlich den Standort des Fahrzeugs beschreiben, handelt es sich um Daten, die nach § 100k StPO erhoben werden dürfen. Das folgt aus der ausdrücklichen Erwähnung von „Standortdaten“ in § 100k Abs. 1 Satz 2 und 3 StPO. Eine Einschränkung des in § 100k StPO verwendeten Begriffs der „Standortdaten“ auf Funkzellenstandorte kann auch nicht mit der Begründung gerechtfertigt werden, dass sich der in § 100g StPO in Verbindung mit § 3 Nr. 19, § 98 TKG verwendete Begriff der Standortdaten der Definition des § 3 Nr. 19 TKG zufolge nur auf Daten beziehe, die „in einem Telekommunikationsnetz oder von einem Telekommunikationsdienst erhoben oder verwendet werden und die den Standort des Endgeräts … angeben“. Auf § 3 Nr. 19 TKG kommt es für die Auslegung des § 100k StPO schon deshalb nicht an, weil § 100k StPO, im Gegensatz zu § 100g StPO, gerade nicht auf das TKG, sondern auf das TMG verweist. Die im TMG verwendete Definition der Nutzungsdaten ist aber wie dargelegt weiter formuliert. Zudem hat das Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss zutreffend darauf hingewiesen, dass nach verbreiteter Auffassung auch GPS-Daten als Standortdaten im Sinne von § 98 TKG eingeordnet werden (Spindler/Schuster/Eckhardt, TKG, 4. Aufl. 2019, § 98 Rn. 9 m. w. N.). Dafür spricht, dass Standortdaten begrifflich auch dann Standortdaten bleiben, wenn sie, etwa bei einem Mobilfunkgerät, nicht der Herstellung des Kontakts, sondern dazu dienen, bestimmte Funktionen des Mobilfunkgeräts, wie etwa eine mobile Navigation, zu ermöglichen. Dies muss nach Auffassung des Senats erst Recht für die Standortdaten im Sinne von § 100k StPO gelten. cc) Im angefochtenen Beschluss wird dargelegt und begründet, dass die dem Angeklagten vorgeworfenen Taten nicht nur abstrakt, sondern auch im Einzelfall von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 100g Abs. 1 Nr. 1 StPO seien, dass es sich vorliegend um Straftaten im Sinne von § 100a Abs. 2 StPO handele, und dass die Erhebung der Daten erforderlich sei, um die Ermittlung des Aufenthalts des Angeklagten zu ermöglichen. Hinsichtlich des Fahrzeughalters und -nutzers lägen die Voraussetzungen des § 101a Abs. 1 i. V. m. § 100a Abs. 3 StPO vor. Die Maßnahme sei erforderlich und verhältnismäßig. Daraus ist zu folgern, dass auch die in § 100k Absatz 1 Satz 1 und 3 StPO i. V. m. § 101a Abs. 1a, Abs. 2 StPO geregelten Voraussetzungen vorliegen. Zu dem in § 101a Abs. 1a, § 100a Abs. 3 StPO genannten Personenkreis gehört auch ein Beifahrer, der sich von einem Fahrer zu einem von ihm gewählten Ziel fahren lässt. Von einer Nutzung des betreffenden informationstechnischen Systems bzw. des Telemediendienstes durch die Zielperson kann bei einer Fahrt mit einem Fahrzeug, das über einen nicht gänzlich abgeschalteten Mercedes-me-connect-Dienst verfügt, auch dann gesprochen werden, wenn die Zielperson, gegen die sich der Tatverdacht richtet, zwar das Fahrtziel vorgibt, aber selbst nicht am Steuer sitzt. Die Einzelheiten und der Grad des gegen den Angeklagten gerichtete Tatverdachts und der Verdacht, dass der Angeklagte das Fahrzeug mit dem Mercedes-me-connect-Dienst des A nützen werde, sind demgegenüber nicht Prüfungsgegenstand des Senats. Denn insoweit ist die Beschwerdeführerin nicht beschwerdebefugt (vgl. dazu BGH, Ermittlungsrichter, Beschluss vom 07. September 1998 MMR 1999, 99, 100 mit zustimmender Anmerkung Bär; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30. November 2006 - 20 Ws 128/05; KK-StPO/Zabeck, 8. Aufl. 2019, § 304 Rn. 29; KK-StPO/Bruns 8. Aufl. 2019, § 100a Rn. 37; BeckOK StPO/Graf § 100a Rn. 256f). Die Beschwerdeführerin ist nicht befugt, sich hinsichtlich der Schwere des Tatverdachts zur Sachwalterin der Interessen ihres Kunden zu machen. Die Richtigkeit dieser Ansicht erschließt sich auch daraus, dass der Beschwerdeführerin anderenfalls zur Vorbereitung ihrer Beschwerde oder im Rahmen der Beschlussgründe die Einzelheiten des gegen ihren Kunden bestehenden Tatvorwurfs zugänglich gemacht werden müssten, was aus Gründen des Datenschutzes gerade nicht der Fall sein darf (vgl. BGH NStZ-RR 2015, 345; BGH MMR 1999, 99; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30. November 2006 - 20 Ws 128/05). Ob nicht einmal grobe Informationen im hier unter I. geschilderten Umfang hätten mitgeteilt werden dürfen, bedarf keiner näheren Betrachtung, da diese Fakten der Beschwerdeführerin bereits aus dem erstinstanzlichen Beschluss bekannt sind. c) Das Beschwerdegericht ist als zweite Tatsacheninstanz auch gemäß § 309 Abs. 2 StPO berechtigt, die anzuwendende Ermächtigungsgrundlage auszutauschen, zumal sich hier jedenfalls feststellen lässt, dass dann, wenn die Voraussetzungen nach § 100g i. V. m. §§ 100a Abs. 2, 101a Abs. 1, 100a Abs. 3 StPO vorliegen, auch diejenigen des § 100k Abs. 1 Satz 1 und 3 i. V. m. § 101a Abs. 1a, Abs. 2 StPO erfüllt sind. d) Bei der X AG handelt es sich auch um einen zulässigen Adressaten der richtigerweise auf § 100k StPO zu stützenden Anordnung. Deren Konzerntochter, die X1 AG, die X2 GmbH oder eine andere Konzerntochter, die auf der Seite des Konzerns den unmittelbaren Datenzugriff hat, erbringt, wie dargelegt, Telemediendienste im Sinne von § 100k StPO. Eine nähere Aufklärung, wer der in Betracht zu ziehenden Juristischen Personen innerhalb des X Konzerns als Telemediendienstleister anzusehen ist, ist vorliegend entbehrlich. Denn aus den von der Generalstaatsanwaltschaft im Einzelnen dargelegten Gründen, insbesondere der (auch im Beschwerdeverfahren von der Beschwerdeführerin nicht aufgeklärten) Aufgabenverflechtung zwischen verschiedenen Konzerntöchtern, der Einflussmöglichkeiten der Konzernmutter auf ihre jeweils 100%igen Töchter, der Schwierigkeiten, die Aufgabenverteilung im Konzern zeitnah zu ermitteln einerseits und der regelmäßigen Eilbedürftigkeit der getroffenen Anordnung andererseits, durfte statt einer anderen Konzerntochter vorliegend auch die X AG selbst in Anspruch genommen werden. 3. Die Kostenentscheidung fußt auf § 473 Abs. 1 StPO.