Beschluss
3 Ws 679/21 (StVollz)
OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2022:0310.3WS679.21STVOLLZ.00
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Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Justizvollzugsanstalt Stadt1 wird der Beschluss des Landgerichts Marburg - 4. Strafkammer, Strafvollstreckungskammer - vom 29. September 2021 aufgehoben.
Die Antragsgegnerin wird unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Juli 2021 verpflichtet, den Antragsteller unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats bezüglich der Gewährung von Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit neu zu bescheiden.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Antragstellers fallen der Staatskasse zur Last.
Der Gegenstandswert wird auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 500,00 Euro festgesetzt (§§ 60, 52 Abs. 1 GKG).
Entscheidungsgründe
Auf die Rechtsbeschwerde der Justizvollzugsanstalt Stadt1 wird der Beschluss des Landgerichts Marburg - 4. Strafkammer, Strafvollstreckungskammer - vom 29. September 2021 aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Juli 2021 verpflichtet, den Antragsteller unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats bezüglich der Gewährung von Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit neu zu bescheiden. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Antragstellers fallen der Staatskasse zur Last. Der Gegenstandswert wird auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 500,00 Euro festgesetzt (§§ 60, 52 Abs. 1 GKG). I. Mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung wendet sich die Rechtsbeschwerdeführerin gegen die Aufhebung ihrer Ablehnung einer Ausführung des Strafgefangenen und Antragstellers vom 21. Juli 2021 durch die Strafvollstreckungskammer. Der Antragsteller verbüßt derzeit in der JVA Stadt1 eine zeitige Freistrafe von zehn Jahren und drei Monaten anlässlich einer Verurteilung wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem Totschlag. Er befindet sich seit dem 12. Mai 2016 in Haft, seit dem 22. September 2019 in Strafhaft. Am 11. März 2023 wären zwei Drittel der Strafe und am 11. August 2026 die gesamte Strafe vollstreckt. Am 30. Juni 2021 beantragte der Strafgefangene bei der Antragsgegnerin die Ausführung zum Erhalt seiner Lebenstüchtigkeit. Mit Bescheid vom 21. Juli 2021 lehnte die Antragsgegnerin dieses Begehr ab. Zur Begründung führte sie hierzu sinngemäß aus, dass es sich bei dem Antragsteller nicht um einen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts langjährig Inhaftierten handele, der auch keine Anzeichen haftbedingter Deprivation zeige; es läge am Antragsteller, durch die Behandlungsempfehlungen der Vollzugsplanung anzunehmen, um sich die Prüfung vollzugsöffnender Maßnahmen zu erarbeiten. Auf den hiergegen am 29. Juli beim Landgericht Marburg eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hob die Strafvollstreckungskammer den Bescheid vom 21.07.2021 auf und verpflichtete die Antragsgegnerin den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer neu zu bescheiden. Diesen ihr am 12. Oktober 2021 zugestellten Beschluss ficht die Antragsgegnerin, der das Ministerium der Justiz beigetreten ist, vertreten durch den Anstaltsleiter, mit am 11. November 2021 beim Landgericht Marburg eingegangener Rechtsbeschwerde an. II. Das Rechtsmittel ist form- und fristgerecht eingelegt sowie gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zulässig. Es ist geboten, die Nachprüfung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen, § 116 Abs. 1 2. Alt. StVollzG. Von der angefochtenen Entscheidung geht eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung aus. Ihr liegt keine besondere, singuläre Fallgestaltung zu Grunde. Die Gefahr einer Wiederholung (vgl. BVerfG BeckRS 2008, 35243) drängt sich in Ansehung der vorliegenden Konstellation, einem Antrag auf Ausführung eines näherungsweise fünf Jahre Inhaftierten, auf. Das Rechtsmittel hat auf die allein erhobene Sachrüge insoweit Erfolg, als die Antragsgegnerin verpflichtet wird, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats - und nicht der Kammer - den Antragsteller neu zu bescheiden. Im Ergebnis zutreffend hat die Strafvollstreckungskammer den Bescheid der Antragsgegnerin aufgehoben. Soweit der Antragsgegnerin jedoch durch die Kammer verpflichtet wurde, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer neu zu bescheiden, unterliegt der Beschluss der Aufhebung, da er entgegen der Auffassung des Senats insinuiert, es handele sich bei dem Antragsteller um einen langjährig Inhaftierten im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts zur Frage der Ausführung zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit (vgl. BVerfG BeckRS 2010, 52527; NStZ-RR 2012, 387; BeckRS 2015, 49763; 2018, 10433, 2019, 24612, 2019, 24615; NJW 2020, 206 m. w. N.). Rechtsgrundlage für die Entscheidung über das Gewähren der vollzugsöffnenden Maßnahme der Ausführung bildet der diese legal definierende § 13 Abs. 3 S. 2, S. 3 HStVollzG. Danach können Ausführungen zur Erfüllung des Eingliederungsauftrages gestattet werden, sofern sonstige vollzugsöffnend Maßnahmen gemäß § 13 Abs. 3 S. 1 HS zu HStVollzG nicht gewährt werden. Das in der Formulierung des Gesetzes zum Ausdruck kommende Entschließung- und, hinsichtlich der Modalitäten der Ausführung, Auswahlermessen der Anstalt erfährt durch § 13 Abs. 3 S. 3 HStVollzG eine Bindung. Bei konkreten Anhaltspunkten für eine Flucht-oder Missbrauchsgefahr trotz Sicherungsmaßnahmen oder Gefährdung des Zwecks der Ausführung durch diese Maßnahmen ist eine Ausführung ausgeschlossen. Daneben ist bei einer Entscheidung das in Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verbriefte Grundrecht auf Resozialisierung zu beachten. Dem Resozialisierungsinteresse kommt hierbei ein umso höheres Gewicht zu, je länger die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bereits andauert (BVerfG NJW 2020, 206, Rn. 17 m. w. N.). Ein hierauf ausgerichteter Strafvollzug hat bei langjährig im Vollzug befindlichen Personen aktiv den schädlichen Auswirkungen des Vollzugs entgegenzuwirken und ihre Lebenstüchtigkeit zu erhalten und zu verfestigen (BVerfG NJW 2020, 206, Rn. 17 f. m. w. N). Dabei setzt diese - insofern proaktive - Pflicht nicht erst ein, wenn der Gefangene Anzeichen einer drohenden haftbedingten Depravation aufweist (BVerfG BeckRS 2019, 24615, Rn. 21 m. w. N.) und verlangt auch nicht das Bestehen einer konkreten Entlassungsperspektive (BVerfG BeckRS 2010, 52527, Rn. 23; NJW 2020, 206, Rn. 19 m. w. N.). Dieses zu Grunde legend hat die Strafvollstreckungskammer zu Recht den Bescheid der Antragstellerin vom 21. Juli 2021 aufgehoben. Dabei hat sie zutreffend und in Übereinstimmung mit der Justizvollzugsanstalt die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 S. 2 HStVollzG bejaht. Dem Antragsteller wurden bis zum Entscheidungspunkt keine vollzugsöffnenden Maßnahmen nach § 13 Abs. 3 S. 1 HStVollzG gewährt und er bezweckt mit der begehrten Ausführung den Erhalt seiner Lebenstüchtigkeit. Indem die Vollzugsanstalt in dem Versagungsbescheid ausführt, es „läge“ am Antragsteller, die Behandlungsempfehlungen der Vollzugsplanung anzunehmen, um sich die Prüfung vollzugsöffnender Maßnahmen zu „erarbeiten“, begründet dies zumindest die Besorgnis, sie habe bei ihrer Ermessenentscheidung eine Ausführung (auf Grundlage der vorgenannten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung) unter den Vorbehalt eines Therapieabschlusses oder einer generellen Vollzugs-Regelkonformität gestellt. Dies ist von Verfassungs wegen zu beanstanden. Denn der grundrechtliche Resozialisierungsanspruch besteht unabhängig von der Mitwirkungsbereitschaft des Gefangenen im Vollzug. Es widerspräche dem Sinn und Zweck von Ausführungen zur Erhaltung und Festigung der Lebenstüchtigkeit, sie von dem Abschluss einer Therapie abhängig zu machen (BVerfG BeckRS 2019, 30719, Rn. 26). Indes können der (fehlende) Abschluss einer Therapie und das Vollzugsverhalten ohne Weiteres im Rahmen der Prüfung des § 13 Abs. 3 S.3 Nr. 1 HStVollzG Berücksichtigung finden. Soweit die Kammer ohne Begründung davon ausgeht, bei dem Antragsteller, zum Zeitpunkt der seinerzeitigen Entscheidung näherungsweise fünf Jahre ununterbrochen in Haft, handele es sich um einen langjährig Inhaftierten im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Zu beachten ist zunächst, dass die in Rede stehende verfassungsgerichtliche Rechtsprechung Fälle betrifft, in denen der Gefangene nicht bereits Anzeichen einer haftbedingten Depravation aufweist (BVerfG BeckRS 2015, 49763; 2019, 30719 Rn. 21; 2019, 24612 Rn. 16; 2019, 24615 Rn. 18), der die Ausführung demnach gerade vorbeugen soll. Ferner bietet die gesetzliche Grundlage mit § 13 Abs. 3 S. 2-4 HStVollzG lediglich insoweit einen Anhalt, als der hessische Gesetzgeber, anders als die Länder Hamburg und Schleswig-Holstein, von der Möglichkeit einer zeitlichen Vorgabe gerade keinen Gebrauch gemacht hat. Dieser gesetzgeberischen Entscheidung folgend hat eine starre zeitliche Grenzziehung zu unterbleiben. Damit ist es letztlich im Streitfall der Rechtsprechung überantwortet, im Einzelfall zu beurteilen, inwieweit die verfassungsrechtlichen und einfach gesetzlichen Vorgaben das Ermessen der Justizvollzugsanstalt reduzieren. Als problematisch erweist sich hierbei, dass - soweit ersichtlich - ein solches Werturteil derzeit nicht valide empirisch zu begründen ist. So fehlt es an wissenschaftlichen Erkenntnissen dazu, woran Haftdepravation zu messen und wann deren Eintritt mit welcher Wahrscheinlichkeit bei welchen persönlichen und sonstigen Bedingungen zu erwarten ist. Lediglich in den zeitlichen Extremen ermöglicht die Grundannahme, dass eine haftbedingte Depravation umso wahrscheinlicher erscheint, desto länger eine Person sich ununterbrochen in Haft befindet, eine Entscheidung. Der Senat hält in diesem Zusammenhang an seiner Rechtsprechung fest, dass jedenfalls ununterbrochen zwei Jahre und zehn Monate (OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 20. Oktober 2020 - 3 Ws 500/20 (StVollz), BeckRS 2020, 37610) bzw. unter drei Jahren (Senat, Beschl. v. 2. November 2021 - 3 Ws 544/21 (StVollz)) in Haft Befindliche - im Gegensatz zu sieben Jahre Inhaftierten (vgl. BVerfG BeckRS 2019, 24612) - der diesbezüglichen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht unterfallen. In rechtlicher Hinsicht sind einer Synopse der betreffenden Landesgesetze lediglich den Regelungen in Hamburg, § 12 I 3 HmbStVollzG, und Schleswig-Holstein, § 54 I Nr. 2 LStVollzG SH, konkrete zeitliche Vorgaben zu entnehmen. Dort „sollen“ Gefangenen, die sich seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen in Freiheitsentziehung befunden haben, Ausführungen gewährt werden, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer Missbrauchs- oder Fluchtgefahr bestehen. Die dortigen Landesgesetzgeber beabsichtigten dadurch die Umsetzung der vorgenannten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung. Dies stellt indes nur eine Wertentscheidung der dortigen Landesgesetzgeber dar. Ein zwingender Schluss für das Land Hessen für die hier zu entscheidende Rechtsfrage lässt sich daraus hingegen nicht ziehen. Der hiesige Landesgesetzgeber hat von konkreten zeitlichen Vorgaben gerade abgesehen. Bezugnehmend auf Vorstehendes sind sie zudem im Tatsächlichen empirisch nicht hinterlegt und überdies rechtlich keineswegs zwingend - wohl auch nach Einschätzung der jeweiligen Landesgesetzgeber, die den Justizvollzugsanstalten trotz zeitlicher Vorgabe gleichwohl ein Ermessen („sollen“ statt „sind“) einräumen. Rechtlich ist überdies von der überzeugenden verfassungsgerichtlichen Prämisse auszugehen, dass dem Resozialisierungsinteresse ein umso höheres Gewicht zukommt, je länger die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bereits andauert (BVerfG NJW 2020, 206, Rn. 17 m. w. N.). Demzufolge streitet bei, wie vorliegend, lediglich fünf Jahren ununterbrochen vollstreckter Freiheitsstrafe jenes Interesse mit erheblich geringerem Gewicht für eine Ausführung. Im Tatsächlichen ist anknüpfend an die vorgenannte Grundannahme, dass eine haftbedingte Depravation umso wahrscheinlicher erscheint, desto länger eine Person sich ununterbrochen in Haft befindet, ebenfalls das Risiko einer zukünftigen oder bislang unentdeckten Depravation bei „nur“ fünfjähriger Inhaftierung erheblich geringer zu veranschlagen als bei einem die vorliegenden fünf Jahre um 40 % übersteigenden, vom Verfassungsgericht entschiedenen Zeitraum von sieben Jahren. Nach alldem ist eine ununterbrochene Haftdauer von fünf Jahren nicht als langjährig im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren (im Ergebnis ebenso BeckOK Strafvollzug Hessen/Kunze HStVollzG § 13 Rn. 35d: Sieben Jahre stellen eher die untere Grenze dar). Im Übrigen legt der Wortlaut „langjährig“, insbesondere im Vergleich zu „mehrjährig“, ein Hinreichen von bereits fünf Jahren nicht sehr nahe - und dürfte im Übrigen auch nicht der Terminologie der Vollzugsanstalten entsprechen. Eine verfassungswidrige Verkürzung des Grundrechts auf Resozialisierung ist deswegen nicht zu besorgen, da lediglich Fälle erfasst werden, in denen ansonsten keine vollzugsöffnenden Maßnahmen gewährt werden, gleichwohl aber keine Anzeichen einer Haftdepravation festzustellen sind. Überdies wären regelmäßig grundsätzlich jedenfalls nach sieben Jahren Ausführungen zu gewähren, sofern die Ausschlussgründe des § 13 Abs. 3 S. 3 HStVollzG nicht entgegenstehen. Hiervon abweichende Rechtsprechung, der gemäß nach fünfjähriger Inhaftierung und regelmäßiger Entlassungsperspektive nach 10 Jahren (OLG Hamm BeckRS 2020, 37708) Ausführungen zu gewähren sind, betrifft nur die dortige landesrechtliche Regelung des § 53 Absatz 3 StVollzG NRW. Aufgrund der vorgenannten Rechtsfehler hebt der Senat nicht nur den angefochtenen Beschluss der Strafvollstreckungskammer, sondern auch den Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 21. Juli 2019 auf und verpflichtet die Antragsgegnerin, über den Antrag des Strafgefangenen auf Ausführung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden, da die Sache insoweit spruchreif ist, § 119 Abs. 4 S. 3 StVollzG (vgl. OLG Celle BeckRS 2008, 20094; OLG München NStZ 1994, 560).